Das Führen eines Lkw, der großflächig mit dem Konterfei von Rudolf Hess, seinem in Fraktur gesetzten Namen mit Geburts- und Todestag, dem Satz "Mord verjährt nicht" und einem Hinweis auf die Internetseite www.46 jahre de plakatiert ist, erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 4 StGB; der Lkw kann deshalb sichergestellt werden. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höheder vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvorSicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die - inzwischen wieder aufgehobene - Sicherstellung des von ihm gefahrenen Lkw mit dem Kennzeichen ... am 17.08.2007 durch Polizeibeamte. Der Kläger war am 17.08.2007 mit einem weißen Kasten-Lkw auf der Autobahn A 4 unterwegs. Er war Fahrer dieses Fahrzeugs. Der Lkw war auf beiden Seiten sowie auf der Vorder- und Rückseite mit großflächigen Folienplakaten beklebt. Die Plakate auf der Seite zeigten jeweils ein schwarz-weißes Portrait von Rudolf Heß. Neben dem Bild war rechtsseitig in großer, in Fraktur gesetzter Schrift der Name Rudolf Heß angebracht sowie darunter sein Geburts- und Todesjahr (1894 -1987). Darunter stand der Satz: "Mord verjährt nicht". Unterhalb einer horizontalen Trennlinie befand sich des Weiteren der Hinweis auf eine Internetseite mit der Bezeichnung www.46jahre.de. Auf der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs waren in ähnlicher Aufmachung - allerdings ohne das Bild von Rudolf Heß - entsprechende Beschriftungen aufgebracht. Polizeibeamte stoppten das Fahrzeug und leiteten es zu einer Polizeidienststelle. Die Polizeibeamten fertigten sodann eine Ordnungswidrigkeitsanzeige gemäß § 118 OWiG sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beifahrer, Herrn N. L. an. Außerdem stellten die Polizeibeamten das Fahrzeug gemäß § 40 Nr. 4 HSOG sicher. Hierüber erstellten sie ein entsprechendes Protokoll. Nachdem der Kläger und sein Beifahrer die beanstandeten Folien von dem Lkw entfernt hatten, wurde ihnen die Weiterfahrt gestattet. Mit Schreiben vom 21.08.2007 legte der Kläger gegen die Sicherstellung Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 03.09.2007 wies das Polizeipräsidium Osthessen den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, weil nach Erledigung der Hauptsache ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO nicht erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 51 bis 57 des Verwaltungsvorgangs des Polizeipräsidiums Osthessen verwiesen. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27.09.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, das Portrait von Rudolf Heß und die auf dem Lkw angebrachten Schriftzüge mit der dadurch erfolgten Erinnerung stellten ein erlaubtes Werturteil dar. Insbesondere der Satz "Mord verjährt nicht" stelle eine auslegungsbedürftige Äußerung dar, die auch die Deutung zulasse, dass Heß selbst Mörder sei. Auch sei eine Belästigung der Allgemeinheit bereits dadurch ausgeschlossen, dass Rudolf Heß nicht eine dafür notwendige Bekanntheit besitze. Zudem könne eine Debatte darüber, ob Rudolf Heß ermordet worden sei, keinerlei politische Auswirkungen haben. Das Anbringen des Plakats auf dem Lkw stelle keine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG dar. Vielmehr unterfalle das Zeigen des Bildnisses von Rudolf Heß der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG. Das Zeigen des Bildnisses von Rudolf Heß stehe nicht im groben Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung, es werde objektiv auch nicht jenes Minimum an Regeln verletzt, ohne deren Beachtung eine offene Gesellschaft nicht auskomme. Ebenso wenig werde die Menschenwürde verletzt oder durch die Gemeinschaftsordnung geschützte Interessen missachtet. Rudolf Heß sei heute einer breiten Öffentlichkeit nicht mehr bekannt. Es habe heute keine Auswirkungen mehr, welcher Art der Tod von Rudolf Heß gewesen sei. Rudolf Heß habe seine Haft nicht in einem Gefängnis der Bundesrepublik Deutschland, sondern der alliierten Siegermächte abgesessen. Deshalb könne sich der Vorwurf des Mordes auch nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland richten. Eine Debatte über die Frage, ob Rudolf Heß ermordet worden sei, bringe die Gemeinschaftsordnung nicht durcheinander. Außerdem liege keine Belästigung der Allgemeinheit vor. Die Behauptung, dass Rudolf Heß ermordet worden sei, sei nicht unwahr. Dies ergebe sich aus Gutachten, deren Übersetzung zur Gerichtsakte gereicht worden sind. Das OLG Frankfurt am Main habe mit Beschluss vom 12.08.2009 im Ordnungswidrigkeitsverfahren festgestellt, dass der Kläger weder den Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB noch den des § 118 Abs. 1 OWiG erfüllt habe. Es treffe nicht zu, dass der Kläger eine Versammlung in J. habe besuchen wollen; er habe dies auch nicht getan. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Osthessen vom 03.09.2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Sicherstellung des Lkw ... am 17.08.2007 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Sicherstellung des Lkw sei seinerzeit rechtmäßig gewesen. In der Aufmachung des Lkw und dessen Nutzung, die eine Art Promotiontour für Rudolf Heß anlässlich dessen Todestages gewesen sei, sei eine grob ungehörige Handlung zu sehen, die geeignet gewesen sei, die Allgemeinheit zu belästigen. Sie habe eine grobe Missachtung der durch die Gemeinschaftsordnung geschützten Interessen dargestellt. Insbesondere sei es durch die Art und Weise der Ausgestaltung der Aktion einem großen Teil der Öffentlichkeit nicht möglich gewesen, sich der Konfrontation mit dem Lkw zu entziehen. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus den Anrufen zahlreicher Verkehrsteilnehmer, die sich über das Fahrzeug beschwert hätten. Eine Auslegung dahingehend, dass die Aussage "Mord verjährt nicht" von einer Ermordung Dritter durch Heß ausgeht, sei nicht möglich. Im Übrigen widerspräche dies den Inhalten der Internetseite, auf die auf dem Lkw hingewiesen worden sei. An die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 12.08.2009 sei das Gericht nicht gebunden. Diese berücksichtige zu Unrecht nicht die Erklärungen auf der Internetseite. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger erklärt habe, dass er auf dem Weg zur einer Versammlung in J. sei. Es sei damit zu rechnen gewesen, dass der Lkw dort eine hohe Werbewirksamkeit erreicht hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums Osthessen (1 Heft) sowie der zur Gerichtsakte genommenen und den Beteiligten zur Kenntnis gegebenen Ausdrucke der Internetseite www.46jahre.de verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben. Gründe Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig. Sie ist, da die Sicherstellungsanordnung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, rechtszeitig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, wie in dem Widerspruchsbescheid vom 03.09.2007 zutreffend ausgeführt worden ist (BVerwG, Urteil vom 07.06.1978 - 7 C 45.74 -, BVerwGE 56, 24 ; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 2006, § 68 Rdnr. 4). Und die Kammer geht auch davon aus, dass sich der Kläger auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen kann. Das ergibt sich daraus, dass mit der Sicherstellung des Lkw auf seine Meinungskundgabe eingewirkt worden ist. Und auch in Fällen, in denen sich der angegriffene Verwaltungsakt typischerweise vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erledigt, entnimmt man Art. 19 Abs. 4 GG, dass gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen gleichwohl möglich sein muss (Kopp u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 2007, § 113 Rdnr. 145). Darüber hinaus ist von der Aktivlegitimation des Klägers auszugehen, da sich die Sicherstellungsanordnung an ihn als Fahrer des Lkw gerichtet hat, von dem die Begehung weiterer Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu erwarten war und der deshalb als Störer in Anspruch genommen worden ist (Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung <HSOG>, 2008, § 40 Rdnr. 10). Die Klage ist aber unbegründet. Die am 17.08.2007 auf der Grundlage von § 40 Nr. 4 HSOG erfolgte Sicherstellung des von dem Kläger gefahrenen Lkw ... ist nämlich rechtmäßig gewesen. Nach § 40 Nr. 4 HSOG können die Gefahren- und die Polizeibehörden eine Sache sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht werden soll. Davon ist hier auszugehen. Dabei bedarf es keiner weitergehenden Klärung der in der Literatur erörterten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift (Hornmann, a.a.O., § 40 Rdnr. 22 ff.; Lisken u.a., Handbuch des Polizeirechts, 2007, F Rdnr. 764 ff.). Denn diese beziehen sich auf das Vorverlegen der Eingriffsschwelle vor die gegenwärtige Gefahr. Da jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass die Sicherstellung bei der gegenwärtigen Gefahr der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfolgen kann, möglich ist und durch die Fahrt mit dem Lkw die Begehung einer Straftat bereits erfolgt war oder jedenfalls bei einer Weiterfahrt hinreichend sicher drohte, gibt § 40 Nr. 4 HSOG eine hinreichende Grundlage für die erfolgte Sicherstellung des Lkw ab. Das Führen des Lkw mit den Aufdrucken des übergroßen Konterfeis und dem Namen von Rudolf Heß, seinem Geburts- und Todesjahr, der Aufschrift „Mord verjährt