Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.908.250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 408.250 € seit dem 04.12.2007 und aus 3.500.000 € seit dem 10.02.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Stuttgart entstandenen Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über einen zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über einen „CMS Spread Ladder-Swap“. Die Klägerin betreibt als kommunales Versorgungsunternehmen die Stadtwerke P. in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Gemäß § 2 Nr. 3 ihres Gesellschaftsvertrages verfolgt sie „öffentliche Zwecke im Rahmen der rechtlichen Vorgaben der Baden-Württembergischen Gemeindeordnung“. Ihre Anteilseigner sind die Stadt P. zu 65 % und die T. AG, ein deutschlandweites Netzwerk kommunaler Energieversorger, mit 35 %. Im Herbst 2004 fanden mehrere Gespräche zwischen Vertretern der Klägerin und der Beklagten über die Möglichkeit einer von der Klägerin gewünschten „Zinsoptimierung“ für ihre Schulden statt. Die Klägerin strebte hinsichtlich ihrer Zinsbelastung eine Kostenersparnis an. Die Beklagte kündigte an, sie werde geeignete Produkte für das Zins- und Schuldenmanagement entwickeln und auf die Klägerin zurückkommen. Das Kreditportfolio der Klägerin belief sich zu dieser Zeit auf etwa 32 Mio. €. Nach der Planung der Klägerin sollte es in sieben Jahren durch Regeltilgungen auf etwa 25 Mio. € gesunken sein. Am
- Januar und am
- Februar 2005 fanden zwei durch Bildschirmpräsentationen unterstützte Beratungsgespräche zwischen der Beklagten und Mitarbeitern der Klägerin statt, wobei der Geschäftsführer der Klägerin nur an dem zweiten Termin teilnahm. Dabei stellte die Beklagte den streitgegenständlichen CMS Spread Ladder-Swap (im Folgenden: Swap) als Mittel zur „Zinsoptimierung“ vor. Wegen des Inhalts der Präsentation wird auf die Anlagen B 9 und K 6 verwiesen. Was dabei zwischen den Parteien mündlich besprochen wurde, ist teilweise streitig. Am
- Februar 2005 wurde der Vertrag über den Swap telefonisch geschlossen und am
- Februar 2005 von der Beklagten schriftlich bestätigt. Der Vertrag war, in Einzelheiten von der Präsentation abweichend, auf eine Laufzeit von bis zu sieben Jahren konzipiert und beruhte auf einem Bezugsbetrag von 25 Mio. €. Vorgesehen waren halbjährliche Zahlungstermine jeweils am
- Februar und
- August. Die Beklagte verpflichtete sich zu Zahlungen an die Klägerin von durchgängig 3,5 % p.a. des Bezugsbetrags, beginnend mit dem
- August
- Die Klägerin verpflichtete sich ihrerseits zu Zahlungen an die Beklagte, die sich im ersten Jahr, also für die ersten beiden Zahlungstermine, auf 1,5 % p.a. des Bezugsbetrags belaufen sollten. Der Klägerin wurde somit im Ergebnis für das erste Jahr saldiert eine Zahlung von 3,5 % - 1,5 % des Bezugsbetrags, also 2 % des Bezugsbetrags, mithin 500.000 €, garantiert. Ab dem Zahlungstermin
- August 2006 waren die von der Klägerin zu leistenden Zahlungen variabel. Zu diesem Termin sollte sie zahlen 1,5 % p.a. des Bezugsbetrags zuzüglich der doppelten Differenz von 1,02 %, dem sogenannten Strike, zu der Differenz, dem sogenannten Spread, zwischen dem 10 Jahres-Swap-Mittelsatz und dem 2 Jahres-Swap-Mittelsatz (jeweils „EUR- ISDA-EURIBOR Swap Rate“). Für die weiteren Zahlungstermine galt, dass der im jeweils letzten Termin gezahlte Wert als Ausgangswert für die neue Berechnung dienen sollte. Der Strike belief sich im zweiten Jahr auf 1,02 %, im dritten Jahr auf 0,82 %, im vierten Jahr auf 0,62 %, im fünften Jahr auf 0,42 %, im sechsten Jahr auf 0,22 % und im siebten Jahr auf 0,02 %. Dabei wurde für die