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AG Lampertheim, Urteil vom 8. April 2008 - Az. 4 C 1/08 (09), 4 C 1/08

Tenor

  1. Der Beklagte wird in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter der Sondereigentumseinheit XX verurteilt, zugunsten des Gemeinschaftskontos XX 487,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.02.2008 sowie 272,87 EUR vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.02.08 zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 495 a ZPO abgesehen. Gründe Die Klage ist begründet, den Klägern steht zunächst ein Anspruch auf Zahlung von 487,27 EUR zu. Nach § 16 II WEG ist der jeweilige Eigentümer verpflichtet, die Kosten und Lasten seines Wohneigentums zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten, die durch Beschluss der Jahresabrechnung gem. § 28 V WEG entstehen, d. h. die Abrechnungsspitze und damit die Beträge, die von den gezahlten Wohngeldern nicht abgedeckt werden. Durch die am 06.07.2006 angeordnete Zwangsverwaltung ist der Beklagte in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter in diese Zahlungspflicht eingetreten, so dass er gem. § 156 I 2 ZVG n. F. die Kosten des Wohnungseigentums, die nach § 28 V WEG fällig werden (mithin die Abrechnungsspitzen) an die Gemeinschaft zu zahlen hat. Soweit der Beklagte einwendet, dass er nach der Neuordnung des WEG – und damit einhergehend auch der Neuordnung des § 10 I 2 ZVG – nicht mehr verpflichtet sei, die Abrechnungsspitzen zu begleichen, da § 156 I ZVG nur noch die laufenden wiederkehrenden Leistungen erwähne vermag sich das Gericht dieser Auffassung nicht anzuschließen. Diese Auffassung berücksichtigt nicht, dass die Änderung des § 156 ZVG Folge der Änderung des § 10 ZVG ist. Da die Abrechnungsspitzen nunmehr unter § 10 I Nr. 2 ZVG fallen, können sie nach § 155 II ZVG grundsätzlich nur aus dem Überschuss nach Erstellen eines Teilungsplans gezahlt werden. Um hier in bestimmtem Umfang gleichwohl Zahlungen zu ermöglichen, wurde § 156 I Satz 2 ZVG geschaffen. Damit wird es dem Zwangsverwalter möglich, auch die aus § 28 V WEG folgenden Kosten zu begleichen, ohne dass er eines Teilungsplanes bedarf. Wollte man diese Zahlungen so wie der Beklagte nur auf die wiederkehrenden Zahlungen beschränken und die Abrechnungsspitzen nicht der Zahlungspflicht des § 156 ZVG unterstellen, würde der Verweis auf § 28 V WEG keinen Sinn ergeben. Die Nachzahlungsbeträge aus dieser Norm sind immer Abrechnungsspitzen können schon aus diesem Grunde keine wiederkehrenden Beträge, § 13 ZVG, wohl aber laufende Zahlungen sein. Die Frage, ob es sich um laufende Beträge handelt, richtet sich nach § 13 ZVG. Jene Norm unterscheidet zwischen laufenden wiederkehrenden Beträgen und Rückständen. Daraus folgt nach Ansicht des Gerichts, dass es auch laufende nicht wiederkehrende Beträge gibt, da die Formulierung des § 13 ZVG sonst einer Tautologie gleichkäme. Dies wiederum bedingt, dass § 13 ZVG zwischen laufenden, d. h. innerhalb der laufenden Zwangsverwaltung anfallenden Beträgen und Rückständen unterscheidet. Laufende wiederkehrende Leistungen sind dann die monatlich fällig werdenden Wohngelder nach dem Wirtschaftsplan, § 28 II WEG, laufende nicht wiederkehrende Zahlungen nach § 28 V WEG sind die Abrechnungsspitzen. Diese aber unterfallen somit ebenfalls der Vorschrift des § 156 I 2 ZVG und sind daher durch den Zwangsverwalter zu begleichen. Hinzu kommt, dass die Einführung einer neuen Rangklasse in § 10 I 2 ZVG eine Besserstellung der Miteigentümer bewirken sollte; dazu musste die Möglichkeit eröffnet werden, zum Zwecke der Instandhaltung schnell auf die laufenden – wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden – Zahlungen zugreifen zu können, da nur eine ausreichende Finanzausstattung der WEG deren Bestand sichert. Nähme man die Abrechnungsspitzen von der Zahlungspflicht des § 156 I ZVG aus, würde man diesem Ziel zuwiderhandeln, denn eine große Anzahl von Abrechnungsspitzen kann die Finanzkraft der WEG erheblich schwächen. Folglich entspricht es nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Gesetzeszweck, die Abrechnungsspitzen als laufende, wenn auch nicht als wiederkehrende Beträge im Sinne der §§ 156 , 13 ZVG anzusehen und der Zahlungspflicht des Zwangsverwalters zu unterstellen. Der somit geschuldete Betrag ist mit Zustellung der Klage mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, § 291 BGB. Im Hinblick auf die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr konnte der Klage ebenfalls entsprochen werden, denn der Beklagte befand sich mit der Zahlung der im Wirtschaftsplan 2007 ausgewiesenen Kostenbeiträge für das Jahr 2007 in Verzug. Damit errechnete sich zum Zeitpunkt der Mahnung eine Gesamtforderung in Höhe von 2.153,07 EUR, so dass eine entsprechende Geschäftsgebühr angefallen ist. Deren Verzinsung erfolgt gem. § 291 BGB. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 711 , 713 ZPO, denn ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft; ein Grund, welcher es erforderlich machen würde, die Berufung gem. § 511 II 2 ZPO zuzulassen, ist nicht ersichtlich. Permalink: http://openjur.de/u/300427.html Kommentare

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