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LG Fulda, Urteil vom 4. März 2009 - Az. 2 O 322/08

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.250,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 04.05.2003 bis zum 05.08.2008 und von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.08.2008 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 50 % von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 04.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der F im Nennwert von 50.000,00 € resultieren, jeweils Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf hälftige Übertragung der vom Kläger am 04.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der F im Nennwert von 50.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser hälftigen Beteiligung an die Beklagte. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf hälftige Übertragung der vom Kläger am 04.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der F im Nennwert von 50.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser hälftigen Beteiligung in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander auf-gehoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Dem Kläger, Kunde der B in Y, wurde am 15.04.2003 telefonisch durch den Kundenberater der Beklagten, den Zeugen X, eine Beteiligung an dem ...Fonds, einem sogenannten Steuersparfonds, empfohlen, wobei Einzelheiten des Gesprächs zwischen den Parteien streitig sind. Mit Schreiben vom selben Tage (Anlage K 2a zur Klageschrift, Bl. 19 f. d. A.) gab der Zeuge X dem Kläger auch schriftlich Informationen bezüglich des vorbezeichneten Fonds, wobei es in diesem Schreiben u.a. heißt: „… Im „...“ Szenario würde Ihnen durch die Garantie der ... Bank 100 % des eingesetzten Kapitals (entspricht der Zeichnungssumme ohne Agio) zurückfließen und nach Abzug von Steuern ca. den Betrag des nach einem Jahr gebundenen Eigenkapitals entsprechen…“ Wegen Einzelheiten der Konzeption des vorbezeichneten Fonds wird auf die Abschrift des Fondsprospektes (Anlage K 3 zur Klageschrift, Bd. I, Bl. 22 - 72 d. A.) Bezug genommen. Am 04.05.2003 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an dem ...Fonds in Höhe eines Anteils von nominal 50.000,00 € zzgl. Agio in Höhe von 2.500,00 €, von dem ihm die Beklagte einen Teil in Höhe von 2.000,00 € erstattete. Nach seiner Behauptung erhielt er den Zeichnungsprospekt nicht vor Zeichnung. Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte auf Rückabwicklung seiner Fondsbeteiligung in Anspruch. Er ist der Ansicht, zwischen den Parteien habe seinerzeit ein Anlageberatungsvertrag bestanden und lastet der Beklagten diesbezüglich mehrere Pflichtverletzungen an. Er verweist auf die Fehlerhaftigkeit der in dem Schreiben des Zeugen X vom 15.04.2003 gegebenen Information hinsichtlich des „...“-Szenarios sowie darauf, dass der übergebene Prospekt durch die auf der Titelseite befindliche Bezeichnung „Garantiefonds“ beim Anleger den unzutreffenden Eindruck hervorrufe, die Investition beinhalte kein Risiko für das eingesetzte Kapital. Nach seiner Ansicht habe auch darauf hingewiesen werden müssen, dass ein Barwert von 70 % des Kapitals bei der ... Bank als Entgelt für deren Schuldübernahme vorab habe eingezahlt werden müssen. Hinsichtlich des Geschäftsgebarens des Fonds sei weiterhin zu beanstanden, dass - unstreitig - lediglich 17,2 % des zugeflossenen Kapitals in Filmproduktionen investiert worden seien, während der weitaus größte Teil des Geldes sofort und zwingend an den Lizenznehmer weitergeleitet worden sei, der diesen sofort und zwingend an die ... Bank gezahlt habe. Anzulasten sei der Beklagten weiterhin, dass sie - insoweit unstreitig - den Kläger nicht über die von ihr für die Vermittlung des ... Fonds erhaltenen internen Provisionen in Höhe von 8,25 % unterrichtet habe. Nach Ansicht des Klägers war des Weiteren die von ihm behauptete Übergabe des Zeichnungsprospekts nicht vor der Zeichnung ein weiterer der Beklagten anzulastender Fehler. Der Kläger behauptet, die Fondsbeteiligung aufgrund vorbezeichneter von ihm der Beklagten angelasteter Beratungsfehler gezeichnet zu haben. Anderenfalls hätte er, da er eine sichere Anlage gewünscht habe, die Gelder ansonsten festverzinslich angelegt und bei einer Laufzeit bis 2011 mindestens eine Rendite von 4 % erzielen können (Beweis: Sachverständigengutachten). Er bietet Zug um Zug gegen Erstattung eines Betrages von 50.500,00 € durch die Beklagte die Abgabe eines Angebots ihr gegenüber auf Übertragung der von ihm am 04.05.2003 gezeichneten Fondsbeteiligung an dem ... Fonds sowie die Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte an, weiter hilfsweise bietet er der Beklagten die Übertragung der vorbezeichneten Beteiligung sowie Abtretung aller Rechte hieraus an sie an. