← Deutschland

AG Limburg, Urteil vom 16. April 2008 - Az. 4 C 1066/07

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 152,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2007 zu zahlen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe (abgekürzt nach §§ 495 a , 313 a ZPO). Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der restlichen, bei ihm entstandenen Sachverständigenkosten gegen die Beklagte gem. §§ 7 , 17 , 18 StVG i. V. mit § 249 ff., 398 ff. BGB. Der Kläger ist aktivlegitimiert: Der geltend gemachte Restanspruch ist wirksam an den Kläger durch den geschädigten Löw abgetreten worden. Diese Abtretung ist an Erfüllungs Statt erfolgt. Der Kläger hat diese Abtretung gem. der vorgelegten Vereinbarung vom 23.04./24.
  4. (Bl. 9 d.A.) angenommen. Mithin liegt eine wirksame Anspruchsabtretung vor, ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kommt angesichts dieser Rechtslage nicht in Betracht. Im Übrigen hat die Beklagte selbst die Abtretung zugunsten des Klägers – dem Grunde nach – ausweislich ihres Abrechnungsschreibens vom 29.05.2007 (Bl. 10 u. 11 d.A.) - durch Zahlung des von ihr als angemessen erachteten Sachverständigenhonorars in Höhe von 516,12 EUR direkt an den nunmehr klagenden Sachverständigen ausdrücklich anerkannt. Ihr jetziges diesbezügliches Bestreiten stellt sich mithin als widersprüchlicher und treuwidriger Sachvortrag dar, der deshalb unbeachtlich ist. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auf der Grundlage der Sachverständigenkostenrechnung vom 25.04.2007 (Bl. 8 d.A.) besteht auch im vollen Umfang (§§ 249 ff. BGB). Zu dieser Feststellung bedarf es auch keiner gesondert durchzuführenden Beweisaufnahme. Zwar ergeben sich aus der Vielzahl von gerichtlichen, insbesondere instanzgerichtlichen Entscheidungen unterschiedliche Rechtsauffassungen. Nach Auffassung dieses Gerichts ist bei der Ersatzpflicht der Gutachterkosten generell auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen. Dieser darf sich zur Feststellung seines Schadens zumindest im vorliegenden Fall angesichts der Schadenhöhe von immerhin rund 4.615,-- EUR, eines Sachverständigen bedienen. Hierbei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem "günstigsten" Sachverständigen zu erkundigen. Es wird hierbei auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Sachverständige gerade nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne des § 254 bzw. § 278 BGB ist (vgl. OLG Hamm DAR 1997, S. 275 ff.). Die vorerwähnte, dem Geschädigten obliegende Schadenminderungspflicht geht allerdings nur insoweit, dass er im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung wählen muss. Die Sachverständigenkostenrechnung vom 25.04.2007 hält sich insoweit sowohl hinsichtlich des abgerechneten Grundhonorars – in Relation zur Schadenhöhe – als auch bezüglich der übrigen Kostenpositionen (Ziffer 2.-6.) innerhalb der "BVSK-Honorarbefragung 2005/2006", die der Kläger seiner Kostenrechnung zugrunde legt (vgl. Bl. 54 ff. insbesondere 58 ff. d. A.). Der Sachverständige hält sich insoweit in sämtlichen seiner geltend gemachten Einzelpositionen – wenn auch jeweils am oberen Rand – innerhalb der dort ausgeworfenen Durchschnittswerte. Im Ergebnis sind danach die Sachverständigenkosten aus der Honorarabrechnung des Sachverständigen vom 25.04.2007 insgesamt als ersatzfähiger Schaden anzusehen, deren Erstattung die Beklagte bzw. die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung schuldet. Die ausgeurteilten Verzugszinsen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges (§§ 280 , 288 Abs. 1 BGB). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 , 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/300414.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.