Tenor 1 Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
- Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid. Er ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein mit dem satzungsgemäß festgelegten Ziel, neueste Erkenntnisse und Entwicklungen zur Wirkung von Luftschadstoffen und Müllverbrennungsanlagen auf die Umwelt zu verfolgen und die Bevölkerung über Vermeidungs- und Verminderungsmöglichkeiten schädlicher Umwelteinwirkungen zu informieren. Mit per E-Mail versandtem Schreiben vom 24.06.2007 wandte sich der Kläger an das Regierungspräsidium Gießen mit der Frage, inwieweit von dort Maßnahmen zur Reduzierung der Luftschadstoffe Feinstaub (PM 10) und NO 2 bei den in G-Stadt betriebenen Industriebetrieben veranlasst würden oder ob Kenntnis über von diesen selbst ergriffene Emissionsminderungsmaßnahmen bestünde. Mit E-Mail vom 27.06.2007 teilte der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten dem Vorstandsmitglied des Klägers, Dr. Sc, mit, das Schreiben sei als Antrag nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz eingestuft worden. Es seien zur Beantwortung der Anfrage die Stellungnahmen von drei Sachbearbeitern einzuholen. Er rechne mit einem Arbeitsaufwand von 2,5 Stunden, die er im Rahmen eines Kostenbescheids in Rechnung stellen werde. Dem Schreiben war ein Merkblatt zum Hessischen Umweltinformationsgesetz und der Gesetzestext selber beigefügt. Mit E-Mail vom 29.06.2007 wandte der Kläger ein, nicht mit der angekündigten Kostenberechnung einverstanden zu sein und die Gebühr auch nicht zahlen zu wollen. Die angeforderten Informationen müssten Teil des Luftreinhalteplans sein und nur mit den maßgebenden Daten könne überprüft werden, ob der Luftreinhalteplan den Anforderungen des § 47 Abs. 4 BImSchG entsprochen werde. Hierzu sei der Kläger im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 47 Abs. 5 BImSchG aufgerufen und berechtigt. Sollte auf der Gebührenerhebung bestanden werden, so müsse davon ausgegangen werden, dass auf diesem Wege die gesetzlich abgesicherten Beteiligungsrechte des Klägers ausgehebelt werden sollten. Der Kläger beantragte zudem Einsicht in die entsprechend zusammengestellten Akten. Mit Schreiben vom 04.07.2007 ließ der Beklagte dem Kläger die gewünschten Informationen zukommen, wobei die Stellungnahmen der jeweiligen Sachbearbeiter weitgehend wörtlich wiedergegeben wurden. Hierzu teilte der Kläger per Mail am 06.07.2007 mit, das Schreiben habe mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet; es wurden detaillierte Fragen formuliert. Diese beantwortete der Sachbearbeiter beim Beklagten mit Nachricht vom 10.07.2007, in dem auch darauf hingewiesen wurde, dass über die Kosten der Auskunft ein gesonderter Bescheid ergehe. Auch ist in diesem Schreiben u.a. der Hinweis enthalten, dass die gewünschten Auskünfte nicht Teil des Luftreinhalteplans seien, weil die Industrieanlagen in G-Stadt nicht primär für die Immissionen von NO 2 und PM10 verantwortlich seien. Am 06.09.2007 nahmen Vorstandsmitglieder des Klägers Akteneinsicht und fertigten hierbei auch Fotokopien. Mit Bescheid vom 07.09.2007 wurden dem Kläger für die Auskünfte vom
- und 10.07 Gebühren in Höhe von 265,95 Euro in Rechnung gestellt. Hierbei legte der Beklagte einen Zeitaufwand von insgesamt 195 Minuten des höheren und 30 Minuten des gehobenen Dienstes zugrunde. Pro Arbeitsminute des gehobenen Dienstes wurde ein Satz von 1 Euro, pro Arbeitsminute des höheren Dienstes von 1,21 Euro zugrunde gelegt. Weiterhin wurden dem Kläger in demselben Bescheid die gefertigten Fotokopien in Rechnung gestellt. Am 09.10.2007 hat der Kläger Klage gegen diesen Bescheid erhoben, soweit Gebühren für die erteilten Informationen in Rechnung gestellt wurden. Er trägt vor, der Kläger habe nur um Informationen gebeten, zu deren Offenlegung der Beklagte ohnehin gesetzlich verpflichtet gewesen sei. Die Arbeit habe sich daher auf das Heraussuchen und Zusammenstellen dieser Unterlagen beschränkt, es seien daher einfache Auskünfte, die nach der Verwaltungskostenordnung kostenlos seien. Die Gebührenhöhe werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten, der zugrunde gelegte Zeitaufwand ebenfalls. Zudem hätte der Beklagte ihn vorher