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AG Gießen, Urteil vom 2. Februar 2009 - Az. 48M C 648/08, 48M C 648/08

Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung im Hause "…" im

  1. Obergeschoss rechts bestehend aus 4 Zimmern, 1 Schlafzimmer, 2 Kinderzimmer, 1 Küche, 1 WC, 1 Flur, 1 Kellerraum, 1 Dachbodenanteil, 1 Wohnzimmer, 1 Badezimmer (94,90 m²) geräumt an die Klägerin herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin 9 %. 91 % der Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner, von ihren außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils 91 % selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Klägerin 9 %, 61 % tragen die Beklagten als Gesamtschuldner und weitere 30 % trägt die Beklagte zu 1) alleine. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3500 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte zu 1) und die Klägerin können die Vollstreckung der Gegenseite bezüglich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist die Vermieterin der von den Beklagten bewohnten Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens "…" . Die monatliche Miete beläuft sich auf 468,52 Euro zuzüglich 208,00 Euro Nebenkosten. Mit Schreiben vom 30.10.2008 ließ die Klägerin durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen erklären. Zur Begründung wurde auf einen Kontoauszug vom Vortag verwiesen, der dem Gericht nicht vorgelegt wurde. In der Klageschrift vom 20.11.2008 wurde unter Hinweis auf einen Kontoauszug vom gleichen Tage ( "…" ) erneut die fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückständen erklärt. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Räumung der Wohnung und die Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Wohnung im Hause "…" im
  2. Obergeschoss rechts bestehend aus 4 Zimmern, 1 Schlafzimmer, 2 Kinderzimmer, 1 Küche, 1 WC, 1 Flur, 1 Kellerraum, 1 Dachbodenanteil, 1 Wohnzimmer, 1 Badezimmer (94,90 m²) geräumt an die Klägerin herauszugeben sowie an sie 546,69 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Bezüglich des im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten zu 2) beantragt die Klägerin Erlass eines Versäumnisurteils. Gründe Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 546 BGB die Rückgabe der Mietsache verlangen, da das Mietverhältnis jedenfalls durch die fristlose Kündigung vom 20.11.2008 beendet wurde. Es liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Ziffer 3 b BGB vor, wonach eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich ist, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung Mietrückstände in Höhe von 2 Monatsmieten bestehen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Mietvertrag nach dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde, so dass das Gericht nicht feststellen kann, dass die Beklagten verpflichtet waren, die Mieten monatlich im Voraus zu zahlen. Aus dem Kontoauszug lässt sich aber entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung in der Klageschrift zumindest die Oktobermiete offen war und dass für den Zeitraum von Juli bis September 2008 unter Berücksichtigung der angegebenen Zahlungen etwas mehr als eine Monatsmiete offen war. Demnach ist jedenfalls die in der Klageschrift ausgesprochene Kündigung wirksam, so dass die Beklagten zur Räumung zu verurteilen waren. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist unbegründet. Richtig ist, dass ein Vermieter grundsätzlich die Anwaltskosten für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückständen gemäß § 280 Abs. 1, 286 BGB als Verzugsschaden geltend machen kann (vgl. BGH WuM 07, 633 = NZM 07, 835 ). Allerdings sind nach § 249 BGB nur die Kosten erstattungsfähig, die auch notwendig sind, das ist bei Anwaltskosten nur der Fall, wenn die Inanspruchnahme eines Anwaltes erforderlich war. Anders als bei einem privaten Vermieter (vgl. dazu LG Heidelberg, NZM 08, 839 ) ist bei der Klägerin davon auszugehen, dass sie über genügend fachkundiges Personal verfügt, das in der Lage wäre, selbst eine fristlose Kündigung wegen Mietzinsrückständen auszusprechen. Die "…" , zu der auch die Klägerin gehört, ist die größte Vermieterin Europas (vgl. Rips, WuM 06, 228). Auf ihrer Homepage ist zu lesen, dass sie ca. 220.000 Wohnungen vermietet oder verwaltet. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Klägerin in der Lage wäre, auch ohne anwaltliche Hilfe wirksame fristlose Kündigungen auszusprechen. Es ist davon auszugehen, dass die EDV-Anlage der Klägerin anzeigt, welche Mieter mit ihren Mieten soweit in Rückstand sind, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gegeben sind. Es wäre nach Auffassung des Gerichts nicht der geringste Aufwand, neben einem Kontoauszug auch noch gleichzeitig eine fristlose Kündigung auszudrucken und diese zu versenden. Das Gericht hatte schon zahlreiche Kündigungen und Räumungsklagen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu bearbeiten, die alle bis auf die Höhe des Mietrückstandes den gleichen Text hatten und deren individuelle Begründung sich in der Bezugnahme auf einen Kontoauszug erschöpft. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin es im Gegensatz zu anderen Großvermietern für erforderlich hält, ihre fristlosen Kündigungen durch einen Anwalt aussprechen zu lassen. Nach Auffassung des Gerichts werden hier zum Nachteil der betroffenen Mieter nur unnötige und für diese sehr hohe Kosten verursacht. Im Übrigen kann sich das Gericht nicht vorstellen, dass die Klägerin von der Möglichkeit des § 4 Abs. 2 RVG keinen Gebrauch gemacht hat und dass ihr von ihren Bevollmächtigten die Kündigungskosten in voller Höhe berechnet werden. Der Hinweis der Klägerin, sie komme bei einer Kündigung durch ihre Anwälte in den Genuss der Anwaltshaftung überzeugt nicht, weil die Klägervertreter die Richtigkeit der Ihnen mitgeteilten Mietrückstände und die Angaben zu der Frage, wer Mieter ist, wohl kaum selbst überprüfen bzw. überprüfen können, so dass eine Haftung ihrer Anwälte praktisch nicht in Betracht kommt. Da die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zum Ausspruch einer Kündigung nicht erforderlich war, war die Klage auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte zu 2) hat von den außergerichtlichen Kosten einen niedrigeren Anteil zu tragen als die Beklagte zu 1), da er im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.2, 7 , 711 ZPO. Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO war die Berufung zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink: http://openjur.de/u/301915.html Kommentare

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