1 b GMV im Hinblick auf die Klagemarke "997" begründet. Auch bei diesen Geschäftsbezeichnungen besteht Verwechslungsgefahr jeweils mit der Klagemarke "997". Die beanstandeten Geschäftsbezeichnungen der Beklagten bestehen als Wortzeichen aus dem allein kennzeichnenden Bestandteil ZACK und den rein beschreibenden Zusätzen "Der Elektro Discount" bzw. "Baumarkt". Diese Zusätze fallen nicht ins Gewicht, so dass sich wiederum ZACK und ZACK gegenüberstehen. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. wird Bezug genommen. Das "Z" Emblem ist wiederum eine gestaltete Geschäftsbezeichnung. Bei ihr ist wiederum das "Z" von ZACK besonders herausgestellt und die nachfolgenden Buchstaben "-ack" sind in Schreibschrift in das "Z" eingearbeitet sind, so dass diese Buchstaben wiederum wie unterstrichen wirken. Diese Besonderheit führt aber, wovon bereits das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht dazu, die Verwechslungsgefahr mit der Klagemarke "997" zu verneinen. Vielmehr stehen sich vor allem im Klangbild, aber auch im Schriftbild ZACK und ZACK gegenüber. Die Worte "Der Elektro-Discount" stehen klein gedruckt unter ZACK, es sind glatt beschreibende Angaben. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. wird entsprechend Bezug genommen. Auch die Begehungsgefahr ist für die drei Bezeichnungen in der Europäischen Union gegeben. Die Beklagte zu 1) hat die EU Marke "47" zur Anmeldung gebracht (Anlage K 25). Hierbei handelt es sich um eine Wort-/Bildmarke mit dem Wortanteil "Zack Der Elektro-Discount" und mit der beanstandeten Gestaltung als Bildelement. Außerdem ist für die Beklagte zu 1) die EU Marke "89" eingetragen worden (Anlage K 26), es ist eine Wortmarke. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. bis III. entsprechend Bezug genommen. V. Die mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) betreffend die unter Ziffern 1.1 bis 1.5 aufgeführten Marken für die in der Anlage A 1 zum landgerichtlichen Urteil aufgeführten Waren und Dienstleistungen, und zwar in der Europäischen Union,
1 b GMV im Hinblick auf die Klagemarke "997" begründet. Auch bei diesen Marken besteht Verwechslungsgefahr jeweils mit der Klagemarke "997". Die Begehungsgefahr beruht auf den Anmeldungen der oben unter Ziffer II. bis IV. erörterten EU-Marken der Beklagten zu 1.). Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. bis IV. entsprechend Bezug genommen. VI. Die mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) betreffend die unter Ziffern 1.1 bis 1.5 aufgeführten Geschäftsbezeichnungen / Marken für die in der Anlage A 1 zum landgerichtlichen Urteil aufgeführten Waren und Dienstleistungen sind für den Teilbereich der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich aus § 15 MarkenG im Hinblick auf die Unternehmensbezeichnung der Klägerin begründet. Es ist auf Seiten der Unternehmensbezeichnung der Klägerin nicht etwa nur auf eine besondere Gestaltung (so z. B. auf das Logo entsprechend der Klagemarke "997") abzustellen, sondern entsprechend der Übung im Geschäftsverkehr selbstverständlich auch auf das Schlagwort ZACK ohne Besonderheiten in der Aufmachung. Die Firma der Klägerin lautet "Zack GmbH". Erwartungsgemäß hat die Klägerin diese Firmierung auch so benutzt (vgl. die Rechnungen in Anlagen K 6 14), ob andere Kennzeichen dort größer gedruckt sind, ist unerheblich. Zwischen dem Firmenschlagwort ZACK der Klägerin und den beanstandeten Bezeichnungen der Beklagten besteht Verwechslungsgefahr. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. bis V. entsprechend Bezug genommen werden. Der Geschäftsgegenstand der Klägerin und deren Tätigkeit sind durch die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke "997" hinreichend belegt, jedenfalls zum Zeitpunkt dieser Priorität. Im Übrigen ist durch den Handelsregisterauszug (Anlage K 1) belegt, dass die Klägerin auf die Firma "Zack Import und Vertrieb Bernd Mackenroth" von 1985 zurückgeht, die wie ausgeführt 1991 in die "Zack Import und Vertrieb GmbH" umgewandelt wurde. Schon für diese Firmierung seit 1991 hat sich ZACK als Firmenschlagwort angeboten. Im Übrigen, auch zur Begehungsgefahr, wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffern II. bis V. entsprechend Bezug genommen. VII. Die mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) betreffend die unter den Ziffern 1.6 bis 1.8 aufgeführten Marken "Zack" und "Zack Der Baumarkt Discount" als Wortzeichen und als "Z"-Bildemblem mit der Aufschrift: "Zack Der Baumarkt-Discount" für die in der Anlage A 1 zum landgerichtlichen Urteil aufgeführten Waren und Dienstleistungen, und zwar in der Bundesrepublik Deutschland,