informieren müssen, welche Kosten für die Auskunftserteilung entstünden; im Rahmen seiner spärlichen Mittel hätte der Kläger dann von weitern Auskünften Abstand nehmen müssen, weshalb die Kostenerhebung letztlich einer Auskunftsverweigerung gleichkomme. Dies widerspreche aber gerade der ausdrücklichen Zielsetzung des Hessischen Umweltinformationsgesetzes. Außerdem habe er in seinem Schreiben vom 29.06.2007 sein Begehren in eines auf direkte Akteneinsicht geändert, die nach dem Gesetz für ihn kostenlos sei, um der drohenden Gebühr zu entgehen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Gebührenforderung auf 264,00 Euro reduziert. Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid des Beklagten vom 07.09.2007 in Höhe von 264 Euro aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, von Anfang an auf die Kostenpflicht hingewiesen zu haben. Die Ausführlichkeit der beiden Antwortschreiben, insbesondere jenes vom 10.07.2007 zeige auch deutlich, dass es sich um mehr als einfache Auskünfte gehandelt habe. Es treffe auch nicht zu, dass eine Akteneinsicht kostenfrei gewesen wäre, denn § 11 Abs. 1 HUIG stelle nur die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort kostenfrei; die bei ihm bestehenden Akten zu den aufgeworfenen Fragen seien in diesem Sinne aber keine solchen Umweltinformationen, weil dafür erst eine umfangreiche Aufarbeitung notwendig gewesen wäre. Der der Gebührenberechnung zugrunde gelegte Zeitaufwand sei korrekt; hier sei sogar zugunsten des Klägers auf das rechnerisch unbedingt notwendige Zeitminimum reduziert worden und auch nicht der Zeitaufwand für die spätere Akteneinsicht und deren Vorbereitung in Ansatz gebracht worden. Die Kammer hat einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 20.02.2008 abgelehnt, da der Kläger angesichts der zu erwartenden Gerichtskosten in Höhe von maximal 75 Euro imstande sei, diese aus seinem Vermögen aufzubringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen. Diese Akten sind auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe Die Klage ist zulässig; insbesondere ist sie gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 16a Abs. 2 Satz 1 Hessisches Gesetz zur Ausführung der VwGO – HessAGVwGO – ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, weil der angefochtene Verwaltungsakt vom Regierungspräsidium Gießen erlassen wurde. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist jedoch unbegründet, denn der angefochtene Kostenbescheid ist auch in der angefochtenen Höhe rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten ist § 11 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Umweltinformationsgesetz – HUIG – in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz – HVwKostG -. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 HUIG werden für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes Kosten nach Maßgabe des HVwKostG erhoben. § 11 Abs. 1 Satz 2 HUIG bestimmt, dass die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort kostenfrei sind. Zutreffend hat zunächst der Beklagte den Antrag des Klägers vom 24.06.2007 als Informationsantrag nach § 4 Abs. HUIG eingestuft. Es handelte sich insbesondere ersichtlich nicht um einen Antrag gem. § 47 Abs. 5a Bundesimmissionsschutzgesetz – BimSchG – auf Einsichtnahme in den Luftreinhalteplan, da es ausdrücklich um Daten ging, die nicht Gegenstand des Luftreinhalteplans waren (so ausdrücklich im Schreiben des Klägers vom 24.06.2007). Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung sind die ihm in den beiden Schreiben des Beklagten vom
- und 10.07.2007 übermittelten Informationen nicht als einfache schriftliche Auskünfte anzusehen. Für die Frage, ob eine Auskunft als "einfach" einzustufen ist, kommt es allein auf den hierfür notwendigen Verwaltungsaufwand, sprich darauf an, wie (zeit-) intensiv die Auskunft vorbereitet werden muss (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24.06.2004 – 11 K 1254/03 -, NVwZ 2005, 1099 ). Vorliegend waren Informationen über die Emissionen und Immissionen dreier Wetzlarer Industriebetriebe erbeten worden und hierfür mussten zunächst von drei verschiedenen Sachbearbeitern Stellungnahmen eingeholt werden. Außerdem waren Messwerte