Tenor
- Auf die Erinnerung der Antragstellerseite vom 27.10.2008 wird die Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 05.09.2008 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.09.2008, AZ.: 4 UR II 309/08 aufgehoben.
- Die der Rechtsanwältin, aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden für die Beratungshilfe bezüglich des Umgangsrechts auf 99,96 Euro – Neunundneunzig 96/100 Euro – festgesetzt.
- Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe
- Die als Erinnerung gemäß §§ 56 Abs. 1 S. 3, 33 RVG auszulegende Beschwerde der Erinnerungsführerin ist zulässig. Insbesondere ist die (Erst-)Erinnerung an keine Frist gebunden, da § 56 Abs. 2 S. 1 RVG für die Erinnerung nur auf § 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7 und 8 RVG verweist, während für die (sofortige) Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG auch auf die Frist des § 33 Abs. 3 RVG Bezug genommen wird (Hartmann, Kostengesetze,
- Auflage 2007, § 56 RVG Rn 6; a. A.: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG,
- Auflage 2006, § 56 Rn 5). Zur Entscheidung über die Erinnerung ist die Zivilabteilung des Amtsgerichts, das den Beratungshilfeschein ausgestellt hat, berufen, auch wenn die Beratungshilfe Angelegenheiten betroffen hat, für die bei gerichtlicher Geltendmachung die Familienabteilung zuständig wäre, da insoweit der Katalog des § 23 b Abs. 1 S. 2 GVG nicht eingreift. (BGH NJW 1985, 2537 ; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 740 ).
- Die Erinnerung ist auch begründet. Die Erinnerungsführerin kann Festsetzung ihrer Gebühren wegen der in Bezug auf das Umgangsrecht erfolgten Beratung gemäß § 55 RVG in der im Antrag vom 13.06.2008 berechneten Höhe verlangen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Beratung über das Umgangsrecht um eine eigenständige Angelegenheit im Verhältnis zu den Angelegenheiten, die Gegenstand der Beratungshilfeverfahren 4 UR II 307/08 und 4 UR II 308/08 waren. Der Antragsteller hat nach erfolgter Beratung durch die Erinnerungsführerin am 13.06.2008 vier Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe betreffend die Angelegenheiten Auskunft, Hausrat, Umgang und Kreditvertrag Handy gestellt, die unter den Aktenzeichen 4 UR II 307 – 310/08 aufgenommen wurden. Gleichzeitig mit Antragstellung hat die Erinnerungsführerin viermal beantragt, die jeweils gesondert berechneten Gebühren und Auslagen in Form einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG zzgl. Postpauschale und Mehrwertsteuer, d. h. jeweils 99,96 Euro, festzusetzen. Am 21.06.2008 hat die zuständige Rechtspflegerin antragsgemäß einen Beratungshilfeschein ausgestellt, in dem die oben genannten Angelegenheiten jeweils mit einer eigenen Ziffer aufgeführt wurden. Die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat am 05.09.2008 den Festsetzungsanträgen betreffend die Angelegenheiten Auskunft, Hausrat und Kreditvertrag Handy entsprochen, und den Festsetzungsantrag betreffend die Angelegenheit Umgang, AZ.: 4 UR II 309/08 , zurückgewiesen mit der Begründung, dass es sich hierbei im Verhältnis zu den AZ 4 UR II 307/08 und 4 UR II 308/08 um eine einheitliche Angelegenheit handelt. Hiergegen hat sich die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 09.09.2008 und 23.10.2008 gewandt. Die Frage der Auslegung des Begriffs der "Angelegenheit" ist im Beratungshilferecht umstritten, insbesondere was die Familiensachen anbetrifft, da im Falle von Scheidung und Trennung naturgemäß verschiedene Punkte zwischen den Ehegatten regelungsbedürftig werden. Generell haben sich gemäß ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung der Frage, ob eine einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG und BerHG vorliegt, folgende drei Kriterien herausgebildet (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, § 15 Rn 6 ff. m. w. N):
- gleichzeitige und einheitliche Auftragserteilung an den Rechtsanwalt,
- Gleichartigkeit des anwaltlichen Vorgehens für alle zu verfolgenden Ansprüche,
