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ArbG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Juli 2009 - Az. 12 BV 184/09

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Die Beteiligte zu 1) ist ein Bereich Marketing und Consulting der IT-Branche tätig

§ 4Nr.

5; BAG v. 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01 ,

§ 4Nr.

13 ; BAG v. 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 ,

§ 4Nr.

15 ; BAG v. 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 ,

§ 4Nr.

18 ). Ein Betriebsteil ist dagegen auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt (BAG

  1. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - aaO). Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im. Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb iSv. § 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt dagegen ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG v.
  2. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 ,

§ 4Nr.

5; BAG v. 20. Juni 1995 - 7 ABR 59/94 ,

§ 4Nr.

8; BAG v. 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01 ,

§ 4Nr.

13 ; BAG v.

  1. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 und BAG v.
  2. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 ). Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG gilt ein Betriebsteil als eigenständiger Betrieb. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG nicht vor, gehört der Betriebsteil betriebsverfassungsrechtlich zum Hauptbetrieb. Unstreitig ist vorliegend, dass bei der Beteiligten zu 1) die Leitung der Mitarbeiter in personellen Angelegenheiten nicht Standort-, sondern allein geschäftsbereichsbezogen erfolgt; ferner, dass an keinem der Standorte innerhalb Deutschlands eine Leitung besteht, die die wesentlichen Entscheidungen in personellen Angelegenheiten trifft. Es besteht vielmehr eine weltweite Matrixorganisation mit geschäftsbereichsbezogenen Organisations- und Hierarchiestufen, die unabhängig von den gesellschaftsrechtlichen und betrieblichen Strukturen in den einzelnen Ländern operiert. Die Entscheidungen werden dabei je nach Business Unit von ganz unterschiedlichen Personen getroffen, die überwiegend im Ausland tätig und (wohl) teilweise gar nicht bei der Beklagten selbst beschäftigt sind. Auch in sozialen Angelegenheiten werden unstreitig die Entscheidungen teilweise für die Mitarbeiter aller Standorte durch die Geschäftsleitung und teilweise geschäftsbereichsbezogen getroffen. Dies führt dazu, dass es einen einheitlichen Leitungsapparat, der in der organisatorischen Einheit am Standort Frankfurt alle wesentlichen Entscheidungen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten trifft, vor Ort nicht gibt. Der Standort Frankfurt ist daher nicht als Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG anzusehen. Allerdings stellt er eine betriebsratsfähige Einheit als räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegender Betriebsteil gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dar. Dabei ist der Standort München der Beteiligten zu 1) als Hauptbetrieb anzusehen, von dem der Standort Frankfurt räumlich weit entfernt ist. Hauptbetrieb iSv. § 4 Abs. 1 BetrVG ist der Betrieb, in dem Leitungsfunktionen des Arbeitgebers für den Betriebsteil wahrgenommen werden. Dies entspricht dem Grundsatz, dass Mitbestimmung dort ausgeübt werden soll, wo die mitbestimmungsrelevanten unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden (vgl. etwa BAG
  3. Dezember 1992 - 7 ABR 15/92 ). In München hat die Beteiligte zu 1) ihren Sitz. Hier ist damit auch die Geschäftsführung der GmbH angesiedelt, unabhängig davon, ob die Geschäftsführer sich tatsächlich regelmäßig in den USA aufhalten. Durch die Geschäftsleitung werden letztlich auch wesentliche Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten ausgeübt. Die Beteiligte zu 1) selbst trägt vor, dass wesentliche Einscheidungen in sozialen Angelegenheiten wie die erfolgte Einführung der Vertrauensarbeitszeit von der Geschäftsleitung getroffen wurden, ferner, dass sämtliche Entscheidungen hinsichtlich Entgeltfragen die Geschäftsleitung trifft. Auch hinsichtlich der personellen Angelegenheiten entscheidet über das „Ob" wesentlicher Maßnahmen wie etwa den Abbau von Arbeitsplätzen teilweise allein die Geschäftsleitung sowie über weitere wesentliche Maßnahmen wie den Ausspruch (betriebsbedingter) Kündigungen mitunter der Geschäftsführer Herr Sch. gemeinsam mit dem Leiter der Business Unit und Herrn M.. Dafür, dass der Standort München als Hauptbetrieb anzusehen ist, spricht zusätzlich, dass Frau J., die stellvertretend für die beiden Geschäftsführer Ansprech- und Verhandlungspartnerin der Betriebsräte ist, ebenfalls in München tätig ist. In München ist damit deutschlandweit die größte Entscheidungsnähe hinsichtlich der mitbestimmungsrelevanten unternehmerischen Entscheidungen gegeben. Von diesem Hauptbetrieb ist der Standort der Beteiligten zu 1) in Frankfurt räumlich weit entfernt. Betriebsteile sind iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG v.
  4. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 ,

§ 4Nr.

2 ; BAG v. 17. Februar 1983 - 6 ABR 64/81 ,

§ 4Nr. 4 , BAG v. 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 ). Der Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betr

VG besteht darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Hauptbetriebs von dem Betriebsteil die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können (BAG v.