nachzuschlagen und zusammenzutragen sowie zu recherchieren, bei welcher Industrieanlage welche Maßnahmen geplant, bereits eingeleitet oder nicht erforderlich waren sowie aus welchen Gründen. Die zusammengetragenen Informationen mussten anschließend formuliert und dann an den Kläger übermittelt werden. Es war also ein mehr als bloß unerheblicher Zeitaufwand vonnöten, um dem Informationsantrag der Klägerseite gerecht zu werden. Das Argument, es habe sich um Informationen gehandelt, über die der Beklagte ohnehin verfügt habe, das Zusammenstellen sei eine einfache Tätigkeit gewesen, überzeugt hingegen nicht. Zum einen handelt es sich bei den Umweltinformationen im Sinne des HUIG immer um Informationen, die bei der zuständigen Behörde "ohnehin" vorhanden sind; dies liegt in der Natur der Sache. Zum andern waren konkrete Fragen gestellt worden, die offensichtlich nicht allein durch die Übermittlung etwa einer Übersicht über frühere und aktuelle Messwerte zu beantworten waren. Selbst wenn die Informationen, wie der Kläger geltend macht, seitens des Beklagten wegen des Luftreinhalteplans vorzuhalten waren, so jedenfalls nicht in einer bereits in einer Weise aufbereiteten Form, dass dem Kläger durch wenige "Handgriffe" die gewünschten Daten unmittelbar zur Verfügung gestellt werden konnten. Dies wäre aber erforderlich, um von einer einfachen schriftlichen Auskunft ausgehen zu können. Zudem trifft die Vermutung der Klägerseite, alle von ihm gewünschten Informationen hätten wegen des Luftreinhalteplans bereits aufbereitet beim Beklagten vorgelegen, ausweislich dessen nachvollziehbarer Erklärung nicht zu. Vielmehr sind wohl die für den Kläger interessanten drei Industrieanlagen in G-Stadt nicht primär für die NO 2 und PM10–Immissionen verantwortlich und daher die diesbezüglichen Werte und Maßnahmen nicht Gegenstand des Luftreinhalteplans. Deshalb geht auch die Argumentation der Klägerseite fehl, wegen des Informationsanspruchs der Öffentlichkeit gem. § 47 Abs. 5 und 5a BImSchG könne unmöglich eine Gebührenforderung entstehen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung entfällt die Gebührenpflicht auch nicht wegen des in seinem Schreiben vom 29.06.2007 enthaltenen Akteneinsichtsgesuchs. Ausdrücklich heißt es dort: "Bis zu einer geänderten Entscheidung stellen wir den Antrag auf Einsicht der entsprechend zusammengestellten Akten bis zum 06.07.2007, um unsere Einwendungen und Anregungen nach § 47 Abs. 5 und 5a BImSchG noch rechtzeitig formulieren zu können." Hierin ist nämlich keine Rücknahme des Antrags nach § 4 Abs. 1 BImSchG zu sehen, weil eine solche Erklärung immer unbedingt abzugeben ist. Dies gilt im Verwaltungsverfahren ebenso wie im Verwaltungsprozess (vgl. etwa VG Chemnitz, Urteil vom 01.03.2000 - 7 K 1723/95 -, NJ 2000, 554 ). Vorliegend ist die Erklärung aber unzulässigerweise mit einer Bedingung versehen, nämlich der "geänderten Entscheidung" über die Kostenpflichtigkeit der erbetenen Auskunft. Der Kläger hat daher seinen Antrag mit diesem Passus im Schreiben vom 29.06.2007 nicht wirksam zurückgenommen. Dies hat er letztlich jedenfalls während des Verwaltungsverfahrens selber so gesehen, sonst hätte er auf das Schreiben vom 04.07.2007 nicht postwendend mit der Formulierung neuer Fragen reagiert, sondern auf seine Rücknahmeerklärung und die gewünschte Beschränkung auf die beantragte Akteneinsicht verwiesen. Zu Recht verweist in diesem Punkt der Beklagte darauf hin, dass Kostenfreiheit in § 11 Abs. 1 Satz 2 HUIG nicht generell jede Akteneinsicht betrifft, sondern nur die "Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort." Denn das durch die Umweltinformationsgesetze des Bundes und der Länder eingeführte neue Prinzip der Öffentlichkeit von bei Behörden vorhandenen Informationen bezieht sich nur auf den Themenkreis Umwelt. Bei weitergehender Akteneinsicht, so sie denn überhaupt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben rechtlich beansprucht werden kann, wird deshalb weiterhin eine Kostenpflicht anzunehmen sein. Scheidet alledem zufolge Kostenfreiheit der erteilten Auskünfte nach § 11 Abs. 1 Satz 2 HUIG aus, besteht dem Grunde nach die Kostenpflicht aufgrund § 11 Abs. 1 Satz 1 HUIG in Verbindung mit § 1 Abs. 