1. Ein Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO führt nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages. 2. Ein Unfall auf einem Betriebsweg stellt einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII dar, mit der Ko
§ 104SGB VII, zu II.
- a) der Gründe). Die Klage in dem dargestellten Umfang ist jedoch unbegründet. Die Beklagten zu
- und
- haben gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 und § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht für immaterielle Schäden und aus dem Personenschaden erwachsene finanzielle Schäden im Zusammenhang mit dem Unfall am
- Juni 2003 zu haften, womit in der Konsequenz auch eine Haftung der Beklagten zu
- ausscheidet. Bei dem Verkehrsunfall vom
- Juni 2003 handelt es sich nicht um einen Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, sondern um einen Unfall auf einem Betriebsweg und somit um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII, und weder der Beklagte zu
- noch die Beklagte zu
- haben den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. Sinn und Zweck des gesetzlich angeordneten Haftungsausschusses der §§ 104 ff. SGB VII ist es zum einen, den Arbeitgeber von einer Einstandspflicht nach privatrechtlichen Maßstäben zu befreien, und zum anderen, den Betriebsfrieden zu sichern. Die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) obliegt dem Arbeitgeber als einziger Zweig der Sozialversicherung allein. Die gesetzliche Unfallversicherung erfüllt für die sie finanzierenden Unternehmer zugleich die Funktion einer Haftpflichtversicherung; an die Stelle der privatrechtlichen Haftpflicht des Unternehmers wurde die Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer gesetzt (Prinzip der Haftungsersetzung) (vgl. BAG, Urteil vom
- Oktober 2003 – 8 AZR 548/02 -; AP SGB VII § 104 Nr. 2 = EzA SGB VII § 105 Nr. 3). Die Regelung des § 104 Abs. 1 SGB VII schließt mithin die privatrechtliche Haftung des Unternehmers für Personenschäden aus, die durch Versicherungsfälle verursacht worden sind, wenn der Unfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt worden ist. Die Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung z. B. nach den Vorschriften des StVG (BAG, Urteil vom
- Oktober 2003, a. a. O. , mit weiteren Nachweisen). Entsprechendes gilt für § 105 Abs. 1 SGB VII. Durch den gesetzlichen Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII sollte daher das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und die Anlässe zu Konflikten im Betrieb zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Arbeitnehmern untereinander eingeschränkt werden (BAG, Urteil vom
- Juni 2004 – 8 AZR 292/03 – AP Nr.
§ 104SGB VII mit weiteren Nachweisen).
Die Kollision von Zivil- und Sozialrecht wird in verfassungskonformer Weise mittels des Wegfalls zivilrechtlicher Ansprüche gelöst (BVerfG vom 08. Februar 1995 – 1 BvR 753/94 – AP RVO § 636 Nr. 21 = EzA RVO § 636 Nr. 13). Der Haftungsausschluss der §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII entfällt nicht bereits deshalb, weil der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden wäre. Für eine vorsätzliche Herbeiführung des Verkehrsunfalls und der Verletzungen des Klägers durch die Beklagte zu 2. ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1. den Verkehrsunfall und die Verletzungen des Klägers vorsätzlich herbeigeführt hätte. Auch nach dem klägerischen Vortrag kann nicht angenommen werden, der Kläger habe sowohl den Verkehrsunfall als auch die Verletzungen des Klägers billigend in Kauf genommen, also mit bedingtem Vorsatz – dieser würde ausreichen – gehandelt. Denn dann müsste man annehmen, der Kläger habe auch eigene Verletzungen billigend in Kauf genommen, was abseits liegt. Dass der Vorsatz im Sinne der §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII auch die Unfallfolgen (= Verletzungserfolge) umfasst, entspricht der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt etwa BAG, Urteil vom 19. August 2004 – 8 AZR 349/03 – AP Nr. 4 zu § 104 SGB VII, zu B. II. 1.
