Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt von dem Beklagten pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages über die Abnahme einer Einbauküche nebst Zinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin vertreibt im gesamten Bundesgebiet über selbständige Handelsvertreter Einbauküchen, die entsprechend der Vorstellungen der Kunden vor Ort in deren Wohnung montiert und funktionsfähig übergeben werden. Ein Handelsvertreter der Klägerin suchte den Beklagten und dessen Ehefrau am
- Mai 2007 in dessen Wohnhaus in „…“ unaufgefordert auf und bot diesem die streitgegenständliche Küche an. Daraufhin bestellten der Kläger und seine Ehefrau eine Küche des Typs „Ramona“ inkl. Montage zu einem Preis in Höhe von 17.200,- €. Ausweislich des Vertrags war als Liefertermin der Mai 2008 genannt; es wurde eine Vorauszahlung, zahlbar bis
- Februar 2008, in Höhe von 5.200,- € vereinbart. Der Restkaufpreis sollte bar bei Montage bezahlt werden. In einem eingerahmten und von dem übrigen Text abgesetzten Feld unterhalb der Unterschriftenleiste des Bestellformulars heißt es u. a.: „ Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können ihre Vertragserklärung ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. … Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren. Finanzierte Geschäfte …“ Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Vertragsurkunde nebst den auf der Rückseite aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Bezug genommen (Bl. 13 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom
- November 2007 (Bl. 16f. d. A.) widerriefen der Beklagte und seine Ehefrau den streitgegenständlichen Vertrag. Durch Schreiben der Klägerin vom
- November 2007 wurde der Beklagte wegen Nichterfüllung des Vertrages aufgefordert, gemäß Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Schadensersatz in Höhe von 30% des Vertragswertes, mithin 5.160,- € bis spätestens
- Dezember 2007 zu zahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom
- November 2007 (Bl. 19f. d. A.) teilte die Klägerin ergänzend mit, dass nicht von einem fristgerechten Widerspruch ausgegangen werde und ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden sei. Gleiches geschah nochmals mit Schreiben vom
- September 2008 (Bl. 22f. d. A.), nachdem mit anwaltlichem Schriftsatz vom
- Januar 2008 (Bl. 21 d. A.) jegliche Ansprüche durch den Beklagten zurückgewiesen wurden. Neben dem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30% des Gesamtauftragswertes begehrt die Klägerin ferner Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 €. Sie meint, die Widerrufsbelehrung entspreche der Musterbelehrung zu Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV, der Gesetzesrang zukomme. Einer weitergehenden Belehrung als geschehen über die Widerrufsfolgen sei nicht erforderlich, da der Leistungsaustausch entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist habe erfolgen sollen. Die Widerrufserklärung sei unbeachtlich, da diese nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erfolgt sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.160,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 459,40 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Widerrufsbelehrung der Klägerin sei fehlerhaft, da er nicht ausreichend über die Folgen des Widerrufs belehrt worden sei, nämlich nicht, dass auch gezogene Nutzungen zu erstatten seien. Ferner werde als Fristbeginn der Zeitpunkt des Erhalts der Widerrufsbelehrung angegeben, obgleich die Widerrufsfrist nach allgemeinen Vorschriften erst am Tag nach Erhalt der Belehrung zu laufen beginne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin kann von dem Beklagten den mit der Klage verfolgten pauschalierten Schadensersatz gem. Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlangen, denn der Beklagte hat seine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung gemäß §§ 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1, 2,3 BGB wirksam widerrufen.
