Ein dem Betreuten nach Abschluss eines Vergleiches wegen einer durch einen Unfall erlittenen Verletzung gezahltes Schmerzensgeld ist im Rahmen der Betreuervergütung bei der Prüfung der Mittellosigke
§Â§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 4, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1 Abs. 2 VBVG kann der Berufsbetreuer bei Mittellosigkeit des Betreuten Aufwendungsersatz und Vergütung nach Maßgabe der §§ 4 , 5 VBVG aus der Staatskasse verlangen. Die diesbezüglichen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten gehen im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Staatskasse über, soweit diese Zahlungen hierauf an den Betreuer erbracht hat, und erlöschen erst in 10 Jahren vom Ablauf des Jahres an, in welchem die Staatskasse die Zahlungen erbracht hat (§§ 1908 i Abs. 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Damit soll ein Regress der Staatskasse gegen den Betreuten ermöglicht werden, wenn dieser zur Deckung des angefallenen Anspruchs zumindest teilweise oder in Raten in der Lage ist, zunächst zu Unrecht für leistungsunfähig gehalten wurde oder nachträglich leistungsfähig geworden ist (vgl. BT-Drucks 13/7158 S. 32; Palandt/ Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1836 e Rn. 1; Senatsbeschluss vom 03. Dezember 2002 in BtPrax 2003, 85 ). Zur Realisierung dieses Regressanspruches sehen die §§ 69 e , 56 g Abs. 5 Satz 1 und 2 FGG vor, dass das Vormundschaftsgericht durch Beschluss gleichzeitig mit der Festsetzung des aus der Staatskasse zu zahlenden Aufwendungsersatzes oder der Vergütung des Berufsbetreuers oder – wenn dies zweckmäßig ist – gesondert, Höhe und Zeitpunkt der von dem Betreuten nach den §§ 1836 c und e BGB an die Staatskasse zu leistenden Zahlungen bestimmt. Ein solcher Regress setzt die
§ 1836c BGB zu bestimmende Leistungsf
ähigkeit des Betreuten voraus (vgl. BT-Drucks 13/7158, S. 32; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 56 g Rn. 23; BayObLG FamRZ 2000, 562 und NJW-RR 2002, 943 ; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 110 ; Palandt/ Diederichsen, a.a.0., § 1836 e Rn. 2).
§ 1836d BGB gilt der Betreute als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Verg
ütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann. Zur Ermittlung des einzusetzenden Vermögens verweist § 1836 c Nr. 2 BGB auf § 90 SGB XII.
§ 90Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Verm
ögen einzusetzen, soweit es nicht zu dem in § 90 Abs. 2 SGB XII näher bezeichneten Schonvermögen zählt. Des Weiteren bleibt
§ 90Abs. 3 SGB XII solches Verm
ögen unberücksichtigt, dessen Einsatz für den Betreuten selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist nach ganz herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der sich auch der Senat anschließt, in Anlehnung an die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Sozialhilferecht in Bezug auf Vermögen der Fall, das einem Betreuten infolge von Schmerzensgeldzahlungen zugeflossen ist (vgl. OLG Hamm FGPrax 2007, 171 ; Thür. OLG FGPrax 2005, 125 ; LG Köln BtPrax 1998, 196 , Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht,
- Aufl., § 1836 c BGB Rn. 18; Knittel, Betreuungsgesetz, § 1836 c BGB, Rn. 12; HK-BUR/Wienhold-Schött/ Deinert, § 1836 c BGB Rn. 59; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht,
- Aufl., Teil F Rn. 272; MünchKomm- BGB/Wagenitz,
- Aufl., § 1836 c BGB Rn. 16; Jürgens/ Winterstein, Betreuungsrecht,
- Aufl., § 1836 c BGB Rn. 13; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers,
