Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,00 EUR (in Worten: Sechshundert und 00/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 150,00 EUR (in
§ 112Nr.
63; BAG 12. November 2002 – 1 AZR 58/02 –
§ 112Nr.
159). Die Betriebsparteien haben allerdings bei Sozialplänen – wie auch sonst bei Betriebsvereinbarungen – den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt(BAG
- Mai 2005 – 1 AZR 254/04 – AP Nr 175 zu § 112 BetrVG 1972). Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrunds ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck(BAG
- März 2005 – 1 AZR 49/04 –
§ 75Nr.
48 ). bb) Macht ein Sozialplan einen Fahrtkostenzuschuss von der Versetzung eines unkündbaren Arbeitnehmers abhängig, erfolgt eine Gruppenbildung, welche die Anwendung des Gleichheitssatzes ermöglicht und gebietet. Die Arbeitnehmer, welche eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage erheben und auf Grund des Auftragsverlusts nach dem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess ebenfalls in ein anderes Objekt außerhalb Hanaus versetzt werden, werden hinsichtlich des Fahrtkostenzuschusses schlechter behandelt als diejenigen Arbeitnehmer, die zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung versetzt worden sind. Denn nach dem Normzweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dient der Sozialplan dem Ausgleich und der Überbrückung der – künftigen – Nachteile, die durch eine geplante Betriebsänderung entstehen können(vgl. BAG 21. Oktober 2003 – 1 AZR 407/02 –
§ 112Nr.
63; BAG 12. November 2002 – 1 AZR 58/02 –
§ 112Nr. 159). Die künftigen Nachteile (z
B. höhere Fahrtkosten und längere Wegezeiten), welchen die Betriebsparteien mit § 4 des Sozialplans vom
- Februar 2008 begegnen wollten, entstehen dem nach Obsiegen im Kündigungsschutzprozess versetzten Arbeitnehmer aber in gleichem Maße wie dem zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung versetzten Arbeitnehmer. Eine Ungleichbehandlung ist daher nach dem Sinn und Zweck des Sozialplans sachlich nicht gerechtfertigt. c) Wird der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, können die benachteiligten Arbeitnehmer grundsätzlich Gleichbehandlung mit den begünstigten Arbeitnehmern verlangen. Die damit verbundene Erhöhung des Sozialplanvolumens ist dann hinzunehmen, wenn die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht ins Gewicht fällt. Auf die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer kommt es nicht an(vgl. BAG
- Oktober 2003 – 1 AZR 407/02 –
§ 112Nr. 163 mw
N). Eine unzumutbare Belastung durch den auf März 2010 begrenzten Fahrtkostenzuschuss hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Der Kläger kann daher für den Zeitraum Mai 2009 bis einschließlich März 2010 einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von € 150,00 monatlich nach § 4 des Sozialplanes vom
- Februar 2008 verlangen.
- Die Ansprüche sind nicht nach § 22 RTV verfallen. Der Anspruch für den Monat Mai 2009 war am
- Juni 2009 fällig. Die erste und zweite Stufe nach § 22 RTV wurde mit der am
- Juli 2009 zugestellten Klage gewahrt. Der Anspruch für den Monat Juni 2009 war am
- Juli 2009 fällig. Die erste und zweite Stufe nach § 22 RTV wurde mit der am
- Juli 2009 zugestellten Klage gewahrt. Ebenfalls gewahrt wurde die Frist für die nachfolgenden Ansprüche bis März 2010, welche bereits vor Fälligkeit mit der Klage nach § 259 ZPO geltend gemacht worden sind.
- Der Zinsanspruch folgt aus § 8 Abs. 2 RTV iVm. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Danach hat die Beklagte die auf die Klageanträge zu
- und zu
- entfallenden Kosten zu tragen. Dem Kläger sind die auf die Klagerücknahme entfallenden Kosten aufzuerlegen. Bei der Streitwertfestsetzung werden der Klageantrag zu
- in Höhe der Klageforderung und der Klageantrag zu
- in der Höhe des bis März 2010 zu zahlen Fahrtkostenzuschusses berücksichtigt. Permalink: http://openjur.de/u/304868.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English