Tenor Die Entscheidung des Gerichts in der vorläufigen Anordnung vom 09.06.2008 wird aufrechterhalten. Durch einstweilige Anordnung wird der Kindesmutter weiterhin untersagt, ohne Einverständnis des Kindesvaters bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens den Aufenthalt des gemeinsamen Kindes ... geb. am 01.03.2005, zu verändern. Gründe Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 18.03.2008 (AZ: 72 F 160/07) geschieden. Aus der Ehe ist das gemeinsame Kind ... geb. am 01.03.2005, hervorgegangen. ... lebt im Einverständnis mit dem Kindesvater bei der Mutter. Die Trennung der Kindeseltern besteht seit 2006. Im Scheidungstermin vom 18.03.2008 haben die Parteien folgende Umgangsvereinbarung getroffen: Zur Durchführung des Umgangsrechts zwischen dem Kindesvater und der Tochter ... treffen die Parteien folgende Regelung:
- a)Der Kindesvater ist berechtigt, ... alle 14 Tage am Wochenende zu sich zu nehmen und zwar jeweils freitags nach dem Kindergarten (derzeit 14.30 Uhr) bis sonntags 18.00 Uhr. Der Vater wird ... abholen und zur Mutter zurückbringen.
- b)Die Parteien vereinbaren, dass der Kindesvater ... in der Zeit von 04.04.2008 bis 13.04.2008 zu sich nehmen darf. Er wird sie am 04.04.2008 nach dem Kindergarten abholen und am 13.04.2008 bis 19.30 Uhr zur Mutter zurückbringen.
- c)Die Parteien sind darüber einig, dass der Kindesvater ... in diesem Jahr zu zwei weiteren zehntägigen Urlaubsaufenthalten zu sich nehmen darf. Der genaue Zeitpunkt wird zwischen den Kindeseltern noch abgesprochen. Die Dauer der Ferienaufenthalte sollen auch jeweils von freitags nach dem Kindergarten bis sonntags 18.00 Uhr liegen.
- d)Die Parteien vereinbaren, dass sie, wenn der erste zehntägige Aufenthalt von ... beim Vater gut verläuft, mit Hilfe des Jugendamtes über eine Erweiterung der Ferienaufenthalte sprechen werden. Sollte ein Konsens nicht gefunden werden, behalten sich beide Seiten vor, eine Abänderung der Umgangsregelung zu beantragen. Vor dem ersten vereinbarten Ferienaufenthalt hat die Kindesmutter in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bensheim (AZ: 71 F 174/08 UG) beantragt, den Umgang auszusetzen. Sie wirft dem Kindesvater sexuellen Missbrauch der Tochter vor. Das Gericht hat vorläufig den Umgang zwischen ... und dem Kindesvater ausgesetzt und begleiteten Umgang angeordnet, der in einer Beratungsstelle bereits begonnen hat. Zugleich wird ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt, das noch nicht vorliegt. In der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2008 hatte die Kindesmutter erstmals angekündigt, dass sie ab 01.08.2008 mit dem Kind nach ... ziehen will. Sie ist zur Zeit bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht ... halbtags tätig und könnte eine halbe Stelle als Staatsanwältin in ... antreten. Im vorliegenden Verfahren hat der Kindesvater die Übertragung des Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter ... auf sich beantragt, hilfsweise die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Kreisjugendamt. Die Kindesmutter hat demgegenüber beantragt, das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ... auf sie zu übertragen. Das Gericht hat durch vorläufige Anordnung vom 09.06.2008 der Mutter untersagt, den Aufenthalt des Kindes ohne Zustimmung des Vaters bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu verändern. In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2008 hat die Antragsgegnerin beantragt, die vorläufige Anordnung aufzuheben. Der Antragsteller hat beantragt, die vorläufige Anordnung aufrechtzuerhalten. Das Gericht hat die Kindeseltern und das Kind angehört sowie das zuständige Jugendamt am Verfahren beteiligt. Die vorläufige Anordnung war von Amts wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen, um eine Kindeswohlgefährdung durch den geplanten Wegzug der Antragsgegnerin mit dem Kind zu verhindern. Nachdem in der mündlichen Verhandlung der Antragsteller beantragt hat, die Anordnung aufrechtzuerhalten, ergeht nun eine einstweilige Anordnung gem. § 621 g ZPO. Das Gericht ist weiterhin der Überzeugung, dass der eigenmächtige Wegzug der Kindesmutter mit dem Kind zu untersagen ist, da er nach dem jetzigen Verfahrensstand dem Kindeswohl erheblich zuwiderläuft. Die von der Mutter geplante Ortsveränderung beeinträchtigt das Recht des Kindes auf Umgang mit dem nichtbetreuenden