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.500,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent seit dem 04.05.2003 bis zur Rechtshängigkeit (05.08.2008) und ab Rechtshängigkeit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 04.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der F im Nennwert von 50.000,00 € resultieren. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1-2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 04.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der F im Nennwert von 50.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte, hilfsweise Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1-2 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger am 04.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der F im Nennwert von 50.000,00 € an die Beklagte, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 04.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der F im Nennwert von 50.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet, hilfsweise festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger am 04.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der F im Nennwert von 50.000,00 € in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt sich gegen die vom Kläger erhobenen Vorwürfe und ist der Ansicht, zwischen den Parteien habe lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag bestanden. Das Schreiben des Zeugen R vom 15.04.2003 habe beim Kläger zu keiner Falschvorstellung über die Fondskonstruktion und deren Sicherheit führen können, da er diesbezüglich mündlich am selben Tage durch den Zeugen X korrekt aufgeklärt worden sei (Beweis: Zeugnis X). Die Beklagte behauptet weiterhin, den Fondsprospekt gewissenhaft auf seine Korrektheit überprüft zu haben. Nach ihrer Ansicht ist sie für das spätere Geschäftsgebaren des Fondsmanagements nicht verantwortlich. Sofern man von einer Verpflichtung der Beklagten zur Offenlegung der von ihr vereinnahmten Innenprovision von 8,25 % gegenüber dem Kläger ausgehen wolle, habe sie sich seinerzeit bezüglich dieser Pflicht jedenfalls in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden und damit nicht vorsätzlich gegen diese Verpflichtung verstoßen, weil damals die nunmehrige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sogenannten „Kick back“-Provisionen noch nicht bekannt gewesen sei und auch noch nicht habe vorausgesehen werden können. Nach Ansicht der Beklagten war auch eine Aushändigung des Zeichnungsprospekts bei Zeichnung noch ausreichend im Hinblick auf die dem Kläger zustehende zweiwöchige Widerrufsfrist. Im Übrigen sei, sofern man grundsätzlich von einer Haftung der Beklagten ausgehe, von einem erheblichen Mitverschulden des Klägers auszugehen, der sich anhand des Zeichnungsprospekts ohne weiteres über die erheblichen Risiken der Fondsbeteiligung habe unterrichten können und auch, da er selbst unternehmerisch tätig sei und zuvor schon andere vergleichbare Medienfonds gezeichnet habe, hinsichtlich der damit verbunden Risiken nicht unerfahren gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten und Beweisantritte wird auf den gesamten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem Anlagevermittlungsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Schadensersatz in Höhe von 25.250,00 € verlangen sowie hälftige Freistellung von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus jener Fondsbeteiligung, während weitergehende Schadensersatzansprüche des Klägers nicht begründet sind. