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AG Bad Homburg, Urteil vom 1. Juli 2008 - Az. 2 C 364/08 (19)

Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 430,66 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2007 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 61%, die Beklagten 39% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz des ihm durch einen Verkehrsunfall entstandenen restlichen Schadens in Anspruch. Am 11.12.2006 nahm der Kläger mit seinem Kraftfahrzeug in der Gemarkung Bad Homburg v. d. Höhe am öffentlichen Straßenverkehr teil und kollidierte dabei mit einem von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Kraftfahrzeug, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Hierbei wurde das Kraftfahrzeug des Klägers erheblich beschädigt. Durch den Aufprall öffnete sich der Airbag in dem klägerischen Fahrzeug, wodurch der Kläger verletzt wurde. Der Kläger begab sich noch am selben Abend in die Hochtaunus-Kliniken und ließ sich auf innere Verletzungen untersuchen. Hierbei wurde eine Thorax-Prellung und eine Prellung beider Unterschenkel diagnostiziert. Frakturen wurden nicht festgestellt. Am folgenden Tag suchte der Kläger einen Internisten auf, der ihn untersuchte und für eine Woche krankschrieb, jedoch keine weiteren Therapiemaßnahmen anordnete. Der Kläger begab sich am selben Tag außerdem zu einem Zahnarzt, da sich seine Frontzähne im Oberkiefer durch den Aufprall auf den Airbag gelockert hatten. Der Zahnarzt nahm eine Untersuchung vor und stellte fest, dass keine Kieferfraktur bei dem Kläger eingetreten war. Weitere Zahnbehandlungsmaßnahmen wurden von ihm nicht durchgeführt. Am 13.12.2006 erteilte der Kläger dem Kfz-Sachverständigen ... den Auftrag zur Begutachtung seines verunfallten Kraftfahrzeuges. Der Sachverständige erstellte unter dem 20.12.2006 ein schriftliches Gutachten (Bl. 7-18 d. A.). Der Kläger beauftragte sodann seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Regulierung seines Schadens, die die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 27.12.2006 (Bl. 52-53 d. A.) anschrieben und Ansprüche in Höhe von zunächst 8.133,36 Euro anmeldeten. Die Beklagte erteilte hierauf eine Abrechnung vom 29.12.2006 (Bl. 23 d. A.). Am 04.01.2007 erwarb der Kläger von privat gemäß schriftlichem Kaufvertrag (Bl. 19 d. A.) ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 7.000,00 Euro. Außerdem veräußerte der Kläger sein beschädigtes Kraftfahrzeug an einen von der Beklagten zu 2) vermittelten Interessenten, der dem Kläger hierfür 1.600,00 Euro zahlte. Da der Kläger mit der Abrechnung der Beklagten nicht einverstanden war, ließ er durch seine Anwälte weitere Korrespondenz mit der Beklagten führen. Schließlich erteilten die Anwälte dem Kläger eine Honorarnote vom 18.12.2007 (Bl. 38 d. A.). Hierauf zahlte die Beklagte zu 2) am 19.12.2007 weitere 775,64 Euro. Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 400,00 Euro, Ersatz eines Nutzungsausfallschadens für einen Zeitraum vom 11.12.2006 bis zum 04.01.2007 in Höhe von 43,00 Euro täglich – mithin insgesamt 1.075,00 Euro – abzüglich bereits gezahlter 860,00 Euro, Ersatz seines restlichen Fahrzeugschadens in Höhe von 170,00 Euro sowie die Zahlung restlicher Anwaltskosten in Höhe von 115,66 Euro. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.100,66 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2007 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Gründe Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von insgesamt weiteren 430,66 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz. So steht dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 Euro zu. Der Kläger ist unstreitig mit der Frontpartie seines Körpers auf den sich infolge des Unfallereignisses öffnenden Airbag seines Kraftfahrzeugs aufgeschlagen und hat hierdurch eine Thorax-Prellung sowie eine Schwellung an beiden Unterschenkeln