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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.1999 - 5 S 2519/98

1. Zur Bejahung der Antragsbefugnis des Anwohners einer außerhalb des Plangebiets verlaufenden (Anlieger-)Straße, die den Zu- und Abfahrtsverkehr eines Neubaugebiets mit ca 240 Wohneinheiten aufnehmen

§ 47Abs. 2 Vw

GO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, läßt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, BRS 49 Nr. 13 ). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 = ZfBR 1998, 205 = UPR 1998, 348 =

§ 47Abs. 2 Vw

GO Nr. 48 sowie Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.). Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundene erhöhte (Lärm-)Immissionsbelastung geltend, zu der es bei einer Realisierung des geplanten Neubaugebiets mit ca. 240 Wohneinheiten im Bereich der Einmündung der Planstraße A in den Kreuzungsbereich der Straßen "Alter Weinberg" und "Rosengarten" mit der Straße "Seegasse" kommen werde, wo seine Wohngrundstücke lägen. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung eines neuen Baugebiets verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung nicht mißbilligt, sondern - im Gegenteil - in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1994 - 4 NB 24.93 -, DVBl. 1994, 701 u. Beschl. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97 ). Danach kann die Antragsbefugnis des Antragstellers zwar nicht schon grundsätzlich und allein unter Hinweis darauf verneint werden, daß mit einer solchen Entwicklung infolge der Ausweisung des umstrittenen Neubaugebiets zu rechnen gewesen sei. Da aber jede Bauleitplanung dazu führen kann, daß sich die verkehrliche Situation in anderen Bereichen verändert, aber nicht jeder von ihr Betroffene - auch wenn sein Grundstück möglicherweise kilometerweit entfernt liegt - ein abwägungsbeachtliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands besitzt, verbietet es sich, die Antragsbefugnis immer schon dann anzunehmen, wenn die Ausweisung eines neuen Baugebiets zu einer Verstärkung des Verkehrs führt. Vielmehr kommt es dann darauf an, ob das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges Interesse angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, UPR 1996, 108 =

