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Hessischer VGH, Urteil vom 21. August 2009 - Az. 11 C 305/08.T

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich deraußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagtenund der Beigeladenen vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf dieVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe desVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweiligeVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit ingleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken, die mit dem Großtanklager xxx bebaut sind und westlich in einem Abstand von etwa 2.300 m zur Schwelle der geplanten Landebahn Nordwest des Flughafens Frankfurt Main liegen. Das Tanklager wird durch die Pächterin (xxx GmbH) betrieben und dient in erster Linie der Versorgung des Flughafens Frankfurt Main. Die Klägerin wendet sich gegen den Plan für den Ausbau des Flughafens. Durch Beschluss vom

  1. Dezember 2007 hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Ausbauplan festgestellt. Danach ist vorgesehen, den Flughafen Frankfurt Main durch den Bau einer weiteren Bahn, die ausschließlich als Landebahn betrieben werden soll, zu erweitern. Die Landebahn soll nordwestlich des jetzigen Flughafengeländes errichtet und mittels Rollbrücken über die Autobahn A 3 und die ICE-Strecke Köln-Frankfurt an die bestehenden Flugbetriebsflächen angebunden werden. Aus Anlass der Flughafenerweiterung sollen Teile der umliegenden Autobahnen und Anschlussstellen sowie sonstige öffentliche Straßen ausgebaut werden. Das Projekt ist für den Prognosehorizont 2020 mit einer Erwartung von 88,6 Mio Passagieren und 4,6 Mio t Luftfracht bei 701.000 Flugbewegungen im Jahr ausgelegt. Die Flugbetriebsregelung sieht eine Kontingentierung von 150 Flugbewegungen je Nacht (22 bis 6 Uhr) vor, von denen 17 planmäßige Bewegungen auf die Zeit von 23 bis 5 Uhr (sog. Mediationsnacht) entfallen dürfen. Das Planfeststellungsverfahren ist durch den Antrag der beigeladenen Trägerin des Vorhabens im März 2003 förmlich eingeleitet worden. Dem sind - Ende der neunziger Jahre - ein Mediationsverfahren sowie ein mit der Landesplanerischen Beurteilung vom
  2. Juni 2002 abgeschlossenes Raumordnungsverfahren vorausgegangen. Anfang des Jahres 2005 lagen die Planunterlagen erstmals öffentlich aus. Gegen den Plan sind ca. 127.000 Einwendungen erhoben worden. Nach der mündlichen Erörterung von September 2005 bis März 2006 hat die Beigeladene im Februar 2007 geänderte Unterlagen (Antrag vom
  3. Februar 2007) vorgelegt, in denen der Planungshorizont von bisher 2015 auf das Jahr 2020 erstreckt worden ist und die Ausbaumaßnahmen im Süden des Flughafens reduziert worden sind. Nach Auslegung der geänderten Planunterlagen im März/April 2007 hat die Klägerin Einwendungen gegen das Projekt erhoben. Gegen den Beschluss vom
  4. Dezember 2007 hat die Klägerin am
  5. Februar 2008 Klage erhoben. Sie möchte erreichen, dass entweder der Ausbauplan aufgehoben oder gerichtlich zum Ausdruck gebracht wird, dass infolge der Flughafenerweiterung keine betrieblichen Anordnungen ihr gegenüber ergehen dürfen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, es fehle an der erforderlichen Planrechtfertigung, was schon auf Mängeln des Landesentwicklungsplans 2000 beruhe. Der Bedarf für den Ausbau sei nicht gutachtlich nachgewiesen, die Prognosemethodik und das Ergebnis seien nicht nachvollziehbar. Die Entscheidung über die Zulassung von Nachtflügen sei schon wegen der unzulässigen Überschreitung des dem Planfeststellungsverfahren zugrunde liegenden Antrags der Beigeladenen rechtswidrig, wesentliche Lärmschutzbelange seien dadurch unberücksichtigt geblieben. Zur Verminderung des Störfallrisikos sei ein absolutes Nachtflugverbot unerlässlich. Des Weiteren sei die Beurteilung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohenden Gefahren fehlerhaft. Es fehle an der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Absturzrisiken unter Einbeziehung aller dem Flugverkehr typischen Umstände sowie der topografischen Geeignetheit und Beschaffenheit des Geländes. Das für die Beurteilung des externen Risikos zugrunde gelegte Gutachten sowie alle darauf aufbauenden Gutachten seien fehlerhaft sowohl hinsichtlich der zugrunde gelegten Parameter als auch in den Berechnungen. Es werde nicht berücksichtigt, dass durch die zusätzlichen