Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2008, Az.: 29 C 235/08-21 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 796,00 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2007 sowie vorgerichtliche Kosten von Euro 489,45 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.02.2008 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sofern zukünftig aufgrund der erfolgten Inanspruchnahme des Kaskoversicherers durch den Ehemann der Klägerin wegen des Schadensereignisses vom 11.06.2007 eine Mehrprämie in der Kaskoversicherung entsteht, diese zu ersetzen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
- Der Berufungsstreitwert wird festgesetzt auf 1.867,06 Euro. Gründe I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht von Versicherungsmehrprämien aus abgetretenem Recht. Die Beklagte ist Eigentümerin eines von ihr und weiteren Mietparteien bewohnten Mehrfamilienhauses in der ... in .... Das Haus wurde im Jahr 1968 erbaut und verfügt über keinen Blitzableiter. Das Haus steht nach rechts und links unmittelbar angrenzend an weitere Mehrfamilienhäuser und überragt das Nachbarhaus zur linken Seite um rund einen Meter (vgl. Lichtbild, Bl. 12 der Akte). Am Morgen des 11.06.2007 schlug ein Gewitterblitz in den Schornstein des Hauses der Beklagten ein und zerstörte ihn. Durch die herabfallenden Bauteile des Schornsteins und andere Materialien wurde der vor dem Haus ordnungsgemäß geparkte Pkw Mercedes Benz des Ehemannes der Klägerin beschädigt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 27.06.2007 (vgl. Bl. 39 ff. der Akte) erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte, zahlte die Vollkaskoversicherung des Ehemannes der Klägerin nach Abzug eines Selbstbehalts von Euro 150,00 im Oktober und November 2007 anteilige Reparatur- und Sachverständigenkosten von insgesamt ca. Euro 4.100,
- Durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstand dem Ehemann der Klägerin ein Rückstufungsschaden von Euro 382,52 für das Jahr
- Der Ehemann der Klägerin trat seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab (vgl. die Abtretung vom 08.02.2008, Bl. 54 der Akte). Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz für den von der Versicherung in Abzug gebrachten Selbstbehalt von Euro 150,00, eine Wertminderung von Euro 350,00 (vgl. das Gutachten des Sachverständigen ... vom 26.06.2007, Bl. 16-30 der Akte) sowie Nutzungsausfall von Euro 236,00 (4 Tage à Euro 59,00, vgl. die Reparaturbestätigung des Sachverständigen ... vom 18.12.2007, Bl. 27 der Akte und Seite 10 des Gutachtens des Sachverständigen ... Bl. 25 der Akte), Kosten für die Reparaturbestätigung von Euro 35,00 (vgl. Bl. 26 der Akte) sowie eine Auslagenpauschale von Euro 25,00, insgesamt also Euro 796,00 geltend. Ferner begehrt sie Feststellung der Ersatzpflicht der auf der Inanspruchnahme der Versicherung beruhenden Versicherungsmehrprämie und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von Euro 489,
- Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für die entstandenen Schäden nach § 836 BGB. Die fehlende Anbringung eines Blitzableiters stelle eine fehlerhafte Errichtung des Gebäudes dar. Auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 HBO seien erfüllt. In diesem Zusammenhang sei vor allem zu berücksichtigen, dass es sich um ein Haus älterer Beschaffenheit handele, welches von einer Vielzahl von Mietern bewohnt werde und sich in einem dichten Wohngebiet mit gesteigertem Verkehrsaufkommen befinde. Zudem sei das Haus höher als 20 m, überrage die angrenzenden Häuser und stehe an exponierter Höhenlage in .... Die Klägerin hat außerdem behauptet, die Beklagte habe regelmäßige Kontroll- und Wartungsarbeiten am Schornstein des Hauses versäumt. Wären diese durchgeführt worden, wäre festgestellt worden, dass der Schornstein Blitze anziehe und gegen diese nicht geschützt sei. Eine Begehung durch den Schornsteinfeger sei nicht ausreichend. Sie hat gemeint, für die