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ArbG Darmstadt, Urteil vom 28. November 2008 - Az. 2 Ca 31/08

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 224,40 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Tatbestand

§ 1Tarifverträge: Fleischerhandwerk Nr. 1 = Ez

A BUrlG § 5 Nr. 19). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben (BAG Urt. v. 23. Juni 1994 – 6 AZR 911/93 –

§ 1Tarifverträge: DDR Nr.

13). Auch der Kompromisscharakter von Tarifverträgen als Verhandlungsergebnis divergierender Interessen muss in dem Sinne berücksichtigt werden, dass an die Systemgerechtigkeit der tarifvertraglichen Regelungen keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BAG Urt. v.

  1. Juni 2003 – 4 AZR 405/02 – AP Nr. 1 zu § 1 TVG Beschäftigungssicherung). Im übrigen können die Tarifvertragsparteien im Interesse praktikabler, verständlicher und übersichtlicher Regelungen typisierende Regelungen, insbesondere Stichtagsregelungen treffen (statt vieler BAG Urt. v.
  2. Juli 1992 – 9 AZR 308/90 –

§ 1Tarifverträge: Seniorität Nr.

10 m.w.N.). Deshalb ist bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG Urt. v.

  1. September 1995 – 5 AZR 174/94 – AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 22 = EzA BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten Nr. 53). Unabhängig davon, ob die Tarifvertragsparteien unmittelbar an den Gleichheitssatz gebunden sind oder eine solche Wirkung auf der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte beruht, ist es ihnen bei der Gewährung tariflicher Leistungen verwehrt, wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Eine danach verbotene Ungleichbehandlung liegt vor, wenn für die Ungleichbehandlung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstig einleuchtender Grund fehlt (BAG Urt. v.
  2. Juni 1994 – 6 AZR 911/93 – BAGE 77, 137 m.w.N). Bei der Umstellung eines Vergütungssystems hindert der Gleichheitssatz die Tarifvertragsparteien allerdings nicht, stichtagsbezogene Regelungen für die Einführung neuer Vergütungsbestandteile einzuführen. Eine Umstellung von Vergütungssystemen wäre ansonsten nicht möglich. Die damit verbundene Härte zur Abgrenzung des begünstigten oder belasteten Personenkreises ist hinzunehmen, wenn sich die Wahl des Stichtags an den zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst. Solange eine Regelung zwischen den Betriebsparteien nicht getroffen wurde, wird eine Sonderzahlung an alle Arbeitnehmer ausgeschüttet. Anders als die mit § 18 TVÖD VKA verfolgte Intention erfolgte im Jahr 2007 bei der Beklagten mangels einer betrieblichen Regelung keine Ausschüttung nach dem Leistungsprinzip, sondern eine leistungsunabhängige Sonderzahlung. Die einmalige jährliche Ausschüttung nach § 18 Abs. 4 TVÖD VKA ist nur eine Übergangsregelung solange eine am Leistungsprinzip orientierte Regelung nicht vereinbart wurde. Hierbei konnten die Tarifvertragsparteien einen Stichtag bzw. einen Stichmonat wählen, der den Referenzzeitraum für die Sonderzahlung darstellt. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, eine Leistungszulage könne nicht mit einer Stichtagsklausel kombiniert werden, ist dem nach Ansicht der Kammer zuzustimmen. Eine an der Leistung eines Arbeitnehmers orientierte Zahlung muss nach Ansicht der Kammer allein die Leistung des Arbeitnehmers honorieren. Eine derartige Zulage kann nicht an eine Stichtagsklausel gebunden sein, da dies dem mit § 18 TVÖD VKA verfolgten Zweck der leistungsorientierten Vergütung widerspreche: wenn Leistung vergütet werden soll, dann ist der Erhalt von Vergütung in einem bestimmten Monat kein Differenzierungskriterium. Die Zahlung nach der Protokollnotiz zu § 18 Abs. 4 TVÖD VKA ist jedoch keine Leistungszulage. Diese Zulage ist eine Sonderzahlung, die unabhängig von einer Leistung gezahlt wird solange die Betriebsparteien keine Betriebsvereinbarung Leistungsentgelt vereinbart haben. Zwar mag diese Sonderzahlung in den Grenzen der Protokollnotiz zu § 18 Abs. 4 TVÖD VKA aus dem "Topf" ausgeschüttet werden, aus dem an sich die Leistungszulage gezahlt werden soll. Aus welchen finanziellen Mitteln die Zulage gezahlt wird ist jedoch für ihre Einordnung nicht entscheidend. Entscheidend für die rechtliche Einordnung sind vielmehr die Kriterien, nach welchen die Zahlung erfolgt. Die streitgegenständliche Einmalzahlung im Dezember 2007 orientiert sich nicht an dem durch § 18 TVÖD VKA gewünschten Leistungsprinzip, sondern "schüttet" im Hinblick auf die Leistung undifferenziert einen bestimmten Prozentsatz an die Arbeitnehmer aus. Bei einer derartigen Sonderzahlung sind die Tarifvertragsparteien darin frei, statt des Zwölftelprinzips auch einen Stichtag zu wählen, an dem sich die Sonderzahlung orientiert. Natürlich wäre eine Zwölftelregelung "gerechter", da sie den gesamten Jahreszeitraum, an dessen Ende die Sonderzahlung erfolgt, beinhaltet. Eine derartige Regelung haben die Tarifvertragsparteien jedoch nicht getroffen, sondern aufgrund der Einordnung als leistungsunabhängige Sonderzahlung stattdessen zulässigerweise einen Referenzmonat gewählt. c) Auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG und Art. 6 Abs. 4 liegt nicht vor. Indem die Tarifvertragsparteien bei der Gewährung der Sonderzahlung im Dezember 2007 auf das im September 2007 bezogene Entgelt abstellen, werden durch den Tarifvertrag nicht in unzulässiger Weise und ohne sachlichen Grund diejenigen Arbeitnehmer benachteiligt, die sich in Elternzeit befunden haben. Auch solche Arbeitnehmer erhalten nach der Tarifregelung keine Sonderzahlung, die sich nicht in Elternzeit, sondern in unbezahltem Urlaub oder Sonderurlaub befunden haben oder die aus sonstigen Gründen, etwa wegen des Bezugs von Krankengeld oder der Gewährung einer Rente auf Zeit, keine Bezüge erzielt haben. Der Ausschluss von der Gewährung der Sonderzahlung betrifft auch nicht überwiegend solche Mitarbeiter, die sich im fraglichen Zeitpunkt in Elternzeit befunden haben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Klägerin ist die im Rechtsstreit unterlegene Partei. Der Streitwert entspricht der bezifferten Klageforderung. Die Berufung ist ausdrücklich gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ArbGG zuzulassen. Die Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der nächsten Seite. Dr. Naumann Permalink: http://openjur.de/u/301534.html Kommentare

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