§ 47Vw

GO Nr. 32). Es genügt also nicht, daß die Zunahme des Verkehrs und damit der (Lärm-)Immissionen auf einer "allgemeinen Veränderung der Verkehrssituation" infolge einer Planung an anderen Straßenabschnitten beruht. Erforderlich ist vielmehr, daß sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97 ). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Seine beiden Wohngrundstücke liegen an der Straße "Seegasse", das östliche unmittelbar im Bereich der Einmündung in die Straßen "Alter Weinberg"/"Rosengarten". Hier mündet auf der gegenüberliegenden Seite die Planstraße A als innere Haupterschließungsstraße (Sammelstraße) des geplanten Neubaugebiets ein. Nicht ganz übereinstimmend wird zwar die Verteilung des Verkehrs auf die Straßen "Seegasse" einerseits und "Alter Weinberg" andererseits prognostiziert, die beide zu der im Ortskern verlaufenden K 9652 (Tiefentalstraße bzw. Straße "Am Lustgarten") führen. Die Antragsgegnerin geht in ihrer schalltechnischen Stellungnahme vom 14.10.1998 von einer Aufteilung im Verhältnis 2/3 Straße "Alter Weinberg" und 1/3 Straße "Seegasse" aus, der Antragsteller demgegenüber - zudem bei Annahme eines höheren Verkehrsaufkommens - von einer Aufteilung im Verhältnis 4/5 Straße "Alter Weinberg" und 1/5 Straße "Seegasse". Hier beträgt das bisherige Verkehrsaufkommen ca. 200 Kfz/24 h, ist also relativ gering. Die Wohngrundstücke des Antragstellers liegen am Ende der bisherigen Bebauung. Er selbst bezeichnet das von ihm bewohnte Anwesen als "Haus im Grünen". Gleich welche Verteilungsquote man zugrunde legt, wird es zu einer Zunahme des Verkehrs im Bereich der Wohngrundstücke des Antragstellers auf das Drei- bis Vierfache kommen. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels - selbst bei Zugrundelegung der geringsten Verkehrsprognose - um (weit) mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, a.a.O.) nicht in Zweifel gezogen werden. Die Grundstücke liegen - wie bereits erwähnt - in unmittelbarem Anschluß an das Plangebiet gegenüber der Einmündung der Planstraße A in die Straßen "Alter Weinberg" und "Rosengarten", so daß ein erheblicher Teil des durch das Neubaugebiet verursachten Fahrzeugverkehrs bei Wahrnehmbarkeit der Lärmerhöhung an ihnen vorbeifährt und die Straße ihren bisherigen Charakter als reine Anliegerstraße einbüßt. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bebauungsplan "Fünfzig Morgen" verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rügepflichtige Verfahrensfehler sind nicht geltend gemacht; nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtliche Verfahrensmängel sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Satzungsbeschluß über den angegriffenen Bebauungsplan ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein, weil die Ortsvorsteherin des Ortsteils Hohenwettersbach, die beim Beschluß des Ortschaftsrats vom 14.01.1998 im Rahmen der Anhörung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GO mitgewirkt hat, als Eigentümerin eines Grundstücks, das an einer der beiden vorgeschlagenen Erschließungsvarianten für das Neubaugebiet liegt, deshalb befangen gewesen wäre und nicht hätte mitwirken dürfen. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nicht die Beschlußfassung des Ortschaftsrats im Rahmen der Anhörung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GO, sondern der nach Anhörung ergangene Satzungsbeschluß des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan "Fünfzig Morgen". Verfahrensfehlerhaft wäre dieser Satzungsbeschluß nur, wenn der Ortschaftsrat entgegen der gesetzlichen Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 GO nicht angehört worden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 29.06.1981 - 1 S 345/81 -, BWGZ 