Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Gründe I. Die Parteien streiten über die Nichtigkeit einer im März 2006 stattgefundenen Wahl des gemeinsamen Betriebes der Unternehmen ... AG (...), ... Service GmbH (...), ... Manufacturing GmbH mit ihrem Betrieb in ..., ... GmbH (...) und ... GmbH (...) und die in diesem Betrieb bestehenden Betriebsvereinbarungen. Beim Antragsteller handelt es sich um den für die Betriebsstelle ... der ... Manufacturing GmbH gebildeten Betriebsrat. Dieser Betrieb ist zum 1. März 2009 auf die ... Manufacturing GmbH übertragen und mit dem Betrieb der ... Manufacturing GmbH in ... zusammengelegt worden. Die Mitarbeiter sind vom Distributionszentrum ... der ... Manufacturing GmbH in ... zur ... Manufacturing GmbH am Dienstleistungszentrum ... versetzt worden. Der Antragsteller ist der bei der ... Manufacturing in ... gebildete Betriebsrat. Er besteht aus sieben Mitarbeitern. Bis 1978 war der Logistik- und Distributionsteil der Firma ... mit allen anderen Betriebsteilen ausschließlich und umfänglich in der Firma ... AG in ... organisiert. 1978 wurde dann das Logistik- und Distributionszentrum ausgebaut und später rechtlich ausgegliedert und verselbständigt als Manufacturing GmbH. Es gab deshalb im Jahre 2005 in Folge der Aufspaltung der Firma in diverse GmbHs neben der AG eine Vereinbarung der Geschäftsführer bzw. Vorstände und eine Vorstandsvereinbarung, dass die Unternehmen in ... und ... weiterhin als "ein Haus" betrachtet werden. Entsprechend dieses Beschlusses war ab 1. März 2005 der Personalvorstand ... in der ... AG zuständig für das gesamte Personal einschließlich des Personals in .... Die verschiedenen Betriebe waren Ausgründungen aus der ... AG. Im März 2006 fand eine Betriebsratswahl statt, in der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der ... AG, der ... Service GmbH, der ... GmbH, der ... GmbH und des Distribution Centers ... der ... Manufacturing GmbH in einer gemeinsamen Wahl einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt haben. Dabei handelt es sich um rechtlich selbstständige Unternehmen weder Betriebsmittel noch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden von den unterschiedlichen Unternehmen gemeinsam eingesetzt. Die Betriebszwecke sind unterschiedlich. Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl im März 2006 hat die ... AG in ... in der ... 759 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Die ... Service GmbH hat gleichfalls in ... in ... 738 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser Betrieb ist am 1. Juli 2008 im Wege des Betriebsübergangs auf die ... Service GmbH übergegangen. Die ... Manufacturing GmbH unterhält in ... keinen physischen Betrieb, vielmehr gibt es Betriebe in ... mit einem eigenen Betriebsrat und in ... einen Betrieb mit rund 290 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Die ... GmbH beschäftigt in ... in der ... 37 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während die ... GmbH in ... in der ... mit ihrem dortigen Betrieb 2006 7 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigte. Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, dass die Wahl so grob fehlerhaft gewesen sei, dass sie nichtig war. Er ist der Auffassung, dass ein gemeinsamer Betrieb, der eine gemeinsame Betriebsratswahl zulasse, unter keinem rechtlichen Aspekt gegeben sei. Die willkürliche Zusammensetzung von selbständigen Betrieben zu einem Betrieb sei bereits vom Reichsarbeitsgericht als Nichtigkeitsgrund angesehen worden. Insbesondere habe das BAG in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates in mehreren Unternehmen nicht möglich sei (BAG vom 11. Dezember 1987, DB 1988, 759 bis 760 und vom 13. Februar 2007 DB 2007 1719 bis 1720). Da somit bei dem übernehmenden Betrieb kein Betriebsrat vorhanden gewesen sei, würden die Betriebsvereinbarungen die der Betriebsrat der Betriebsstelle ... der ... Manufacturing GmbH geschlossen habe, fortgelten. Der Antragsteller beantragte, festzustellen, dass die im März 2006 zu einem gemeinsamen Betriebsrat der ... AG, ... Service GmbH, ... Manufacturing GmbH, ... GmbH und der ... GmbH stattgefundene Wahl nichtig ist. sowie festzustellen, dass der Antragsteller für die im Distribution Center ... beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuständig ist, festzustellen, dass die vom Antragsteller mit der Beteiligten zu 3 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen und dabei insbesondere Betriebsvereinbarungen Nummer 37/98 Urlaubsgrundgrundsätze, BV Nr. 36/97 Arbeitszeit, BV Nr. 36 a/97 Erfassung der Arbeitszeit, BV Nr. 35/95 Personalverkauf, BV Nr. 25/91 Verfahren bei Krankheit und sonstiger unvorhergesehener Abwesenheit, BV Nr. 23/91 Telenorma-Sicherheitsservice (Rufbereitschaft), BV Nr. 14/85 Integral 333 (Telefon), BV Nr. 8/89 Kontoführungsgebühr, BV Nr. 7/88 Auszahlung des Urlaubsgeldes, BV Nr. 6/87 Einführung und Anwendung von PCs, BV Nr. 5 Monatslohn, BV Nr. 2 (Gewährung von Treueprämien), BV Nr. 1 Fragen der Ordnung des Betriebs, BV Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (Belastungswechsel) – ohne Nr., BV Tarifliche Altersvorsorge – ohne Nr., Betriebsarzt – ohne Nr. und BV Personalfragebogen – ohne Nr. sowie der Einigungsstellenspruch "Optimierung der Security im Betrieb" vom 3. Februar 1997 für sämtliche im Distribution Center ... beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gültigkeit haben. sowie den Beteiligten zu 2 bis 21 aufzugeben, jegliche Betriebsratstätigkeit im Distribution Center in ... zu unterlassen. Die Beteiligten zu 2 bis 21 beantragten, die Anträge abzuweisen. Die Beteiligten zu 22 bis 27 beantragten, gleichfalls die Anträge abzuweisen. Die Beteiligte zu 28, hat sich den Anträgen des Antragstellers und Beteiligten zu 1 angeschlossen. Die Beteiligten zu 2 bis 21 sind der Auffassung, dass ein gemeinsamer Betrieb vorliege. Dies ergebe sich aus der Entwicklung der unterschiedlichen Unternehmen die ursprünglich ein gemeinsames Unternehmen gewesen seien. Selbst wenn der Betriebsbegriff verkannt worden sei, würde dies nur zu einer Anfechtbarkeit der Wahl nicht jedoch zu einer Nichtigkeit derselben führen. Der gleichen Auffassung sind auch die Beteiligten zu 22 bis 27. Es wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen insbesondere auf den Schriftsatz des Beteiligten zu 1 und 28 vom 10. Februar 2009 (Blatt 1 ff d. A.), sowie vom 20. Mai 2009 (Blatt 120 ff. d. A.), sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten zu 2 bis 21 vom 11. März 2009 (Blatt 110 ff d. A.) und der Beteiligten zu 22 bis 27 vom 31. Juli 2009 (Blatt 154 ff. d. A.). II. Die Anträge der Beteiligten zu 1 und 28 ist unbegründet. 1. Der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 28) sind antragsbefugt. Der alte Betriebsrat hat zumindest auch nach der Verschmelzung ein Restmandat gem. § 21 b BetrVG, Dies gilt auch für die Beteiligungsfähigkeit der Versitzenden des mit einem Restmandats ausgestatteten Betriebsrats. 2.
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