HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit PIZZA FLITZA GmbH, vertreten durch, Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte mitwirkende Patentanwälte: gegen A, Beklagter, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter ... nach der am 28. Juni 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 12. September 2006 abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.560,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2005 zu zahlen. Die unselbständige Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. und beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf insgesamt 3.560,40 € festgesetzt, hiervon entfallen auf die Berufung der Klägerin und auf die unselbständige Anschlussberufung des Beklagten jeweils 1.780,20 €. Gründe A. Die Klägerin unterhält unter der Bezeichnung "PIZZA FLITZA" eine Reihe eigener und im Franchise-System betriebener "Pizza Shops". Der Beklagte hatte eine Wort-/Bildmarke "Pizza Flitzer" zur Eintragung vom Deutschen Patent- und Markenamt gebracht (Anlage K 1; im folgenden: "BEKL-Marke"). Die Klägerin hat das als Verletzung ihrer Firmen- und Markenrechte beanstandet. Sie nimmt den Beklagten vorliegend auf Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch. Die Klägerin firmiert unter "PIZZA FLITZA GmbH" und ist Inhaberin folgender deutscher Marken: der Wort-/Bildmarke Nr. xxx 803 "PiZZA FLiTZA", angemeldet am ... 1992 und eingetragen am ... 1993 für folgende Waren/Dienstleistungen: "Back- und Teigwaren, insbesondere Pizzen, Baguettes und Nudelgerichte; Salate; Schokoladen-, Frucht- und Pudding-Desserts" (Anlage K 3; im folgenden: "Klagemarke 803"); der Wortmarke Nr. xxx786 "PIZZA FLITZA", angemeldet am ... 1994 und eingetragen am ... 1995 für folgende Waren/Dienstleistungen: "Back- und Teigwaren, insbesondere Pizzen, Baguettes und Nudelgerichte; Salate; Schokoladen-, Frucht- und Pudding-Desserts; Verpflegung von Personen unter Einbeziehung eines Lieferservices" (Anlage K 2; im folgenden: "Klagemarke 786"). Die BEKL Marke die deutsche Wort /Bildmarke Nr. 305 xxxx "Pizza Flitzer" war vom Beklagten am ... 2005 angemeldet und am ... 2005 für folgende Waren eingetragen worden (Anlage K 1): "(Klasse 29:) Geflügel; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gemüsesalat; Fruchtsausen; Speiseöle und fette; (Klasse 30:) Mehle und Getreidepräparate, insbesondere Pizzas, Nudelgerichte; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Hefe, Backpulver, Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel), insbesondere Salatsaucen; Gewürze, Kühleis; (Klasse 32:) Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; (Klasse 43:) Verpflegung von Gästen auch außer Haus, Catering". Die Klägerin ließ den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 19. Oktober 2005 abmahnen; darin wurde der Beklagte aufgefordert, die im Entwurf beigefügte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben und die BEKL-Marke löschen zu lassen (Anlage K 6). Hierauf antwortete der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 31. Oktober 2005 (Anlage K 10), dem dessen Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Kopie seines an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichteten Schreibens vom 28. Oktober 2005 mit dem Antrag auf Löschung der BEKL Marke (Anlage K 9) beigefügt waren. Die Die BEKL Marke wurde dann am 31. Oktober 2005 gelöscht (Anlage K 1). Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe von der BEKL Marke durch ihren Patentanwalt Dr. P. erfahren, der die Klagemarken überwache. Dr. P. habe auftragsgemäß Schritte gegen die BEKL-Marke geprüft, seinen Abmahnungsentwurf ihren (der Klägerin) Prozessbevollmächtigten übersandt und diese gebeten, nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage eine eigene Abmahnung zu entwerfen (vgl. zu deren Antwort vom 21. September 2005: Anlage K 4). Das beigefügte Prozessvollmachts-Formular sei unter dem 17. Oktober 2005 zurückgereicht worden (Anlage K 5), die Prozessvollmacht für ihre (der Klägerin) Prozessbevollmächtigte sei von ihrem (der Klägerin) Geschäftsführer unterschrieben worden. Der Abmahnung (Anlage K 6) sei die Original-Prozessvollmacht beigefügt gewesen. Ihr (der Klägerin) stehe ein Erstattungsanspruch für die Kosten zu, die ihr durch die Einschaltung ihrer Rechtsanwälte und ihrer Patentanwälte zur Durchsetzung ihrer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegenüber dem Beklagten entstanden seien. Die abgerechnete 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 100.000 € sei angemessen. Die Klagemarken würden umfangreich seit Mitte der 90 er Jahre genutzt, die Bezeichnung PIZZA FLITZA sei zudem auch ihre (der Klägerin) Unternehmenskennzeichnung. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.560,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2005 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen: Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei nicht begründet. Ein Schadensersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG sei nicht gegeben, es fehle an einer Verletzungshandlung. Die BEKL Marke sei inzwischen gelöscht worden, sie sei nicht benutzt worden (Bl. 19 mit Beweisantritt). Die bloße Eintragung der BEKL Marke sei keine Verletzungshandlung. Auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe der Zahlungsanspruch nicht. Mangels Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht fehle es bereits an einer Geschäftsführungshandlung. Zu Recht habe er (der Beklagte) in der Antwort auf die Abmahnung die Vollmacht gemäß § 174 BGB wegen Unleserlichkeit der Unterschrift zurückgewiesen (Anlage K 10). Der Geschäftsführer der Klägerin heiße "A_xxx", das sei der Unterschrift nicht einmal im Ansatz erkennbar. Er (der Beklagte) bestreite mit Nichtwissen, dass Herr A_xxx die Vollmacht unterschrieben habe. Die Prozessvollmacht enthalte auch sonst keinen Hinweis auf den betreffenden Vertretungsberechtigten der Klägerin. Der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sei auch deswegen unbegründet, weil keine Annahme dafür bestanden habe, er (der Beklagte) müsse mit der für ihn vorgenommenen Handlung einverstanden gewesen sein. Die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hätte ausgereicht. Wegen der Schadensminderungspflicht sei auch der Schadensersatzanspruch unbegründet. Durch Urteil vom 12. September 2006 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 1.780,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2005 stattgegeben. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin mit der Berufung und der Beklagte mit der unselbständigen Anschlussberufung. Beide Parteien haben ihr Rechtsmittel jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit es der Klage stattgegeben hat. Ergänzend trägt sie noch vor: Zu Unrecht habe das Landgericht der Zahlungsklage nur teilweise stattgegeben. Das Landgericht halte die Mitwirkung von Patentanwälten bei kennzeichenrechtlichen Streitsachen nur dann für erstattungsfähig, wenn es schwierige Sachverhalte seien. Das widerspreche der Rechtsprechung und Literatur (Bl. 64), die zusätzlichen Patentanwaltskosten seien entsprechend § 140 Abs. 3 MarkenG zu erstatten. Die Beauftragung der Patentanwälte zur Durchsetzung der Ansprüche gegen den Beklagten seien nicht von dem (allgemeinen) Auftrag zur Markenüberwachung umfasst gewesen (Bl. 102 mit Anlage K BF 3). Im vorliegenden Fall sei durch die zusätzliche Einschaltung ihrer (der Klägerin) Anwälte der Abmahnungs-Entwurf des Patentanwalts entsprechend überarbeitet worden (Anlage K BF 1 = Bl. 66). Der vom Landgericht zugesprochene Zahlungsanspruch sei entgegen der Auffassung der Anschlussberufung begründet. Auch eine Abmahnung, der keine ordnungsgemäße Vollmacht beigefügt ist, löse einen Kostenerstattungsanspruch aus. Aus § 683 Satz 1 BGB ergebe sich insoweit nichts anderes. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, die geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche seien wie der Beklagte nicht verkenne begründet gewesen. Damit hätten aber alle Voraussetzungen für die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vorgelegen. § 174 BGB gelte nur für einseitige Rechtsgeschäfte, für die Abmahnung auch nicht analog. Zudem habe der Beklagte auf die Abmahnung die Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Überdies sei die Vollmacht ordnungsgemäß erteilt, es reiche ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug aus. Ihr (der Klägerin) Geschäftsführer unterschreibe immer in dieser Weise (Anlage K BF 2). Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils, soweit die Klage abgewiesen worden, der Klage insgesamt stattzugeben; sowie die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat. Ergänzend trägt er noch vor: Zu Unrecht habe das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und sie nicht vollen Umfangs abgewiesen. Es möge sein, dass das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vollmacht die Wirksamkeit der Abmahnung unberührt lasse, für den Kostenerstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gelte aber etwas anderes. Der unbeauftragt Geschäftsführende könne nur dann mit der Erstattung seiner Kosten rechnen, wenn er die Geschäftsführung ordnungsgemäß ausführe. Dazu gehöre insbesondere auch der ordnungsgemäß dokumentierte Umstand der Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters, daran fehle es vorliegend. § 174 BGB gelte auch für geschäftsähnliche Handlungen und damit auch für Abmahnungen. Im Gewerblichen Rechtsschutz sei die unzweifelhafte Gewissheit über die Bevollmächtigung des Abmahnenden für den Abgemahnten unverzichtbar. Mangels lesbarer Unterschrift sei das Schriftformerfordernis des § 126 BGB nicht erfüllt; der nach der Rechtsprechung großzügig anzuwendende Maßstab gelte nur dann, wenn sich aus anderen Umständen der Urkunde die Urheberschaft eindeutig ergebe. Daran fehle es vorliegend. Zudem sei der Abmahnung nur eine Faxkopie der angeblichen Vollmachtsurkunde beigefügt gewesen. Das genüge dem Erfordernis des § 172 BGB nicht. Deswegen habe er (der Beklagte) zu Recht die anwaltliche Abmahnung zurückgewiesen. Die gleichwohl abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung sei kein widersprüchliches Verhalten. Denn die Abmahnung habe jedenfalls die tatsächliche Wirkung erzeugen können, dass er (der Beklagte) von den Markenrechten der Klägerin erfahren habe. Unabhängig davon wäre auch eine wirksame Abmahnung nicht die kostengünstigste Handlungsweise gewesen. Die Klägerin hätte damals auch das Widerspruchsverfahren vor dem Patent- und Markenamt einleiten können, das hätte genügt. Jedenfalls könne die Klägerin nicht auch die Gebühren für die Patentanwälte ersetzt verlangen. Es sei nicht in seinem (des Beklagten) mutmaßlichen Interesse gewesen, bei so einem einfach gelagerten Sachverhalt unter Beauftragung auch von Patentanwälten abgemahnt zu werden. Auf § 140 Abs. 3 MarkenG komme es nicht an, diese Vorschrift stünde in einem Wertungswiderspruch zu den deswegen vorrangigen Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige unselbständige Anschlussberufung des Beklagten ist unbegründet. Demgemäß ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und der Beklagte vollen Umfangs zur Zahlung gemäß dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu verurteilen. I. Der Gegenstand der Zahlungsklage erster Instanz ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten, und zwar für die Anwaltskosten und für die Patentanwaltskosten jeweils in Höhe von 1.780,20 € nebst Zinsen. Der Gegenstand der Berufung der Klägerin ist der Zahlungsanspruch betreffend die Erstattung der Patenanwaltskosten, den das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen hat. Das Landgericht hat den Beklagten, wie ausgeführt, zur Zahlung von 1.780,20 € verurteilt; und zwar wegen der Anwaltskosten aus der Abmahnung; hiergegen richtet sich die Anschlussberufung des Beklagten. II. Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch ist in voller Höhe begründet. Die Klägerin kann aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 677 , 670 BGB) wegen der streitgegenständlichen Abmahnung sowohl die dadurch ihr entstandenen Anwaltskosten als auch ihre Patentanwaltskosten ersetzt verlangen. Demgemäß ist die Berufung der Klägerin begründet und die Anschlussberufung des Beklagten ist unbegründet. Es kann offen bleiben, ob die Zahlungsklage auch als Schadensersatzanspruch aus den §§ 14 , 15 MarkenG begründet ist oder nicht. 1.) Der Zahlungsanspruch der Klägerin wegen der Erstattungskosten ist dem Grunde nach aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 677 , 670 BGB begründet. (
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