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Vorliegend ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien seinerzeit ein Anlagevermittlungs-, kein Anlageberatungsvertrag bestand. Eine Anlageberatung wünscht der Anleger in der Regel, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. In diesem Falle erwartet er dann auch eine umfassende Beratung und Aufklärung und ist dafür meist bereit, eine entsprechende Vergütung an den Beratenden zu leisten. Dieser schuldet ihm hierfür nicht nur eine umfassende und richtige Beratung über das Anlageobjekt, sondern darüber hinaus auch eine umfangreiche Beratung im Hinblick auf die konkrete Situation des Anlegers (vgl. BGH NJW 1982, 1095 f.). Demgegenüber wird der typische Anlagevermittler meist gegen versprochene Provision für einen Kapitalsuchenden tätig, indem er für diesen Anleger wirbt und entsprechende Vermittlungsverträge abschließt. Hierbei ist dem Anlageinteressenten meist bewusst, dass der Vermittler die von ihm vertriebene Kapitalanlage werbend anpreist und auch im Interesse des Kapitalsuchenden handelt. Die Vermittlung erfolgt dabei für den Anlageinteressenten in der Regel unentgeltlich, da der Vermittler bereits durch die Provisionszahlung des Kapitalsuchenden entsprechend abgegolten wird. Der daraufhin geschlossene Anlagevermittlungsvertrag verpflichtet neben der Geschäftsabwicklung als solcher lediglich zur Auskunftserteilung, welche vollständig und richtig sein muss (BGH NJW 1990, 2461 , 2463). So liegt es hier. Die Beklagte, vertreten durch den Zeugen X, trat an den Kläger heran, um ihn als Anleger für den ...Fonds zu werben. Die Zahlung einer Beratungsgebühr durch den Kläger wurde dabei von der Beklagten nicht verlangt. Vielmehr wurde auf den Nominalbetrag der vermittelten Fondsbeteiligung zugunsten der Beklagten ein Agio in Höhe von 2.500,00 € aufgeschlagen, was nachhaltig für die Vermittlungstätigkeit der Beklagten im vorliegenden Falle spricht. Ihre Pflichten beschränkten sich danach vorliegend auf eine anlagerechte (objektgerechte) Aufklärung sowie eine damit einhergehende Plausibilitätsprüfung der Anlage und der ihr zugrunde liegenden Informationsmaterialien. Diesen Pflichten ist die Beklagte überwiegend, nicht indes vollständig nachgekommen. So stellt der außerordentlich umfassende Zeichnungsprospekt (Bd. I, Bl. 22 - 72 d. A.) die gesamte - sehr komplexe und komplizierte - Konzeption des ... Fonds umfassend dar und verweist dabei auch gründlich und eingehend auf die verschiedenartigen Risiken, die mit der vorbezeichneten unternehmerischen Beteiligung verbunden sind (vgl. insbesondere S. 71 - 74 des Fondsprospekts, Bl. 57 - 58 Rs. d. A.). Ebenso verweist der Zeichnungsprospekt detailliert und gründlich auf die anfallenden - durchaus erheblichen - Nebenkosten, insbesondere unter den Ziffern

  1. „Investitionsnebenkosten“,
  2. „laufende Verwaltungskosten“ und
  3. „Geschäftsführung“. Des Weiteren wird auch in dem Zeichnungsprospekt präzise die Rechtsnatur der mit der ... Bank AG geschlossenen Schuldübernahmeverträge erläutert, wobei auch ausdrücklich auf das vom Anleger getragene Insolvenzrisiko der ... Bank AG hingewiesen wird (S. 73 des Zeichnungsprospekts, Bd. I, Bl. 58 d. A.). Der Zeichnungsprospekt beschreibt danach umfassend und eingehend das Geschäftsmodell des ...Fonds, weshalb seiner Verwendung durch die Beklagte beim Vertrieb des Fonds keine Bedenken entgegenstehen. Hiergegen spricht auch nicht die auf der Titelseite befindliche fettgedruckte Bezeichnung „Garantiefonds“, da sich aus den eingehenden und umfangreichen Erläuterungen des Geschäftsmodells im Fondsprospekt - für jeden Anleger sofort ersichtlich - ergab, dass nicht etwa die Rückzahlung seines gesamten eingezahlten Kapitals in jedem Falle vollständig garantiert war. Weiterhin kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, den Kläger zu spät über die von ihm durch Zeichnung am 04.05.2003 eingegangene Beteiligung durch verspätete Übergabe des Zeichnungsprospekts informiert zu haben. Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, seine Behauptung treffe zu, den Zeichnungsprospekt nicht vor Zeichnung erhalten zu haben, so stand doch dem Kläger, aus dem Zeichnungsschein ohne Weiteres ersichtlich (Anlage K 1, Bd. I, Bl. 16 d. A.), ein zweiwöchiges Widerrufsrecht bezüglich der von ihm eingegangenen Fondsbeteiligung zu. Da von ihm als gewissenhaftem und sorgfältigem Anleger, der zudem bereits über Vorerfahrungen mit vergleichbaren Medienfonds verfügte, ohne Weiteres erwartet werden konnte, dass er gerade angesichts der erheblichen Höhe der eingegangenen Beteiligung von mehr als 50.000,00 € den ihm gegebenenfalls erst anlässlich der Zeichnung übergebenen Zeichnungsprospekt sorgfältig studierte, hatte der Kläger danach genügend Zeit, sich noch innerhalb der laufenden Widerrufsfrist umfassend über Rechtsnatur und Geschäftsmodell des ...Fonds zu unterrichten und, falls er die eingegangenen Risiken alsdann für nicht mehr vertretbar erachtete, seine Beteiligung noch rechtzeitig zu widerrufen. Der Beklagten kann des Weiteren auch nicht der Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung gemacht werden, weil sie - unstreitig - den Kläger seinerzeit nicht über die von ihr erhaltene Provision von 8,25 % für die durch den Zeugen X erfolgte Anlagevermittlung unterrichtete. Dies ergibt sich anhand folgender Überlegungen zum vorliegenden Einzelfall: Da der - geschäftlich erfahrene - Kläger an die Beklagte keinerlei Honorar für die Unterrichtung über den ...Fonds entrichtete, musste er von vornherein davon ausgehen, dass die Vergütung der Beklagten nicht durch ihn als Anlageinteressenten, sondern vielmehr durch den Kapitalsuchenden, d. h. hier die F, erfolgte und die Beklagte von daher eben kein gänzlich neutraler Anlageberater, sondern vielmehr ein von der F honorierter Anlagevermittler war. Zusätzlich erhärtet wurde dies vorliegend dadurch, dass - unstreitig - der Beklagten zunächst ein ganz erhebliches Agio für die Vermittlung der Fondsbeteiligung in Höhe von 5 % (2.500,00 €) laut Zeichnungsschein zustand, womit für den Kläger bereits offensichtlich war, dass die Beklagte ein massives und nachhaltiges Eigeninteresse an der Vermittlung der hier in Rede stehenden unternehmerischen Beteiligung hatte, von einer vollständigen Neutralität bei Vermittlung der Kapitalanlage mithin keine Rede sein konnte. Weiterhin zu beachten ist dann, dass vorliegend durch den Zeichnungsprospekt der Kapitalanleger, also auch der Kläger, eingehend und nachdrücklich auf die erheblichen Nebenkosten, insbesondere die sogenannten Investitionsnebenkosten (Ziffer 5., S. 43 des Zeichnungsprospekts, Bd. I, Bl. 43 d. A.) hingewiesen wurde, darunter insbesondere ein Teilbetrag von 8,9 % Eigenkapitalbeschaffung (Vertragsvermittlung). Von daher musste es für einen durchschnittlichen Anleger, als auch für den Kläger, bereits naheliegen, dass jedenfalls ein ganz erheblicher Teil jener Investitionsnebenkosten, darunter 8,9 % Kosten der Eigenkapitalbeschaffung, als Vermittlungsprovision gerade an die den einzelnen Anlegern als Vermittlerin gegenübertretende Beklagte ausgezahlt werde. Bereits deswegen erscheint es bereits als in hohem Maße zweifelhaft, ob es der Beklagten angesichts all dieser Umstände noch oblag, ungefragt den Kläger von sich aus auf die an sie fließende Vermittlungsprovision von 8,25 % hinzuweisen, da es sich nach den Gesamtumständen für einen verständigen Anleger in der Position des Klägers mehr als aufdrängen musste, dass die Beklagte für die Vermittlung der Kapitalbeteiligung eine erhebliche Vergütung erhielt und danach insoweit gerade nicht als unabhängiger und neutraler Anlageberater, sondern vielmehr als vom Kapitalsuchenden honorierter Anlagevermittler auftrat. Selbst wenn man dies im Hinblick auf die seither in der sogenannten „Kick back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtsgerichtshofs angelegten, verschärften Maßstäbe in Bezug auf die Verpflichtung zur Offenlegung von Innenprovision anders sehen wollte, muss doch vorliegend der Beklagten zugestanden werden, dass sie sich diesbezüglich im Jahre 2003 noch in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befand. Die insoweit maßgebliche, auch im vorliegenden Verfahren durch die Parteien in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergingen nämlich erst in den Jahren 2006 und 2009 und waren damit für die Beklagte naturgemäß im Jahr 2003 noch nicht bekannt. Mangels ausdrücklicher Kodifizierung einer diesbezüglichen Offenlegungspflicht - insbesondere waren vorliegend die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes nicht anwendbar - musste die Beklagte auch nicht damit rechnen, dass eine solche weitgehende Offenlegungspflicht Jahre später durch die höchstrichterliche Rechtsprechung statuiert würde. Von daher ist der Beklagten, wenn man überhaupt vorliegend von einer objektiv pflichtwidrigen Nichtoffenlegung der an sie gezahlten Innenprovision von 8,25 % ausgeht, in