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AG Biedenkopf, Urteil vom 04.09.2008 - 50 C 244/08

§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist dahingehend auszulegen, dass ein Unternehmer, der Leistungen im Zusammenhang mit mehreren Grundstücken erbringt, verpflichtet ist, für jedes Grundstück eine separate Rechnung auszustellen. Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des gesamten vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin betreibt ein Betonwerk, die Beklagte ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen. Im Jahre 2007 führte die Beklagte in O1 bei den Eheleuten A sowie in O2 beim Ehepaar B zwei voneinander unabhängige Bauvorhaben aus. Dabei nahm sie von August bis November 2007 für beide Baustellen Leistungen der Klägerin in Anspruch. Die Klägerin stellte ihre Leistungen für die A und B der Beklagten in einer auf den 31.12.2007 datierten Aufstellung in Rechnung. Unterhalb der Überschrift „Rechnung“ findet sich die Angabe „Bauvorhaben: B, O2“. Die Rechnung umfasst einen Bruttobetrag von € 18.319,
  4. Für die weiteren Einzelheiten bezüglich dieser Rechnung wird auf die in der Gerichtsakte befindliche Anlagen K1 (Bl. 13 f. d. A.) verwiesen. Nachdem eine Zahlung seitens der Beklagten zunächst nicht erfolgte, mahnte die Klägerin die Beklagte unter dem 12.02.
  5. Diese Mahnung ging der Beklagten am 14.02.2008 zu. Einen Tag später ging der Beklagten eine Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros zu, in der zusätzlich eine Inkassovergütung in Höhe von € 956,50 verlangt wurde. Ein Mitarbeiter der Beklagten beanstandete wenig später gegenüber der Klägerin die Zusammenfassung der Abrechnungen für die Bauvorhaben A und B in einer einzigen Rechnung und erklärte, zur Abrechnung mit ihren Kunden benötige die Beklagte zwei getrennte Rechnungen. Bei einem Gespräch Anfang März 2008 zwischen einem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin und einem Mitarbeiter der Beklagten einigten sich diese darauf, dass die Beklagten zwei nach den Bauvorhaben A und B getrennte Rechnungen erstellen sollten. Am 18.03.2008 erließ das Amtsgericht Hünfeld gegen die Beklagte einen Mahnbescheid, welcher dieser am 20.03.2008 zugestellt wurde. Am 25.03.2008 erhielt die Beklagte die von der Klägerin korrigierten Rechnungen, mit der nunmehr unter der Rechnungsnummer 4006 die Leistungen der Klägerin für das Bauvorhaben B und unter der Rechnungsnummer 4007 die Leistungen für das Bauvorhaben A abgerechnet wurden. Für die weiteren Einzelheiten hinsichtlich dieser Rechnungen wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Anlagen B5 (Bl. 42 f. d. A.) und B6 (Bl. 44 d. A.) verwiesen. Die Beklagte wies die Rechnungsbeträge wenig später an; der entsprechende Gesamtbetrag wurde dem Konto der Klägerin am 01.04.2008 gutgeschrieben. Gegen den Mahnbescheid legte die Beklagte Widerspruch ein. Mit der Klage macht die Klägerin Zinsen auf den Betrag von € 18.319,60 für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 01.04.2008 sowie Mahn- und Inkassokosten geltend. Sie ist der Ansicht, ein Anspruch der Beklagten auf differenzierte Abrechnung getrennt nach den beiden Bauvorhaben habe nicht bestanden; dieser ergebe sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 UStG. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 18.319,60 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 01.02.2008 bis zum 01.04.2008, € 2,50 vorgerichtliche Mahnkosten sowie € 944,- Inkassokosten abzüglich am 01.04.2008 gezahlter € 18.319,60 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Forderung der Klägerin sei erst am 05.04.2008 fällig geworden. Jedenfalls habe ihr ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden, da die ursprüngliche Rechnung nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprochen habe. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zinsen oder den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten zu. Offen bleiben kann dabei die Frage, wann genau die Forderung der Klägerin fällig geworden ist. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Erteilung einer Rechnung grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung darstellt. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Schuldner – wie hier – nach § 14 Abs. 2 UStG einen Anspruch auf eine spezifizierte Rechnung hat und möglicherweise vorher gar nicht genau weiß, was er zu leisten verpflichtet ist. Der Schuldner kann jedoch den Anspruch auf Rechnungserteilung der Zahlungsforderung im Wege des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 Abs. 1 BGB) entgegenhalten und so den Verzugseintritt vermeiden (s. Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB,