1HVwKostG. Einer der in § 7 HVwKostG geregelten Tatbestände der sachlichen Kostenfreiheit liegt nicht vor. Der Kläger kann auch keine persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 HVwKostG für sich beanspruchen, da nur das Land und die Bundesrepublik Deutschland diese persönliche Gebührenfreiheit genießen. Der angefochtene Gebührenbescheid ist schließlich nicht wegen Verstoßes gegen den in § 11 Abs. 1 Satz 4 HUIG enthaltenen Grundsatz rechtswidrig, die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass die antragstellenden Personen dadurch nicht von der Geltendmachung ihrer Informationsansprüche abgehalten werden. Aus dieser Gesetzesformulierung wird ein dem Verwaltungskostenrecht sonst nicht explizit innewohnendes Kostenminimierungsgebot abgeleitet mit der Folge, dass damit das Kostendeckungsprinzip hinter dem Grundsatz der Umweltinformationsfreiheit zurückzutreten hat, wenn dies geboten ist (vgl. Schomerus in: Umweltinformationsgesetz, Handkommentar,
- Auflage, § 10 Rdnr. 29f.). Die Kammer ist der Auffassung, dass die erhobene Gebühr nicht so bemessen ist, dass der Kläger hierdurch an der Geltendmachung seines Informationsanspruchs gehindert wird. Zwar mag dies dem subjektiven Empfinden der Vereinsmitglieder entsprechen, hierauf kommt es jedoch nicht an, weil der Kläger ein eingetragener Verein ist, dessen Vereinszweck ausdrücklich – unter anderem - dem Sammeln und Verwerten von Umweltinformationen gewidmet ist. Dahinter wiederum steht eine Mehrheit natürlicher Personen, die jeweils einen ausgesprochen geringen Jahresmitgliedsbeitrag (12 Euro) entrichten. Deshalb sind die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen zwar bei derzeit 30 Mitgliedern auf jährlich 360 Euro beschränkt, jedoch haben diese Einnahmen der Erfüllung des Vereinszwecks zu dienen. Die im vorliegenden Fall begehrten und erlangten Umweltinformationen erhielt der Kläger gerade in Erfüllung dieses Vereinszwecks und es war ihm keineswegs finanziell unmöglich, die Gebührenforderung aus dem Vereinsvermögen zu begleichen. Dies zeigt sich auch an dem im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags vorgelegten Kontoauszug. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die weiteren in der Satzung normierten Tätigkeiten höhere Kosten – wenn überhaupt – verursachen würden, für die das Vereinsvermögen zu reservieren wäre. Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass die Entrichtung einer Gebühr nach dem HUIG für die Erlangung für ihn relevanter Umweltinformationen exakt seinem Vereinszweck entspricht und er einen gewissen Teil seines Vereinsvermögens genau für diese Kosten bereitzuhalten hat. Auch wenn das Vereinsvermögen, wie der Kläger wiederholt betont hat, derart "spärlich" ist, dass ein sehr vorsichtiges Wirtschaften erforderlich ist, so rechtfertigt dies nicht, sonst kostenpflichtige Handlungen von Behörden kostenfrei einzufordern. Die Kostenpflicht entfällt weiterhin nicht wegen des frühzeitigen Hinweises der Klägerseite an den Beklagten, mit der angekündigten Kostenberechnung nach dem Umweltinformationsgesetz nicht einverstanden zu sein und diese Gebühr auch nicht bezahlen zu wollen. Seitens des Beklagten wurde nämlich von Anfang an auf die bestehende Kostenpflicht hingewiesen, zu Beginn wurde der notwendige Arbeitsaufwand mit 2,5 Stunden geschätzt und auch diese Einschätzung dem Kläger mitgeteilt. Dass letztlich 3,75 Stunden daraus wurden, lag auch an den von der Klägerseite nach der Antwort vom 04.07.2007 nachgereichten detaillierteren Fragen. Auch im Rahmen der späteren E-Mail-Korrespondenz hat der Beklagte wiederholt die Kostenpflichtigkeit der Auskünfte betont. Lediglich in seiner Mail vom 10.07.2007 an Frau Anja Kling heißt es, da es sich um eine einfache schriftliche Auskunft handele, werde hierfür keine Kostenberechnung erfolgen. Der Sachbearbeiter hatte für diese Auskunft zum Großteil auf bereits verfasste Texte zurückgreifen können und von daher handelte es sich, unabhängig vom Umfang des Anschreibens, um eine einfache schriftliche und damit kostenfreie Auskunft. Dieses Schreiben an Frau Kling ist jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Kostenbescheids; dieser betrifft die Auskunft vom 04.