Bezug auf jene Unterlassung im Frühjahr 2003 das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums zuzubilligen, der diesbezüglich sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit entfallen lässt. Schließlich kann der Beklagten als bloßer Anlagenvermittlerin, welche für das Management des ...Fonds nicht verantwortlich war, auch nicht angelastet werden, wenn später in der konkreten Geschäftspolitik des Fonds die Anlagegrundsätze im Zeichnungsprospekt nicht beachtet wurden, möglicherweise gar auf eine Weise, die Straftatbestände erfüllte. Die Beklagte hatte nämlich als bloße Vermittlerin der Anlage weder die Verantwortung für die konkrete Geschäftspolitik der Fondsinitiatorin übernommen noch konnte der Kläger als verständiger Anleger vernünftiger Weise erwarten, dass die Beklagte diesbezüglich eine Verantwortung den Investoren gegenüber übernehmen werde. Erweisen sich danach die meisten der klägerseits gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwürfe als unzutreffend, so liegt dies anders in Bezug auf die ihr angelastete Fehlinformation über die Rechtsnatur der Schuldübernahme durch die ... Bank. Insoweit heißt es nämlich in dem Schreiben des Zeugen X vom 15.04.2003 (Anlage K 2 a zur Klageschrift, Bd. I, Bl. 19 d. A.) ausdrücklich, im „...“-Szenario werde dem Kläger durch die Garantie der ... Bank 100 % des eingesetzten Kapitals zurückfließen. Diese unmissverständliche und schriftliche Aussage konnte der Kläger bei verständiger Auslegung (§§ 133 , 157 BGB) nur so auffassen, dass selbst im schlimmsten Falle ihm keinerlei Risiko eines Verlustes drohe, sondern vielmehr die Erhaltung des Nominalbetrags des eingezahlten Kapitals von 50.000,00 € (ohne Agio) ihm in jedem Falle sicher war. Unstreitig bestand allerdings eine solche Sicherheit für den Anleger, in jedem Falle mindestens 100 % des eingezahlten Nominalbetrags zurückzuerhalten, nicht, da die Schuldübernahme durch die Dresdner Bank lediglich die Verpflichtung der Lizenznehmer betraf. Die entsprechende schriftliche Zusicherung durch den Zeugen X in seinem Schreiben vom 15.04.2003 war damit objektiv falsch. Die Beklagte kann insoweit auch nicht damit gehört werden, dass der Zeuge X angeblich den Kläger mündlich in einem am selben Tage geführten Telefonat zutreffend über die Schuldübernahme durch die Dresdner Bank aufgeklärt habe. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, dies treffe zu, so ist doch zu berücksichtigen, dass unstreitig (im Übrigen sich auch aus dem Beginn des Schreibens vom 15.04.2003 ergebend) jenes Schreiben des Zeugen X mit der darin enthaltenen Fehlinformation den Kläger erst nach jenem Telefonat vom 15.04.2003 erreichte und noch einmal zusammenfassend und ergänzend die gegebene Information bezüglich des ...Fonds niederlegte. Von daher muss davon ausgegangen werden, dass letztendlich gerade die in jenem Schreiben unmissverständlich und ausdrücklich gegebene 100 %-ige Kapitalgarantie, welche sachlich nicht zutreffend war, erst den Kläger zu seiner Anlage bewog, zumal es auf der Hand liegt, dass die Zusicherung, selbst im schlimmsten Fall das komplette eingezahlte Kapital zurückzuerhalten, ein ausgesprochen starker Anreiz zur Zeichnung der Anlage war. Da sich bereits aus dem Fondszeichnungsprospekt indes ergab, dass die in dem Schreiben des Zeugen X vom 15.04.2003 gegebene Zusicherung hinsichtlich des „...“-Szenarios objektiv unzutreffend war, hätte dies dem Zeugen X auch ohne Weiteres bei gewissenhafter Lektüre des Fondsprospekts auffallen können und müssen, weshalb vorliegend davon auszugehen ist, dass die von ihm gegebene, objektiv falsche Information zum sogenannten „...“-Szenario auch auf einem Verschulden des Zeugen X beruhte, das sich die Beklagte gemäß § 278 BGB auch zurechnen lassen muss. Haftet die Beklagte dem Kläger danach grundsätzlich gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Schadensersatz in Gestalt einer Rückabwicklung der durch die schriftliche Fehlinformation des Zeugen X zustande gekommenen Fondsbeteiligung des Klägers, so reduziert sich der diesbezügliche Rückzahlungsanspruch des Klägers allerdings gemäß § 254 Abs. 1 BGB im Hinblick auf sein erhebliches Mitverschulden. Wie oben ausgeführt, erhielt der Kläger nämlich noch rechtzeitig, nämlich innerhalb der Widerrufsfrist ab dem 04.05.2003, den