erlitten; hinzu kam eine Lockerung der Oberkiefer-Frontzähne. Da im Bereich der von dem Aufprall betroffenen Körperteile keine knöchernen Verletzungen oder Frakturen entstanden sind und der Kläger lediglich am Unfalltag selbst die Hochtaunus-Kliniken und am darauffolgenden Tag einen Internisten und einen Zahnarzt zur Untersuchung seiner Beschwerden und zur ambulanten Behandlung aufsuchte und diese jeweils keine weiteren Behandlungsmaßnahmen für erforderlich gehalten haben, geht das Gericht davon aus, dass es sich bei den Verletzungen des Klägers insgesamt im Vergleich zu sonst vorhandenen Körperverletzungen durch Verkehrsunfälle um leichtere Verletzungen gehandelt hat, die kein über 500,00 Euro hinausgehendes Schmerzensgeld rechtfertigen (vgl. OLG Koblenz Schaden-Praxis 2006, 8). Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Erstattung eines weiteren Nutzungsausfallschadens in Höhe von 215,00 Euro zu. Die grundsätzliche Entstehung eines erstattungsfähigen Nutzungsausfalls durch die Beschädigung des klägerischen Kraftfahrzeugs ist zwischen den Parteien außer Streit. Soweit die Beklagten eingewandt haben, die von dem Kläger geltend gemachte Dauer des Nutzungsausfallschadens von 25 Tagen entspräche nicht dem erforderlichen Herstellungsaufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Klägers zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte, vermag das Gericht dieser Ansicht nicht zu folgen. Als nicht "erforderlich" hat nur diejenige Zeit des Nutzungsausfalls unberücksichtigt zu bleiben, in der der Kläger in zurechenbarer Weise die Wiederherstellung verzögert hat (vgl. BGHZ 182, 189). Ein das Interesse der Beklagten an einer zügigen Schadensbeseitigung missachtendes zögerliches Verhalten des Klägers kann indessen nicht festgestellt werden. So ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger erst am 13.12.2006 ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat. Da der Unfall ausweislich des ärztlichen Berichts der Hochtaunus-Kliniken, aus dem hervorgeht, dass der Kläger am 11.12.2006 gegen 21.00 Uhr bei ihnen erschienen sei und sich der Unfall unmittelbar vorher zugetragen habe, sich mithin am Abend des 11.12.2006 ereignet hat, konnte von dem Kläger nicht erwartet werden, sich noch am selben Abend mit einem Sachverständigen in Verbindung zu setzen. Da der Kläger durch den Unfall verschiedene zunächst schmerzhafte Verletzungen davon getragen hatte und deren Schwere erst durch ärztliche Untersuchungen festgestellt werden mussten, kann dem Kläger auch nicht angelastet werden, wenn er am Tage nach dem Unfall einen Internisten und einen Zahnarzt aufsuchte und sich an diesem Tag nicht auch noch um die Begutachtung des aus seiner damaligen Sicht sekundären Fahrzeugschadens kümmerte. Dem Kläger kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nach der Erteilung des Gutachtenauftrags am Mittwoch, dem 13.12.2006, nicht bereits am nachfolgenden Samstag, dem 16.12.2006, den Sachverständigen fernmündlich darüber befragte, ob sein verunfalltes Kraftfahrzeug reparaturwürdig war. Abgesehen davon, dass das Gericht nicht die Ansicht vertritt, dass ein Geschädigter spätestens drei Tage nach Erteilung des Gutachtensauftrags im Interesse des Schädigers den Gutachter telefonisch um Erstattung seines Gutachtens anhalten muss, hätte eine solche fernmündliche Rückfrage im vorliegenden Fall auch zu keinem das Restitutionsverfahren beschleunigenden Ergebnis geführt, da nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers frühestens am Tag der Gutachtenerstellung, dem 20.12.2006, die Antwort auf die Frage, ob ein Totalschaden oder ein Reparaturschaden vorliegt, bei dem Gutachter abrufbar war. Konnte der Kläger jedoch frühestens am 20.12.2006 überhaupt erst Kenntnis von dem Vorliegen eines Totalschadens nehmen, so stand ihm eine weitere Überprüfungsfrist von jedenfalls einem weiteren Tag, mithin bis zum Ablauf des 