den Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin 75 %, die Antragsgegnerin 25 %. Gründe A. Die Parteien bieten sog. „Least-Cost-Router“-Software an. Mit dieser Software erhalten Internetnutzer, die ihren Zugang zum Internet mit Hilfe eines analogen oder eines ISDN-Telefonanschlusses herstellen, eine Übersicht über die in einer Datenbank gelisteten Internetzugangstarife. Unter diesen gelisteten Zugangstarifen können sich die Nutzer jeweils einen Tarif aussuchen und mit Hilfe der Software eine Internetverbindung über den jeweiligen Anbieter herstellen. Die Antragstellerin bietet auf ihrer Homepage eine solche Software unter dem Namen „NetLCR“ an, das Angebot der Antragsgegnerin heißt „GMX SmartSurfer“. Der Markt der Internet-Zugangs-Anbieter ist unübersichtlich. Es gibt eine Vielzahl
Anbietern, die mit nur kurzfristigen Dumping-Preisen Nutzer anziehen wollten, um dann
einem auf den anderen Tag ohne Ankündigung teure Tarife unter der gleichen Zugangsnummer anzubieten. Außerdem gibt es Anbieter, die sich bestimmte Stunden des Tages heraussuchen, an denen sie einen Dumping-Preis anbieten, in der Hoffnung, dass die Nutzer die Verbindung auch nach dem Ende des Zeitraums halten, um dann hohe Tarife zu verlangen. Beide Parteien sind bestrebt, diese Tarife in ihrer Software nicht zu berücksichtigen. Dies erfolgt durch entsprechende Verträge mit den Anbietern, mit denen sichergestellt wird, dass die Anbieter ihre Tarife nicht
einen auf den anderen Tag ändern können und im Übrigen gewisse Qualitätsstandards eingehalten werden. Ohne entsprechenden Vertrag werden Anbieter nicht in die Software der Antragsgegnerin aufgenommen. Ein weiteres Problem bei Internetnutzern
analogen und ISDN-Zugängen liegt darin, ob genug Zugangskapazitäten bei den Anbietern vorhanden sind, weil sonst kein Zugang möglich ist, vielmehr ein Besetzt-Zeichen erscheint. Die Antragsgegnerin berücksichtigt auch dies in der Auswahl der Anbieter in ihrer Software. Die Antragsgegnerin bot ihre Software auf ihrer Internetseite unter der Überschrift „GMX SmartSurfer ... für Sie auf der Suche nach den günstigsten Internet-Tarifen der Galaxie“ wie folgt an (Anlage Ast 1): Der in der Werbung enthaltene Satz „Vergleichen Sie selbst!“ war ferner mit einem Link auf folgende Seite versehen: Die unter dem Gesichtspunkt der Irreführung und der unzulässigen vergleichenden Werbung ausgesprochene Abmahnung der Antragsgegnerin vom 23.6.06 (Anlage Ast 7) führte lediglich zu einer faktischen Änderung der beanstandeten Tariftabelle nicht aber zu einer Unterlassungsverpflichtungserklärung; die Abgabe einer solchen lehnte die Antragsgegnerin ab (Anlage Ast 8). Die Antragstellerin hat die in der Werbung gem. Anlage Ast 1 enthaltene Überschrift „... für Sie auf der Suche nach den günstigsten Internet-Tarifen der Galaxie“ mit dem Antrag zu
2 UWG mithin nicht gewahrt worden sei. Denn Arcor biete für den verglichenen Nutzungszeitpunkt andere, günstigere Tarife an. Die Antragstellerin hat die Vergleichstabelle außerdem als Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 II Nr. 1, 2 UWG (Antrag zu b) (ii)) beanstandet. Die Antragsgegnerin werbe in diesem Vergleich mit einem Tarif
