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ArbG Darmstadt, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Az. 7 BVGa 17/09

Tenor Dem Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, es zu unterlassen, die im Betrieb Weiterstadt bei der Beteiligten zu 1 geplante Betriebsratswahl fortzusetzen. Den Mitgliedern des Beteiligten zu 2 wird für

§ 9Betr

VG 1972; BAG Beschluss vom

  1. November 2003 – 7 ABR 25/03 – EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 1; BAG Beschluss vom
  2. Juni 1983 – 6 ABR 50/82 – AP Nr. 10 zu § 19 BetrVG 1972; BAG Beschluss vom
  3. April 1978 – 6 ABR 22/77 – AP Nr.

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VG 1972). Die Betriebsratswahl muss den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen. Das ist der Fall. Ein Nichtigkeits- oder sicherer Anfechtungsgrund ist hier zwar nicht in einer Verkennung des Betriebsbegriffs und der Verneinung eines gemeinsamen Betriebs durch den Wahlvorstand zu sehen. Die Verkennung des Betriebsbegriffs gemäß §§ 1 , 4 BetrVG hat nicht die Nichtigkeit, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 BetrVG nur die Anfechtbarkeit einer darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge (BAG Beschluss vom

  1. Mai 2000 – 7 ARR 78/98 – NZA 2000, 1350 m. w. N.). Genauso wenig wie einzelne Verstöße gegen Vorschriften des Wahlverfahrens die Nichtigkeit der Betriebsratswahl begründen (vgl. BAG Urteil vom
  2. April 1976 – 1 AZR 482/75 – AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972), kann auch eine Verkennung des Betriebsbegriffs bei im Übrigen ordnungsgemäßer Wahl zu deren Nichtigkeit führen. Bereits die erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl setzt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren voraus. Allerdings liegt ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts vor, der nicht einmal mehr den Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl zulässt, weil der Beteiligte zu 4 eindeutig aufgrund eines Übergangsmandats gemäß § 21 a II 1, 2 BetrVG weiterhin im Amt ist. Wenn während der Amtszeit eines ordnungsgemäß gewählten Betriebsrates für denselben Betrieb ohne begründeten Anlass ein weiterer Betriebsrat mit dem Ziel gewählt wird, den amtierenden Betriebsrat abzulösen, trägt diese Wahl den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn. Diese Wahl verstößt gegen den für eine demokratische Wahl geltenden Grundsatz, dass es in einem Betrieb nur einen Betriebsrat geben kann (BAG
  3. April 1978 – 6 ABR 22/77 = AP Nr.

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VG 1972). Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 und 3 ändert auch deren Vorgehen gegen die Wahl des amtierenden Betriebsrats nichts an diesem Ergebnis. Die summarische Prüfung der Argumente, die im hiesigen Verfahren und im Verfahren 4 BV 4/09 vorgebracht werden, führt zu der Einschätzung, dass die Wahl des Beteiligten zu 4 ihrerseits nicht nichtig ist. Auf die Frage der Anfechtbarkeit kommt es nicht an, weil die Anfechtungsfrist des § 19 BetrVG abgelaufen ist. Wie bereits vorstehend gesagt, hat die Verkennung des Betriebsbegriffs gemäß §§ 1 , 4 BetrVG in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern allenfalls die Anfechtbarkeit einer darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge. Soweit sich die Beteiligten zu 2 und 3 also darauf berufen, es habe nie ein Gemeinschaftsbetrieb bestanden, kann dieser Einwand nicht zu einer Nichtigkeit führen, weil es dabei um den Vorwurf geht, den Betriebsbegriff verkannt zu haben. Bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten, die eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung erfordern. Unterlaufen dabei Fehler, sind diese in der Regel nicht so grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht (BAG 19.11.2003 – 7 ABR 25/03 = AP Nr. 55 zu § 19 BetrVG 1972;

  1. Dezember 1988 – 7 ABR 10/88 – BAGE 60, 276 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 15 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 25, zu B der Gründe). Vorliegend ist nicht zu erkennen, dass der Betriebsbegriff willkürlich oder zum Zwecke des Missbrauches falsch angewendet wurde, zumal bis zur Zusammenlegung der Betriebe im März 2009 bereits drei Jahre vergangen sind, in denen der Beteiligte zu 4 tatsächlich und unbeanstandet die Betriebsratstätigkeit für den Betrieb in Weiterstadt durchführte. Es ist nichts vorgetragen, was den Schluss auf einen Rechtsmissbrauch zulässt. Die Wahl im März 2006 trägt gerade nicht den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn. Man kann im Grundsatz nicht davon ausgehen, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt, wenn alle an der Wahl Beteiligten und alle von ihr Betroffenen drei Jahre lang einhellig ihr Ergebnis akzeptieren und praktizieren. Es kommen zwar Ausnahmefälle, die eine andere Betrachtung zulassen, in Frage, dafür ist aber nichts dargelegt oder objektiv erkennbar. Im Rahmen der nach §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935 , 940 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung ist abzuwägen, ob der Wahlabbruch, der keine Regelung eines einstweiligen Zustandes darstellt, sondern endgültig ist und weiter geht als eine erfolgreiche Wahlanfechtung, bei der der Betriebsrat jedenfalls vorübergehend wirksam im Amt ist, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Wahl belastet die Beteiligte 1 mit den Wahlkosten, die sie nach § 21 Abs. 3 BetrVG zu tragen hat, falls sich die Wahl am Ende als ungültig erweist, mit der Vergütung für die Zeit der Stimmabgabe sowie mit dem Personalaufwand und den Kosten der vorübergehenden Betriebsratstätigkeit. Dies ist insgesamt ein erheblicher Kostenaufwand. Auf der anderen Seite sind ohne die Betriebsratswahl die Arbeitnehmer des Betriebes in Weiterstadt auch nicht ohne jegliche betriebliche Interessenvertretung, weil der Beteiligte zu 4 dieses Amt ausübt.
  2. Der Antrag gegen den Beteiligten zu 3 ist schon deswegen unbegründet, weil dieser ausweislich des Schreibens vom
  3. Juni 2009 die weiteren Wahlvorbereitungsmaßnahmen dem Wahlvorstand überlässt, so dass die für eine Unterlassungsverfügung notwendige Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr fehlt.
  4. Das Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei. Permalink: http://openjur.de/u/302384.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.