3 TVG fortgelten.
einem Aufruf der Verfügungsbeklagten unbefristet bestreikt. Die Verfügungsklägerin hat den Arbeitskampf für rechtswidrig gehalten. Sie ist der Auffassung gewesen, es liege eine Verletzung der Friedenspflicht vor, weil der Arbeitskampf während der noch laufenden Tarifverträge, vor allem des Entgelttarifvertrags, geführt werde. Trotz ihres OT-Status ende die Tarifbindung und mit ihr zusammen auch die Friedenspflicht gemäß § 3 Abs. 3 TVG erst mit dem Ende der Tarifverträge. Dies sei vorliegend frühestens
dem 31. Oktober 2008 der Fall. Bis dahin würde die Friedenspflicht gemäß § 3 Abs. 3 TVG fortgelten. Dies gelte
Ansicht der Verfügungsklägerin auch beim Wechsel eines Vollmitglieds in den OT-Status während des laufenden Tarifvertrages. Die anders lautende Rechtsprechung im Falle eines Verbandsaustritts stehe dem nicht entgegen, weil der Statuswechsel in eine OT-Mitgliedschaft anders zu beurteilen sei. So bleibe die Verfügungsklägerin Mitglied im Arbeitgeberverband. Der Verband habe durch §§ 2, 5 und 7 seiner Satzung auch hinsichtlich der OT-Mitglieder noch entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten. Der Verband sei weiterhin zur Wahrnehmung ihrer Belange verpflichtet. Zu diesen Belangen zähle auch der Schutz vor Arbeitskämpfen, so dass der Verband bestrebt sein werde, die OT-Mitglieder in die personelle Reichweite der Friedenspflicht einzubeziehen. Gleichzeitig behalte der Verband seine Einwirkungsmöglichkeit und könne die Umsetzung der noch laufenden Tarifverträge gewährleisten. Es sei daher gerechtfertigt, die Mitglieder ohne Tarifbindung während der analog § 3 Abs. 3 TVG fortgeltenden Tarifgebundenheit an der Friedenspflicht partizipieren zu lassen und der Gewerkschaft die Aufnahme eines Arbeitskampfes zu versagen. Zudem sei das Streikziel eines Anerkennungstarifvertrages nur vorgeschoben, wie sich aus der Äußerung des 1. Bevollmächtigten der Verfügungsbeklagten zu 3) ergebe. Deutlicher könne die mangelnde Absicht zu Verhandlungen nicht zu Tage treten. Es sei eigentlich beabsichtigt, die Verfügungsklägerin zum Verlassen des OT-Status zu zwingen. Deshalb hätten ernsthafte Verhandlungen der Parteien über einen Anerkennungstarifvertrag nie stattgefunden. Auf ein Scheitern der Verhandlungen könnten sich die Verfügungsbeklagten daher nicht berufen. Aus der Rechtswidrigkeit der von den Verfügungsbeklagten erhobenen Vorbedingung für Verhandlungen, die Verfügungsklägerin möge in eine Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband zurückkehren, folge gleichzeitig die Rechtswidrigkeit der Arbeitskampfmaßnahme.
Ansicht der Verfügungsklägerin verfolgten die Verfügungsbeklagten damit nicht regelbare und rechtswidrige Ziele. Die Rechtswidrigkeit des Streiks folge letztlich auch aus dem Umstand, dass die Tarifforderung der Verfügungsbeklagten vom
tzeit sowie an Sonn- und Feiertagen zu gestatten. Die Verfügungsbeklagten beantragen, die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen, hilfsweise der Verfügungsklägerin für den Fall des Erlasses einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, binnen einer vom Gericht zu setzenden Frist, die jedoch nicht über drei Tage liegen sollte, Klage zur Hauptsache zu erheben. Zum Vorbringen der Verfügungsbeklagten wird auf den Schriftsatz vom
3 TVG erführen die durch den Austritt des Arbeitgebers aus dem tarifvertragsschließenden Verband bzw. die durch den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft betroffenen Arbeitnehmer einen zeitlich begrenzten Schutz hinsichtlich der für sie bis dahin geltenden normativen Tarifbestimmungen. Insoweit werde die Verbandsmitgliedschaft nur auf Zeit fingiert; schuldrechtlich begründete Pflichten setzten indessen die tatsächliche Mitgliedschaft im Verband voraus. Im Regelfall bestünde zwischen der relativen Friedenspflicht und der Tarifbindung sowie dem Geltungsbereich des Tarifvertrages Kongruenz. Die Friedenspflicht erstrecke sich nur so weit, wie den Gegenverband eine entsprechende Einwirkungspflicht treffe. Diese müssten jedoch nur Vollmitglieder des Verbandes befolgen. Die mit dem Wechsel zur OT-Mitgliedschaft eintretende Inkongruenz von Tarifbindung und Friedenspflicht könne nur durch die Beendigung der Friedenspflicht aufgelöst werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe verwiesen. Gegen dieses ihr am
tzeit sowie an Sonn- und Feiertagen zu gestatten. Die Verfügungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagten verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die erstinstanzliche Entscheidung. Sie meinen, das Arbeitsgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, der Streik sei rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17. Sept. 2008 verwiesen. Gründe Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO, und begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken, § 64 Abs.2 ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 517 , 519 , 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Verfügungsklägerin aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Auf seine Entscheidungsgründe, die das Berufungsgericht sich ergänzend zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Anträge gegen die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) sind, wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat, unzulässig, weil diese vor Gericht nicht Partei sein können. Sie sind nicht parteifähig im Sinne der §§ 50 ZPO, 10 ArbGG.
