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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1997 - Az. 8 S 991/96

1. Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung gem § 6 LuftVG bzw deren Änderung, der keine Planfeststellung nach § 8 LuftVG nachfolgt, ist einerseits Unternehmergenehmigung, andererseits auch Planungsents

Art. 28GG Nr.

92). Solche liegen etwa dann vor, wenn der Gemeinde infolge einer überörtlichen Entscheidung oder Planung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder in konkreter Weise erheblich erschwert wird oder wenn das jeweilige Vorhaben hinreichend konkrete, nicht notwendig bereits verbindliche gemeindliche Planungen nachhaltig beeinträchtigt (BVerwG B.v. 23.3.93 - 7 B 126.92 -,

Art. 28GG Nr. 92; BVerwG U.v. 16.12.88 a.a.O.; BVerwGE 77, 128

(138); BVerwG U.v. 29.6.83 - 7 C 102.82 -, DVBl. 1984, 88 ). Darüber hinaus sind die Gemeinden unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit auch gegenüber solchen Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger rechtlich geschützt, die das Gemeindegebiet oder Teile hiervon nachhaltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen (BVerwG B.v. 23.3.93 - 7 B 126.92 -,

Art. 28GG Nr. 92 = BVerwGE 77, 128 ; 77, 134

(138); 81, 95 ). In diesen Fällen steht der betroffenen Gemeinde - verfahrensrechtlich - ein Recht auf Beteiligung am Entscheidungsprozeß des überörtlichen Verwaltungsträgers durch Anhörung und - materiell-rechtlich - ein Anspruch darauf zu, daß dieser die zu ihrem Wirkungsbereich gehörenden Belange bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Eine solche Mitwirkung der Gemeinde an den Entscheidungen überörtlicher Verwaltungsträger kommt namentlich dann in Betracht, wenn es um die Gestaltung ihrer Infrastruktur geht (vgl. BVerwG B.v. 23.3.1993 - 7 B 126.92 -,

Art. 28GG Nr. 92; BVerw

G Urt.v. 19.3.1976 - 7 C 71.72 -, Buchholz 442.151 § 44 StVO Nr. 1; BVerwG Urt.v. 13.6.1973 - 7 C 11.72 -, Buchholz 442.07 § 1 FeO Nr. 2; BVerwG Urt.v. 14.2.1969 - 4 C 82.66 -, DVBl. 1969, 362 ; Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 18.93 ). Eine Gemeinde kann sich ferner auf ihre - einfachrechtliche - Position als Eigentümerin betroffener Grundstücke berufen, wobei das entsprechende Gewicht ihrer Interessen jedoch als eher gering einzustufen ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1995 - 5 S 152/95 ). Auf andere öffentliche Belange - beispielsweise der Umweltverträglichkeit oder des Naturschutzes - kann sie sich insoweit nicht stützen. Nach § 6 Abs. 2 S. 2 LuftVG hat die zuständige Behörde insbesondere die Belange des Städtebaus zu berücksichtigen. Dies gilt - ohne daß dies ausdrücklicher Regelung im Gesetz bedürfte - sowohl bei der erstmaligen Erteilung einer luftrechtlichen Genehmigung als auch - wie vorliegend - bei einer Änderungsgenehmigung. Weitergehende Rechte als die oben beschriebenen ergeben sich für eine Gemeinde daraus jedoch nicht (vgl. auch Hoffmann/Grabherr, Komm. zum LuftVG Rdnr. 44, 92, 184ff., insbes. 190 zu § 6 LuftVG; zur Genehmigung bei nachfolgender Planfeststellung vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1987 - 4 C 39.84 -, NVwZ 1988, 731 (nur Anhörungs- und Informationsrecht der Gemeinde)). Den so umschriebenen Anforderungen ist das Verkehrsministerium sowohl in verfahrensrechtlicher Hinsicht als auch materiell-rechtlich gerecht geworden. Die klagende Gemeinde hatte ausreichend Gelegenheit, sich sowohl schriftlich als auch im Rahmen der Erörterungsverhandlung zu allen Aspekten der beantragten Änderungsgenehmigung zu äußern; insoweit werden auch keine Bedenken vorgetragen. Im übrigen ist den Anforderungen an das Abwägungsgebot entsprochen worden. Dieses verlangt nach der ständigen gerichtlichen Praxis, daß - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, und daß - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht ( BVerwGE 34, 301