Zeichnungsprospekt, aus dem sich mit großer Deutlichkeit Rechtsnatur, Geschäftsmodell und insbesondere auch die erheblichen Risiken des vom Kläger gezeichneten ...Fonds ergaben. Vom Kläger als einem geschäftlich nicht unerfahrenen Anleger, der zudem schon vergleichbare Fonds gezeichnet hatte, konnte gerade im Hinblick auf die erhebliche Summe des angelegten Geldes von insgesamt mehr als 50.000,00 € auch erwartet werden, dass er den - sicherlich recht langen und ausführlichen - Fondsprospekt innerhalb der Widerrufsfrist von 2 Wochen sorgfältig studierte. In diesem Falle wäre er ohne weiteres darauf aufmerksam geworden, dass die schriftliche Zusicherung des Zeugen X in seinem Schreiben vom 15.04.2003 zum sogenannten „...“ Szenario unzutreffend war. Der Kläger hätte dann unschwer durch sofortigen Widerruf sich von seiner Kapitalbeteiligung wieder lösen können. Dass er dies nicht tat, geht zu seinen Lasten und führt bei wertender Betrachtung dazu, dass ihm insgesamt ein hälftiges Mitverschulden hinsichtlich der durch die objektive Fehlinformation des Zeugen X verursachten Kapitalanlage zuzurechnen ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Der Kläger kann danach insgesamt lediglich von der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB hälftige Rückzahlung des von ihm insgesamt eingezahlten Betrages in Höhe von 25.250,00 € verlangen, ebenso gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO hälftige Freistellung von allen noch zu erwartenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus jener Fondsbeteiligung, wobei das Feststellungsinteresse insoweit besteht, als derzeit insbesondere angesichts der Ungewissheit hinsichtlich der weiteren steuerlichen Behandlung der Fondsbeteiligung durch die Finanzbehörden sowie der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung die Entstehung weiterer Nachteile jedenfalls möglich erscheint, deren Bezifferung dem Kläger, wie ausgeführt, angesichts der bestehenden Ungewissheit indes noch nicht möglich ist. Gemäß § 255 BGB besteht die durch Leistungs- und Feststellungsausspruch auszusprechende Schadensersatzverpflichtung der Beklagten indes nur Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung all seiner Rechte an der von ihm am 04.05.2003 gezeichneten Beteiligung, während ihm nach Auffassung der Kammer nicht angesonnen werden kann, die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung weiterer Beteiligter, insbesondere der Treuhänderin M, einzuholen, welche für eine wirksame vollständige Übertragung erforderlich ist. Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit der Abgabe seines Angebots auf Übertragung der Beteiligung und Abtretung aller Rechte hieraus an die Beklagte alles ihm zumutbare getan hat, während es der Beklagten eher möglich ist, die für eine wirksame Anteilsübertragung gegebenenfalls noch weiteren erforderlichen Zustimmungen anderer Beteiligter einzuholen. Der Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich des in der Klageschrift unterbreiteten Übertragungs- und Abtretungsangebots des Klägers folgt im Hinblick auf die Vorschrift des § 295 BGB bereits daraus, dass die Beklagte uneingeschränkt Klageabweisung beantragt hat. Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens (§ 286 BGB) ist die Beklagte auch verpflichtet, dem Kläger Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten jährlich aus dem hälftigen von ihm insgesamt angelegten Betrag von 50.500,00 € seit dem Zeichnungstag (04.05.2003) bis zur Rechtshängigkeit (05.08.2008) zu zahlen, da gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann, dass der Kläger bei festverzinslicher anderweitiger Anlage des vorbezeichneten Betrages jedenfalls einen Durchschnittzins von 4 % jährlich erzielt hätte. Unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen (§§ 291 , 288 Abs. 1 BGB) stehen dem Kläger aus dem ihm zuzuerkennenden Teilbetrag von 25.250,00 € darüber hinaus Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2008 zu, während ihm mangels darüber hinausgehenden Hauptanspruchs auch keine Zinsen aus einem höheren Betrag zuerkannt werden konnten. Da beide Parteien annähernd in gleichem Umfang obsiegt haben und unterlegen sind, waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/302029.html Kommentare

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