- und jene von 10.
- an Dr. Sc. In letztgenannter Mail ist erneut der Hinweis enthalten, dass ein gesonderter Kostenbescheid ergehen werde. Eine weitergehende Aufklärungspflicht der Behörde, etwa über die ungefähre Höhe der zu erwartenden Kosten bestand nicht. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Regelung des § 25 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz – HVwVfG -, der die Beratungs- und Auskunftspflicht der Behörde im Verwaltungsverfahren regelt. Es lag nämlich weder ein offensichtlich nur versehentlich gestellter oder unrichtiger Antrag vor noch bestand weitergehender Bedarf, den Kläger über die ihm zustehenden Rechte und Pflichten – wobei es hier nur um Verfahrensrechte, nicht um Rechtsberatung geht (vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG,
- Auflage, § 25 Rdnr. 13ff.) – aufzuklären. Es genügte der Hinweis des Beklagten, dass die angeforderten Informationen kostenpflichtig sein würden und mit welchem Arbeitszeitaufwand etwa zu rechnen sein würde. Der Beklagte hat schließlich nachvollziehbar dargelegt, wie sich die Gebühr im Einzelnen errechnet und warum welcher Zeitaufwand zugrunde zu legen war. Die errechnete Gebühr hält sich im Rahmen der von der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 21.11.2003 in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnis vorgegebenen Mindest- und Maximalbeträge (Rahmengebühr von 30 bis 600 Euro). Dem oben angesprochenen Kostenminimierungsprinzip hat der Beklagte schließlich dadurch entsprochen, dass er nur die untersten Bearbeitungszeiträume angesetzt und auch die weiteren Vorbereitungshandlungen, die für die Akteneinsicht vorgenommen werden mussten, außen vor gelassen hat. Das Gericht vermag angesichts des Akteninhalts auch keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass die von dem Beklagten angesetzten Bearbeitungszeiten zu lang sein könnten. Vielmehr wurden vom zuständigen Sachbearbeiter bzw. dessen Vertreter die drei Kollegen jeweils gebeten, ihre eigene investierte Arbeitszeit mitzuteilen und zu diesen Zeiten noch die eigene Zeit einschließlich jener für die Abfassung der schriftlichen Antworten hinzuaddiert. Da drei Industriebetriebe und innerhalb derer mehrere Emissions- und Immissionsarten betroffen waren, erscheint ein Gesamtarbeitszeitaufwand von (195 plus 30, also) 225 Minuten nicht als zu viel. Unter all diesen Gesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Kläger nicht gem. § 17 Abs. 1 HVwKostG einen Billigkeitsnachlass gewährt hat. Die angesetzten Beträge für die Arbeitszeitminute ergeben sich allerdings nicht, wie der Beklagte ausgeführt hat, aus Nr. 14 der Verwaltungsvorschriften zu § 3 Abs. 2 HVwKostG, sondern aus dem insoweit allein maßgebenden Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnis. Danach sind für 15 Arbeitsminuten des höheren Dienstes 18 Euro anzusetzen und für 15 Minuten des gehobenen Dienstes 15 Euro (Nr. 1411 und 1412). Daraus errechnet sich die korrekte Gebühr für die erteilten Umweltinformationen wie folgt: 195 Minuten ./. 15 = 13 x 18 Euro = 234 Euro plus 2x 15 Euro = 30 Euro, insgesamt also (234 + 30 Euro =) 264 Euro. Soweit die gestellte Gebührenforderung darüber in Höhe von 1,95 Euro hinausgeht, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Gebührenforderung entsprechend reduziert. Alledem zufolge ist die Klage mit der Kostenfolge zu Lasten des Klägers aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; eine Kostenquotelung wegen der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Reduzierung der Gebührenforderung um 1,95 Euro kommt wegen der geringen Summe nicht in Betracht (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO -. Permalink: https://openjur.de/u/300868.html ( https://oj.is/300868 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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