Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.09.08 und die Beschwerde vom 08.07.08 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 04.09.08 und vom 16.05.08 aufgehoben. Die Kosten der Beschwerdeverfahren und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last. Gründe Gegen den Beschwerdeführer wurde am 14.03.2008, einem Montag, gegen 19.15 Uhr, am Flughafen Frankfurt a.M. ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung aufgenommen. Der Beschwerdeführer gab an, in Deutschland über keinen Wohnsitz zu verfügen, da er in Australien lebe. Da sich der Beschwerdeführer nur im Besitz von 20,- Euro befand, informierte der Ermittlungsbeamte POK xxxxx OSt xxxxx über den Vorgang, dieser ordnete eine Nachschau des Gepäcks des Beschwerdeführers an und bat um Rücksprache (Bl. 5 d.A.). Da festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer über keine weiteren Geldmittel verfügte, wurde ihm ein Formular über die Zustellungsbevollmächtigung des Amtsinspektors xxxxx zur Unterschrift vorgelegt (Bl. 16 d.A.). Nach Unterzeichnung der Bevollmächtigung wurde der Beschwerdeführer in Absprache mit OSt xxxxx entlassen. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 14.03.08 vom Amtsgericht Frankfurt a.M. Strafbefehl wegen Körperverletzung erlassen (Bl. 22 f. d.A.). Der Strafbefehl wurde - ausweislich des Empfangsbekenntnisses Bl. 26 d.A. - am 18.03.08 dem Amtsinspektor xxxxx als Zustellungsbevollmächtigtem zugestellt und von diesem am selben Tage die Weiterleitung an den Beschwerdeführer zu dessen Wohnsitz in Australien verfügt. In Australien ging der Strafbefehl am 25.03.08 ein (Bl. 30 d.A.). Dem Beschwerdeführer wurde es gemäß dessen Angaben nicht vor Freitag, dem 28.03.08, ausgehändigt. Gegen den Strafbefehl legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.03.08, das am 07.04.08 bei Gericht einging, Einspruch ein (Bl. 29 d.A.). Mit Beschluss vom 16.05.08 hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. den Einspruch des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.07.08 Beschwerde und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand pp. ein (Bl. 46 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 04.09.08, zugestellt an den Beklagten am 15.09.08 (Bl. 102 d.A.), wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen (Bl. 107 d.A.). Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.08, eingegangen bei Gericht am selben Tage, sofortige Beschwerde ein (Bl. 103 ff. d.A.). Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde sind jeweils zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, und begründet. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass keine wirksame Zustellung des Strafbefehls an den Beschwerdeführer über den Amtsinspektor xxxxx erfolgt ist. Die Wirksamkeit der Zustellung scheitert jedoch nicht -wie es die ins Blaue hinein abgegeben Behauptung des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers nahe legen könnte- daran, dass die Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis nicht vom Amtsinspektor xxxxx stammen soll. Diese Behauptung des Bevollmächtigten ist falsch. Nach Rücksprache des Berichterstatters, unter Vorhalt des Empfangsbekenntnisses auf Bl. 26 d.A., beim Amtsgericht, wurde von Amtsinspektor xxxxx bestätigt, dass es sich bei der Unterschrift eindeutig um diejenige des Amtsinspektors xxxxx handelt. Die Wirksamkeit der Zustellung an Amtsinspektor xxxxx scheitert jedoch daran, dass der Richtervorbehalt gemäß § 132 Abs.2 StPO betreffend die Zustellungsbevollmächtigung nicht beachtet worden ist. Denn es sind aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Gefahr im Verzuge begründen und die Einholung der richterlichen Zustimmung erübrigen würden, noch war die Einholung der richterlichen Zustimmung zum Zeitpunkt des Vorgangs unmöglich. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die richterliche Maßnahme nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Es handelt sich zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dieser muss jedoch mit einzelfallbezogenen Tatsachen begründet werden, die dem handelnden Beamten keinen Spielraum einräumen (Meyer-Goßner-StPO,51. Aufl. - §98 - Rdnr.6 u. 7 m.w.Nw.). Dem Akteninhalt können entsprechende Tatsachen nicht entnommen werden. Die richterliche Anordnung war zum Zeitpunkt des Vorfalls, gegen 19.15 Uhr, obwohl dieser außerhalb der üblichen Dienst- bzw. Eildienstzeiten lag, möglich und geboten. Denn ausweislich der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts für das Jahr 2008 ist der Eildienst geregelt worden und dort unter Punkt III auch ein Bereitschaftsdienst außerhalb der regulären Eildienstzeit (Punkt II. A. 1. b. montags von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr) als telefonischer Bereitschaftsdienst rund um die Uhr eingerichtet worden. Auf der Grundlage der Geschäftsordnung wurde der, sich an den Eildienst anschließende telefonische Bereitschaftsdienst außerhalb der regulären Dienst- und Eildienstzeiten gemäß einer Liste (Az.: 32 E – 1.706 SH) geregelt, auf die die Geschäftsordnung Bezug nimmt. Danach sind die in der Liste aufgeführten Richter "zuständig für unaufschiebbare richterliche Entscheidungen in Strafsachen". Nachvollziehbare Gründe, weshalb dies unterlassen worden ist, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Mangels einer wirksamen Bevollmächtigung des Amtsinspektors xxxxx ist, da für den Strafbefehl eine förmliche Zustellung erforderlich ist (§ 35 Abs.2 StPO), keine wirksame Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgt. Da der Einspruch auch vor Zustellung des Strafbefehls eingelegt werden kann (Meyer-Goßner-StPO, 51.Aufl.- § 410- Rdnr.1), hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.03.2008 (Bl. 29 d.A.) fristgemäß Einspruch eingelegt. Da der Beschwerdeführer wirksam Einspruch eingelegt hat, sind sowohl die sofortige Beschwerde vom 18.09.08 als auch die Beschwerde, Wiedereinsetzungsantrag vom 08.07.08 gegenstandlos geworden. Da der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerden Erfolg hatte, waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen gemäß § 464 StPO der Staatskasse aufzuerlegen (Meyer-Goßner-StPO,51. Aufl.-§473-Rdnr.2). Permalink: http://openjur.de/u/301410.html Kommentare
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