- Aufl., S. 183; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1836 c Rn. 3; vgl. auch BVerwGE 98, 256 ; BVerfG FamRZ 2006, 1824 ; sowie OLG Köln BtPrax 2005, 237 zur Härtebeihilfe wegen einer Zwangssterilisation während der NS-Zeit). Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt dem Schmerzensgeld die Funktion zu, einen Ausgleich für die aufgrund eines Schadensereignisses erlittenen immateriellen Schäden im Sinne einer konkreten Kompensation zu leisten. Mit dieser Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes wäre es nicht vereinbar, wenn der Betroffene im vorliegenden Falle verpflichtet würde, die ihm aufgrund des Vergleiches zugeflossene Schmerzensgeldzahlung, die sein einziges Vermögen darstellt, zur Finanzierung der in Gestalt der Betreuervergütung entstehenden Kosten der Betreuung einzusetzen. Das Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und bleibenden Beeinträchtigungen darstellen, und dem Geschädigten zur freien Verfügung nach eigenen Wünschen verbleiben, um ihn in die Lage zu versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten nach eigener Wahl zu verschaffen (vgl. auch OLG Köln, a.a.O.). Soweit die Beteiligte zu
- auf § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII. verweist, so ist dort zwar geregelt, dass eine besondere Härte bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII insbesondere gegeben ist, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass wegen der Höhe des hier ausgezahlten Schmerzensgeldes eine besondere Härte nicht gegeben wäre. Denn die konkrete Höhe eines Schmerzensgeldes wird gerade mit Rücksicht auf die Schwere der Schädigung und der traumatischen Folgen des jeweiligen konkreten Schadensereignisses bemessen, was einer nachträglichen Kürzung in Gestalt eines – teilweisen – Vermögenseinsatzes
§ 1836c Nr. 2 BGB entgegensteht (vgl. ebenso Th
üring. OLG a.a.O., m. w. N.). Zutreffend hat das Landgericht auch darauf hingewiesen, dass entgegen der Auffassung der Beteiligten zu
- ein Rückgriff auf das dem Betroffenen als Schmerzensgeldzahlung zugeflossene Vermögen auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden kann, dass die Betreuerin den Betroffenen insoweit zunächst als „nicht mittellos“ angesehen und deshalb eine Festsetzung ihrer Vergütung gegen den Betroffenen beantragt hat. Abgesehen davon, dass dies auf einer entsprechenden Stellungnahme des Bezirksrevisors gegen die zunächst beantragte Festsetzung gegen die Staatskasse beruht (Bl. 16 Bd. II d.A.), obliegt die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Betroffenen und der Berücksichtigungsfähigkeit einzelner Vermögensgegenstände nicht der Betreuerin, sondern ist allein nach den gesetzlichen Maßstäben der §§ 1836 c Ziffer 2, 90 SGB XII von den Gerichten vorzunehmen. Letztlich kommt auch die von der Beteiligten zu
- hilfsweise begehrte Heranziehung der Zinseinkünfte aus der Schmerzensgeldzahlung im Wege des Regresses nicht in Betracht. Zwar wurde die hier von der Betreuerin gewählte Form der Geldanlage bezüglich des aufgrund des Vergleiches als Schmerzensgeld ausgezahlten Geldbetrages vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Es entspricht jedoch der Funktion des Schmerzensgeldes, dass dieses zur freien Disposition des Geschädigten selbst beziehungsweise der am Wohl des Betroffenen auszurichtenden diesbezüglichen Entscheidung des Betreuers steht, damit es entsprechend der Ausgleichsfunktion individuell zur Kompensation der erlittenen immateriellen Schäden und Steigerung der Lebensqualität des Geschädigten eingesetzt werden kann. Damit wäre es nicht vereinbar, den Betroffenen zu verpflichten, das Schmerzensgeldkapital jedenfalls möglichst langfristig, sicher und zinsgünstig anzulegen, um sodann die hieraus erzielten Einkünfte für die Betreuervergütung heranzuziehen (so auch Thüring.OLG. a.a.O.). Da der Betroffene unstreitig nicht über sonstiges Vermögen verfügt, das nicht aus der Schmerzensgeldzahlung herrührt und derzeit auch einzusetzendes Einkommen im Sinne des § 1836 c Ziffer 1 BGB oberhalb der dortigen Einkommensgrenzen nicht vorhanden ist, hat das Landgericht den Beschluss des Vormundschaftsgerichts über die Rückzahlungsanordnung zu Recht aufgehoben. Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Permalink: http://openjur.de/u/300640.html Kommentare
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