21.12.2006, bei seiner Entscheidung zu, welchen konkreten Weg einer Schadensbeseitigung er nunmehr beschreiten wollte. Hieran schloss sich die notwendige Schadensbeseitigungsfrist an, die der Gutachter in seinem Gutachten vom 20.12.2006 mit einer Dauer von 12 – 14 Kalendertagen veranschlagt hat. Diese sich an die bis zum 21.12.2006 laufende Überlegungsfrist des Klägers anschließende Frist endete am 04.01.2007, so dass der Kläger für einen Zeitraum vom 11.12.2006 bis zum 04.01.2007 – mithin 25 Tage – Nutzungsausfall in unstreitiger Höhe von 43,00 Euro pro Tag beanspruchen kann. Da die Beklagte bisher lediglich für 20 Tage den Nutzungsausfallschaden erstattet hat, steht dem Kläger ein weiterer Anspruch in Höhe von 215,00 Euro zu. Der Kläger hat demgegenüber keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 170,00 Euro als Ersatz des ihm unmittelbar entstandenen Fahrzeugschadens. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hat der Kläger den Weg der Naturalrestitution durch Ersatzbeschaffung gewählt und ein Ersatzfahrzeug zu einem Kaufpreis von 7.000,00 Euro erworben. Wie die Beklagten zu Recht ausgeführt haben, liegt dieser Kaufpreis unter dem Brutto-Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs, so dass die von dem Kläger zitierte Entscheidung des BGH vom 01.03.2005 für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Es bestehen auch Bedenken, ob der Ansicht von Heinrich in dem von dem Kläger zitierten Aufsatz hinsichtlich der Berechnung des Fahrzeugschadens in Fällen wie dem vorliegenden zu folgen ist oder ob der Geschädigte dann, wenn der Kaufpreis des von ihm angeschafften Ersatzfahrzeugs unter dem Brutto-Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs liegt, nur eben diesen Kaufpreis verlangen kann und ihm ansonsten lediglich die Möglichkeit einer Abrechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwands auf Gutachtenbasis offensteht, wenn diese für ihn günstiger ist (vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl. § 24 Rn. 64). Die Entscheidung dieser Frage kann vorliegend indessen dahingestellt bleiben, da auch eine Berechnung des Fahrzeugschadens nach Heinrich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags keine weitergehende Erstattung als die von der Beklagten zu 2) bereits geleistete rechtfertigt. Dies ergibt sich aus folgendem: Wie sich aus der aktualisierten Schadensberechnung des Klägers in seinem letzten Schriftsatz ergibt, geht er selbst von einem Brutto-Wiederbeschaffungswert von 8.330,00 Euro aus, in dem Mehrwertsteuer nach der Differenzbesteuerung gemäß § 25 a UstG eingerechnet ist. Da diese normalerweise 2% des Bruttobetrages (hier: von 8.330,00 Euro) beträgt, beläuft sich die in den Bruttobetrag eingerechnete Mehrwertsteuer auf 163,33 Euro. Der aus dem Netto-Wiederbeschaffungswert von mithin 8.166,67 Euro zu berechnende Wiederbeschaffungsaufwand beträgt 6.566,67 Euro, da zwischen den Parteien offenbar Einigkeit darüber besteht, dass sich der Kläger nicht den kalkulierten Restwert für sein verunfalltes Kraftfahrzeug von 1.200,00 Euro, sondern den auf Vermittlung der Beklagten zu 2) tatsächlich erzielten Restwert von 1.600,00 Euro auf seinen Schaden anrechnen lassen muss. Der in einem weiteren Rechenschritt dem Netto-Wiederbeschaffungsaufwand von 6.566,67 Euro hinzuzurechnende Mehrwertsteueranteil ist aus dem Verhältnis von Brutto-Wiederbeschaffungswert (= 8.330,00 Euro) und gezahltem Kaufpreis (= 7.000,00 Euro), was einer Quote von 84,03% entspricht, zu errechnen. Von dem vorstehend ermittelten, im Brutto-Wiederbeschaffungswert von 8.330,00 Euro enthaltenen 163,33 Euro Mehrwertsteueranteil wäre demnach eine Quote von 84,03% (= 137,25 Euro) ersatzpflichtig. Addiert man diesen Mehrwertsteueranteil zu dem Netto-Wiederbeschaffungsaufwand von 6.566,67 Euro hinzu, so ergäbe sich nach Heinrich ein zu ersetzender unmittelbarer Fahrzeugschaden von insgesamt 6.703,92 