Mangelhaftigkeit des Gebäudes spreche der Anschein, weil sich bei Witterungseinflüssen Gebäudeteile abgelöst hätten. In der ersten Instanz hat die Klägerin Zahlung von Euro 796,00 und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von Euro 489,45, jeweils nebst Zinsen sowie Feststellung der Ersatzpflicht künftiger, auf dem Schadensereignis beruhender Versicherungsmehrprämien begehrt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Beklagte hat gemeint, die Anbringung eines Blitzableiters sei nicht erforderlich gewesen. Keines der benachbarten Gebäude verfüge über Blitzableiter. Sie hat die Ansicht vertreten, der Blitzeinschlag sei alleine auf das damals herrschende Unwetter und nicht auf eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes zurückzuführen. Es sei anerkannt, dass Naturereignisse, wie orkanartige Stürme, den Anscheinsbeweis erschüttern und eine Haftung ausschließen. Die Beklagte hat behauptet, der streitgegenständliche Kamin sei regelmäßig überwacht worden. Er habe sich bei einer Begehung, die durch den Schornsteinfeger ... zwei Monate vor dem Schadensfall erfolgt sei, in einwandfreiem Zustand befunden. Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin nur aus dem Gegenstandswert der Klage berechnet werden könnten. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... (vgl. Bl. 74 der Akte) und sodann hat das Amtsgericht die Klage durch Urteil vom 09.05.2008 abgewiesen (vgl. Bl. 94 ff. der Akte). Begründet hat das Amtsgericht seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht nach § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gegeben seien. Dabei könne offenbleiben, ob der bei Ablösung von Gebäudeteilen begründete Anscheinsbeweis für die Mangelhaftigkeit des Gebäudes oder seiner Unterhaltung auch dann eingreife, wenn die Ablösung, wie hier, auf einen Blitzschlag und damit auf ein eher selten vorkommendes Naturereignis zurückzuführen sei. Die Beklagte habe sich vorliegend nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren können. Die Beweisaufnahme mit dem Zeugen ... habe ergeben, dass der Zeuge den Zustand des Schornsteins wenige Monate vor dem Schadensereignis überprüft und Mängel nicht festgestellt habe. Mit dieser baulichen Kontrolle habe die Beklagte ihrer Sorgfaltspflicht genügt. Ein weiterer Sorgfaltspflichtverstoß sei auch nicht darin zu sehen, dass das Haus über keinen Blitzableiter verfüge. Ein solcher sei nach § 13 Abs. 4 HBO nur bei besonders gefährdeten Gebäuden vorgeschrieben, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung ein Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führe könne. Diese Voraussetzungen, wie sie in der Kommentierung von Hornmann (vgl. Hornmann 2004, § 13 Rn. 49) näher definiert seien, würden bei dem streitgegenständlichen Gebäude nicht vorliegen. Gegen das Urteil, das der Klägerin am 15.05.2008 zugestellt wurde, hat sie mit einem am 26.05.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und mit einem am 09.06.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich weiter. Die Klägerin meint, das Amtsgericht hätte den zugunsten der Klägerin für die Mangelhaftigkeit des Gebäudes sprechenden Anscheinsbeweis berücksichtigen müssen. Bei einem Blitz handele es sich um ein voraussehbares und gewöhnliches Naturereignis. Außerdem habe das Amtsgericht rechtsfehlerhaft keinen Beweis erhoben zur Frage der Erforderlichkeit eines Blitzableiters. Ferner habe das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 HBO unrichtigerweise verneint. Zu Unrecht habe das Amtsgericht seine Entscheidung hinsichtlich der Erfüllung der Kontroll- und Überwachungspflichten außerdem auf das Ergebnis der Vernehmung des Schornsteinfegers ... gestützt. Der Schornsteinfeger sei aber als Entlastungsbeweis ungeeignet. Zu den Aufgaben eines Bezirksschornsteinfegers gehöre es schließlich nicht, dem Eigentümer Mängel anzuzeigen. Zudem habe die Vernehmung des Zeugen ... ergeben, dass die gebotenen Kontroll- und