1981, 817); daß der Erlaß des Bebauungsplans "Fünfzig Morgen" eine wichtige Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift ist, die die Ortschaft betrifft, dürfte außer Frage stehen. Nur die Einhaltung des Verfahrensschritts der Anhörung des Ortschaftsrats nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GO ist für die Rechtmäßigkeit des Satzungsbeschlusses über den angegriffenen Bebauungsplan von Relevanz, nicht aber die Frage, ob der zur Anhörung ergangene Beschluß des Ortschaftsrats selbst im Hinblick auf die Befangenheitsregelung des § 18 GO (verfahrens-)fehlerfrei ergangen ist. Im übrigen lag das für eine Befangenheit i. S. dieser Vorschrift erforderliche individualisierbare Sonderinteresse (vgl. hierzu NK-Urt. des Senats v. 22.07.1997 - 5 S 3391/94 - m.w.N.) bei der Ortsvorsteherin nicht vor. Als Eigentümerin eines Grundstücks, das an einer der vorgeschlagenen Erschließungsvarianten für das Neubaugebiet "Fünfzig Morgen" liegt, hebt sich die Ortsvorsteherin noch nicht im Sinne eines "Adressaten" der Entscheidung aus dem Kreis der allgemeinen Nachbarschaft dieser Erschließungsvariante hervor. Nicht durchzudringen vermag ferner die Verfahrensrüge des Antragstellers in bezug auf § 15 Nr. 2 Abs. 2 des Eingemeindungsvertrags zwischen der Antragsgegnerin und der ehemals selbständigen Gemeinde Hohenwettersbach vom 18.12.1971, der wie folgt lautet: Zu allen die Bauleitplanung und Flächennutzung im Stadtteil Karlsruhe-Hohenwettersbach betreffenden Angelegenheiten ist der Ortschaftsrat der Ortschaft Karlsruhe-Hohenwettersbach gemäß § 76d Abs. 1 Satz 2 GO zu hören. Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Ortschaftsrat in solchen Angelegenheiten, die sich auf anderem Wege nicht ausräumen lassen, ist die Sache vor der Entscheidung einem Vermittlungsausschuß zu überweisen. ... § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 der Eingliederungsvereinbarung enthält insoweit keine konstituierende Regelung bezüglich der Anhörung des Ortschaftsrats, sondern wiederholt nur die gesetzliche Anhörungsverpflichtung des § 70 Abs. 1 Satz 2 GO (entspricht § 76d Abs. 1 Satz 2 GO in der damals gültigen Fassung). Zwar ist im Hinblick auf den am 14.01.1998 im Rahmen der Anhörung gefaßten Beschluß des Ortschaftsrats von Hohenwettersbach, wonach dem Satzungsbeschluß (nur) vorbehaltlich der Reduzierung auf 150 Wohneinheiten zugestimmt werde, durchaus von einer "Meinungsverschiedenheit" i.S.v. § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 der Eingliederungsvereinbarung auszugehen und nicht nur - wie die Antragsgegnerin meint - von einer Anregung für die Planung. Doch führt die vertragliche Einrichtung eines Vermittlungsausschusses nicht zu einer Erweiterung der für den Erlaß eines Bebauungsplans relevanten Verfahrensschritte. Insoweit kommt es nur auf die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens an. Nur die gesetzlichen Verfahrensschritte sind höherrangiges Recht, an dem sich der angegriffene Bebauungsplan als untergesetzliche Norm (Satzung) messen lassen muß. Insoweit sind der Antragsgegnerin jedoch - wie bereits erwähnt - keine (beachtlichen) Rechtsverstöße unterlaufen. In materiell-rechtlicher Hinsicht unterliegt der Bebauungsplan "Fünfzig Morgen" ebenfalls keinen Bedenken. Die städtebauliche Erforderlichkeit des angegriffenen Bebauungsplans i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem widerspricht ein Bebauungsplan nur, wenn ihm von vornherein und unabhängig von aller Abwägung der berührten Belange kein mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches Interesse zugrunde liegt, also nur bei einem einigermaßen offensichtlichen planerischen Mißgriff (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 =