Euro. Da die Beklagte zu 2) auf den Fahrzeugschaden des Klägers jedoch vorprozessual bereits 6.730,00 Euro gezahlt hat, ist der Schaden des Klägers auch nach der Berechnungsmethode von Heinrich bereits vollumfänglich ausgeglichen. Der Kläger vermag demgegenüber jedoch Anwaltskosten in Höhe des geltend gemachten Betrages von 115,66 Euro verlangen. Die dem Kläger von seinen Rechtsanwälten vorprozessual unter dem 18.12.2007 in Rechnung gestellten Kosten von 949,14 Euro stellen eine erstattungsfähige Schadensposition dar. Der Kläger schuldete seinen Anwälten aus dem Mandatsverhältnis unstreitig eine Geschäftsgebühr aus Ziffer 2300 VV zum RVG, die sich jedoch entgegen der Rechnung vom 18.12.2007 aus einem Gegenstandswert von 10.208,60 Euro errechnet. Maßgebend für die Höhe des Gegenstandswerts ist nach § 23 RVG die Höhe der Ansprüche, die die Rechtsanwälte des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2) anmelden sollten. Dies waren ausweislich des ersten Anspruchsschreibens der Rechtsanwälte vom 27.12.2006 Ansprüche auf Ersatz des Fahrzeugschadens von 7.130,00 Euro, auf Erstattung von Gutachterkosten von 908,60 Euro, auf Zahlung einer Unkostenpauschale von 25,00 Euro, auf Erstattung von An- und Abmeldekosten von 70,00 Euro, auf Zahlung eines Nutzungsausfalls, der später mit 1.075,00 Euro beziffert wurde sowie schließlich auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, das später mit 1.000,00 Euro beziffert wurde. Die Summe der Werte der vorgenannten Ansprüche beläuft sich auf insgesamt 10.208,60 Euro. Aus diesem Gegenstandswert stand den Anwälten eine über die Mittelgebühr von 1,3 hinausgehende 1,6-fache Gebühr zu, da die Angelegenheit für die Rechtsanwälte des Klägers überdurchschnittlich umfangreich war. Dies ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Vortrag des Klägers, wonach die Handakte seiner anwaltlichen Bevollmächtigten bereits vor der Klageschrift 85 Seiten umfasste. Hiernach errechnen sich folgende, von dem Kläger seinen Anwälten geschuldeten Gebühren: Geschäftsgebühr 1,6 =841,60 EuroAuslagenpauschale =20,00 EuroMehrwertsteuer =163,70 EuroSumme:1.025,30 EuroZum Ausgleich dieser Anwaltskosten waren die Beklagten jedoch nur insoweit verpflichtet, als die Forderungen des Klägers, mit deren Beitreibung er seine Anwälte beauftragt hat, tatsächlich bestanden haben (vgl. BGH MDR 2008, 351 ). Die Forderungen bestanden nach dem oben Gesagten und den sich aus dem Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) ergebenden Anerkenntnissen in folgender Höhe: Fahrzeugschaden6.703,92 EuroGutachterkosten908,60 EuroUnkostenpauschale25,00 EuroAn- und Abmeldekosten70,00 EuroNutzungsausfall1.075,00 EuroSchmerzensgeld500,00 EuroSumme:9.282,52 EuroDemnach konnte der Kläger Ausgleich der Anwaltskosten lediglich insoweit verlangen, als ihrer Berechnung ein Gegenstandswert von 9.282,52 Euro, das heißt, bis 10.000,00 Euro zugrunde lag. In einem entsprechenden Umfang haben die Anwälte des Klägers ausweislich deren Berechnung vom 28.12.2007 jedoch lediglich gegenüber dem Kläger abgerechnet, so dass der Kläger den sich hieraus ergebenden Betrag von 949,14 Euro von den Beklagten erstattet verlangen kann. Da die Beklagte zu 2) auf die Anwaltskosten des Klägers bisher nur 775,64 Euro gezahlt hat, verbleibt ein zu regulierender Restbetrag von 173,50 Euro. Dieser liegt über den von dem Kläger verlangten 115,66 Euro, so dass der Klage auch hinsichtlich der Anwaltskosten stattzugeben war. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 286 , 288 BGB begründet. Der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses war zurückzuweisen, da sich das Fehlen eines weiteren Vorbringens zu dem Umfang der vorgerichtlichern anwaltlichen Tätigkeit auf die Entscheidung des Gerichts nicht ausgewirkt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/300867.html Kommentare

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