Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger wegen der Restforderung in Höhe von 277,96 Euro aus der Rechnung Nr. 0800226 vom 18.06.2008 des Rechtsanwalts X zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 557,46 Euro vom 21.
- – 08.08.2008 und aus 277,96 Euro seit 09.08.2008 freizustellen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe (abgekürzt gemäß §§ 313 a , 511 ZPO) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten restlichen Rechtsanwaltsgebühren aufgrund einer Vertretung im Ordnungswidrigkeitenverfahren des Amtsgerichts X. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Verkehrsrechtsschutzversicherungsvertrag bei der Beklagten, bei welcher der Kläger versichert ist. Der Freistellungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten ist von dieser durch Zahlung des Betrages an den Rechtsanwalt X zu begleichen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Gebührenrechnung des klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht zu beanstanden. Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat zutreffend die Mittelgebühr zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens kommt es gemäß § 14 RVG insbesondere auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit an. Nach diesen Ermessenskriterien ist die Gebühr im Einzelfall innerhalb des Gebührenrahmens zu bestimmen. Der weite Rahmen, für den sich der Gesetzgeber beim RVG für sämtliche Gebühren entschieden hat, ermöglicht eine flexible Gebührengestaltung des Rechtsanwalts. Bei der Bestimmung der jeweiligen Gebühr hat der Rechtsanwalt diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ihm wird hierbei ein allgemeiner Rahmen zugestanden, innerhalb dessen seine Entscheidung durch das Gericht nicht überprüfbar ist. So wurde im Rahmen der Geltung der BRAGO in der Regel davon ausgegangen, dass die von dem Rechtsanwalt im Rahmen seines Ermessens in Ansatz gebrachte Gebühr auch dann nicht unbillig ist, wenn sie von der als angemessen anzusehenden Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von bis zum 20 % abweicht. Unter der Geltung des RVG wird aufgrund des weiteren Rahmens, den dieses Gesetz dem Rechtsanwalt ermöglichen soll zutreffend vertreten, dass auch eine Toleranzgrenze von bis zu 30 % nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen ist. Wenn die unter Berücksichtigung vorstehenden Ausführungen durch den Rechtsanwalt festgesetzte Gebührenhöhe der Billigkeit entspricht, so ist sie verbindlich. Insoweit ist zu beachten, dass hier zunächst ein Bußgeld in Höhe von 50,-- Euro gegen den Kläger verhängt wurde, womit ein Eintrag in das Flensburger Zentralregister verbunden gewesen wäre. Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat die Verringerung des Bußgeldes auf einen Betrag von 35,-- Euro erreicht. Unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Ermessensspielraums bei der Bestimmung der Gebühren war die festgesetzte Gebühr jedenfalls nicht unbillig gegenüber der Beklagten. Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 , 291 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 269 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/301407.html Kommentare
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