0,24 Ct./Min. Zum Zeitpunkt der Werbung mit diesem Vergleich sei jedoch ein solcher Internetzugangs-Tarif nicht im GMX SmartSurfer gelistet gewesen. Tatsächlich habe der günstigste gelistete Zugangstarif ohne Einwahlentgelt zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung 0,43 Ct./Min. betragen. Die Werbung sei seit dem 21.6.2006 online. Darin liege einerseits eine Irreführung nach § 5 II Nr. 2 Ivm § 1 I, VI PAngVO. Das dort zugrunde gelegte Gebot der Preiswahrheit werde verletzt, wenn in einem solchen Vergleich nicht die aktuell gültigen Minutenpreise angegeben würden. Die in der Fußnote enthaltene Angabe „Stand 12.05.2006“ sei nicht geeignet, die Irreführung zu beseitigen, weil der Verbraucher
der Aktualität der Werbeaussage ausgehe. Durch die Angabe „Sie sparen jedes Jahr über 81,- €!“ stelle die Antragsgegnerin in Aussicht, dass der GMX-SmartSurfer-Tarif auch für einen entsprechend langen Zeitraum Gültigkeit besitze, da sich anderenfalls eine jährliche Ersparnis in der angegebenen Höhe nicht erzielen lasse. Der Vergleich nehme daher für sich in Anspruch, nicht nur aktuell, sondern auch noch für die Zukunft Geltung zu haben. Im Übrigen sei auch das Gebot der Nachprüfbarkeit verletzt. Andererseits liege eine Irreführung über die Verfügbarkeit des Preises i.S. des § 5 II Nr. 1 UWG vor, denn es sei nicht gewährleistet, dass die beworbene Ersparnis über einen Zeitraum
einem Jahr erzielbar sei. Die in der angegriffenen Tabelle in Aussicht gestellte Ersparnis habe der Nutzer bereits am 23.6.2006 nicht mehr erzielen können, da der zugrunde gelegte Tarif
0,24 Ct./Min. ohne Einwahlentgelt zu diesem Zeitpunkt schon keine Gültigkeit gehabt habe. Hinzu komme, dass zu diesem Zeitpunkt auch kein vergleichbar günstiger Tarif im GMX SmartSurfer angeboten worden sei. Mit dem Antrag zu c) hat die Antragstellerin schließlich die auf der eingangs dargestellten Internetseite gem. Anlage Ast 1 als ersten Aufzählungspunkt zu findende Angabe „Günstig surfen ab 0,25 Ct./Min “ als irreführend gem. § 5 II Nr. 2 UWG beanstandet. Im GMX SmartSurfer finde sich kein einziger Tarif mit einem Minutenpreis
0,25 Ct./Min. Der günstigste Zugangstarif ohne Einwahlentgelt betrage 0,43 Ct./Min. Lediglich Tarife, bei denen zusätzlich zum Minutenpreis noch ein Einwahlentgelt anfalle, kosteten zum Teil weniger als 0,25 Ct./Min. Auf ein zusätzlich möglicherweise anfallendes Einwahlentgelt werde in der Werbung jedoch nicht hingewiesen. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht, Zivilkammer 12, mit Beschluss vom 21.7.2006 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung
Ordnungsmitteln verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
der Antragstellerin geltend gemachten niedrigeren Tarife führten nicht zu „günstigeren“ Internet-Verbindungen, weil es sich um unseriöse Dumpingangebote handele, die allenfalls in einer einzelnen Verbindung besonders „billig“ sein könnten, ohne dass die Sicherheit bestünde, wie die nächste Verbindung abgerechnet werde. Diese Tarife seien nicht „günstig“, denn die Leistung stimme dort schlichtweg nicht. Die Antragsgegnerin empfehle dagegen Tarife, die mindestens drei Stunden ein gleich bleibend niedriges Tarif-Niveau böten. Damit sei sichergestellt, dass über einen ausreichend langen Surf-Zeitraum die Nutzer eingewählt bleiben könnten, ohne dass sich das Entgelt erhöhen würde. Ebenfalls sei eine hinreichende Zugangskapazität sichergestellt. Im Hinblick auf den Antrag zu