Differenz zwischen Strike und Spread ein Mindestsatz von 0 % festgeschrieben, jedoch kein Höchstsatz. Die Beklagte behielt sich außerdem das Recht vor, den Vertrag ab dem zweiten Zahlungstermin zu jedem Zahlungstermin zu beenden, wobei die letzte Zahlung noch zu erbringen war. Der Klägerin stand kein derartiges Recht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf das Bestätigungsschreiben der Beklagten an die Klägerin vom 08.02.2005 (Anlage K 11) verwiesen. Die Beklagte übermittelte der Klägerin wöchentliche Mitteilungen über den „Marktwert“ des Swap, beginnend mit dem Stichtag
- März
- Der erste Wert belief sich auf -1.063.251,32 € aus Sicht der Klägerin. Nach einem zwischenzeitlichen Anstieg brach der Wert ein, da der für den Vertrag maßgebliche Spread erheblich sank. Am
- Dezember 2005 belief sich der mitgeteilte Wert des Swap auf 2,9 Mio. €. Die Klägerin erhielt zu den ersten beiden Zahlungsterminen im August 2005 und Februar 2006 den garantierten Betrag von 500.000 €. Mit Schreiben vom
- April 2006 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Vertrages über den Swap wegen arglistiger Täuschung und verlangte die Rückabwicklung. Hilfsweise erklärte sie eine „außerordentliche Kündigung“ des Vertrages. Die Beklagte wies dies zurück. Beim Zahlungstermin im August 2006 ergab sich nochmals eine Zahlung von 105.000 € für die Klägerin. Im Februar 2007 belastete die Beklagte das Konto der Klägerin aber bereits mit 112.750 €, und im August 2007 belief sich der Saldo zu Lasten der Klägerin schon auf 295.500 €. Am
- Dezember 2007 lösten die Parteien schließlich den Vertrag auf, wobei sich die Klägerin mit der Zahlung des negativen Marktwertes, der sich zu diesem Zeitpunkt auf 4.105.000 € belief, freikaufte. Der Klägerin blieben ihre Rechte vorbehalten. Die Klägerin meint, der Swap-Vertrag sei unwirksam, da sie als kommunales Unternehmen ungeachtet ihrer privatrechtlichen Rechtsform einen solchen Vertrag nicht schließen könne. Er sei auch nach § 134 BGB nichtig, da er gegen das kommunale Spekulationsverbot verstoße. Jedenfalls sei die Anfechtung wirksam, da die Beklagte sie über die Risiken des Vertrages arglistig getäuscht und eine „Zinsoptimierung“ nur vorgespiegelt habe. Der Swap sei zur Zinsoptimierung nicht geeignet. Zumindest stehe ihr ein Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte habe die Risiken des Geschäfts nur ungenügend dargestellt, insbesondere keine „Value at Risk“-Berechnung dazu vorgelegt. Es sei nicht vertretbar gewesen, ihr einen derartigen Vertrag zu verkaufen, der nicht ihrem Risikoprofil entsprochen habe. Mit der Klage beansprucht die Klägerin den von ihr zur Auflösung des Vertrages aufgewandten Betrag zuzüglich der von ihr im Februar und August 2007 zu leistenden Zahlungen abzüglich der von ihr erhaltenen Leistungen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.908.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es habe sich nicht um ein spekulatives Geschäft gehandelt. Sie habe die Klägerin auch anleger- und anlagegerecht beraten. Zur Vorlage einer „Value at Risk“-Berechnung sei sie nicht verpflichtet. Der Swap sei zur Zinsoptimierung geeignet, da der Kunde aus ihm Gewinne generieren könne, die er zur Reduzierung seiner Zinsbelastungen einsetzen könne. Eine etwa fehlerhafte Beratung der Klägerin sei auch nicht kausal für deren Schaden geworden, da die Klägerin den Swap-Vertrag auf jeden Fall abgeschlossen hätte. Falls der Swap dem Anlageziel der Klägerin nicht entsprochen habe, treffe die Klägerin ein einen Anspruch ausschließendes Mitverschulden, da sie sich über diesen Punkt habe Gewissheit verschaffen müssen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.Die Klage ist ursprünglich beim Landgericht Stuttgart erhoben worden. Die Klägerin hat dort zunächst nur die Rückzahlung der beiden Zahlungen vom Februar und August 2007 verlangt. Das Landgericht Stuttgart hat sich mit Beschluss vom