Wartungsarbeiten am streitgegenständlichen Schornstein gerade nicht vorgenommen worden seien. Die Klägerin beantragt, Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil des AG Ffm vom 09.05.2008, Az.: 29 C 235/08-21 abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 796,00 nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 02.08.2007 sowie vorgerichtliche Kosten von Euro 489,45 nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sofern zukünftig aufgrund der erfolgten Inanspruchnahme des Kaskoversicherers durch den Ehemann der Klägerin wegen des Schadensereignisses vom 11.06.2007 eine Mehrprämie in der Kaskoversicherung entsteht, diese zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Frage, ob der Schornstein ausreichend überwacht worden sei, sei nach Vernehmung des Bezirksschornsteinfegermeisters ... zugunsten der Beklagten beantwortet. Es sei auch kein Sachverständigengutachten zur Frage der Notwendigkeit einer Blitzschutzanlage einzuholen gewesen. Zutreffend habe das Amtsgericht ausgeführt, dass bei einem Blitzschlag kein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin streite. Dies folge auch aus § 13 Abs. 4 HBO, der nur in bestimmten und hier nicht vorliegenden Fällen die Anbringung einer Blitzschutzanlage fordere. Die Klägerin habe daher den Nachweis des objektiv mangelhaften Zustands des Gebäudes nicht erbracht. Zudem habe sich die Beklagte, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt habe, nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpiert. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist vollumfänglich begründet. Das angefochtene Urteil war abzuändern und die Beklagte entsprechend den Anträgen der Klägerin zu verurteilen. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von insgesamt Euro 796,00 (Selbstbehalt, Wertminderung, Nutzungsausfall, Kosten für die Reparaturbestätigung, Auslagenpauschale) nach §§ 836 , 249 BGB verlangen. Anders als das Amtsgericht meint, durfte nicht offenbleiben, ob zugunsten der Klägerin ein Anscheinsbeweis für die Mangelhaftigkeit des Gebäudes oder seiner Unterhaltung im Sinne von § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB spricht oder nicht. Dies mag zwar hinsichtlich des Vorwurfs der nicht ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Schornsteins gelten, wenn man mit dem Amtsgericht davon ausginge, dass der Beklagten die Führung des Entlastungsbeweises nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB gelungen ist. Etwas anderes muss aber hinsichtlich des hiervon zu unterscheidenden Vorwurfs des fehlenden Blitzableiters gelten. Dass ein Blitzableiter fehlt, ist unstreitig. In diesem Zusammenhang kommt es durchaus darauf an, ob zugunsten der Klägerin ein Anscheinsbeweis streitet. Der Beweis der Fehlerhaftigkeit des Bauwerks und der Ursächlichkeit für das schädigende Ereignis wird dem Geschädigten nach allgemeiner Meinung durch einen Beweis des ersten Anscheins erleichtert, weil ordnungsgemäß errichtete und unterhaltene Bauwerke normalerweise weder einstürzen noch Teile verlieren (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az.: VI ZR 151/05 und vom 23.03.1993, Az.: VI ZR 176/92 ; Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB,
- Auflage 2008, § 836 Rdnr. 9; Münchener-Wagner, Kommentar zum BGB, Band 5,
- Auflage 2004, § 836 Rdnr. 5 f.). Der Anscheinsbeweis ist aber erschüttert, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt (vgl. Rechtsprechung und Kommentierung wie vor). Problematisch ist, ob ein Blitzeinschlag in den Schornstein eines Wohnhauses als solch außergewöhnliches Ereignis anzusehen ist. Nach Ansicht der Kammer ist dies nicht der Fall (a. A. Palandt-Sprau, § 836 Rdnr. 9). Gegenstand ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung waren bislang Sachverhalte, die Schäden durch andere Ursachen, wie vor allem durch orkanartige Stürme, betrafen. In diesem Zusammenhang hat der BGH bereits in seinem Urteil vom 23.03.1993, Az.: VI ZR 176/92 festgestellt, dass ein Hausbesitzer grundsätzlich auch ungewöhnliche, aber mögliche Sturmstärken in seine Betrachtung einbeziehen und entsprechende Vorsorge für die Festigkeit der Gebäudeteile treffen müsse. Der Anscheinsbeweis könne in der Regel nicht dadurch erschüttert werden, dass das Schadensereignis durch eine besonders starke Sturmböe verursacht worden sei. Auch im Urteil vom 27.04.1999, Az.: VI ZR 174/98 hat der BGH diesen Grundsatz bestätigt und ausgeführt, dass der Anscheinsbeweis bei Schäden, verursacht durch starke Sturmböen, nur dann erschüttert werde, wenn ein absolut außergewöhnliches Naturereignis vorliege. Handelt es sich dagegen um Ereignisse, mit denen nach der Erfahrung des Lebens zu rechnen sei, so müsse ein mit einem Grundstück verbundenes Werk so beschaffen sein, dass es auch solchen Einwirkungen standhalte. Ungewöhnlich starker Wind sei grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Dass der zugunsten des Geschädigten sprechende Anscheinsbeweis nur unter ganz engen Voraussetzungen entkräftet werden kann, entspricht auch der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Zweibrücken in seiner Entscheidung vom 29.01.2002, Az.: 3 W 11/02 und der des Oberlandesgerichts Koblenz in seiner Entscheidung vom 09.02.2004, Az.: 12 U 11/03 (anders als dies der Verweis in der Kommentierung von Palandt-Sprau, § 836 Rdnr. 9 glauben lässt). In beiden Entscheidungen ging es um Schäden, die der im Dezember 1999 aufgetretene Orkan "Lothar" angerichtet hatte. Beide Gerichte hatten zwar den Anscheinsbeweis als erschüttert angesehen, weil der Orkan "Lothar" Windgeschwindigkeiten von bis zu 153 km/h und Windstärken im Bereich von Beaufort 14 aufwies. Windgeschwindigkeiten in derartiger Größenordnung würden – so die Gerichte – eine absolute Ausnahme darstellen, die in 50 bis 100 Jahren nur einmal auftrete. Da es sich infolgedessen bei dem Orkan "Lothar" um ein völlig außergewöhnliches, äußerst seltenes Naturereignis handele, sei der Anscheinsbeweis erschüttert. Bei Sturmböen hingegen, die zwar stark, aber nicht als derart außergewöhnlich wie Sturm "Lothar" anzusehen seien, bleibe der Anscheinsbeweis bestehen. Diese Grundsätze lassen sich auf andere Naturereignisse, wie Blitzeinschläge, übertragen. Zu einem Blitzeinschlag mag es zwar innerhalb bebauter Ortschaften nicht besonders häufig kommen, er stellt aber kein derart außergewöhnliches und absolut seltenes Naturereignis dar, wie ein Jahrhundertorkan. Vielmehr handelt es sich bei einem Blitzeinschlag angesichts der gerichtsbekanntermaßen auftretenden Vielzahl auch schwerer Unwetter mit Donnern und Blitzen auch im ..., durchaus um ein Witterungsereignis, mit dem ein Grundstücksbesitzer rechnen und entsprechende Vorsorge für die Festigkeit der Gebäudeteile treffen muss. Zugunsten der Klägerin streitet daher ein Anscheinsbeweis für die fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes und deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden am Fahrzeug. Das Verschulden der Beklagten wird dabei vermutet (so allgemeine Meinung, vgl. stellvertretend: Palandt-Sprau, § 836 Rdnr. 1). Ein Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit eines Blitzableiters war nicht einzuholen. Der Beklagten ist der ihr nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB mögliche Entlastungsbeweis nicht gelungen. Nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. stellvertretend das Urteil vom 23.03.1993, Az.: VI ZR 176/92 ) sind an die Verpflichtung des für die Gebäudesicherheit Verantwortlichen, an die Substantiierung des dahingehenden Vortrags und an seinen Nachweis hohe Anforderungen zu stellen. Zwar brauche der Gebäudeunterhaltungspflichtige – so der BGH – nicht alle Gefahren der in § 836 BGB beschriebenen Art vollständig auszuschließen; für die Anforderungen an die Gefahrensicherung sei insbesondere auf die Sicherungserwartungen des Verkehrs abzustellen. Allerdings habe der Verantwortliche wegen