GG sind die Gewerkschaften im arbeitsgerichtlichen Verfahren parteifähig. In § 10 Satz 1 und 3 ArbGG ist die Gesamtorganisation und nicht die Unterorganisation gemeint. Es können allerdings auch Unterorganisationen einer Gewerkschaft parteifähig sein, wenn sie
der Satzung ( § 22 ) beim Vorstand. Die IG Metall wird
3 vom Vorstand
innen und außen vertreten. Er entscheidet über Urabstimmungen und Arbeitseinstellungen (§ 18 Abs. 3 c).
1 kann der Vorstand Bezirksleitungen und Ortsvorstand ermächtigen, zu Warnstreiks aufzurufen. Arbeitseinstellungen setzen
2 den Beschluss des Vorstandes voraus. Die Entscheidungen des Vorstands sind
5 unter allen Umständen für die betreffenden Mitglieder bindend. Die Bildung von Tarifkommissionen für den jeweiligen Geltungsbereich der abzuschließenden Tarifverträge erfolgt
den Richtlinien des Vorstandes. Über die Kündigung von Tarifverträgen entscheidet nicht die Verfügungsbeklagte zu 2), sondern die Verfügungsbeklagte zu 1). All dies schließt selbständiges Tätigwerden gegenüber der eigenen Spitzenorganisation weitgehend aus Demgegenüber sind die Bezirksleitungen nicht hinreichend selbständig und handlungsfähig.
2 der Satzung der IG Metall wird für jeden Bezirk eine Bezirksleitung gebildet. Dieser obliegt die Beratung der gewerkschaftlichen Angelegenheiten im Bezirk. Die Geschäftsführung liegt bei den vom Vorstand angestellten Bezirksleitern. Sie sind die Beauftragten des Vorstandes,
dessen Weisungen sie ihre Tätigkeit ausüben, u.a. die Bildung von Tarifkommissionen, Berichterstattung bei Streik und Aussperrung (§ 16 Abs. 4 c). Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 26 Febr. 1964 – 5 AZR 66/64 – AP § 36 ZPO Nr. 5) hat ausgeführt,
der Satzung (vgl. § 23) erfüllten die Bezirksleitungen im Rahmen der zentral gegliederten Gesamtorganisation nur Hilfsaufgaben. Sie hätten keine eigene Entscheidungsbefugnis. Es sei den Bezirksleitern nicht möglich, die Interessen ihrer Mitglieder im Bezirk selbständig wahrzunehmen. Nichts anderes gilt für die Verfügungsbeklagte zu 3) als IG Metall Verwaltungsstelle (ebenso LAG Düsseldorf Beschluss vom 13. Dez. 2006 – 12 TaBV 95/06 – Juris mit zust. Anm. Fischer, jurisPR-ArbR 29/2007 Anm. 4). Verwaltungsstellen werden
1 der Satzung der IG Metall für vom Vorstand abgegrenzte Bereiche errichtet. Sie werden durch den Ortsvorstand (
4 a)
den Anweisungen und Richtlinien des Vorstandes. Aufgabe des Vorstandes ist es
3 d), den Verwaltungsstellen die zur Durchführung ihrer Arbeit entsprechenden Anweisungen zu erteilen. Die Anträge sind, soweit sie sich gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) richten, zulässig. Sie sind insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Streikmaßnahmen im Betrieb der Verfügungsklägerin sind der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht zu untersagen, weil nicht festgestellt werden kann, dass diese rechtswidrig sind. Ein Streik kann jedoch zum Schutz des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) und zur Abwendung drohender wesentlicher
teile nur untersagt werden, wenn dessen Rechtswidrigkeit mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann (vgl. Hess. LAG Urteil vom
dem Wechsel der Verfügungsklägerin in die OT-Mitgliedschaft nicht mehr durch die Friedenspflicht an Arbeitskampfmaßnahmen gehindert. Gemäß § 3 Abs. 3 TVG bleibt zwar die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers auch