§ 1Abs. 6 Bau

GB Nr. 3). Davon kann keine Rede sein. Mit der Schaffung von ca. 240 Wohneinheiten in Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern ist die angegriffene Planung ausgerichtet an den nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BauGB bei der Bauleitplanung insbesondere zu berücksichtigenden Belangen (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, Eigentumsbildung weiter Kreis der Bevölkerung insbesondere durch die Förderung kostensparenden Bauens und Bevölkerungsentwicklung). Daß der Bebauungsplan nach dem gezielten Erwerb des Geländes im Jahre 1993 durch die Antragsgegnerin zum Zwecke der Bebauung nur aus rein fiskalischen Gründen erlassen worden wäre, um die Baugrundstücke mit Gewinn wieder veräußern zu können, vermag der Senat nicht zu erkennen. Es ist für eine Gemeinde durchaus legitim und nicht unüblich, Gelände auf dem Gemeindegebiet zu erwerben, um es durch Erlaß eines Bebauungsplans einer baulichen Nutzung zuzuführen. Die Planrechtfertigung ist auch nicht mit Blick auf die Zielsetzung des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB, wonach die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten sollen, deshalb zu beanstanden, weil drei Viertel der Fläche des Plangebiets für eine Bebauung mit Reihenhäusern vorgesehen sind, für die es jedoch - so der Antragsteller - keinen Bedarf gebe, weil im Bereich der Kernstadt nach Aufgabe von Kasernengelände durch die amerikanischen und die französischen Streitkräfte ausreichend Fläche zur Verfügung stehe. Diesbezügliche Siedlungsmöglichkeiten - primär für den Geschoßwohnungsbau - rechtfertigen es indes nicht, die Ausweisung des Neubaugebiets "Fünfzig Morgen" mit der Zielsetzung eines ökologisch orientierten und autoarmen Wohnens außerhalb der Kernstadt im Ortsteil Hohenwettersbach als planerischen Mißgriff - nur ein solcher ließe die Planrechtfertigung entfallen - zu werten. Gleiches gälte bei Annahme eines mittlerweile - etwa aus finanziellen Gründen - gesunkenen Interesses der Bevölkerung an dem Erwerb von Reihenhäusern in dem umstrittenen Plangebiet. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß die aktuelle Nachfrage nach bestimmten Baugrundstücken natürlich konjunkturbedingten Schwankungen unterliegen kann, ohne daß dies zum Wegfall der Planrechtfertigung führte. Das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, ist gewahrt. Zwar war das Plangebiet zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Antragsgegnerin im Jahre 1993 in der damals gültigen Fassung des Flächennutzungsplans des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Seit der 5. Änderung des Flächennutzungsplans vom 02.04.1996 ist das Plangebiet jedoch als Wohnbaufläche dargestellt, so daß der am 20.01.1998 beschlossene Bebauungsplan "Fünfzig Morgen", in Kraft getreten am 01.08.1998, im Ergebnis aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist. Nur hierauf kommt es für § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB an und nicht auf den zurückliegenden Zeitpunkt des Erwerbs des Geländes durch die Antragsgegnerin zum Zwecke der Ausweisung von Wohnbebauung. Die geltend gemachten Verstöße gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB liegen nicht vor. Dieses verlangt, daß eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen ist, daß die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt wird und daß der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise erfolgt, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 =