  6. Aufl. 2007, § 271, Rn. 19). Hier stand der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu, da die ursprüngliche Rechnung vom 31.12.2007 nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG genügte. Diesen Umstand kann die Beklagte der Klägerin einredeweise entgegenhalten, da der Leistungsempfänger einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Unternehmer auf Erteilung einer den steuerrechtlichen Vorschriften entsprechenden Rechnung hat, der seine Grundlage in § 242 BGB findet (vgl. Lippross, Umsatzsteuer,
  7. Aufl. 2008, S. 759). Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist ein Unternehmer, der eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführt, verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, welche zumindest die in § 14 Abs. 4 UStG näher bezeichneten Angaben enthalten muss. Diese Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass ein Unternehmer, der Leistungen im Zusammenhang mit mehreren Grundstücken erbringt, verpflichtet ist, für jedes Grundstück eine separate Rechnung auszustellen. In diese Richtung deutet bereits der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG („im Zusammenhang mit einem Grundstück“; Hervorhebung hinzugefügt). Hätte der Gesetzgeber in Fällen wie dem vorliegenden das Ausstellen einer Rechnung genügen lassen wollen, so hätten eher Formulierungen wie „im Zusammenhang mit Grundstücken“ oder „im Zusammenhang mit einem oder mehreren Grundstücken“ nahegelegen. Entscheidend für die hier vertretene Auffassung sprechen jedoch teleologische Gesichtspunkte. Ausweislich der Begründung der Fraktionen ... und … zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung ( BT-Drs. 15/2573 ) soll § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG der Bekämpfung der Steuerhinterziehung dienen. Die Begründung des Gesetzesentwurfes nimmt insoweit Bezug auf Feststellungen des Bundesrechnungshofes, nach denen Steuerhinterziehung im Bereich der Bauwirtschaft und im Bereich anderer Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ein verbreitetes Phänomen darstellt ( BT-Drs. 15/2573, S. 33 ). In vielen Fällen würden bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen an Privatpersonen „Ohne-Rechnung-Geschäfte“ vereinbart, die häufig nicht der Besteuerung unterworfen würden. Dabei sei nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofes davon auszugehen, dass diese Fälle überwiegend in den Bereichen auftreten, in denen die Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden können, weil auch Einnahmen nicht zu versteuern sind. Dazu gehöre u. a. das privat genutzte Eigenheim, die selbst genutzte Wohnung, ein Mietwohngrundstück oder ein Gartengrundstück ( BT-Drs. 15/2573, S. 33 ). Um diesem Missstand zu begegnen, wurde durch § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG eine Verpflichtung zur Rechnungsstellung im Falle einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück eingeführt. Diesem Gesetzeszweck wird nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG dahingehend ausgelegt wird, dass ein Unternehmer, der Leistungen im Zusammenhang mit mehreren Grundstücken erbringt, verpflichtet ist, für jedes Grundstück eine separate Rechnung auszustellen. Die gegenteilige Auslegung der Vorschrift durch die Klägerin, die in Fällen wie dem vorliegenden das Ausstellen einer einzigen Rechnung für Leistungen, die im Zusammenhang mit mehreren Grundstücken erbracht worden sind, genügen lassen würde, vermag die mit der Vorschrift beabsichtigte Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten der Versteuerung der entsprechenden Umsätze nicht zu gewährleisten. Im Gegenteil: Erbringt ein Unternehmer für einen anderen Unternehmer Leistungen für diesen auf den Grundstücken A, B, C und D, nachdem zuvor vereinbart worden ist, dass nur die Leistungen auf dem Grundstück A in die Rechnung aufgenommen werden sollen, würde die klägerische Auslegung der Vorschrift dazu führen, dass eine umfassende Kontrolle der Versteuerung der Umsätze durch den leistenden Unternehmer zumindest deutlich erschwert wäre. Das ihr nach alledem hier zustehende Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB hat die Beklagte zumindest konkludent ausgeübt, indem sie gegenüber der Klägerin die Zusammenfassung der Abrechnungen für die Bauvorhaben A und B in einer einzigen Rechnung beanstandete und erklärte, zur Abrechnung mit ihren Kunden benötige die Beklagte zwei getrennte Rechnungen. Für eine Abwendung der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 3 BGB durch die Klägerin ist hier nichts ersichtlich. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 , 709 Satz 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/301213.html ( https://oj.is/301213 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.