- Der Widerruf des Beklagten vom
- November 2007, der zwischen den Parteien nicht im Streit steht, war schon deshalb rechtzeitig, weil die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB – zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Handelsvertreter der Klägerin den Beklagten unangekündigt in dessen Haus in „ „ aufgesucht hat und es daraufhin zum Vertragsabschluss über die streitgegenständliche Küche gekommen ist -, wonach die Widerrufsbelehrung auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen muss. Die Widerrufsbelehrung ist deshalb unwirksam, so dass eine Widerrufsfrist nicht laufen konnte, so dass gem. § 355 Abs. 3 BGB das Widerrufsrecht bei Ausübung noch nicht erloschen war. Die Klägerin hat bereits kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV a. F. entspricht. Sie kann schon deshalb keine ihr günstigen Rechtswirkungen aus der BGB-InfoV herleiten. Entsprechend des Musters für die Widerrufsbelehrung (abgedruckt in Palandt,
- Aufl., Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF) ist auch auf die Widerrufsfolgen hinzuweisen. Die Klägerin weist unter „Widerrufsfolgen“ lediglich darauf hin, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Im Vertragsformular vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte bis
- Februar 2008 eine Vorauszahlung in Höhe von 5.200,- € zu erbringen habe. Nach den vertraglichen Bestimmungen steht es dem Beklagten daher frei, diese Anzahlung – ggf. auch in kleineren Einzelbeträgen – bis zum
- Februar 2008 zu zahlen. Zwar hat unstreitig zwischen den Parteien ein Leistungsaustausch noch nicht stattgefunden, trotzdem kann sich die Klägerin im vorliegenden Falle aufgrund der dargelegten Vorauszahlungsvereinbarung nicht darauf berufen, dass nach Ziffer 4 der genannten Musterbelehrung eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht erforderlich sei, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden, da eine frühere Leistung durch den Beklagten nicht auszuschließen war, und er für diesen Fall nicht ausreichend über seine Rechte belehrt worden ist. Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (BGH NJW 2007, 1946 ). Eine Beschränkung der Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung derart, dass abweichend vom Wortlaut des Gesetzes nur darüber zu belehren ist, lediglich bereits empfangene Leistungen seien zurückzugewähren, ergibt sich nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 312 Abs. 2 BGB. In der Gesetzesbegründung wird abschließend ausgeführt, dass der Unternehmer den Verbraucher über diese Rechtsfolgen „sowie über die sonstigen Rechtsfolgen des Widerrufs" zu belehren hat und zudem darauf hingewiesen, dass ein Gleichlauf zwischen den Belehrungspflichten über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften erreicht werden soll (BT-Drucksache 14/7052 S. 190). Dies gilt auch im vorliegenden Fall im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Der Schutzzweck der Regelung erfordert jedenfalls eine Belehrung über die wesentlichen Rechte, die sich aus den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ergeben. Dazu gehört, dass auch die Klägerin möglicherweise empfangene Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben hat. Dementsprechend sieht auch das Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. den Text vor: "Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfls. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben." Die Widerrufsbelehrung der Klägerin informiert insoweit nicht ausreichend. Sie wird dem Ziel, den Verbraucher möglichst unmissverständlich zu belehren, nicht gerecht. Insbesondere wird ihm die Information vorenthalten, dass auch die Klägerin etwaige gezogene Nutzungen, z.B. Zinsen, herauszugeben hätte.
- Die Widerrufsbelehrung – selbst soweit entgegen Ziffer 1 unterstellt würde, dass die gewählte Widerrufsbelehrung dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. entsprechen würde - ist zudem auch inhaltlich unzureichend im Sinne des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB muss die Widerrufsbelehrung nicht nur deutlich gestaltet sein, sondern dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels „seine Rechte deutlich machen“. Auch daran fehlt es hier. Zu einer zureichenden Verdeutlichung der Verbraucherrechte gehören nach §§ 355 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 2 BGB neben den Angaben über den Widerrufsempfänger und dem Verweis auf Form und Inhalt der Widerrufserklärung namentlich der Hinweis auf die Widerrufsfrist, ihren Beginn und die zur Fristwahrung erforderliche Handlung. Die vorliegende Belehrung ist ungenügend insoweit, als die Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt der Belehrung“, zu ungenau ist, um dem Verbraucher den Fristlauf hinreichend deutlich vor Augen zu führen. Für den Verbraucher ergibt sich aus der verwandten Formulierung gerade kein Hinweis darauf, dass im vorliegenden Vertriebsfall die Widerrufsfrist nicht etwa nur „frühestens“ an dem Tage (und also unter Umständen auch noch später) zu laufen beginne, sondern ihr Lauf tatsächlich definitiv und ohne Ausnahmen oder Besonderheiten bereits mit dem Ereignis des Vertragsschlusses an diesem Tage in Gang gesetzt werden soll (so auch zuletzt OLG Schleswig NJOZ 2007, 1477). Auf Eindeutigkeit zum Fristlauf kommt es nach dem Schutzzweck der § 355 ff. BGB auch an. Die genaue Information in dem Vertrag ist nicht zuletzt deshalb wesentlich, weil nicht selten weitere Handlungen wie Auftragsbestätigung und Warenlieferung erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist erfolgen, woraus die besondere Bedeutung einer in jeder Hinsicht klaren Belehrung erhellt.
