Tenor Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 526,07 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2006, zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand (Die Darstellung eines Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO, eine Rechtsmittelzulassung erfolgt mangels vorliegender Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht). Gründe Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte, hinsichtlich der Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 16.12.2005, einen Anspruch nach §§ 7 , 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz, auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 526,07 Euro. Erstattungsfähig sind Mietwagenkosten in einer Gesamthöhe von 946,07 Euro, gemindert durch Zahlung der Beklagten von 420,– Euro, so dass der ausgeurteilte Betrag übrig bleibt. Die Kosten setzen sich zusammen aus einem Grundpreis von 622,99 Euro, einem Zuschlag von 20 %, der gemäß § 287 ZPO geschätzt wird, den Kosten für die Zustellung und Abholung als notwendige Kosten in Höhe von 32,– Euro, 36,– Euro für Winterreifen, im Hinblick auf die Jahreszeit des Unfalls, und die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von seinerzeit 16 %. Das Sachverständigengutachten hat zur vollen Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der von der Autovermietung, Fa. S, berechnete Preis von 968,– Euro, 200 % über dem Minimalpreis in Höhe von 306,49 Euro, und immerhin noch 14 % über dem übrigen Maximalpreis in Höhe von 851,48 Euro im Raum A lag. An der Fachkunde und Unparteilichkeit des Sachverständigen B zu zweifeln sieht das Gericht keinen Anlass. Die Abweichung des Preises der Autovermietung S zum arithmetischen Mittel der ermittelten Preis liegt bei 55 %. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kann der Gläubiger bei einer Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Mietwagenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf. Die Inanspruchnahme eines Mietwagens allein verstößt daher nicht gegen die Schadensgeringhaltungspflicht. Dies ergibt sich auch nicht allein durch die Inanspruchnahme eines sogenannten Unfallersatztarifs. Bei der Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs ist die Erforderlichkeit jedoch nur gewahrt, wenn die besonderen Umstände des Unfalls dies aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass die Preise der Fa. S innerhalb des ortsüblichen Preisniveaus lägen, da dies sachverständigenseits widerlegt wurde. Auch wenn dem Kläger keine erweiterte Markterkundungsobliegenheit zukommt, da er nur für eine kurze Dauer das Mietfahrzeug benötigte, musste sich ihm bei einer Abweichung von 55 % über dem arithmetischen Mittel, und 200 % über dem Minimalangebot, aufdrängen, dass die Preise der Fa. S überhöht waren. Die alleinige Vermietung von ... S zu einem einzigen Tarif ändert hieran nichts, auch wenn der Kläger nicht daran gehalten ist, das billigste Angebot zu nehmen. Da ihm dies wiederum eine Markterforschung auferlegen würde, hat er vorliegend, als keine erkennbare Eilsituation vorlag, (der Kläger hat erst nach 11 Tagen einen Ersatzwagen angemietet) die Verpflichtung, zumindest ein zumutbares Alternativangebot zu berücksichtigen. Bereits hierbei wäre ihm aufgefallen, dass die ... S-Preise überdurchschnittlich hoch sind. Dass gerade der von der Fa. S in Rechnung gestellte Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich gewesen wäre, trägt der Kläger nicht substantiiert vor. Auch eine vorherige Regulierung dieses Tarifes durch die Versicherung bei einem früheren Unfall allein genügt insoweit nicht, da hierzu genauerer Vortrag fehlt. Wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht war daher die Inanspruchnahme eines Mietwagens der Fa. S zu den dortigen Tarifen nicht erforderlich im Sinne von 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Vielmehr ermittelt sich vorliegend der Schaden des Klägers ausnahmsweise aus dem arithmetischen Mittel der Mietwagenpreise in A für die Dauer von 4 Tagen im Dezember 2005, für die Anmietung eines Fahrzeuges der Gruppe 7. Dabei ist nicht das günstigste Angebot von E maßgeblich, da der Kläger insoweit keine Marktforschung betreiben muss, des Weiteren wird ihm ein Aufschlag von 20 % auf den so ermittelten Tarif zugebilligt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts, im Vergleich zu einer normalen Autovermietung, abdecken zu können, die regelmäßig von den Autovermietungen auf die Kunden überwälzt wird. Üblicherweise wird das Kreditierungsrisiko, welches die Autovermieter im Unfallersatztarif tragen, ebenfalls preisgestaltend sein. Damit ergibt sich der ausgeurteilte Betrag. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug und in gesetzlicher Höhe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/301067.html Kommentare
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