Tenor Die einstweilige Verfügung – Beschluss – vom 28.07.2008 wird aufgehoben, soweit dem Verfügungsbeklagten zu 4 die Veröffentlichung einer Gegendarstellung aufgegeben wurde. Insoweit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. In Abänderung des Beschlusses vom 28.07.2008 hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Verfügungsklägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte zu 4 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. Tatbestand Die Verfügungsklägerin (Klägerin), ein Verlag, verlangt die Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf eine Ausstrahlung des Verfügungsbeklagten zu 4 (Beklagter) in der Fernsehsendung "..., ..." bezieht. Der Berichtstitel der angegriffenen Sendung lautete "..." und wurde am ... um ... Uhr (Wiederholung am ... Uhr) gezeigt. Eine Autorin, ..., die bei der Klägerin ein Buch veröffentlicht hat, und ein Rechtsanwalt, ..., der den Verband deutscher Schriftsteller berät, wurden für die Sendung interviewt. Im Rahmen der Interviews kam es zu negativen Äußerungen über die Klägerin. Die Sendung war auch auf der Internetseite des Beklagten unter der Domain ... als Videodownload abrufbar. Die Sendung hatte Sommerpause und wurde am 24.08.2008 fortgesetzt, jeweils ... mit Wiederholung am .... Mit Schreiben vom 13.06.2008 forderte der Anwalt der Klägerin in deren Namen die Veröffentlichung einer Gegendarstellung durch den Beklagten. Das Schreiben war von dem Rechtsanwalt der Klägerin unterschrieben und enthielt die verlangte Gegendarstellung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 20 ff d.A.). Eine durch den alleinvertretungsberechtigten Vorstand der Klägerin unterschriebene Vollmacht für den Anwalt war beigefügt. Die verlangte Gegendarstellung war umfangreicher als der Antrag auf Gegendarstellung im hiesigen Verfahren. Mit Schreiben vom 18.06.2008 verweigerte die Beklagte die Gegendarstellung mit der Begründung, die Gegendarstellung greife eine Vielzahl von Werturteilen an, es fehle eine Kongruenz zwischen Erstmitteilung und Entgegnungserklärung und die Gegendarstellung sei unangemessen lang. Am 28.07.2008 hat die Kammer eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Beklagten aufgegeben wurde, die Gegendarstellung antragsgemäß zu veröffentlichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 84 ff Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 21.08.2008 hat der Beklagte Widerspruch eingelegt. Am Ende der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2008 hat der Vertreter der Klägerin der Kammer und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine undatierte, von dem Vorstand der Klägerin unterzeichnete Gegendarstellung übergeben, auf deren Inhalt unter Blatt 131 d.A. Bezug genommen wird. Die Klägerin ist der Ansicht, der Anspruch auf Gegendarstellung in der nächsten Ausgabe der Sendung und auf der Internetseite an gleicher Stelle wie der Videodownload sei gerechtfertigt, da der Beklagte falsche Tatsachen verbreitet habe. Die begehrte Gegendarstellung besitze auch die notwendige Übereinstimmung zwischen Erstmitteilung und Entgegnungserklärung und sei hinsichtlich des Umfangs und der Ausstrahlungsdauer angemessen. Da der Beklagte das Gegendarstellungsverlangen abgelehnt habe und auch nicht den Einwand erhoben habe, die Gegendarstellung stamme nicht von der Klägerin, komme es auf eine Unterschrift der Gegendarstellung durch die Klägerin nicht mehr an. Außerdem sei die Gegendarstellung von dem von der Klägerin bevollmächtigten Anwalt unterzeichnet. Da die Gegendarstellung in Ton und Bild vorzunehmen sei, komme es auf die insoweit nicht sichtbare Unterschrift auch nicht an. Das umfangreichere vorprozessuale Gegendarstellungsverlangen umfasse den hiesigen Gegendarstellungsantrag. Wegen der Sommerpause habe das Verfügungsbegehren nicht früher durchgesetzt werden können. Die Klägerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2008 zu bestätigen. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 28.07.2008 den Antrag der Klägerin auf Erlass derselben vom 30.06.2008 zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Gegendarstellung sei nicht wirksam verlangt worden, da sie vom Anwalt und nicht von den gesetzlichen Vertretern der Klägerin unterschrieben worden sei. Da das Gegendarstellungsverlangen sich vom Wortlaut des Verfügungsantrages unterscheide und der Verfügungsantrag mit dem jetzigen Gegendarstellungsverlangen dem Beklagten erst mit der Zustellung des Beschlusses über die einstweilige Verfügung zugegangen sei, liege ein wirksames Gegendarstellungsverlangen nicht vor. Der Gegendarstellungstext enthalte Werturteile, es fehle die Kongruenz zwischen Erstmitteilung und Gegenäußerung und die Gegendarstellung sei auch unangemessen lang. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 3 Nr. 9 HR-Gesetz i.V.m. § 10 Hess PresseG auf Veröffentlichung der Gegendarstellung gegen die Beklagte, da die Gegendarstellung nicht wirksam verlangt wurde. Das Gegendarstellungsverlangen im Schreiben vom 13.06.2008, welches auch die Gegendarstellung an sich enthielt, war formal unwirksam, da eine handschriftliche Unterschrift der Gegendarstellung von dem Betroffenen fehlte. Die Gegendarstellung innerhalb dieses Schreibens war zwar räumlich getrennt von dem restlichen Schreiben. Das Schreiben war aber ausschließlich von dem Anwalt der Klägerin unterschrieben. Eine zusätzliche Unterschrift der Gegendarstellung innerhalb des Schreibens erfolgte nicht. Das Gegendarstellungsverlangen kann von einem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 Hess. PresseG muss die Gegendarstellung an sich aber von dem Betroffenen selbst bzw. seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Nach heute herrschender Meinung muss es sich hierbei um eine handschriftliche Unterschrift handeln ( OLG Frankfurt OLGR 2003, 480 ; Löffler/Sedelmeier, Presserecht, 5. Auflage, § 11 LPG Rn. 145 m.w.N.); eine Stellvertretung bei der Unterschrift ist nicht möglich (Löffler/Sedelmeier, a.a.O., Rn. 146). Darüber hinaus ist die Gegendarstellung aus dem Schreiben vom 13.06.2008 umfangreicher als die im hiesigen Verfahren verlangte Gegendarstellung, so dass es sich um einen anderen Streitgegenstand handelt (Löffler/Sedelmeier, a.a.O., Rn. 153). Der im hiesigen Verfahren geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch bezieht sich auf 4 Punkte. Erstens wehrt die Klägerin sich gegen die Aussage, es würde dem Autor vorgegaukelt, dass das Buch in jedem Buchhandel ausliege und bestellt werde könne. Zweitens wird die Aussage angegriffen, der Autor erhalte nach Zahlung nur noch kostenpflichtige Angebote, wie man weiter Werbung machen könne. Drittens wendet sich die Klägerin gegen die Behauptung, das Buch werde, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht beworben. Viertens sei unwahr, dass die Bücher letztendlich im Lager verkommen würden. Die im Schreiben vom 13.06.2008 verlangte Gegendarstellung enthält zum ersten Punkt mehrere und andere Richtigstellungen als im Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung. Die zweite im hiesigen Verfahren angegriffene Äußerung findet sich zwar sinngemäß, aber nicht in der Wortwahl im Schreiben vom 13.06.2008, das die erste Gegendarstellung enthält, wieder. Die erste Gegendarstellung umfasst mehrere und andere Gesichtspunkte. Die dritte im Eilverfahren angegriffene Äußerung lässt sich im Schreiben vom 13.06.2008 wiederfinden. Die vierte angegriffene Äußerung wird mit unterschiedlichen Aussagen richtig gestellt. Das Gegendarstellungsverlangen vom 13.06.2008 enthält zudem noch einen weiteren angegriffenen Punkt, der vom Eilverfahren nicht umfasst ist, nämlich dass die Klägerin versuchen würde, Existenzen zu vernichten und Kritiker einzuschüchtern. Es ist unbeachtlich, dass der Beklagte sich in seinem Schreiben, mit welchem er die Gegendarstellung ablehnt, nicht auf die fehlende Unterschrift berufen hat, da es nicht Aufgabe des Verpflichteten ist, den Betroffenen auf seine Formfehler aufmerksam zu machen. Der Einwand der Klägerin, ein erneutes Gegendarstellungsverlangen sei entbehrlich gewesen, da der Beklagte die Gegendarstellung bereits abgelehnt habe, geht fehl, da der Rechtsgedanke etwa des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, der Entbehrlichkeit der Mahnung bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Leistung, nicht anwendbar ist. Die Mahnung erfolgt nach Entstehung des Anspruches. Der konkrete Gegendarstellungsanspruch ist aber erst gar nicht entstanden, da hierzu die unverzügliche Zuleitung einer schriftlichen Gegendarstellung, die von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter handschriftlich unterzeichnet sein muss, Voraussetzung ist (Löffler/Sedelmeier, a.a.O. Rn. 219). Auch in dem Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren kann ein wirksames Verlangen der Gegendarstellung nicht gesehen werden. Mit Zustellung des Beschlusses ging dem Beklagten erstmals die Gegendarstellung in Form des Antrags zu. Aber auch hier scheitert ein wirksames Gegendarstellungsverlangen an der fehlenden eigenhändigen Unterschrift des gesetzlichen Vertreters der Klägerin. Die am Ende der mündlichen Verhandlung überreichte Gegendarstellung kann das klägerische Begehren ebenfalls