G im Hinblick auf das Firmenschlagwort ZACK der Klägerin begründet. Auch bei diesen Marken besteht Verwechslungsgefahr jeweils mit der Klagemarke "997" bzw. mit dem Firmenschlagwort ZACK der Klägerin. Die beanstandeten Marken der Beklagten bestehen als Wortzeichen entweder nur aus ZACK in Alleinstellung oder aus dem allein kennzeichnenden Bestandteil ZACK und dem rein beschreibenden Zusatz "Der Baumarkt Discount". Das "Z" Emblem ist wiederum eine gestaltete Marke. Bei ihr ist wiederum das "Z" von ZACK besonders herausgestellt ist und die nachfolgenden Buchstaben "-ack" in Schreibschrift in das "Z" eingearbeitet sind, so dass diese Buchstaben wiederum wie unterstrichen wirken. Unterhalb des "Z" steht "Der Baumarkt-Discount" in kleiner Schrift. Das "Z"-Emblem ist mit einer Fläche unterlegt, die ihrerseits nach oben in Zacken endet. Das unterstreicht den Bestandteil "ZACK" noch. Die besondere Markengestaltung führt aber, wovon bereits das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht dazu, die Verwechslungsgefahr mit der Klagemarke "997" bzw. mit dem Firmenschlagwort zu verneinen. Vielmehr stehen sich vor allem im Klangbild, aber auch im Schriftbild ZACK und ZACK gegenüber. Die Worte "Der Baumarkt-Discount" stehen klein gedruckt unter ZACK, es sind glatt beschreibende Angaben. Die Begehungsgefahr ergibt sich zum einen aus den Markenanmeldungen der Beklagten zu 1) , wie sie im Klageantrag zu 6.) aufgeführt sind. Zum anderen besteht im Hinblick auf die von der Beklagten zu 2) seit 1999 betriebenen Baumärkte unter ZACK bzw. unter "Zack der Baumarkt Discount" (Anlage K 27), deren Lizenzgeberin die Beklagte zu 1) ist, Wiederholungsgefahr. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. bis VI. entsprechend Bezug genommen. VIII. Die mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 2) betreffend die beiden dort aufgeführten Geschäftsbezeichnungen "Zack der Baumarkt Discount" als Wortzeichen und als "Z"-Bildemblem mit der Aufschrift: "Zack Der Baumarkt-Discount" für die in der Anlage A 2 zum landgerichtlichen Urteil aufgeführten Waren und Dienstleistungen, und zwar in der Bundesrepublik Deutschland,
G im Hinblick auf das Firmenschlagwort ZACK der Klägerin begründet. Auch bei diesen Geschäftsbezeichnungen besteht Verwechslungsgefahr jeweils mit der Klagemarke "997" bzw. mit dem Firmenschlagwort ZACK der Klägerin. Die beanstandete Geschäftsbezeichnung der Beklagten besteht als Wortzeichen wiederum aus dem allein kennzeichnenden Bestandteil ZACK und dem rein beschreibenden Zusatz "der Baumarkt Discount". Das "Z" Emblem ist wiederum eine gestaltete Geschäftsbezeichnung, sie ist bereits oben unter Ziffer VII. beschrieben, hierauf wird Bezug genommen. Die Begehungsgefahr ergibt sich zum einen aus den Markenanmeldungen der Beklagten zu 1) , wie sie im Klageantrag zu 6.) aufgeführt sind, und die sie an die Beklagte zu 2.) lizenziert hat. Zum anderen besteht im Hinblick auf die von der Beklagten zu 2) seit 1999 betriebenen Baumärkte unter ZACK bzw. unter "Zack der Baumarkt Discount" (Anlage K 27), deren Lizenzgeberin die Beklagte zu 1) ist, auch Wiederholungsgefahr in Bezug auf so gekennzeichnete Waren. Hinsichtlich der in der Anlage A 2 zum landgerichtlichen Urteil aufgeführten Waren und Dienstleistungen besteht Verwechslungsgefahr. Das Landgericht hat die vielen Waren und Dienstleistungen aus den Anlagen A 1 und A 2 im Einzelnen erörtert, hierauf wird vollen Umfangs Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. bis VII. entsprechend Bezug genommen. IX. Die mit den Klageanträgen zu 3.) bis 5.) geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Herausgabe zur Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind für den nur in Rede stehenden Bereich der Bundesrepublik Deutschland aus §§ 15 , 18 , 19 MarkenG im Hinblick auf das Firmenschlagwort der Klägerin sowie aus § 125 b MarkenG im Hinblick auf die Klagemarke "997" begründet. Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Hierauf wird Bezug genommen. Die Beklagten haben schuldhaft gehandelt, zumindest liegt Fahrlässigkeit vor. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter II. bis VIII. Bezug genommen. X. Der mit dem Klageantrag zu 6.) geltend gemachte Anspruch auf Löschung der dort aufgeführten, für die Beklagte zu 1) eingetragenen deutschen Marken ist auch nach Auffassung des Senats begründet, und zwar wiederum im Hinblick auf die Klagemarke "997" und auf das Firmenschlagwort ZACK. Der Löschungsanspruch bezieht sich auf die in den LG Urteilsanlagen A 3 bis A 8 genannten Waren und Dienstleistungen. Zu der Vielzahl der in den Anlagen A 3 bis A 8 zum landgerichtlichen Urteil aufgeführten Waren und Dienstleistungen hat das Landgericht im Einzelnen umfassende und zutreffende Ausführungen gemacht, hierauf wird vollen Umfangs Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. bis IX. entsprechend Bezug genommen. XI. Nach alledem war die Berufung der Beklagten nicht begründet und mit der aus dem Urteilsausspruch des Senats ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 100 , 708 Nr. 10, 709 , 711 ZPO. Die Überarbeitung der Anträge zu 3.) bis 5.) war keine teilweise Klagezurücknahme. Dass die Klägerin einen weiteren Anspruch hat geltend machen wollen, war nicht erkennbar. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Permalink: http://openjur.de/u/30471.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.