Vater. Es handelt sich hierbei um ein subjektives Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 01.04.2008, FamRZ 2008, 845 ff.; BGH, Beschluss vom 14.05.2008, AZ: XII ZB 225/06 ). § 1684 Abs. 1 BGB entspricht damit Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten das Recht des Kindes zu regelmäßigen persönlichen Beziehungen und unmittelbaren Kontakten zu beiden Elternteilen zu achten haben. In seinem Beschluss vom 27.06.2008 (AZ: I BfR 1265/08) führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass bei einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen sind. Auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes und der insoweit zwangsläufig nur vorläufigen Beurteilung, sind diese Rechte der Beteiligten zu beachten. Die Fälle sind vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten, um zu vermeiden, dass der Elternteil, der ein Kind eigenmächtig innerstaatlich an einen anderen Ort als den des vormaligen gewöhnlichen Aufenthalts verbringt, aus seinem Verhalten ungerechtfertigte Vorteile ziehen kann. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Wegzug der Kindesmutter mit dem Kind nach ... Fakten geschaffen würden, die nicht oder nur schwer rückgängig zu machen wären. Durch die sich ergebende räumliche Entfernung von rund 500 km wäre der Kontakt von ... zu ihrem Vater erheblich eingeschränkt. Der gegenwärtig durchgeführte begleitete Umgang, der zunächst stundenweise stattfindet, wäre angesichts der großen Entfernung kaum mehr realisierbar. Er ist jedoch von erheblicher Bedeutung, um den Kontakt zwischen ... und dem Kindesvater, der ohnehin schon unterbrochen war, nicht abreißen zu lassen. Wenn sich in dem Umgangsrechtsstreit keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Besuchskontakte zwischen ... und dem Vater ergeben, ist davon auszugehen, dass die zweiwöchentlichen Wochenendbesuche, wie sie zuvor praktiziert worden waren, wieder aufgenommen werden. Dies ist jedoch angesichts einer Entfernung von 500 km für eine einfache Fahrt praktisch nicht durchführbar. Die Belastung wäre sowohl für das dreijährige Kind als auch für den Kindesvater zu hoch, so dass sich der Besuchskontakt jedenfalls zeitlich beschränken würde. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass bei relativ kleinen Kindern häufige Kontakte von großer Bedeutung sind und die Abstände zwischen den Kontakten nicht zu lang sein dürfen, um eine wirkliche Pflege und Förderung der Beziehung zu dem nichtbetreuenden Elternteil zu gewährleisten. Das kindliche Zeitempfinden entspricht nicht den Zeitmaßstäben eines Erwachsenen, so dass auch nach kürzeren Kontaktunterbrechungen eine Entfremdung zu befürchten ist. Das Gericht erkennt an, dass die Kindesmutter durchaus nachvollziehbare Gründe vorträgt, die für ihren Umzug nach ... sprechen. Der Umzug würde für sie eine Erleichterung der Lebensbedingungen und eine einfachere Versorgung des Kindes bedeuten. Andererseits hat die Kindesmutter auch zur Zeit eine ungefährdete feste Stelle, um ihren Beruf auszuüben und ... ist im Kindergarten untergebracht, der die Arbeitszeiten der Mutter abdeckt. Das Interesse der Mutter an dem geplanten Umzug hat im Ergebnis kein stärkeres Gewicht gegenüber den Nachteilen für das Kind. Gegen den beabsichtigten Ortswechsel spricht ferner, dass nicht nur die Rechte des Kindes verletzt würden, sondern auch die des Vaters auf Kontakt zur Tochter. Der noch offene Ausgang des Umgangsverfahrens rechtfertigt nach den gegenwärtigen Erkenntnissen des Gerichts eine solche Einschränkung auf Dauer nicht. Das Recht der Kindesmutter auf freie Ortswahl und Entscheidung hinsichtlich der Berufsausübung muss zumindest derzeit zurückstehen. Eine Entscheidung über das Aufenthaltsrecht bzw. das Sorgerecht für ... kann noch nicht getroffen werden, da das Gutachten im Umgangsverfahren nicht vorliegt und die Entscheidung vom dortigen Ergebnis beeinflusst werden wird. Einen Anlass, den Aufenthalt des Kindes bei der Mutter zur Zeit zu verändern, sieht das Gericht nicht, solange sie sich an die gerichtlichen Auflagen hält. Die Kindesmutter hat daher den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abzuwarten und ist nicht berechtigt, den im Juli 2008 geplanten Umzug mit dem Kind nach ... durchzuführen. Permalink: http://openjur.de/u/300920.html Kommentare
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