§ 1Abs. 6 Bau

GB Nr. 1). In diesem Rahmen wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn die Gemeinde bei widerstreitenden Belangen den einen bevorzugt und damit notwendigerweise den anderen zurücksetzt. Dabei sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Ein danach relevanter Abwägungsfehler ist nicht deshalb anzunehmen, weil sich die Antragsgegnerin durch den Erwerb des Geländes des Plangebiets mit einem Millionenaufwand einer "subjektiven Abwägungssperre" ausgesetzt hätte, die ihr eine freie Planungsentscheidung verwehrt hätte. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin ist im Zusammenhang mit der Abwägung ebensowenig zu beanstanden wie im Rahmen der Planrechtfertigung. Daß die Antragsgegnerin das Gelände mit dem Ziel einer anschließenden Beplanung erworben hat, begründet nicht für sich genommen schon einen Abwägungsausfall und damit die Gesetzwidrigkeit der nachfolgenden Planung. Soweit der Antragsteller meint, daß der zweifellos vorhandene Bedarf an Fläche für freistehende Einzelhäuser auch an anderer Stelle im Ortsteil Hohenwettersbach befriedigt werden könne, macht er wohl ebenfalls einen Abwägungsmangel geltend. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zu den vorgeschlagenen Alternativbaugebieten ist zu sagen, daß der - im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehende - "Schilling'sche Grünberg" nach der auch schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden

  1. Änderung des Flächennutzungsplans des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe vom 02.04.1996 nicht (mehr) als Wohnbaufläche dargestellt ist. Für das Gebiet "Rehbuckel" gilt, daß "Rehbuckel I" unmittelbar nördlich anschließend an das umstrittene Neubaugebiet "Fünfzig Morgen" auf Grund eines Bebauungsplans vom 01.07.1975 bebaut ist; der Bebauungsplan "Rehbuckel II" ist in reduzierter Form am 15.12.1998 als Satzung beschlossen worden; das Gebiet "Rehbuckel III" ist nicht mehr als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan dargestellt. In vorliegendem Zusammenhang ist unerheblich, daß nach § 15 Nr. 3 der Eingliederungsvereinbarung vom 18.12.1971 neben dem Gebiet "Taglöhnergärten/Rotenbüschle" auch das Gebiet "Rehbuckel" beschleunigt baureif zu machen ist. Abgesehen davon, daß dem mit der Ausweisung der Baugebiete "Rehbuckel I" und "Rehbuckel II" Rechnung getragen worden ist, muß es der Antragsgegnerin als (derzeitiger) Trägerin der Planungshoheit möglich sein, ihre Bauleitplanung im Ortsteil Hohenwettersbach unter Umständen geänderten Rahmenbedingungen (Flächennutzungsplanung) anzupassen und die bauliche Entwicklung anders als im Eingliederungsvertrag "geregelt" zu betreiben. Eine vertragliche "Bindung" wäre wohl auch kaum mit § 2 Abs. 1 BauGB vereinbar, wonach die Bauleitpläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen sind. Auch mit Blick auf die Erschließung des Neubaugebiets "Fünfzig Morgen" über die im Ortskern verlaufende K 9652 (Tiefentalstraße) und dann weiter über die Straßen "Neuer Weg" und "Alter Weinberg" bzw. über die "Seegasse" sind keine Abwägungsfehler erkennbar. Was die damit verbundene Verkehrsbelastung anbelangt, ergibt sich aus den Planunterlagen, insbesondere aus der Gemeinderatsvorlage Nr. 1223 zum Satzungsbeschluß, allerdings nur, daß der Verkehr in der Ortsdurchfahrt der Tiefentalstraße von ca. 4.500 Kfz/24 h auf ca. 6.500 Kfz/24 h ansteigen werde. Welchen konkreten Lärmimmissionen - ausgedrückt in Mittelungspegeln in Dezibel (A) - die Bewohner der für die Erschließung vorgesehenen Straßen derzeit bereits ausgesetzt sind und zu welcher Erhöhung es durch die prognostizierte Verkehrszunahme kommen wird, ist im Planaufstellungsverfahren nicht weiter ermittelt worden. Erstmals im Rahmen des Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin die schalltechnische Stellungnahme des Planungsamts vom 14.10.1998 (im Eilverfahren des Antragstellers) und eine ergänzende Stellungnahme vom 16.11.1998 (im Hauptsacheverfahren) sowie eine schalltechnische Stellungnahme vom 14.07.1999 (im Normenkontrollverfahren 5 S 1380/99) vorgelegt. Die Wohngrundstücke des Antragstellers und des Antragstellers des Verfahrens 5 S 1380/99 befinden sich mit Blick auf den Erschließungsverkehr an den beiden plangebietsnahen neuralgischen Stellen. Die fachlichen Stellungnahmen ergeben jedoch allenfalls bei Zugrundelegung der - gegenüber der Prognose der Antragsgegnerin erhöhten - Verkehrsprognose des Antragstellers bei diesem (nur) für die Nachtzeit eine minimale Überschreitung des Orientierungswerts von 45 dB(A) nach DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, um 0,11 bzw. 0,40 dB(A) und beim Antragsteller des Verfahrens 5 S 1380/99 für das Gebäude XXXX XXX Nr. 6 und 6a an der Nordseite eine Überschreitung des Nachtwerts um 1,63 dB(A) im Erdgeschoß und um 2,08 dB(A) im Obergeschoß sowie für das Gebäude Nr. 6 an der Westseite eine Überschreitung des Nachtwerts um 3,95 dB(A) im Erdgeschoß und um 3,80 dB(A) im Obergeschoß sowie eine Überschreitung des Tagwerts von 55 dB(A) um 1,35 dB(A) im Erdgeschoß und um 1,2 dB(A) im Obergeschoß. Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind jedoch keine einzuhaltenden Grenzwerte wie etwa die - höheren und auch eingehaltenen - Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der
  2. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Daß der Immissionsprognose noch ein durch das "Einkaufszentrum" bedingtes Verkehrsaufkommen von weiteren ca. 500 bis 1000 Kfz/24 h zugrunde zu legen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zum einen sieht der Bebauungsplan nicht die Errichtung eines "Einkaufszentrums" vor; der Antragsteller meint insoweit wohl die im Erdgeschoß der geschlossenen Bebauung an der Straße "Alter Weinberg" vorgesehenen Läden. Zum anderen hat es auch im Offenlegungsverfahren keinen Hinweis auf einen zusätzlichen "einkaufszentrumsspezifischen" Verkehr gegeben. Das Unterlassen sachverständiger Ermittlungen der künftigen (erhöhten) Lärmbelastung an den Erschließungsstraßen außerhalb des Plangebiets im Planaufstellungsverfahren läßt sich allerdings nicht ohne weiteres mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, daß "erfahrungsgemäß" bei einem Verkehrsaufkommen der vorliegenden Größenordnung die damit verbundene Lärmbelastung noch als vertretbar anzusehen ist. Immerhin ist die Frage der Erschließung des Neubaugebiets über die durch den Ortskern verlaufende K 9652 (Tiefentalstraße) als ein zentraler Aspekt der Planung sowohl von Bürgerseite als auch von Seiten des Ortschaftsrats von Hohenwettersbach als durchaus problematisch eingestuft worden. Die Antragsgegnerin wäre daher wohl gehalten gewesen, auch ohne konkrete Rüge eines Anwohners an einer der für die Erschließung vorgesehenen Straßen bereits im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens eine Lärmberechnung erstellen zu lassen, um die Bedeutung und das Gewicht der mit der Realisierung des Neubaugebiets verbundenen verkehrlichen und damit immissionsmäßigen (Mehr-)Belastung zu erkennen. Selbst wenn man aber insoweit von einem offensichtlichen - weil ohne weiteres sich aus den Planungsunterlagen ergebenden - Fehler im Abwägungsvorgang ausgehen wollte, wäre er gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn er auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen ist. Das ist (nur) anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, was etwa der Fall ist, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbar naheliegender Umstände ergibt, daß sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Ergebnis abgezeichnet hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.1992 - 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662 =

