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VG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.05.2009 - 1 K 2838/08.F

Eine beschädigte Banknote ist nur zu ersetzen, wenn die vorgelegten Banknotenteile mindestens 50 % einer Euro-Banknote darstellen oder - wenn die Banknotenteile 50 % oder weniger einer Euro-Banknote ergeben - die Vernichtung der restlichen Banknotenteile nachgewiesen ist. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufigvollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durchSicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuldabzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender HöheSicherheit leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung für eine beschädigte 500,00 Euro-Banknote. Der Kläger beantragte über die Filiale A. der Deutschen Bundesbank am 19.06.2008 die Erstattung einer beschädigten Banknote im Wert von 500,00 Euro. In dem Erstattungsantrag gab der Kläger an, dass die Katze sich das Geld vom Tisch genommen und aufgegessen habe. Mit Bescheid vom 11.09.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ersatzleistung für eine beschädigte Banknote zu 500,00 Euro ab. Zur Begründung ist ausgeführt, bei Prüfung der eingereichten Materialien habe die Beklagte 3 Teile von 500,00 Euro Banknoten vorgefunden. Eine Zusammengehörigkeit der Teile sei nicht feststellbar. Die Banknotenteile seien alle nicht größer als die Hälfte einer vollständigen Banknote. In solchen Fällen könne die Beklagte nach Art. 3 des Beschlusses des EZB-Rates vom 20.03.2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten nur Ersatz leisten, wenn die Vernichtung der restlichen Notenteile nachgewiesen sei. Dieser Nachweis sei im vorliegenden Fall nicht erbracht. Der Kläger hat mit Schreiben vom 13.09.2008 Klage erhoben, mit der er sein Erstattungsbegehren weiter verfolgt. Er trägt vor, seine Katze habe die 500,00 Euro-Banknote zerfetzt und den fehlenden Rest verschluckt. Die Experten der Beklagten seien wohl nicht in der Lage gewesen, die Banknote richtig zusammenzusetzen. Er sei nach wie vor fest davon überzeugt, dass die Reste der Banknote mehr als 50 % darstellten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.09.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die von ihm vorgelegte beschädigte 500,00 Euro-Banknote Ersatz in Höhe von 500,00 Euro zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach umfassender Analyse der vom Kläger eingereichten Banknotenteile stehe fest, dass es sich keineswegs um eine einzige Ursprungsnote handele. Entgegen der Überzeugung des Klägers stammten die von ihm zur Erstattung vorgelegten Teile nicht von einer, sondern von mindestens zwei Banknoten. Ferner machten weder die beiden Notenteile 1 und 2 selbst wenn sie von einer Note stammen sollten, jeweils alleine noch zusammen eine Fläche von mindestens 50 % der Größe einer Ursprungsnote in der Stückelung von 500,00 Euro aus. Da Notenteil 3 ebenfalls allein deutlich kleiner als 50% der Fläche einer Note zu 500,00 Euro und dieser Notenteil weder Notenteil 1 noch Notenteil 2 eindeutig zugeordnet werden könne, ergebe sich in keiner Kombination eine Restgröße der Notenteile, die ein Erstattungsanspruch rechtfertigen könnten. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass die fehlenden Banknotenteile vernichtet worden seien. Der Kläger behaupte lediglich, dass seine Katze die Banknote zerfetzt und den fehlenden Rest verschluckt habe. Schon das äußere Erscheinungsbild der eingereichten Banknotenstücke lasse daran zweifeln, dass eine Katze die Banknote zerfetzt habe. Im Übrigen könne nicht ausgeschlossen werden, dass Tiere Banknoten zerstörten, aber nicht fräsen, sondern unbemerkt einzelne Teile wegtragen würden, die dann zu einem späteren Zeitpunkt gefunden und zur Erstattung eingereicht werden könnten. Damit bestünde die Gefahr einer doppelten Erstattung, die gerade verhindert werden solle. Insoweit wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, die angeblich gefressenen Notenteile in den Exkrementen seiner Katze zu bergen und zur Unterstützung seiner Behauptung vorzulegen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gutachterliche Stellungnahme des Nationalen Analysezentrums der Deutschen Bundesbank vom 22.04.2009 Bezug genommen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (ein Hefter). Gründe Über die Klage kann der Vorsitzende im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm Ersatz für die von ihm vorgelegten 3 Banknotenteile von 500,00 Euro Banknoten leistet. Nach Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank (EZB 2003/04 vom 20.03.2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Eurobanknoten (ABlEuNr. L 7816 v. 25.03.2003) tauschen die nationalen Zentralbanken - in Deutschland also die Deutsche Bundesbank (§ 3 Bundesbankgesetz) - schadhafte oder beschädigte echte Eurobanknoten auf Antrag um, wenn entweder mehr als 50 % einer Banknote vorgelegt werden, oder wenn 50 % oder weniger als 50 % einer Banknote vorgelegt werden, der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden. Die rechtliche Befugnis zum Erlass dieses Beschlusses folgt aus dem Recht der Europäischen Zentralbank zur Ausgabe von Banknoten (Art. 106 Abs. 1 EGV) und der daraus folgenden Annexkompetenz, alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen zum Schutze der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen. Der Kläger hat der Beklagten insgesamt 3 Banknotenteile vorgelegt. Diese 3 Banknotenteile für sich betrachtet ergeben jeweils weniger als 50 % einer 500,00 Euro-Banknote. Soweit der Kläger geltend machen will, dass die drei von ihm eingereichten Banknotenteile zusammen mehr als 50 % einer 500,00 Euro-Banknote ergeben, hat das überzeugende Sachverständigengutachten ergeben, dass das Teilstück 2 nicht von der gleichen Banknote stammen kann wie die Teilstücke 1 und 3, sondern dass es sich mindestens um 2, evtl. sogar um 3 Ausgangsbanknoten handeln muss, von denen die fraglichen Teilstücke stammen. Aber auch die Teilstücke 1 und 3, die von derselben Originalnote stammen, ergeben - wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt - keinen Flächenanteil von mindestens 50 % einer Banknote. Da somit weniger als 50 % einer Banknote vorgelegt wurden, könnte die Erstattung nur erfolgen, wenn der Kläger den Nachweis erbringt, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden. Diesen Nachweis vermochte der Kläger jedoch nicht zu erbringen. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, seine Katze habe die 500,00 Euro-Banknote zerfetzt und den fehlenden Rest verschluckt. Dieser Vortrag begegnet insofern Bedenken im Hinblick auf seine Glaubhaftigkeit, als die vorliegenden Banknotenteile zumindest von 2 verschiedenen Originalbanknoten herrühren, so dass der Sachverhalt so wie ihn der Kläger geschildert hat, nicht zutreffen kann. Zumindest hätte die Katze 2 Banknoten zerfetzen müssen. Ungeachtet dessen, ist mit diesem Vortrag aber auch eine Vernichtung der restlichen Banknotenteile nicht nachgewiesen. Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, ist es durchaus denkbar, dass die Katze - nachdem sie die Banknote zerfetzt hat - Teile der Banknote unbemerkt verschleppt hat und die Banknotenteile später aufgefunden werden oder aber wenn sie die Banknote tatsächlich gefressen hat - die Banknotenteile ausgeschieden hat und die Banknotenteile in den Exkrementen der Katze noch vorhanden waren und je nach Verbleib der Exkremente in diesen noch vorgefunden werden konnten bzw. können. Insoweit wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, die übrigen Banknotenteile in den Exkrementen der Katze sicherzustellen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. 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