- Die Klägerin kann sich – eine Übereinstimmung mit dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. unterstellt – auch nicht darauf berufen, wegen der Verwendung des amtlichen Musters genüge ihre Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen, da § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i.V. mit der Anlage 2 a. F. als nichtig anzusehen ist. Die vom Bundesministerium der Justiz erlassene BGB-InfoV a.F. beruhte auf einer Ermächtigung in Art. 245 EGBGB, wonach das Ministerium Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher mitzuteilenden Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht festlegen durfte. Ob sich die Verordnung in diesem Rahmen hielt oder - mit Nichtigkeitsfolge - nicht, ist streitig. Unstreitig ist hierbei, dass das - recht unübersichtliche, variantenreiche - Muster nicht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht; dies betrifft u.a. die Fristberechnung und den Fristbeginn, Besonderheiten beim Kauf auf Probe und bei Teilzeit-Wohnrechte-Verträgen sowie den Dispens von der Belehrung über die Widerrufsfolgen im Falle der Leistungserbringung nach Ablauf der Widerrufsfrist gem. § 312 Abs. 2 BGB. Nach einer Auffassung (Masuch, BB 2005, 344; Bodendiek, MDR 2003, 1; Palandt/Grüneberg, BGB,
- Aufl., § 14 BGB-InfoV Rn. 5f.) ist die Verordnung gleichwohl als „wohl wirksam“ anzusehen. Nach anderer Auffassung (Masuch, in: MünchKomm-BGB,
- Aufl., § 355 Rn. 57; LG Koblenz MMR 2007, 190 ; LG Halle NJOZ 2006, 1951 ; OLG Schleswig NJOZ 2008, 1477 , 1480), der sich auch die Kammer anschließt, sind § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF und die Musterbelehrung nichtig, weil sie sich nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung halten. Namentlich gestatte Art. 245 EGBGB keine den Verbraucher benachteiligenden Abweichungen (LG Halle NJOZ 2006, 1951 ), widerspreche die Musterbelehrung, indem sie die Belehrung über die Widerrufsfolgen im Falle der Lieferung nach Ablauf der Widerrufsfrist für entbehrlich erklärt, der zwingenden Norm des § 312 Abs. 2 BGB (LG Koblenz MMR 2007, 190 ) und ändere die Neufassung der Belehrung in Gesetzesform am Verordnungsrang der Vorschriften nichts (Ulmer, in: MünchKomm-BGB, § 355 Rn. 57). Es kann nicht von einer normenhierarchischen Gleichstellung wegen Übereinstimmung der Widerrufsbelehrung mit dem vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a. F. und u.a. mit § 355 BGB dergestalt ausgegangen werden, dass dieser Verordnung Gesetzesrang zuzumessen ist. Die Frage der Gesetzesqualität und damit der normenhierarchischen Gleichstellung von § 14 BGB-InfoV a. F. wird – soweit ersichtlich – von der ganz herrschenden Auffassung inzwischen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.09.2005 ( BVerfGE 114, 196 /234 ff.) dahingehend beantwortet, dass die BGB-InfoV auch nach der Neufassung der Musterbelehrung durch den Gesetzgeber (BGBl I. 3102) keinen Gesetzesrang hat (vgl. dazu zuletzt Masuch NJW 2008, 1700 und Witt NJW 2007, 3759, 3760 je m. w. N.). Soweit die Klägerin einwendet, gem. § 16 BGB-InfoV n. F. könne die „alte“ Widerrufsbelehrung noch verwendet werden, so dass auch der Gesetzgeber von der Wirksamkeit des alten Musters ausgehe, ist diese Regelung den gleichen Bedenken ausgesetzt wie § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i.V. mit dem bisherigen alten Belehrungsmuster, so dass dies nicht für die von der Klägerin vorgenommene Auffassung spricht (vgl. Masuch, NJW 2008, 1700, 1701 Fn. 22). II. Mangels Bestehens einer Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/302093.html Kommentare
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