dem Wechsel aus dem Arbeitgeberverband bzw. dem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft solange erhalten, bis der Tarifvertrag endet. § 3 Abs. 3 TVG findet nicht nur beim Verbandsaustritt, sondern auch beim Wechsel in die OT-Mitgliedschaft Anwendung. Sieht die Verbandssatzung eine OT-Mitgliedschaft vor, so kommt der Wechsel von der Mitgliedschaft mit Tarifbindung zu derjenigen ohne Tarifbindung tarifrechtlich dem Austritt gleich. Auch das Zwei-Mitgliedschaften-Modell ist tarifrechtlich wie ein Austritt zu behandeln, weil die für die Tarifbindung maßgebliche Vollmitgliedschaft endet Der Wortlaut des § 3 Abs. 3 TVG nennt jedes Ende der Vollmitgliedschaft, auch den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft (ebenso Bayreuther, BB 2007, 325, 327; Däubler, ZTR 1994, 452; Däubler-Lorenz, TVG, § 3 Rz. 81; Kissel, Arbeitskampfrecht § 26 Rz. 56; Löwisch/Rieble, TVG § 2 Rz. 52; Löwisch/Rieble TVG § 3 Rz. 86; Thüsing/Stelljes ZfA 2005, 527, 569; Zachert-Kempen, TVG, 4 Aufl., § 3 Rz, 66). Aus § 3 Abs. 3 TVG lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Verfügungsklägerin weiterhin unter dem Schutz der Friedenspflicht steht. § 3 Abs. 3 TVG erfasst nur den normativen Teil des Tarifvertrages und nicht auch die schuldrechtlichen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien. Schuldner der Friedenspflicht sind nur die Tarifvertragsparteien selbst. Gläubiger sind aufgrund der Wirkung zugunsten Dritter auch die Mitglieder der tarifvertragsschließenden Verbände (allgM., etwa Otto, Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht § 7 Rz. 2). Die dem Verbandstarifvertrag immanente schuldrechtliche Friedenspflicht zugunsten Dritter endet, obwohl die Gewerkschaftsmitglieder normativ geschützt sind (ebenso LAG Hamm Urteil vom 31. Jan. 1991 – 16 Sa 119/91 – DB 1991, 1126 ; LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20. Dez. 1996 – 7 Sa 1247/96 – LAGE § 1 TVG Friedenspflicht Nr. 8; Hess. LAG Urteil vom 23. April 1985 – 5 SaGa 507/85 – LAGE § 1 TVG Friedenspflicht Nr. 1; Bayreuther, BB 2007, 325, 327; Däubler, ZTR 1994, 452; Däubler-Reim, TVG 2. Aufl. § 1 Rz. 1032; Däubler-Lorenz, TVG, 2. Aufl., § 3 Rz. 117; Kissel, Arbeitskampfrecht § 26 Rz. 56; Konzen ZfA 1975, 421; Löwisch/Rieble, TVG § 3 Rz. 86; Otto, Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht § 7 Rz. 2; Thüsing/Stelljes ZfA 2005, 527, 569; Zachert-Kempen, TVG, 4 Aufl., § 3 Rz, 66). Die Gegenmeinung Matthes FS Schaub
3 GG aus (vgl. BAG Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - AP Nr 19 zu § 2 TVG, II. 3.
bindung aus § 3 Abs. 3 TVG auch zugunsten des OT-Mitglieds nicht vereinbaren. Die auf einer schuldrechtlichen Abrede zwischen den Tarifparteien beruhende Friedenspflicht, die gemäß § 328 BGB auch gegenüber den Mitgliedern des gegnerischen Verbandes besteht, lässt sich nicht von der gegenüber dem Verband selbst eingegangenen Verpflichtung abstrahieren (Konzen ZfA 1975, 421).
dem Mitgliedschaftswechsel besteht keine verbandsrechtliche Einwirkungspflicht mehr auf diesen Arbeitgeber. Die Verbandssatzung sieht in § 6 Abs. 2 a) in allen Fragen, die Arbeitskampfmaßnahmen betreffen, kein Antrags-, Beratungs- und Stimmrecht und keine Bindung an Verbandsbeschlüsse vor. Das gilt
auch für Verbandsbeschlüsse in verbandspolitischen Angelegenheiten.