- d)
- aa)und
- bb)der Gründe mit ausführlicher Begründung und mit weiteren Nachweisen), und die Berufungskammer folgt dem. Der Unfall ereignete sich auch auf einem Betriebsweg. Sinn und Zweck des Wegfalls des Haftungsausschlusses der §§ 104 , 105 SGB VII bei einem Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist es, dem Verletzten die Ansprüche gegen den Arbeitgeber und die Kollegen zu belassen, wenn er außerhalb betrieblicher Gegebenheiten unter solchen Umständen geschädigt wird, die ihn auch als normalen Verkehrsteilnehmer hätten treffen können. Durch die Neuregelung gemäß § 104 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII wollte der Gesetzgeber die Haftungsfreistellung nicht einschränken. Der nach § 8 Abs. 1 SGB VII als Arbeitsunfall versicherte Betriebsweg ist daher von den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII gesondert versicherten Wegeunfällen abzugrenzen. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Sperrwirkung des § 104 Abs. 1 SGB VII greift ein, sobald sich der Versicherte in die betriebliche Sphäre begibt, also einen Bereich, der der Organisation des Unternehmers und dessen Ordnungsgewalt unterliegt, und der Weg betrieblich veranlasst ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte im betrieblichen Interesse innerhalb oder außerhalb der Betriebsstätte unterwegs ist, er mithin den Weg in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurücklegt, dieser Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Arbeit im Betrieb gleichsteht und ihr nicht lediglich vorausgeht (vgl. insgesamt BAG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 8 AZR 292/03 – AP Nr.
§ 104SGB VII).
Der Kläger hat nach Maßgabe dieser Voraussetzungen den Verkehrsunfall bei einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten. Bei einem Unfall auf einer Fahrt von dem Betriebssitz des Arbeitgebers zu einer auswärtigen Baustelle oder auf der Rückfahrt von einer auswärtigen Baustelle - organisiert als Sammeltransport vom Arbeitgeber und mit einem betriebseigenen Fahrzeug und einem betriebsangehörigen Fahrer durchgeführt – handelt es sich nicht gerade um einen Wegeunfall, sondern vielmehr um einen Unfall auf einem Betriebsweg. Die Fahrt am
- Juni 2003 erfolgte ausschließlich auf betriebliche Veranlassung in Ausübung der versicherten Tätigkeit und war mithin Teil der versicherten Tätigkeit, sie erfüllte alle vorstehend angesprochenen Voraussetzungen (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom
- Oktober 2003 – 8 AZR 548/02 – AP Nr. 2 zu § 104 SGB VII mit zust. Anm. Waltermann; BAG, Urteil vom
- August 2004 – 8 AZR 349/03 – AP Nr. 4 zu § 104 SGB VII; BGH, Urteil vom
- März 2004 – VI ZR 439/02 – AP Nr. 5 zu § 104 SGB VII). Mit dem Unfall vom
- Juni 2003 verwirklichte sich damit aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft kein privates, sondern ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko (BGH, Urteil vom
- März 2004, a. a. O. ). Die Argumente der Berufung und die vom Kläger angezogenen Urteile sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Auf die Länge der Rückfahrt kommt es dabei nicht entscheidend an, ebenso nicht auf die Frage der Vergütung der Fahrzeit (BGH, Urteil vom
- März 2004, a. a. O. ; BAG Urteil vom
- Juni 2004, a. a. O. ), sowie auf die Frage, wo die Rückfahrt konkret enden sollte. Der festgestellte Haftungsausschluss betrifft nicht nur (immaterielle) Personenschäden, sondern auch Vermögensschäden, die aus dem Personenschaden erwachsen (vgl. BAG, Urteil vom
- Oktober 2002 – 8 AZR 103/02 – AP SGB VII § 104 Nr. 1; BAG, Urteil vom
- Mai 1989 – 8 AZR 240/87 – AP RVO § 636 Nr. 16 ). Da der Haftungsausschluss bezweckt, den Arbeitgeber und den Arbeitskollegen von der Haftung wegen Personenschäden insgesamt freizustellen, fallen unter die Personenschäden nicht nur immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), sondern auch Vermögensschäden wegen der Verletzung des Versicherten. Diese Kosten werden durch die Unfallversicherung abstrakt abgedeckt. Der Umstand, dass Personenschäden damit nicht zum vollen Ersatz des Schadens führen, beruht auf dem das Unfallversicherungsrecht beherrschenden Haftungsersetzungsprinzip (BAG, Urteil vom
- Mai 1989, a. a. O. ). Da eine Haftung der Beklagten zu
- und
- (als Halter und Fahrer des Unfallfahrzeuges) nicht besteht, hat der Kläger auch gegen die Beklagte zu
- als Haftpflichtversicherin keinen Ersatzanspruch (vgl. BAG, Urteil vom
- August 2004, a. a. O. ). Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Permalink: https://openjur.de/u/300990.html ( https://oj.is/300990 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.