daher würde der Verkehr nicht die Aussage in dem vom LG angenommen absoluten Sinne verstehen und ernst nehmen. Zum Antrag b) (ii): Werde mit der Zeitangabe ein in der Vergangenheit liegender Stichtag angegeben, so werde dies dahingehend verstanden, dass nicht seit diesem Stichtag die Zahlen gelten, sondern die Zahlen an diesem Stichtag gegolten haben, zumal der Verkehr wisse, dass sich die Tarife der Anbieter ständig änderten. Zum Antrag c): Der Verbraucher sei damit vertraut, dass bei „ab-Preisen“ der genannte Preis an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sei. Diese Voraussetzungen könnten vielfältiger Art sein, sie beschränkten sich keineswegs auf die vom LG allein berücksichtigte Frage, zu welchem Zeitpunkt die Inanspruchnahme der Leistungen erfolge. So sei es gerade eine typische Form der Werbung mit „ab-Preisen“, dass der genannte Preis
einem gewissen Mindestumsatz abhängig sei. Derartige Beispiele gebe es vielfach im tagtäglichen Leben. So sei es beispielsweise bei vielen Leistungen üblich, den Preis
der Abnahme bestimmter Mindestmengen abhängig zu machen (z.B. Preise bei Bildabzügen). Auch bei Telekommunikationsdienstleistungen entspreche es üblicher Preisgestaltung, dass bei Erreichen bestimmter Grenzen der Leistungsinanspruchnahme günstigere Entgelte erlangt würden. Genau dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Das beworbene Entgelt werde erreicht, wenn der Nutzer in einem entsprechenden Umfang die Leistungen in Anspruch nehme. Die konkrete Gestaltung der Werbung gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, der Verbraucher könne annehmen, zu bestimmten Zeiten könne er den genannten Preis erhalten, selbst wenn er nur für 1 Minute die Leistungen in Anspruch nehme. Es sei im Übrigen unstreitig, dass das Entgelt pro Minute bei entsprechender Nutzung auch unter Berücksichtigung des Einwahlentgeltes den beworbenen Wert nicht übersteige. Tatsächlich ermögliche die Antragsgegnerin sogar ein Surfen zu noch günstigeren Konditionen, nämlich ab 0.18 Ct./Min, wie sich in der Anlage Ast 5 zeige. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass
„preisgünstigste“ Internet-Tarife zu verstehen sei. Weiter spielten andere Aspekte neben dem Preis, wie etwa die Sicherheit, keine Rolle, wenn der Verbraucher die Aussage allein auf den Preis beziehe. Bei der Ermittlung der preisgünstigsten Tarife seien auch diejenigen einzubeziehen, welche in einer „Momentaufnahme“ am billigsten seien und anschließend enorme Preissteigerungen erführen. Genau dafür seien die Produkte der Parteien da, der Nutzer könne solche Tarife in der Gewissheit in Anspruch nehmen, rechtzeitig vor einem Tarifwechsel und damit verbundenen höheren Kosten gewarnt zu werden. Der Verkehr entnehme der angegriffenen Aussage nicht nur die Auslobung der Suche, sondern lebensnah auch das Versprechen, die günstigsten Internet-Tarife auch zu finden. Zum Antrag zu
den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat im Hinblick auf den Antrag zu
der Antragstellerin in der Berufungsverhandlung eingeschränkten Form unbegründet.