- Januar 2008 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Gericht verwiesen. Die Klägerin hat die Klage dann mit Schriftsatz vom 31.01.2008, der der Beklagten am
- Februar 2008 zugestellt worden ist, auf den jetzigen Umfang erweitert. Gründe Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 3.908.250 € nebst Zinsen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Vertrag über den Swap weder gegen ein gesetzliches Verbot, noch gegen die guten Sitten verstößt (§§ 134 , 138 BGB) und durch die Klägerin auch nicht angefochten werden konnte. Der Anspruch der Klägerin folgt aber aus § 280 Abs. 1 BGB, da die Beklagte ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Beratungsvertrag verletzt hat. Zwischen den Parteien wurde ein Beratungsvertrag geschlossen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen ( BGHZ 100, 117 , 118 f.; BGHZ 123, 126 , 128). Nichts anderes kann gelten, wenn es, wie hier, nicht um die Anlage eines Geldbetrages im eigentlichen Sinne, sondern um den Abschluss eines andersartigen Finanzgeschäftes geht. Die Beklagte beriet die Klägerin umfänglich hinsichtlich des Abschlusses des Swap-Vertrags. Ein Anlageberatungsvertrag verpflichtet den Berater, den Anleger anlage- und anlegergerecht zu beraten (BGH NJW 2006, 2041 ; BGH WM 2008, 725 , 728). Er muss den Interessenten objektbezogen richtig und vollständig informieren über diejenigen tatsächlichen Umstände, insbesondere Risiken, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Darüber hinaus muss er ihn anlegergerecht beraten. Dies verlangt, dass die von ihm empfohlene Anlage auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden unter Berücksichtigung seines Anlageziels zugeschnitten ist ( BGHZ 123, 126 , 129; BGH v. 19.06.2008 – III ZR 159/07 –). Vorliegend kann dahinstehen, ob seitens der Beklagten eine anlagegerechte Beratung stattgefunden hat, ob die Klägerin also richtig und vollständig über die Risiken des von der Beklagten empfohlenen Swaps informiert worden ist, insbesondere, welche Anforderungen an eine solche Information zu stellen sind. Die Beratung der Beklagten war jedenfalls nicht anlegergerecht, da die Empfehlung zum Abschluss des Swap-Geschäfts nicht den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen der Klägerin entsprach. Die Klägerin wollte die aus ihrem Kreditportfolio resultierenden aktuellen und künftigen Zinsbelastungen optimieren. Der von der Beklagten empfohlene Swap ist – entgegen ihren Erklärungen in der Beratung – zu diesem Zweck jedoch ungeeignet. Unter „optimieren“ wird nach allgemeinem Sprachgebrauch verstanden „so günstig wie möglich gestalten“ (vgl. Duden, Fremdwörterbuch,
- Aufl. 2001; Wörterbuch der deutschen Gegenwartssprache, digitale Fassung unter www.dwds.de). Eine Gestaltung der Zinsverpflichtungen der Klägerin ist durch den Swap jedoch in keiner Weise erfolgt. Die Zinsverpflichtungen sind unverändert geblieben. Sie wurden weder verringert, noch besser kalkulierbar. Der Swap hat nicht einmal Bezug zu diesen Zinsverpflichtungen, abgesehen von dem rein formalen Umstand, dass im Vertrag die vereinbarten Zahlungsströme bezeichnet sind als Prozentanteile einer Summe, die anknüpft an die erwartete Höhe der Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin am Ende der maximalen Laufzeit des Vertrages. Die Beklagte