1 können OT-Mitglieder nicht Mitglieder des tarifpolitischen Ausschusses werden. Dies entspricht den Voraussetzungen für eine OT-Mitgliedschaft, bei der es sich um eine Mitgliedschaft handeln muss, die sich ausreichend von der Vollmitgliedschaft unterscheidet (vgl. Hess. LAG Urteil vom
Abschluss eines Firmentarifvertrages, durch den der Arbeitgeber aus seinem Arbeitgeberverband herausgebrochen worden wäre. Außerdem wären bei Durchsetzung dieser Forderung auf freie Lohnvereinbarung durch Arbeitsvertrag statt Tariflohn die aus der Hauptgewerkschaft ausgetretenen Arbeitnehmer ihres Schutzes
3 TVG beraubt worden. Dieses Streikziel, das gegen den Schutzzweck des § 3 Abs. 3 TVG gerichtet war, hielt das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) für rechtswidrig. Durch den geforderten Anerkennungstarifvertrag würde der Schutzzweck des § 3 TVG jedoch nicht unterlaufen. Der Streik wird schließlich um tariflich regelbare Ziele geführt. Maßgeblich für den Inhalt der mit einem Streik verfolgten Ziele sind die dem Gegner auf der Grundlage des konkreten von den dazu legitimierten Gremien der Gewerkschaft getroffenen Streikbeschlusses übermittelten Tarifforderungen (BAG Urteil vom 24. April 2007 – 1 AZR 252/06 - Kissel § 42 Rn. 2; Otto § 5 Rz. 2). Hier entspricht der Streikbeschluss des Vorstandes der Verfügungsbeklagten zu 1) inhaltlich den Tarifforderungen, die die Verfügungsbeklagten der Verfügungsklägerin übermittelt haben. In erster Linie wurde der Abschluss eines Anerkenntnistarifvertrages gefordert, der alle zwischen dem Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V., B und der IG Metall Bezirksleitung B geschlossenen Tarifverträge sowie für die Tarifverträge, die zwischen Gesamtmetall und IG Metall geschlossen wurden, erfasst. Die Forderung
einem Anerkennungstarifvertrag, der die
3 TVG weiter geltenden Normen des Verbandstarifvertrages nunmehr als Firmentarifvertrag aufnehmen soll, und ein hierauf gerichteter Streik sind nicht rechtswidrig. Der Anerkennungstarifvertrag würde das Unternehmen auch wieder schuldrechtlich binden und die Unsicherheit beseitigen, der die
bindung bei späteren Veränderungen des Verbandstarifvertrages ausgesetzt ist. Niemals wurde in der Tarifforderung, wie sie der Verfügungsklägerin mit Schreiben vom
einem Anerkenntnistarifvertrag hinaus weitere Forderungen aufstellt. Otto (a.a.O.) meint zwar hierzu, § 3 Abs. 3 TVG blockiere de lege lata inhaltlich eine verschlechternde tarifliche Regelung zum
teil des tarifflüchtigen Mitglieds bis zum Ablauf des Verbandstarifvertrages. Diese Auffassung findet jedoch in § 3 Abs. 3 TVG keine erkennbare Stütze. Vielmehr kann die Gewerkschaft versuchen, den gemäß § 3 Abs. 3 TVG fortwirkenden Verbandstarifvertrag durch Abschluss eines Firmentarifvertrages zu verbessern und dies auch streikweise durchzusetzen (grundlegend Konzen ZfA 1975, 401, 421, 424; Däubler-Lorenz, TVG, 2. Aufl., § 3 Rz. 117; Zachert-Kempen, TVG, 4 Aufl., § 3 Rz, 66). Ein Firmentarifvertrag tritt dann an die Stelle der weitergeltenden früheren Verbandstarifverträge, der sie als eigenständige, fachlich speziellere Regelung ablöst (Zachert-Kempen, TVG, 4 Aufl., § 3 Rz, 67). Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels trägt die Verfügungsklägerin
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.