(309); 56, 110 (122f.)). Die Frage, ob der jeweiligen Planung eine gerechte Interessenabwägung zugrunde liegt, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht uneingeschränkt zugänglich ( BVerwGE 34, 301
(308)). Insbesondere kann ein Rechtsverstoß nicht darin liegen, daß die zuständige Behörde sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen entscheidet ( BVerwGE 34, 301
(309)).
  1. a)Die Klägerin rügt zunächst eine unzureichende Ermittlung des Sachverhalts und damit Zusammenstellung des für die Abwägung maßgeblichen Tatsachenstoffs. Dies trifft jedoch nicht zu. Dabei ist hervorzuheben, daß die Klägerin selbst nur vorträgt, der Sachverständige der Beigeladenen - nicht das Verkehrsministerium - sei von unrichtigen Tatsachen ausgegangen. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat konnte überdies geklärt werden, daß die von der Klägerin beanstandete Abweichung um ein Winkelgrad auf den Unterschied zwischen dem geographischen und dem magnetischen Nordpol zurückzuführen ist und schon als solches keinen Fehler darstellt. Davon abgesehen kommt es für die Beurteilung der Lärmproblematik nicht auf die exakte geographische Einordnung auf dem Kompaß an; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Lage der Landebahn und die daraus resultierende Verlängerung der Landebahnachse, die Grundlage der Berechnungen war. Überdies relativiert die Klägerin selbst die Bedeutung der vermeintlichen Differenz von einem Winkelgrad für die Abgrenzung der Fluglärmkonturen, wenn sie beklagt, die Piloten würden nicht immer exakt auf dieser Linie einfliegen. Schließlich hat die Behörde bereits im Änderungsbescheid und in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß sie im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Abwägung sowohl auf der Grundlage des Gutachtens der Beigeladenen als auch desjenigen der Klägerin zu dem von ihr gewonnen Ergebnis gekommen ist. Dies steht auch im übrigen mit dem Inhalt der Akten im Einklang, denn das Verkehrsministerium hat sich danach mehrfach darum bemüht, die Divergenzen in den Berechnungen der Gutachter aufzuklären und zu bereinigen, soweit sie nicht auf prinzipiell unterschiedlichen Berechnungsmethoden beruhen (Anleitung zur Berechnung - AzB - gem. § 3 LuftVG oder DIN 45643). Es hat seine Entscheidung dann in Kenntnis der noch verbliebenen geringfügigen Differenzen (die teilweise auf die jeweils benutzte unterschiedliche Software zurückzuführen sind) getroffen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ferner auf die genaue Lage des Schwellenpunkts abstellt, führt dies ebenfalls nicht zu einem Ermittlungsdefizit, denn diese Lage ist für das Schallgutachten unerheblich.
  2. b)Auch im übrigen ist die vom Verkehrsministerium vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden. Die Behörde hat nicht verkannt, daß die ihrer Änderungsgenehmigung zugrundeliegende Lärmkontingentierung zu einer gewissen Erhöhung der Belastung im bestimmten Bereichen des Gemeindegebiets der Klägerin führen wird, wenn man ihr die bisherige tatsächliche Situation gegenüberstellt. Die Zunahme des äquivalenten Dauerschallpegels wird allerdings im Vergleich mit 1995 nur 2 dB(A) betragen, im Vergleich mit 1991 (bisher höchste Belastung) sogar nur 1 dB(A). Ferner durfte die Behörde berücksichtigen, daß auch auf der Grundlage der bestandskräftigen Genehmigung aus dem Jahr 1984 noch eine Zunahme des Flugverkehrs - allerdings mit kleineren Flugzeugtypen - und damit der Lärmbelastung rechtlich zulässig war. Denn bei einer derartigen Abwägung kann nicht nur auf die gegenwärtig tatsächlich bestehende Situation abgestellt werden. Bei der Änderung einer bestehenden Genehmigung ist vielmehr auch einzubeziehen, mit welcher tatsächlichen Veränderung auf der Grundlage der bereits erteilten Genehmigung realistischerweise zu rechnen ist. Das Verkehrsministerium hat ferner gesehen, daß die den genehmigten Änderungen einhergehenden Lärmimmissionen - weiterhin - die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten der benachbarten Gemeinden berühren und daß die sonst üblichen Orientierungswerte für den Städtebau nach der DIN 18005 in einigen Bereichen überschritten werden. Auf der anderen Seite hat die Behörde in ihrer ausführlich und umfassend begründeten Entscheidung eingehend und in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, warum sie trotz aller vorgetragenen Einwände der von der Beigeladenen beantragten Änderung einschließlich des darin enthaltenen Konzepts einer Beschränkung auf einen äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) den Vorzug gibt. Denn dieser Pegel liegt noch deutlich unter dem Wert, ab dem nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm ein Lärmschutzbereich festzusetzen ist (vgl. auch Schmidt, Rechtsfragen bei der Ermittlung und Bewertung von Fluglärm, in: Marburger, Jahrbuch des Umwelt- und Technikrechts 1990, S. 159ff.). Auch die Berücksichtigung des zunehmenden Bedarfs an großräumigeren Flugzeugen für den Charter- und den Geschäftsreiseverkehr in F. liegt im Rahmen der der Behörde obliegenden Planungsverantwortung. Die Erwägung, daß die Einhaltung der genannten städtebaulichen Orientierungswerte nicht zwingend ist und die Klägerin daher im Rahmen der Abwägung bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen davon abweichen kann, begegnet ebensowenig Bedenken, wie die Berücksichtigung der Tatsache, daß der Flugplatz seit Jahrzehnten besteht und von ihm Lärmbelastungen (unterschiedlicher Art, zeitweise auch von Hubschraubern) ausgingen und auch in Zukunft ausgehen konnten (vgl. auch OVG Berlin, Urt. v. 2.5.1996 - 2 A 5.92 -, UPR 1997, 80 (nur LS) zum Flughafen Berlin-Tegel). Denn von der Gemeinde als einem öffentlichen Planungsträger kann erwartet werden, daß sie ihre künftige gemeindliche Planung auf ein vorhandenes öffentliches Vorhaben abstimmt und die davon ausgehenden Beeinträchtigungen in ihre Planungsvorstellungen einbezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.7.1988 - 4 C 49.86 -, BVerwGE 80, 7 ). Die Abwägung des Verkehrsministeriums ist somit gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Permalink: http://openjur.de/u/300596.html Kommentare
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