der erheblichen Gefahren, die von herabfallenden Dachteilen für die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Dritter drohen, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet seien, die Gefahr einer Ablösung der Dachteile rechtszeitig zu erkennen und ihr zu begegnen; dies gelte umso mehr, je älter das Gebäude und seine Dachkonstruktion sei. Der Beklagten wäre es aus technischer Sicht ohne weiteres möglich und auch aus wirtschaftlicher Sicht zumutbar gewesen, einen Blitzableiter oder sonstige Blitzschutzanlagen anzubringen. Eine Blitzschutzanlage wäre grundsätzlich auch geeignet gewesen, eine Zerstörung des Schornsteins durch Blitzeinschlag und ein nachfolgendes Herabstürzen von Schuttteilen auf das Fahrzeug des Ehemanns der Klägerin zu verhindern. Die Beklagte hat, obwohl sie diesbezüglich darlegungspflichtig gewesen wäre, nicht vorgetragen, inwiefern eine Blitzschutzanlage, zur Vermeidung der eingetretenen Schäden nicht geeignet bzw. die Anbringung unzumutbar wäre. An der zivilrechtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Anbringung einer Blitzschutzanlage ändert der Umstand nichts, dass die Anbringung einer Blitzschutzanlage aus öffentlich-rechtlicher Sicht möglicherweise nicht erforderlich war. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 HBO nicht vorliegen. § 13 Abs. 4 HBO sieht vor, dass bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen sind. Welche konkreten äußeren Umstände eine solche erhöhte Gefährdung mit sich bringen, ist fraglich. Nach den diesbezüglich aussagekräftigen Kommentierungen zur HBO (vgl. Hornmann, 2004, § 13 HBO Rdnr. 49 und auch Rasch/Schaetzell, § 17 HBO a. F. Punkt 2.4) ist dies nur der Fall bei baulichen Anlagen, die von der Lage her ihre Umgebung wesentlich überragen (z. B. Turm, hohes Einzelgebäude, Bergruine auf Kuppe), deren Nutzung ein besonderes Risiko birgt (z. B. für Spannungsschwankungen empfindliche Installationen oder Güter) oder bei denen sich aufgrund der Nutzung schwere Folgen ergeben können (z. B. Kindergärten, Schulen, Versammlungsstätten oder sonstige Anlagen, in denen sich ihrer Zweckbestimmung oder ihrem Umfang nach Menschen in größerer Zahl aufhalten können). Dass das streitgegenständliche Gebäude diese Voraussetzungen erfüllt, erscheint eher zweifelhaft, brauchte vorliegend aber nicht geklärt zu werden. Die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen (Selbstbehalt, Wertminderung, Nutzungsausfall, Kosten für die Reparaturbestätigung, Auslagenpauschale), die in der Summe Euro 796,00 ergeben, sind nach §§ 836 , 249 BGB vollumfänglich ersatzfähig. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht der Versicherungsmehrprämie. Der Antrag ist auch begründet, da die Beklagte der Klägerin nach § 249 BGB alle ursächlich auf das Schadensereignis zurückzuführenden Nachteile zu ersetzen hat. Die Beklagte schuldet der Klägerin auch Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten von Euro 489,45 sowie Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe gemäß §§ 288 , 286 BGB. Dabei konnten die Rechtsanwaltskosten auch aus dem vollen Gegenstandswert von Euro 4.901,28 berechnet werden. Schließlich befand sich die Beklagte, bevor die Zahlungen der Vollkaskoversicherung erfolgten, aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 27.06.2007 mit dem vollen Schadensbetrag in Verzug. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Der Berufungsstreitwert von insgesamt Euro 1.867,06 setzt sich zusammen aus dem Wert des bezifferten Zahlungsantrags in der Hauptsache von Euro 796,00 und dem für das Feststellungsbegehren angesetzten Wert von Euro 1.071,
- Letzterer Betrag wurde entsprechend § 9 ZPO ermittelt aus dem dreieinhalbfachen Wert des Mehrbetrags von Euro 382,52 pro Jahr abzüglich eines Abschlags von 20 % für das Feststellungsbegehren (Euro 382,52 x 3,5 ./. 20 %). Permalink: http://openjur.de/u/301241.html Kommentare
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