Flugbewegungen das Absturzrisiko signifikant erhöht werde und sie überwiegend durch landende Flugzeuge betroffen sei, für die ohnehin ein höheres Risiko festgestellt werde. Die externe Gefahr sei fehlerhaft berechnet worden, da keine einheitlichen Parameter zugrunde gelegt und nur eine geringe Zahl von Flugzeugunfällen mit tödlichen Folgen außerhalb der Flughäfen berücksichtigt worden sei. Fehlerhaft seien auch die Berechnungsgrundlage sowie der zugrunde gelegte Verkehrsmix. Die fehlende Differenzierung zwischen Akzeptanz und Akzeptabilität des Risikos und die intransparente mathematische Berechnung führten zu einem nicht nachvollziehbaren Ergebnis. Zwischen Unfallwahrscheinlichkeit, Unfallhäufigkeit und Auswirkungen werde nicht genügend unterschieden, die „Cluster-Analyse“ des Gutachters sei unzureichend. Der Hafen des Tanklagers sei fehlerhaft nicht in die Betrachtung einbezogen worden. Auch das Risiko durch die infolge der Querung des Mains erhöhte Vogelschlaggefahr sei aufgrund des fehlerhaft bewerteten Vogelschlagrisikos letztlich nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte habe das aus dem Immissionsschutzrecht folgende Rücksichtnahmegebot und das daraus folgende Gebot, ihre Belange als überwiegendes planungsrelevantes Interesse zu berücksichtigen, verkannt. Da nach der Seveso-Richtlinie Raumnutzungskonflikte bereits in der Planungsphase angemessen und interessengerecht zu lösen seien, stehe das Vorsorgeprinzip dem ungehinderten Heranrücken der Flughafenbebauung entgegen. Die Standortalternativen seien deshalb fehlerhaft bewertet worden, zumal der unterschiedliche Verlauf von An- und Abflugrouten nicht berücksichtigt worden sei. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss vom
  6. Dezember 2007 aufzuheben,hilfsweise,den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dahin erneut zu bescheiden, dem Träger des Vorhabens aufzugeben, ein Planänderungsverfahren nach § 76 Abs. 1 HVwVfG i.V.m §§ 6 ff. LuftVG durchzuführen. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert, die Klägerin sei als Eigentümerin einer verpachteten Gewerbeimmobilie schon nicht Betroffene. Das nach den plausiblen und qualitätsgesicherten Ergebnissen aufgrund der umfassenden Ermittlung und Bewertung vorhabensbedingter Sicherheitsrisiken für das Tanklager der Klägerin festgestellte Risiko liege deutlich unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit. Das Vogelschlagrisiko werde nicht signifikant erhöht, Rückwirkungen derartiger Ereignisse hätten keine Auswirkungen auf das Gelände der Klägerin und lägen innerhalb des vom Beklagten betrachteten Risikos. Das für das Tanklager ermittelte Störfallrisiko liege ebenso wie das allgemeine Absturzrisiko innerhalb des Spektrums gesellschaftlicher Akzeptanz. Die von der Klägerin angeführte sicherheitstechnische Überprüfung sei nicht durch das Vorhaben verursacht. Die Beigeladene trägt vor: Weder das Eigentum noch ein Gewerbebetrieb der Klägerin seien betroffen. Die Klägerin sei mit ihren Einwendungen zudem präkludiert, da sie diese erst in der ergänzenden Öffentlichkeitsbeteiligung für den Planfall 2020 erhoben habe. Das Vorhaben sei durch öffentliche Belange gerechtfertigt, die Varianten seien ordnungsgemäß geprüft worden und entsprächen den Zielfestlegungen im Landesentwicklungsplan. Aus der Möglichkeit von Zusammenstößen zwischen Vögeln und Luftfahrzeugen ergäben sich keine erheblichen Risiken, wie die hierzu eingeholten Gutachten belegten. Auch im Übrigen bestehe kein erhöhtes Risiko infolge eines drohenden Flugzeugabsturzes, das über das sozialadäquate allgemeine Lebensrisiko hinausgehe. Etwa bestehende Beeinträchtigungen seien aber jedenfalls als von jedermann hinzunehmendes Lebensrisiko auch für die Klägerin zumutbar. Subjektive Rechte für Betreiber von Störfallanlagen folgten weder aus europäischem noch aus nationalem Immissionsschutzrecht, insbesondere ergebe sich daraus kein zwingendes Abstandsgebot. Die Betreiberbelange seien bei der Abwägung auch ausreichend berücksichtigt worden. Wegen des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Behördenakten des Beklagten zum Planfeststellungsverfahren und zum Verfahren zur Änderung des Landesentwicklungsplans (insgesamt 787 Ordner) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Permalink: http://openjur.de/u/302534.html Kommentare

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