- innerer objektiver Zusammenhang zwischen den einzelnen Ansprüchen, d. h. alle Beratungsgegenstände entspringen einem einheitlichen Lebenssachverhalt. Ob es sich im Hinblick auf das zuletzt genannten Prüfungskriterium bei den Sachverhalten, die im Falle der Trennung von Eheleuten üblicherweise einer Regelung bedürfen, wie Hausratsverteilung, Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt und Umgangsrecht jeweils um verschiedene Beratungsgegenstände handelt, die jedoch einem einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich der Trennung, entspringen, oder ob es sich um unterschiedliche Angelegenheiten handelt, die lediglich anlässlich der Trennung zu einem zeitgleich auftretenden Beratungsbedarf geführt haben, wird instanzgerichtlich nicht einheitlich beurteilt. Nach einer Auffassung (OLG Hamm FamRZ 2005, 532 ; OLG Düsseldorf AnwBl. 1986, 162 , 163; OLG Braunschweig JurBüro 1095, 250; LG Düsseldorf FamRZ 2007, 1113 ; LG Neuruppin FamRZ 2004, 41 ; AG Brandenburg FamRZ 2006, 638 ; – jeweils zitiert nach juris – im Ergebnis ebenso: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe § 16 Rn 25) ist von verschiedenen Lebenssachverhalten auszugehen, da etwaige Ansprüche während der Trennung auch regelmäßig in unterschiedlichen Verfahren geltend gemachten werden und sich völlig auseinanderentwickeln können. Die Regelung des § 16 Nr. 4 RVG stehe dem nicht entgegen, da dieser voraussetzt, dass die Scheidungssache und ihre Folgesachen bereits anhängig sind. Überdies zeige die Vorschrift des § 16 Nr. 4 RVG gerade, dass der Gesetzgeber ursprünglich davon ausging, es handele sich um verschiedene Angelegenheiten, denn ansonsten wäre die Norm nicht notwendig. Ferner hat auch das Bundesverfassungsgericht in einem Nichtannahmebeschluss vom 31.10.2001 angedeutet, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht viel dafür spricht, dass die Beratung über Kindesunterhalt und das Umgangsrecht nicht als dieselbe Angelegenheit anzusehen sind, wenngleich auch die abweichende Auslegung unter bestimmten Voraussetzungen nicht unbedingt gegen Verfassungsrecht verstößt ( NJW 2002, 429 ). Die entgegengesetzte Auffassung stützt sich vorrangig ebenfalls auf § 16 Nr. 4 RVG. Sofern der Gesetzgeber im Rahmen des Scheidungsverfahrens das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit anordne, könne während der Trennungsphase nichts anderes gelten (OLG München JurBüro 1988, 593; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.06.1989 – 15 WF 101/89 –; LG Flensburg, Beschluss vom 07.06.2002 – 5 T 67/02 –; LG Osnabrück JurBüro 2007, 586; LG Mönchengladbach FamRZ 2004, 217 ; LG Kleve RPfleger 2003, 303 – jeweils zitiert nach juris) Das Gericht schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Diese Auslegung ist sowohl aus systematischen Gründen (arg. e contrario § 16 Nr. 4 RVG), als auch vor dem Hintergrund der Ausstrahlungswirkung von Art. 12 GG geboten. Sie entspricht nicht zuletzt auch der Billigkeit, denn eine ordnungsgemäße Mandatserfüllung kann von einem Rechtsanwalt bei den regelmäßig beratungsintensiven familienrechtlichen Mandaten kaum erwartet werden, wenn eine Kostendeckung durch die Beratungshilfe kaum gewährleistet ist. Denn während die Regelung des § 16 Nr. 4 RVG im Rahmen des Scheidungsverfahrens lediglich zu einem Nachteil für den Rechtsanwalt im Rahmen der degressiven Staffelung führt, hätte die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit bei den Beratungsgebühren, die im Rahmen der Nr. 2503 VV RVG regelmäßig gegenstandswertunabhängig abgerechnet werden, zur Folge, dass ein Rechtsanwalt immer dieselbe Vergütung erhält, unabhängig davon, ob er über eine oder über vier "Folgesachen" berät. Überdies handelt es sich bei den Angelegenheiten Hausrat, Auskunft und Umgang zwar um solche, die regelmäßig anlässlich der Trennung thematisiert werden, dies ist jedoch nicht zwingend und hängt immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Auch ergibt sich der Regelungsbedarf nicht unbedingt einheitlich gleich zu Beginn einer Trennungsphase, sondern kann auch zeitlich gestaffelt auftreten. Schließlich hält das Gericht auch in tatsächlicher Hinsicht bei den Bereichen Hausrat und Umgang bzw. Auskunft und Umgang nicht genügend Überschneidungen für gegeben, aufgrund derer von einem einheitlichen Lebenssachverhalt gesprochen werden müsste. Vielmehr sind im Rahmen des Umgangsrechts nicht nur rechtlich sondern auch tatsächlich andere Punkte von Belang als im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung einer Ehe. Die faktische Notwendigkeit der Entflechtung von zwei zuvor eng miteinander verbundenen Personen, die zwar im Rahmen des Scheidungsverfahrens – sinnvollerweise – im Verbund durchgeführt wird, rechtfertigt keine Beurteilung als einheitliche Angelegenheiten während der Trennungszeit. Der Erinnerung war daher stattzugeben. Permalink: http://openjur.de/u/301406.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English