vertritt im vorliegenden Zusammenhang denn auch ein anderes Verständnis des Begriffs „optimieren“. Sie meint, die Zinsverpflichtungen der Klägerin würden bereits dadurch „optimiert“, dass die Klägerin durch den Swap Gewinne generieren könne, die sie zur Reduzierung ihrer Zinsleistungen einsetzen könne. Bei diesem Verständnis des Begriffs „optimieren“ wäre freilich jede wie immer geartete Geldanlage immer auch eine solche zur „Zinsoptimierung“, da Gewinne gleich welcher Herkunft stets auch zur Reduzierung von Zinsverbindlichkeiten eingesetzt werden können. Die Kammer hält eine solche Verwendung des Begriffs der Optimierung für irreführend. Darüber hinaus war die Empfehlung des Swaps für die Klägerin auch deswegen nicht anlegergerecht, weil sich ein derartiges Geschäft nicht mit ihrer Stellung als kommunales Versorgungsunternehmen, das ausweislich seiner Satzung öffentliche Zwecke zu verfolgen hatte, vereinbaren lässt. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich aus dem baden-württembergischen Kommunalrecht ein Spekulationsverbot für Gemeinden ergibt und ob ein solches Verbot auch für die Klägerin als privatrechtlich organisiertes Unternehmen gelten würde. Jedenfalls steht ein für die Klägerin derart hochspekulatives Geschäft mit unbegrenztem Verlustrisiko nicht im Einklang mit ihrem ganz anders gearteten, der Beklagten bekannten Daseinszweck (vgl. zur Empfehlung eines Swap-Geschäfts an ein kommunales Unternehmen auch OLG Naumburg WM 2005, 1313 , 1316 ff.). Bei dem vorliegenden Swap handelt es sich um eine Spekulation auf das Verhältnis zweier Zinsindikatoren, die Aussagen über das kurzfristige und das langfristige Zinsniveau treffen. Entwickelte sich dieses Verhältnis für die Klägerin ungünstig, sank also, wie tatsächlich geschehen, der Spread ab, so drohten der Klägerin kaum kalkulierbare Verluste, die durch den Summierungseffekt („Ladder“, d.h. „Leiter“) der Berechnungsformel noch verstärkt wurden. Während für die Beklagte in dem Vertrag eine doppelte Sicherung eingebaut war, nämlich ihr Kündigungsrecht und die Mindestdifferenz von 0 % für die Differenz zwischen Strike und Spread, so dass sie auch im Falle eines für sie ungünstigen Verlaufs der Spekulation gegen größere Verluste gesichert war, waren für die Klägerin keine vergleichbaren Sicherungsmechanismen vorgesehen. Weder war sie zur Kündigung berechtigt, so dass sich im Falle einer negativen Entwicklung die Verluste über die gesamte Laufzeit des Vertrages aufhäufen konnten, noch gab es eine Obergrenze für die Differenz von Strike und Spread und damit für die von ihr jeweils zu leistenden Zahlungen. Die Klägerin unterlag damit einem theoretisch unbegrenzten Verlustrisiko, das auch praktisch beträchtliche Ausmaße annehmen konnte, wie die tatsächliche Entwicklung des „Marktwertes“ des Swap zeigt. Die Klägerin verfolgt ausweislich ihres Gesellschaftsvertrages öffentliche Zwecke, insbesondere die Energieversorgung der Bevölkerung. Mit diesem der Beklagten bekannten Geschäftsziel sind rein spekulative, hochriskante Finanzgeschäfte nicht vereinbar. Vielmehr war das vorliegende Geschäft geeignet, durch die aus ihm drohenden massiven finanziellen Verluste die Erfüllung der eigentlichen Aufgabe der Klägerin nachhaltig zu beeinträchtigen. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte die Klägerin so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie sie anlegergerecht beraten hätte. In diesem Fall hätte die Beklagte von einer Empfehlung des Swap-Vertrages an die Klägerin absehen müssen. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin im Falle einer negativen Empfehlung den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, so dass die Pflichtverletzung der Beklagten auch kausal für den der Klägerin entstandenen Schaden war. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie stünde, wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre. In diesem Fall hätte sie die Zahlung zur Auflösung des Vertrages nicht leisten müssen, ebenso wenig die vorangegangenen Zahlungen, sie hätte aber auch die anfänglichen Zahlungen der Beklagten nicht erhalten. Dies ergibt einen Anspruch von 4.105.000 € + 295.500 € + 112.750 € - 500.000 € - 105.000 € = 3.908.250 €. Der Anspruch der Klägerin reduziert sich nicht durch ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB. Zwar hätte die Klägerin bei näherer Prüfung erkennen können, dass die Empfehlung der Beklagten entgegen deren Behauptung tatsächlich keine Zinsoptimierung beinhaltete und dass der hochspekulative Charakter des Geschäfts mit ihrer eigenen Stellung als kommunales Versorgungsunternehmen, das öffentlichen Zwecken verpflichtet war, nicht vereinbar war. Ein Berater, der seine Vertragspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte verletzt hat, kann gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten jedoch regelmäßig nicht geltend machen, diesen treffe deshalb ein Mitverschulden, weil er der Auskunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe, obwohl er das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe hätte erkennen können (BGH NJW RR 2007, 857 , 860; BGH WM 2008, 950 , 952; stRspr). Unter besonderen Umständen kann der Einwand des Mitverschuldens begründet sein, etwa wenn Warnungen von dritter Seite oder differenzierende Hinweise des anderen Teils nicht genügend beachtet wurden oder wenn im Hinblick auf die Interessenlage, in der der Anlageinteressent und der Anlagevermittler in vertragliche Beziehungen zueinander treten, solche besonderen Umstände vorliegen (BGH NJW 1982, 1095 , 1096 f.; BGH NJW RR 1993, 1114 , 1115). Derartige besondere Umstände liegen hier aber nicht vor. Warnungen dritter Seite gab es vorliegend nicht. Differenzierende Hinweise der Beklagten, etwa, die Klägerin solle sorgfältig prüfen, ob sie tatsächlich den vorliegenden Vertrag schließen wolle, da er für sie nicht unproblematisch sei, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte empfahl der Klägerin das Geschäft uneingeschränkt. Als besonderer Umstand kommt zwar die Interessenlage im Hinblick auf die vertragliche Konstellation in Betracht. Einem Berater, der vorwiegend sein eigenes wirtschaftliches Interesse im Auge hat, darf kein uneingeschränktes Vertrauen entgegengebracht werden (vgl. BGH NJW 1982, 1095 , 1097). Hier war die Beklagte selbst Vertragspartnerin der Klägerin bei dem Swap-Geschäft, so dass ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten zwar nahe liegt. Banken pflegen jedoch derartige Geschäfte mit entsprechenden Gegengeschäften abzusichern (sog. Hedging), so dass sie dem jeweiligen Kunden neutral gegenübertreten können. Unabhängig davon, ob dies im konkreten Fall tatsächlich so war, durfte die Klägerin jedenfalls auf diesen Umstand vertrauen. Aus der Eigenbeteiligung der Beklagten lässt sich daher kein „besonderer Umstand“ ableiten, der ein Mitverschulden begründen könnte. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291 , 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klägerin kann Zinsen auf den Abgeltungsbetrag erst ab Rechtshängigkeit verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 3.908.250 € Permalink: http://openjur.de/u/301401.html Kommentare
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