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AG Lampertheim, Urteil vom 6. August 2008 - Az. 3 C 255/08 (03), 3 C 255/08

Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin Euro 251,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2007 sowie weitere Euro 69,62 an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. §§ 495 a , 313 a ZPO abgesehen. Gründe Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß § 7 ,11 StVO, § 115 VVG in Höhe von Euro 251,00 sowie auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 69,62 zu. Die Beklagten sind der Klägerin in vollem Umfang zum Schadensersatz aus dem Unfall vom 04.10.2007 verpflichtet, da es sich bei der Beklagten zu 2 nicht um einen sogenannten "echten Kreuzungsräumer" sondern um einen sogenannten "unechten Kreuzungsräumer" gehandelt hat und Umstände, die zu einer Mithaftung der Klägerin führen, nicht vorhanden sind. "Echter Kreuzungsräumer" ist, wer bereits auf dem durch die Fahrlinien gebildeten Kreuzungsbereich "hängen bleibt" und daher den Querverkehr – wenn auch nur geringfügig – behindert (KG Berlin v. 27.09.2004, Az.: 12 U 270/02 – zitiert nach Juris; vgl. Burghart in DAR 5/2001 – Anmerkung zum Urteil des OLG Hamburg v. 18.02.2000, Fn. 3). Nur als "echter Kreuzungsräumer" besteht eine Verpflichtung, den Kreuzungsbereich zu räumen, woraus sich für den Querverkehr die Pflicht ergibt, die Räumung des Kreuzungsbereiches zu ermöglichen. Ob sich beim Vorliegen eines "unechten Kreuzungsräumer" eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten ergibt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei muss die konkrete Unfallsituation, das Fahrverhalten der Beteiligten wie auch der Unfallhergang als solcher berücksichtigt werden. Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich keine Mithaftung der Klägerin. Unstreitig hat die Beklagte zu 2 vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gewartet, bis der LKW der Speditionen Andreas Otto sein Wendemanöver beendet hatte. Da die Beklagte zu 2 mit dem Einfahren in den Kreuzungsbereich abgewartet hat, bis der LKW sein Wendemanöver beendet hatte, ist sie ein "unechter Kreuzungsräumer" gewesen. Erst als der LKW sein Wendemanöver beendet hatte, hat die Beklagte zu 2 ihre Fahrt fortgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt hat die Ampel der Klägerin jedoch schon "grün" angezeigt. Damit ist die Klägerin vorfahrtsberechtigt und die Beklagte zu 2 wartepflichtig gewesen. Dem Umstand, dass die Beklagte zu 2 die Haltelinie bereits überfahren hat und keine Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Rotlicht ihrer Ampel hatte, bemisst das Gericht keine Bedeutung bei. Denn auch wer bei "grün" die Haltelinie und die Ampel passiert hat, muss dennoch vor dem durch die Flucht- oder Fahrlinien gebildeten Kreuzungsraum anhalten, wenn er die Fahrt infolge stockenden Verkehrs nicht zügig fortsetzen kann und bei beginnendem Querverkehr damit rechnen muss, dass die Ampel für seine Fahrtrichtung inzwischen auf Rotlicht umgeschaltet hat (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 37, Rn. 45 a m. w. N.). Verkehrsteilnehmer, welche nach dem Passieren der für sie maßgeblichen Ampel verkehrsbedingt mit dem Einfahren in den Kreuzungsbereich warten müssen, treffen die Verpflichtung zur sorgfältigen Beobachtung des Querverkehrs. Je länger diese Verkehrsteilnehmer aufgehalten werden, desto höher sind ihre Verpflichtungen zu Beobachtungen des Querverkehrs. Grund hierfür ist, dass bei solchen zeitlichen Verzögerungen andere Verkehrsteilnehmer gegebenenfalls ein grünes Signalzeichen erhalten haben, daher ihr Auto starten und in den Kreuzungsbereich einfahren. Unstreitig benötigte der LKW-Fahrer eine längere Zeit um sein Wendemanöver zu beenden. Die Beklagte zu 2 ist insoweit verpflichtet gewesen, zunächst sorgfältig den Verkehr zu beachten, um sich so zu vergewissern ob gegebenenfalls die Ampeln anderer Verkehrsteilnehmer bereits "grün" angezeigt haben. Wie sich aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien und der Unfallendstellung ergibt, ist die Beklagte zu 2 dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin als sie ihr Fahrzeug startete "grün" hatte. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass die Ampel für die Beklagte zu 2 "rot" angezeigt haben muss und die Beklagte zu 2 somit wartepflichtig gewesen ist. Entsprechend dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ist die Beklagte zu 2 der Klägerin hinten rechts in das Auto hineingefahren. Aus der die Unfallendstellung unbestritten zutreffend darstellenden Skizze der Klägerin (Anlage K 1, Bl. 4 d. A.) ergibt sich, dass sich die Klägerin im Unfallzeitpunkt mitten in der Kreuzung befunden hat. Die Beklagte zu 2 hat sich im Unfallzeitpunkt noch vor der Mittelinie der Kreuzung befunden. Es war insofern die Beklagte zu 2, die der Klägerin in das Auto hineingefahren ist. Auch hieraus ergibt sich, dass die Beklagte zu 2 die anfahrende Klägerin hätte erkennen müssen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Sicht möglicherweise für die Beklagte zu 2 durch den LKW versperrt gewesen ist. Denn gerade in diesem Fall hätte sie zunächst ein freies Blickfeld abwarten müssen und erst dann ihr Auto starten dürfen. Insofern hat die Beklagte zu 2 ihre Sorgfaltspflichten entweder deswegen nicht beachtet, weil sie der sich nähernden Klägerin nicht die Vorfahrt gewährt hat oder weil sie losgefahren ist, ohne freies Sichtfeld zu haben. Einen Beleg dafür, dass die Klägerin ihren verkehrsrechtlichen Sorgfaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, gibt es nicht. Auch der Umstand, dass der LKW der Spedition Andreas Otto zuvor ein Wendemanöver im Kreuzungsbereich durchgeführt hat, führt nicht zu einer Mithaftung der Klägerin. Zwar ist den Beklagten zuzugestehen, dass die Klägerin die Verpflichtung getroffen hat, langsam anzufahren und den Verkehr sorgfältig zu beobachten. Dass die Klägerin einer solchen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich für das Gericht nicht. Zum einen hat sich die Beklagte zu 2 zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin losgefahren ist, noch nicht im Kreuzungsbereich befunden. Das ergibt sich bereits aus der Unfallendstellung. Denn hätte sich die Beklagte zu 2 zu diesem Zeitpunkt bereits im Kreuzungsbereich befunden, dann hätte sich die Kollision an einem anderen Ort zugetragen. Auch wären die kollisionsbedingten Beschädigungen an den beteiligten Kraftfahrzeugen an anderen Stellen eingetreten. Hätte sich die Beklagte zu 2 bereits in der Kreuzung befunden, so wäre die Klägerin in das Auto der Beklagten zu 2 hineingefahren, und nicht umgekehrt. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Klägerin rasant angefahren wäre. Dies wurde von den Beklagten jedoch nicht behauptet. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 2 bereits ihre Ampel und die Haltelinie überfahren hat und die Klägerin dies unter Beachtung der Sorgfaltsverpflichtungen erkennen musste, ergibt sich keine Mithaftung der Klägerin. Wie bereits ausgeführt, handelte es sich bei der Beklagten zu 2 nicht um eine "echte Kreuzungsräumerin", sondern um eine "unechte Kreuzungsräumerin". Daher hat die Beklagte zu 2 die Verpflichtung getroffen, den Querverkehr, für den die Ampel "grün" angezeigt hat, zunächst passieren zu lassen. Nach allgemeinen Grundsätzen müssen Verkehrsteilnehmer nicht mit einem verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen. Insofern musste die Klägerin nicht damit rechnen, dass die Beklagte zu 2 anstatt zu warten, losfuhr. Das gilt umso mehr, als die Klägerin im Unfallzeitpunkt bereits deutlich weiter wie die Beklagte zu 2 in die Kreuzung hinein gefahren ist. Im Gegensatz zu einer Frontalkollision, bei der die Unfallbeteiligten regelmäßig den sich nähernden Unfallgegner erblicken können, ist dies bei einer Kollision im hinteren Bereich des Fahrzeuges nicht zwangsläufig der Fall. Insofern sind für das Gericht keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die Klägerin das Losfahren der Beklagten zu 2 hätte erkennen müssen. Da Pflichtverstöße nur dann zu Lasten eines Unfallbeteiligten berücksichtigt werden dürfen, wenn sie feststehen, d. h. zugestanden, unbestritten oder bewiesen sind, kann zu Lasten der Klägerin keine Sorgfaltspflichtverletzung angenommen werden. Die Zinsfolge wie auch die Verpflichtung zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 286 BGB. Der Ausspruch über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Das Gericht konnte im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO entscheiden, da der Streitwert geringer wie EUR 600,– ist und die entscheidungserheblichen Nachweise mittels Urkunden belegt wurden. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Permalink: http://openjur.de/u/301076.html Kommentare

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