nicht rechtfertigen, da diese Gegendarstellung nicht unverzüglich verlangt wurde. Die Gegendarstellung ist von dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin unterschrieben und undatiert. Für die formelle Wirksamkeit einer Gegendarstellung ist die Angabe von Ort und Zeit aber nicht notwendig (Löffler/Sedelmeier, a.a.O., Rn. 143). Bereits die Zuleitung der Gegendarstellung erscheint zweifelhaft, da die Zuleitung an den Prozessbevollmächtigten nicht möglich ist (Löffler/Sedelmeier, a.a.O., Rn. 219). Der Prozessbevollmächtigte oder auch der anwesende Mitarbeiter der Rechtsabteilung hätten aber als Empfangsboten fungieren können mit der Folge, dass die Gegendarstellung in dem Zeitpunkt zugegangen wäre, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten gewesen wäre. Diese Frage kann aber dahinstehen, da die Gegendarstellung auch unter der Annahme, dass sie in der mündlichen Verhandlung hätte zugeleitet werden können, nicht unverzüglich verlangt worden ist. In der Rechtsprechung ist sehr umstritten, ob die ursprünglich unverzüglich zugegangene fehlerhafte Gegendarstellung später geändert werden kann, so dass mit rechtzeitiger Zuleitung der ersten Fassung die Frist gewahrt ist. Dieser Streit betrifft aber nur inhaltliche Änderungen der Gegendarstellung. Änderungen, die die Gegendarstellung erst formal zulässig machen, führen dazu, dass die geänderte Fassung nicht mehr in der ursprünglich fristgemäß geforderten Gegendarstellung als sachliches Minus enthalten ist (Löffler/Sedelmeier, a.a.O., Rn. 158). Ein konkreter Gegendarstellungsanspruch ist durch die zwar fristgemäße Zuleitung der aber formunwirksamen ersten Gegendarstellung erst gar nicht entstanden (Löffler/Sedelmeier, a.a.O., Rn. 219). Die Unverzüglichkeit kann demnach nicht durch das Schreiben vom 13.06.2008 als gewahrt angesehen werden. Die geänderte Gegendarstellung muss selbst die presserechtlichen Anforderungen erfüllen, insbesondere fristgemäß zugestellt sein (Löffler/Sedelmeier, a.a.O.,). § 10 Hess PresseG sieht keine Frist vor, sondern verlangt nur, dass das Gegendarstellungsverlangen ohne schuldhaftes Zögern erfolgt sein muss. Die angegriffenen Äußerungen wurden in einer Sendung des Beklagten am ... ausgestrahlt. Das erste wirksame Gegendarstellungsverlangen erfolgte – wenn man die Zuleitung an den Prozessbevollmächtigen für zulässig hält – in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2008, also fast vier Monate nach der Sendung. Dies ist nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Der Begriff ist im Hess PresseG nicht näher definiert. Selbst wenn man auf die Landespressegesetze anderer Länder zurückgreifen würde, die einen Zeitraum von 3 Monaten nach der in Frage stehenden Erstveröffentlichung vorsehen, wäre die Gegendarstellung verspätet. Allerdings kann der Klägerin Fristversäumung nicht vorgeworfen werden, wenn sie in Erkenntnis der Mangelhaftigkeit ihrer Gegendarstellung in der Form, alle erforderlichen Maßnahmen für eine Abänderung unverzüglich ergreift (Löffler/Sedelmeier, a.a.O., Rn. 158). Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Da das Landgericht Frankfurt am Main die einstweilige Verfügung zunächst erlassen hat, ist die dadurch entstandene Verzögerung der Klägerin nicht anzulasten. Spätestens aber mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 21.08.2008, bei der Klägerin eingegangen am 26.08.2008, der unter Zitierung von Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ( AfP 2003, 459 ), auf das unverzichtbare Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift hinweist, ist Kenntnis des Formmangels der Gegendarstellung zu unterstellen. Auch die Tatsache, dass die Klägervertreter zur mündlichen Verhandlung eine bereits durch den nicht anwesenden Vertreter der Klägerin unterschriebene Version der Gegendarstellung vorlegten, spricht dafür, dass die Klägerin sich vorbereitet und also Kenntnis hatte. Dennoch erfolgte die Vorlage der unterschriebenen Fassung erst am 25.09.2008, also mehr als 4 Wochen später. Mit einzubeziehen ist auch, dass die Gegendarstellung noch ihren Zweck erreichen muss (Löffler/Sedelmeier, a.a.O., Rn. 159). Unter Berücksichtigung, dass die angegriffene Ausstrahlung bereits am ... erfolgte und bei der Gegendarstellung auch auf das Bewusstsein des Zuschauers abzustellen ist, kann von Unverzüglichkeit des Gegendarstellungsverlangens mehr als 4 Wochen nach Kenntnis von der formalen Unwirksamkeit und mehr als 4 Monaten nach der Erstausstrahlung nicht mehr ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/301244.html Kommentare
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