der konkreten Verletzungshandlung abstrahierendes Verbot fehlt es an der erforderlichen Begehungsgefahr (Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr). Der Unterlassungsanspruch setzt eine konkrete Verletzungshandlung voraus, für die Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht. Die Merkmale dieser Handlung, die ihre Wettbewerbswidrigkeit begründen, bilden die „konkrete Verletzungsform“, auf sie kommt es bei der Umschreibung des künftig zu unterlassenen Verhaltens an (Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004, § 12 Rn. 2.43). Denn die im Wettbewerbsrecht bestehende Vermutung für die Gefahr einer Wiederholung beschränkt sich auf die Verletzungsform der konkreten Verletzungshandlung (BGH GRUR 1984, 593 , 594 – adidas Sportartikel m.w.N.; Harte/Henning-Brüning, UWG, Vor § 12 Rn. 106 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag und dementsprechend bei der Verurteilung im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen gestattet sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Das hat seinen Grund darin, dass eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 187 , 188 – Lieferstörung; GRUR 2000, 337 , 338 – Preisknaller; GRUR 1999, 1017 , 1018 – Kontrollnummernbeseitigung; BGH, GRUR 1992, 858 , 860 - Clementinen; BGH GRUR 1984, 593 , 594 – adidas Sportartikel). Ein Unterlassungsantrag wird jedoch (teilweise) unbegründet, wenn er durch eine zu weite Verallgemeinerung über den bestehenden Anspruch hinausgeht (vgl. BGH GRUR 2002, 187 , 188 – Lieferstörung; BGH, GRUR 1999, 509 , 511 - Vorratslücken, m.w. Nachw.). Will der Kläger also seinen Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungshandlung, so wie sie vorgenommen worden ist, etwa auf eine konkrete Anzeige, beschränken, muss er die maßgebenden Merkmale der konkreten Verletzungsform herausarbeiten und zum Gegenstand eines verallgemeinerten Antrages machen, d.h. diesen möglichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren für ein Verbot maßgebenden Umstände so genau beschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind (BGH GRUR 1977, 114 , 115 – VUS; Harte/Henning-Brüning, UWG, Vor § 12 Rn. 98).
Tarifen, die im GMX SmartSurfer gelistet waren (vgl. Seite 7 der Antragsschrift). Eine Antragserweiterung in der Berufungsverhandlung durch Einführung eines neuen Klagegrundes gem. Anlage Ast 4 ist jedoch nicht sachdienlich. Zum anderen ist die Anlage Ast 4 für sich genommen unergiebig für die Darlegung einer bestimmten Verkehrsauffassung, denn aus ihr ist nicht zu entnehmen, welche Informationen der Nutzer bekommt, bevor er auf die in der Anlage Ast 4 wiedergegebene Gestaltung trifft. Es fehlt mithin an der Mitteilung hinreichender Umstände, die für die Feststellung einer bestimmten Verkehrsauffassung notwendig sind. II. Antrag zu b) (i) Im Hinblick auf den Antrag zu b) (i) in seiner zuletzt
der Antragstellerin verteidigten Fassung hat die Berufung der Antragsgegnerin dagegen keinen Erfolg. 1. Der Antrag betrifft die Darstellung der potenziell durch Verwendung der Least-Cost Router-Software „GMX SmartSurfer“ zu erzielende Ersparnis darin gelisteter Internet-Zugangstarife in einem Vergleich, wie er im Antrag konkret dargestellt ist. 2. Der geltend gemachte Antrag rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen vergleichenden Werbung (§§ 3, 6 II Nr. 2 UWG).
UWG , wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist. Eine unzulässige unsachliche Werbung kann dann vorliegen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durch die Werbung ein schiefes Bild zu Lasten des Mitbewerbers hervorgerufen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25.8.2005, 3 U 133/04; Urteil vom 21.2.2002, 3 U 138/01 = BeckRS 2002 Nr. 30241681, Orientierungssatz in GRUR-RR 2002, 398 ). c) So liegt der Fall auch hier. Die Vergleichstabelle erweckt ein schiefes Bild, weil in dem Vergleich ein unpassender Arcor-Tarif herangezogen worden ist, die Objektivität i.S.
2 UWG mithin nicht gewahrt worden ist. Denn Arcor bietet unstreitig für den in der Tabelle konkret verglichenen Nutzungszeitpunkt („Zeitraum
8.00 Uhr bis 8.30 Uhr“) andere, günstigere Tarife an (vgl. Anlage Ast 6). Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, eine Vergleichbarkeit sei deswegen gegeben, weil das beworbene Programm zu jeder Tages- und Nachtzeit aufgerufen werden könne, sie mithin mit dem Vergleichstarif
Arcor ein Tarif habe wählen dürfen, welche zu jeder Tages- und Nachtzeit einheitlich 0,79 Ct./Min koste. Denn der Vergleich bezieht sich nicht auf den Zeitraum
24 Std., sondern laut Fußnote ausdrücklich auf den Zeitraum 8.00 Uhr – 8.30 Uhr. Zu Recht weist die Antragstellerin insoweit auch darauf hin, dass ein 24 Stunden gleich bleibender Tarif im Hinblick auf den Minutenpreis anders kalkuliert werden muss als ein lediglich stundenweise günstiger Tarif. III. Antrag zu b (ii) Im Hinblick auf den Antrag zu b) (ii) hat die Berufung Erfolg. Zwar ist der Antrag in seiner
der Antragstellerin in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Fassung nicht mehr wegen Unbestimmtheit unzulässig. Er ist jedoch unbegründet.
