Abs.2 Nr.1 ZPO zuzulassen, weil sie einen Gesichtspunkt betrifft, den das Landgericht für unerheblich gehalten hat, auf den aber bei anderer Sacheinschätzung hinzuweisen gewesen wäre. Zwar hat der Kläger den zuvor vorgetragenen Ersparnisbetrag an Steuern in einer Fußnote zu seinem Schriftsatz vom 18.4.2008 (S. S.3, Bl. 295 d.A.) pauschal bestritten. Dieses Bestreiten, das auch auf den erhöhten Betrag zu beziehen ist,
Abs.2 ZPO unzulässig, weil sich der Kläger zu seinen gegebenenfalls abweichenden steuerlichen Verhältnissen erklären muss. Der Kläger hat auch nicht ausreichend vorgetragen, dass er seine durch die Beklagte erzielten Steuervorteile ohnehin durch eine andere Beteiligung erlangt hätte, die er infolge seines Investments in den Fonds der Beklagten aber unterlassen hatte. Der Senat hat auf einen diesbezüglichen Vortragsmangel mit Beschluss vom 16.6.2008 hingewiesen (Bl. 357 d.A.). Einen Erfahrungssatz, dass der Geschädigte seine Geldmittel in einer anderen steuerbegünstigten Form angelegt hätte, gibt es nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, nicht (vgl. BGH vom 17.11.2005, III ZR 350/04 – WM 2006, 174 ; BGH vom 6.2.2006, II ZR 329/04 – NJW 2006, 2042 ). Mit der Behauptung, dass der Kläger im Vorjahr und im Folgejahr „im gleichen Rahmen“ steuerbegünstigte Beteiligungen gezeichnet habe (Schriftsatz vom 29.7.2008, S.1, Bl. 364), hat der Kläger keine ausreichenden Hilfstatsachen eingebracht, die einen Schluss auf einen entgangenen gleichwertigen Steuervorteil aus einem Alternativinvestment für 1999 tragen könnten. Dies gilt auch dann, wenn man sich über § 287 Abs.1 ZPO hinaus zu dem entgangenen, kompensierenden Vorteil mit einem Wahrscheinlichkeitsurteil iSd. § 252 S.2 BGB begnügt (vgl. dazu Martin NZG 2006, 175, 176). Der sehr knappe Vortrag des Klägers zur jährlichen Inanspruchnahme von Steuersparmodellen lässt zwar einen Schluss darauf zu, dass der Kläger ohne das Engagement mit der Beklagten ein anderes Steuersparmodell in Anspruch genommen hätte. Ob dieses allerdings demjenigen der Beklagten zum prospektierten Risiko und zur Steuerrendite, also zum Verhältnis des eingesetzten Eigenkapitals zum Steuervorteil, vergleichbar gewesen wäre, ist daraus nicht zu entnehmen, wie auch Vortrag fehlt, dass diese Alternativanlage bis heute ordnungsgemäß läuft. Seine Angabe, die Zeichnung wäre „im gleichen Rahmen“ erfolgt, hat insoweit keinen Tatsachengehalt. Der nachgereichte Vortrag des Schriftsatzes vom 16.12.2008 zu einem Alternativinvestment ist nicht zu berücksichtigen (§ 296a ZPO). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst, § 156 ZPO, weil die Verhandlung verfahrenfehlerfrei geschlossen worden ist. Noch immer lässt der Vortrag eine Beurteilung einer Vergleichbarkeit mit dem prospektierten Fonds nicht zu. Der Zinsschaden, den der Kläger ab Zahlung seiner Einlage geltend macht, ist aus § 252 BGB nicht begründet. Der Kläger hat inzwischen vorgetragen, dass er sich ohne die Beteiligung am Fonds der Beklagten an einem anderen Steuersparmodell beteiligt hätte. Dass er eine verzinsliche Anlage für die Klagesumme gewählt hätte, ist damit aufgegeben. Eine Verzinsung erfolgt dann aber erst aus Verzug, der mangels Vortrags einer früheren Mahnung mit der Klagezustellung – 13.6.2006 - eingetreten ist. Da die Forderung des Klägers bereits vor dem 1.5.2000 fällig war, nämlich mit Einzahlung des Anlagebetrags,
§ 1 Abs.1 Satz 3 EGBGB zur Verzinsung § 288 Abs.1 BGB in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Die Beklagte ist mit der Entgegennahme der Kommanditanteile in Annahmeverzug, § 293 BGB, denn mit ihren vorprozessualen Schreiben lehnte sie eine Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes ab, sodass gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Klägers genügte, das hier jedenfalls in der Klageerhebung liegt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs.1, 708 Nr.10 und 711 ZPO. Die Revision war für den Kläger zuzulassen. Die Darlegungslasten bei der Beurteilung der Vorteilsanrechnung und die Folgen bei teilweiser Kompensation durch einen späteren steuerlichen Nachteil sind trotz grundsätzlicher Bedeutung noch nicht ausreichend höchstrichterlich geklärt, § 243 Abs.2 Nr.1 ZPO. Für die Beklagte fehlen die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen. Permalink: http://openjur.de/u/301814.html Kommentare
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