§ 214Abs. 3 Bau

GB Nr. 3). Das ist zu verneinen. Zum einen haben - wie gezeigt - die nachgereichten gutachterlichen Stellungnahmen des Stadtplanungsamts keine Lärmpegel ergeben, die der ohne sie getroffenen Einschätzung des Gemeinderats, die künftige Verkehrsbelastung in den für die Erschließung des Neubaugebiets vorgesehenen Straßen sei zwar erheblich, aber noch vertretbar, widersprächen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß der Gemeinderat der Antragsgegnerin auch bei Kenntnis der nunmehr vorliegenden Lärmberechnungen nicht an der umstrittenen Planung - unter Verwerfung der vorgeschlagenen Erschließungsvarianten und der vom Ortschaftsrat von Hohenwettersbach geforderten Reduzierung der Wohneinheiten - festgehalten hätte. Der Forderung des Ortschaftsrats von Hohenwettersbach nach einer Verringerung der Wohneinheiten von ca. 240 auf ca. 150, um durch die geringere Baudichte die zu erwartende zusätzliche Verkehrsbelastung in der Ortsdurchfahrt der Tiefentalstraße zu minimieren, hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin zurückgewiesen, weil Bauflächen in heutiger Zeit nurmehr begrenzt zur Verfügung stünden, so daß gewisse Verdichtungen unverzichtbar seien, weil die geplanten Reihenhauszeilen die Höhenlinien des Hanggeländes nachzeichneten, so daß dessen landschaftliche Struktur trotz der Wohnbebauung erhalten bleibe, weil insbesondere jungen Familien der Erwerb bezahlbarer kleinerer Reihenhausgrundstücke ermöglicht werden solle und weil die Reihenhausbebauung auch der wirtschaftlichen Ausnutzung der vorhandenen und der geplanten Infrastruktureinrichtungen diene und eine gewisse Dichte der Bebauung erforderlich sei, um das geplante Nahwärmekonzept in wirtschaftlicher Weise realisieren zu können (vgl. den Nachtrag zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1223). Ferner hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen einer "Gesamtbetrachtung" darauf hingewiesen, daß mit der Realisierung des Baugebiets "Rehbuckel II", das am Ortseingang von Hohenwettersbach an die K 9652 (Tiefentalstraße) angeschlossen werde, auch Bewohner des Gebiets "Rehbuckel I", die bisher sämtlich über die Ortsmitte anführen, die neue Erschließungsstraße benutzten, was dann auch zu einer Entlastung des Ortskerns vom Fahrzeugverkehr führe (vgl. Gemeinderatsvorlage Nr. 1223). Ferner sind am südwestlichen Rand des Plangebiets auch eine gewerbliche Nutzung (Läden) im Erdgeschoß der dortigen geschlossenen Bebauung sowie eine Fläche für Gemeinbedarf vorgesehen, so daß die verkehrliche Anbindung des Neubaugebiets über diesen südwestlichen Bereich und damit letztlich über die Ortsdurchfahrt der K 9652 auch unter diesem Aspekt jedenfalls nicht abwägungsfehlerhaft erscheint. Es spricht somit nichts für die Annahme, daß es bei Vorhandensein von Lärmberechnungen, wie sie nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden sind, bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu einer anderen Planungsentscheidung gekommen wäre. Die Erschließung des Neubaugebiets "Fünfzig Morgen", soweit sie über die Straße "Alter Weinberg" erfolgt, genügt auch unter rein verkehrlichen Aspekten den Anforderungen des Abwägungsgebots. Zwar hat die Antragsgegnerin eine der beiden im Offenlegungsverfahren vorgeschlagenen Erschließungsvarianten u.a. mit der Erwägung verworfen, daß die hierbei mit einzubeziehende Straße "Fuchsbau" lediglich eine Breite von ca. 5,50 m aufweise, wohingegen eine ordnungsgemäße Erschließungsstraße für das Neubaugebiet eine Breite von 6 m haben müsse. Das erscheint insoweit widersprüchlich, als die der Erschließung des Plangebiets dienende Straße "Alter Weinberg" selbst nur eine Breite von ca. 5 m aufweist, und zwar auch innerhalb des Plangebiets und nicht nur im Bereich der Einmündung in die Straße "Neuer Weg" außerhalb des Plangebiets, was der Antragsteller als abwägungsfehlerhafte "Engstelle" im Erschließungskonzept rügt. Abgesehen davon, daß das Vorliegen einer hinderlichen "Engstelle" im betreffenden Einmündungsbereich im Planaufstellungsverfahren nicht thematisiert worden ist, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage von Plänen erläutert, wie - falls erforderlich - ein Ausbau der "Engstelle" erfolgen könne, bei einer der beiden Alternativen sogar ohne Inanspruchnahme privaten Grundeigentums. Was die Straße "Alter Weinberg" selbst angeht, soweit sie im Plangebiet verläuft, hält die Antragsgegnerin die Breite von weniger als 6 m deshalb für ausreichend, weil hier - im Gegensatz zu der als Grund für die Verwerfung einer Erschließungsvariante angeführten Straße "Fuchsbau", die eine Anbaustraße sei (vgl. nachstehend) - kein Parkverkehr stattfinde, der die Fahrbahn verenge. Das begegnet im Hinblick auf das Abwägungsgebot keinen Bedenken. Mit den im Offenlegungsverfahren vorgeschlagenen Erschließungsvarianten, die zur Entlastung der Ortsdurchfahrt der K 9562 (Tiefentalstraße) eine Anbindung des Neubaugebiets von Norden her vorsehen, hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausführlich befaßt (vgl. Gemeinderatsvorlage Nr. 1223). Ihre Verwerfung ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller des Verfahrens 5 S 1985/98 vorgeschlagene Variante, die eine Erschließung über das bereits bebaute Gebiet "Rehbuckel I" vorsieht. Neben der hier mit nur ca. 5,5 m zu geringen Fahrbahnbreite der einzubeziehenden Anliegerstraße "Fuchsbau" hat der Gemeinderat die Ablehnung dieser Erschließungsvariante maßgebend auch auf die bis zu 14%ige und damit zu starke Längsneigung des erforderlichen Verbindungswegs zur Straße "Neuer Weg" gestützt. Der vom Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Möglichkeit einer Reduzierung dieser Längsneigung durch eine Verschwenkung der Trasse des Verbindungswegs im südlichen (unteren) Teil ist die Antragsgegnerin u.a. mit der nicht zu beanstandenden Erwägung entgegengetreten, daß dies mit einem Eingriff in die dortige Landschaft verbunden wäre, der Ausgleichsmaßnahmen erforderlich machte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 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