2 Grundgesetz beschränkt und muss in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesem gebracht werden. Zwar können die Arbeitnehmer unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen, gegebenenfalls auch überspitzt und polemisch, äußern. Im groben Maße unsachliche Angriffe, die u. a. zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber dagegen nicht hinnehmen. Dabei ist die strafrechtliche Beurteilung kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend. Auch eine einmalige Ehrverletzung ist kündigungsrelevant und umso schwerwiegender, je unverhältnismäßiger und je überlegter sie erfolgte (BAG, a. a. O., m. w. N.). Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich am
AGG haben Beschäftigte das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Klägerin wählte für ihre zu diesem Zeitpunkt aus ihrer Sicht berechtigte Beschwerde den internen Weg zur Beschwerdestelle der Beklagten. Sie wählte ausdrücklich nicht den Weg an die Öffentlichkeit, z. B. in dem sie sich an eine Zeitung oder andere öffentliche Medien wandte. Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde der Klägerin vom 16. Oktober 2008 die erste ist, welche die Klägerin in ihrer ca. 6-jährigen Tätigkeit bei der Beklagten verfasst hat. Es ist also nicht so, dass die Klägerin immer wieder Beschwerden verfasst hätte, welche sich nach eingehender Überprüfung durch die Beklagte als falsch herausgestellte hätten. Es kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie ihr Recht
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptung seitens der Klägerin vorliegt, wenn sich im Wege einer Aufklärungsmaßnahme nach einer erhobenen Beschwerde nach "Vernehmung" des beschuldigten Vorgesetzten aus Sicht der Beklagten herausstellt, dass die erhobenen Vorwürfe falsch sind. Zumal die Klägerin auch im Kammertermin an ihrer Behauptung festgehalten hat, die Bezeichnung durch den Vorgesetzten Dr. ... als "halberKanacke" tatsächlich wahrgenommen zu haben. Würden Beschwerden, wenn sich diese vom Inhalt her als falsch erwiesen, immer für den Beschwerdeführer die Gefahr einer fristlosen Kündigung seinerseits auslösen, so würde das gesamte auch vom AGG vorgesehene Beschwerdeverfahren at absurdum geführt. Auch aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hat die fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst.
1 Satz 1 AGG darf der Arbeitgeber Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt benachteiligen. § 16 Abs. 1 Satz 1 AGG verbietet also eine Benachteiligung von Arbeitnehmern für den Fall, dass sie eine Beschwerde
Zwar hat die Beklagte gegen dieses Maßregelungsverbot durch den Ausspruch der Kündigung vom 03. November 2008 nicht deswegen verstoßen, weil die Klägerin "an sich" eine Beschwerde erhoben hat. Eine unzulässige Maßregelung in Form der ausgesprochenen Kündigung erfolgte jedoch dadurch, dass die Beklagte von einem falschen Inhalt der erhobenen Beschwerde ausging. Ob § 16 Abs. 1 Satz 1 AGG Maßregelungen auch bei vermeintlich inhaltlich falschen Beschwerden auf Grundlage des den Arbeitnehmern zustehenden Beschwerderechts
AGG gänzlich verbietet, oder ob der Arbeitgeber berechtigt wäre, gegebenenfalls eine Abmahnung auszusprechen, kann (hier) dahinstehen. Eine fristlose Kündigung jedenfalls ist aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht das mildeste Mittel. Eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum Ende der ordentlichen Kündigung am
G ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Bereich entgegenstehen, bedingt ist. In Abgrenzung zu Kündigungsgründen in der Person ist unter einem kündigungsrelevanten Verhalten eine solche Handlungsweise zu sehen, die dem Arbeitnehmer vorwerfbar, d. h. von ihm steuerbar ist. Anders als bei der personenbedingten Kündigung setzt eine verhaltensbedingte Kündigung voraus, dass dem Arbeitnehmer vorgeworfen werden kann, er hätte sich auch anders verhalten können (Erfurter Kommentar/Oetker,
AGG, so kann diese (eventuell falsche) Beschwerde nicht zu einer sofortigen Kündigung der Klägerin führen. Vielmehr ist hier vom Erfordernis einer vorherigen Abmahnung auszugehen, zumal es sich im vorliegenden Fall um eine erstmalige etwaige falsche Beschwerde der Klägerin gehandelt hätte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG, wobei die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Streitwertfestsetzung erfolgt
den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO, wobei drei Bruttomonatsgehälter anzusetzen sind. Permalink: http://openjur.de/u/301895.html Kommentare
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