nicht“ sowie der Hinweis auf die Internetseite www.46jahre.de im öffentlichen Straßenraum erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 4 StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. Eine danach unter Strafe gestellte Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft kann auch dann vorliegen, wenn ein Verantwortungsträger oder eine Symbolfigur des nationalsozialistischen Regimes in Äußerungen positiv dargestellt und bewertet wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn die betreffende Person auch als Symbol dieses Unrechtsregimes als solches gemeint ist. Der Strafbarkeit nach dieser Vorschrift unterliegen dagegen solche Äußerungen nicht, die nur der Person einzelner Nationalsozialisten gelten und nicht mit einer Billigung des nationalsozialistischen Regimes verbunden sind. Diese Auslegung trägt der Bedeutung des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Grundrechts der Meinungsfreiheit Rechnung und grenzt sie gegen weitergehende und verfassungsrechtlich bedenkliche Einschränkungen ab (BVerwG, Urteil vom 25.06.2008 - 6 C 21/07 -, DVBl 2008, 1248 ; Schönke u.a., Strafgesetzbuch, 2006, § 130 Rdnr. 22b unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Dabei ist der Sinn der Äußerung, ausgehend von ihrem Wortlaut, unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontextes, in dem sie steht, und der Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu bestimmen. Soweit danach verschiedene Deutungen möglich sind, erfordert eine Bestrafung die Strafbarkeit aller Deutungsalternativen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339 ). Vor diesem Hintergrund erfüllt das Fahren des Lkw mit der plakatierten Äußerung in Gestalt des übergroßen Konterfeis von Rudolf Heß und des plakatierten Textes den Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB. Denn die Abbildung des Konterfeis und der Text haben den für jeden Betrachter (als Teil des “unvoreingenommenen und verständigen Publikums“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 -, Juris) erkennbaren Sinn, Rudolf Heß, den verurteilten Kriegsverbrecher und herausragenden Repräsentanten des nationalsozialistischen Regimes nicht nur als Person, sondern gerade auch als Symbolfigur des nationalsozialistischen Regimes positiv zu würdigen. Das gilt bereits dann, wenn man nur die Plakatierung selbst mit dem Konterfei von Rudolf Heß und dem aufgedruckten Text, nicht aber den Inhalt der in Bezug genommenen Internetseite berücksichtigt. Denn durch die in Fraktur gesetzten Schriftzüge wird auf die Zeit des nationalsozialistischen Regimes verwiesen, in dem diese Schrift üblich war. Und durch den Satz „Mord verjährt nicht“ wird Rudolf Heß als Mordopfer dargestellt. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der dahinterstehenden Behauptung, dass Rudolf Heß ermordet worden sei - dem entsprechenden Vortrag brauchte das Gericht deshalb auch nicht weiter nachzugehen -, wird dadurch die Rolle von Rudolf Hess als Kriegsverbrecher und Verantwortlicher des nationalsozialistischen Regimes gegen die des Opfers vertauscht. Das ergibt sich auch aus dem historischen Kontext, in dem dieser Satz steht. Denn es handelt sich dabei nicht nur um das Zitat einer Vorschrift aus dem Strafgesetzbuch (§ 78 Abs. 2 StGB: „Verbrechen nach 220a <Völkermord> und nach § 211 <Mord> verjähren nicht“). Bei dieser Regelung handelt es sich nämlich um das Ergebnis der in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts geführte Diskussion um die Verjährung von Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes (vgl. z.B. Vogel, Mord sollte nicht verjähren, ZRP 1979, 1). Indem hier aber Rudolf Heß als einer der Hauptkriegsverbrecher in dem Kontext der historischen Diskussion über die Verjährung nationalsozialistischer Verbrechen als Mordopfer dargestellt wird, wird damit in besonderer Weise die Würde der Opfer gerade dieser Taten verletzt. Diese Form der Parallelisierung macht in besonderer Form deutlich, dass es nicht um eine sachliche Meinungsäußerung der behaupteten These geht, Rudolf Heß sei Opfer eines Mordes, sondern um eine bewusste Störung in einer die Würde der Opfer verletzten Weise. Hinzu kommt, dass der Kopf von Rudolf Hess in heroisierender Aufmachung gezeigt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht ein Bild des älteren Rudolf Hess gezeigt wird. Vielmehr unterstreicht das Konterfei noch einmal den Bezug zum nationalsozialistischen Regime. Und zum weiteren Kontext der plakatierten Äußerung gehört auch der Umstand, dass das die Sicherstellung des Lkw veranlassende Führen des Lkw am Todestag von Rudolf Heß am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.