R 1300 § 50 Nr. 3; BSGE 60, 239 , 240 = SozR 1300 § 45 Nr. 26; BSGE 64, 36 , 38 = SozR 1300 § 41 Nr. 2;
10 und § 50 Nr. 13). Vor allem bei Bösgläubigkeit des Begünstigten im Sinne betrügerischen Verhaltens kann eine Ermessensreduzierung auf "Null" angenommen werden (
16 ;). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer nicht vor (zum Ermessen im Rahmen von § 45 SGB X vgl. weiter ausführlich Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 45 SGB X RdNrn. 50 ff.) Da die Beklagten somit ihr Rücknahmeermessen auszuüben gehabt hätten, dies aber unstreitig nicht geschehen ist, die entsprechende Verpflichtung den Beklagten letztlich noch nicht einmal bewusst gewesen zu sein scheint, erweisen sich die angefochtenen Bescheide danach neben der nicht geheilten Anhörungsfehler auch insoweit als insgesamt rechtswidrig. Der Klage war nach alledem stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der gesonderten Entscheidung über eine Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, nachdem Berufungsausschließungsgründe, die eine solche Entscheidung erforderlich gemacht hätten, bereits aufgrund der Höhe des Beschwerdewertes von mehr als 750,00 Euro nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/301967.html ( https://oj.is/301967 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.