Anbietern und eine noch größere Menge an Tarifen gibt. Die Parteien tragen insoweit den grundsätzlichen Unterschied
Tarifen mit und ohne Einwahlgebühr vor, außerdem die Unterschiede bei einer Zeittaktung und mögliche Tarifsprünge bei unterschiedlichen Einwahlzeiten. All dies kennt der Verbraucher bereits aus dem strukturell vergleichbaren Bereich der Telefonie, und zwar sowohl der Festnetz- als auch der Mobiltelefonie. Weiter wird durch die beworbene Dienstleistung gerade der Verbraucher angesprochen, der sich nicht immer über den gleichen Anbieter ins Internet einwählt, sondern gerade den günstigsten Anbieter für seine Bedürfnisse mit Hilfe der angebotenen Software ermitteln möchte. Nach alledem kann nach der Lebenserfahrung auch der Mitglieder des Senats, die ebenfalls zum angesprochenen Verkehrskreis gehören, davon ausgegangen werden, dass der durchschnittlich informierte Durchschnitts-Internetnutzer, der sich über einen analogen oder einen ISDN-Anschluss ins Internet einwählt, jedenfalls in groben Zügen die genannten Preisbildungsfaktoren im Hinterkopf hat und insgesamt weiß, dass es eine Fülle
Anbietern und eine noch größere Fülle
verschiedenartig aufgebauten Tarifen gibt. b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird der soeben charakterisierte angesprochene Verkehr wegen des ausdrücklich in der Fußnote des in seiner konkreten Form angegriffenen Vergleichs genannten Vergleichszeitraums („... bezogen auf den Zeitraum
8.00 Uhr bis 8.30 Uhr. Stand: 12.05.2006“), den der Verkehr aufgrund des hinreichend deutlichen Sternchenhinweises auch wahrnimmt, den dargestellten Vergleich auch nur auf diese ausdrücklich genannten Modalitäten beziehen. Bezogen auf den genannten Zeitpunkt war der Vergleich aber unstreitig richtig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führen die Möglichkeiten des Mediums Internet nicht dazu, dass ein solcher ausdrücklicher Fußnotenhinweis vom Verkehr schlicht ignoriert wird, weil es theoretisch im Internet technisch möglich wäre, einen tagesaktuellen Vergleich vorzunehmen. Selbst wenn technisch diese Möglichkeit besteht, ist der im Internet Werbende deswegen nicht gezwungen, den erhöhten technischen und wirtschaftlichen Aufwand zu betreiben und nur noch tagesaktuelle (oder sogar minuten- bzw. sekundenaktuelle)Vergleiche zu machen. Der Werbende ist lediglich gehalten, dem Verkehr einen hinreichend deutlichen Hinweis zu geben, dass nicht tagesaktuell geworben, sondern sich ein Vergleich auf eine bestimmte zeitliche Prämisse stützt. Dies hat die Antragsgegnerin vorliegend in dem Fußnotenhinweis getan. Auch aus der in der Werbung vorgenommenen Hochrechnung des Tages- und des Jahrespreises ergibt sich keine Erwartung des Verkehrs, die verglichenen Tarife seien – trotz der anderslautenden Fußnotenerläuterungen – den ganzen Tag und sogar ein ganzes Jahr lang gültig. Die Angaben sind erkennbar Hochrechnungen, die das verhältnismäßige Einsparpotential verdeutlichen sollen. Außerdem weiß der Verkehr, dass Tarife ständig in Veränderung begriffen sind – deswegen gibt es ja gerade Bedarf und Interesse für die beworbene Software. Der Verkehr hat auch
daher also keinen Anlass,
einer 12-monatigen Gültigkeit der Vergleichsparameter auszugehen. IV Antrag zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.