  1. Juni 1995 - 2 AZR 783/94 ; BAG v.
  2. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 -, aaO) oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb gelangen können. Maßgeblich ist sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat. Eine Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs allein nach Entfernungskilometern kommt daher nicht in Betracht. Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller für die Erreichbarkeit des Hauptbetriebs in Betracht kommenden Umstände vorzunehmen (BAG
  3. September 1982 - 6 ABR 42/81 ,

§ 4Nr. 3; BAG v. 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - aa

O). Insoweit ist auf die Erreichbarkeit des Hauptbetriebes mit dem PKW oder aber auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzustellen (vgl. BAG v. 7.5.2008 - 7 ABR 15/07 , NZA 2009, 328 ). Gerichtsbekannt ist mit dem PKW von Frankfurt nach München eine Fahrzeit von mindestens drei Stunden notwendig. Mit der Bahn ist ein ähnlicher Zeitaufwand vonnöten. Aber auch mit dem Flugzeug unter Berücksichtigung der jeweiligen Wege von und zum Flughafen sowie der Zeit, die man sich vor dem Abflug am Flughafen einfinden muss, ist ein Zeitaufwand von nicht weniger als zwei Stunden notwendig. Aufgrund dieser Umstände kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine ordnungsgemäße Betreuung der Mitarbeiter am Standort Frankfurt durch den Betriebsrat eines Hauptbetriebes in München gewährleistet ist. Ob der Betriebsrat in München per Post, Telefon oder mittels moderner Kommunikationsmittel erreichbar ist, ist für die Beurteilung der räumlich weiten Entfernung vom Hauptbetrieb unerheblich. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG stellt allein auf die räumliche Entfernung ab. Dadurch soll eine jederzeitige persönliche Erreichbarkeit des Betriebsrates für die Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer für den Betriebsrat gewährleistet sein (BAG v. 7.5.2008, aaO ). Der Standort Frankfurt verfügt auch über das nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für das Vorliegen eines selbständigen Betriebsteils im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, wenn in der organisatorischen Einheit wenigstens eine Person mit Leitungsmacht vorhanden ist, die überhaupt Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG v. 19.2.2002 - 1 ABR 26/01 , AP Nr. 13 zu § 4 BetrVG 1972; BAG v. 28.6.1995 - 7 ABR 59/94 , AP Nr. 8 zu § 4 BetrVG 1972; BAG v. 29.5.1991 - 7 ABR 54/90 , AP Nr. 5 zu § 4 BetrVG 1972). Zumindest zwei solche Personen mit Leitungsmacht, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausüben, sind in der organisatorischen Einheit am Standort Frankfurt vorhanden, nämlich die beiden Area Manager im Bereich Sales, Herr P. und Herr R.. Beide sind am Standort Frankfurt tätig und erteilen fachliche Weisungen gegenüber insgesamt 11 Mitarbeitern des Standortes Frankfurt. Damit üben sie Weisungsrechte des Arbeitgebers aus. Dass die Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Sales, denen gegenüber die Area Manager fachliche Weisungsbefugnis haben, nach der Behauptung der Beteiligten zu 1) sehr selbständig und eigenverantwortlich arbeiten und das Weisungsrecht daher mehr „formell" besteht, ist unschädlich. Denn zumindest die Befugnis zur Erteilung von Weisungen besteht und damit die erforderliche Nähe zu Entscheidungen des Arbeitgebers (vgl. BAG v. 19.2.2002, aaO ). Nicht erforderlich ist ferner, dass sich die vorhandene Leitungsmacht vor Ort auf alle Mitarbeiter der organisatorischen Einheit oder ausschließlich auf diese Einheit bezieht. Dies kann jedenfalls bei einer vom Arbeitgeber gewählten Organisationsstruktur, bei der, wie vorliegend, an keinem Standort eine einheitliche Leitung gerade für den Standort besteht, sondern die Leitungsbefugnisse allein geschäftsbereichsbezogen ausgeübt werden, nicht gefordert werden. Denn eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der jeweiligen Einheit ist durch die bestehenden Weisungsrechte vor Ort gegeben. Gleichzeitig aber kann nur so der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zum Ausdruck gekommenen Zielvorstellung des Betriebsverfassungsgesetzes, eine möglichst ortsnahe und effektive Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu gewährleisten (vgl. hierzu BAG v.3.12.1985, AP Nr. 28 zu § 99 BetrVG 1972), hinreichend Rechnung getragen werden. Gerade in Unternehmen, bei denen die Zuständigkeiten in personellen und sozialen Angelegenheiten arbeitgeberseitig geschäftsbereichsbezogen organisiert sind und sich daher an keinem Ort eine organisatorische Einheit mit allein auf diese bezogener Leitungsmacht findet, wären bei anderer Einschätzung trotz räumlich ganz erheblicher Entfernung und ggf. sehr speziellen Themen der jeweiligen Arbeitnehmerschaft vor Ort Betriebsräte nicht mehr zu bilden; bei rein geschäftsbereichsbezogener Organisation könnte sich sogar die Frage stellen, ob überhaupt auch nur ein einziger Betrieb im Sinne des BetrVG besteht, in dem ein Betriebsrat zu bilden wäre. Da sich ein solches Ergebnis mit den Zielsetzungen des Betriebsverfassungsgesetzes nur schwer vereinbaren lässt, dürfen jedenfalls bei Vorliegen solcher arbeitgeberseitiger Organisationsstrukturen die Anforderungen an das Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit einer Einheit nicht überspannt werden. Ausreichend ist in diesem Fall, dass überhaupt Weisungsrechte des Arbeitsgebers innerhalb der organisatorischen Einheit ausgeübt werden. Permalink: http://openjur.de/u/302383.html Kommentare

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