(11)Sa 1295/01 - NZA-RR 2003, 8 ) , Mobbing seien “fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen”. Die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt damit darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann (s. BAGE, Urteil vom
- Mai 2007, 8 AZR 709/06 – juris). Ferner wird Mobbing auch nicht in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung aufgeführt, weshalb auch nicht die Anerkennung als Berufskrankheit in Betracht kommt. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer „Wie-BK“ nach § 9 Abs. 2 SGB VII vor, weil insoweit auch keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorliegen, nach denen die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als Berufskrankheit gem. § 9 Abs. 1 SGB VII erfüllt sind (siehe zum Vorstehenden bereits LSG Bayern, Urteil vom
- August 2007, L 2 U 186/06 – juris sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- August 2001, L 7 U 18/01 – juris). Der Senat hält es daher als Folge des anerkannten Arbeitsunfalles nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für nachgewiesen, dass beim Kläger aufgrund eines Bruchs des
- LWK und des rechten Fersenbeines, die jedoch zwischenzeitlich knöchern stabil verheilt sind, eine Fehlstellung im Sinne eines kyphotischen Achsknicks BWK 12/LWK 1 sowie eine Verformung im Bereich des Fersenbeines zurückgeblieben sind, was insgesamt zu einer ungünstigen Fehl- bzw. Überlastung insbesondere im darunter liegenden angrenzenden Wirbelsäulensegment führt, sowie eine verminderte Belastbarkeit des rechten Fußes bei längerem Gehen nach sich zieht. Die Auffassung des Sozialgerichts, dass im Hinblick auf einen monosegmentalen Bewegungsverlust im Bereich Th 12/L1 sowie eine endgradige Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk hieraus nur eine MdE in Höhe von 20 v.H. resultiere, ist daher nicht zu beanstanden. Die genannten unfallbedingten Funktionseinschränkungen wurden zum einen von allen Gutachtern gleichermaßen mit einer MdE von 20 v.H. bewertet; diese Beurteilung deckt sich zudem mit der einschlägigen unfallmedizinischen Fachliteratur sowie den im Rahmen der einschlägigen Kommentierung einsehbaren MdE-Erfahrungswerten (siehe z.B. Ricke, in: Kasseler Kommentar, § 56 Rdnr. 42 ff.), die zwar nicht schematisch angewandt werden dürfen, aber in der Praxis aufgrund ständiger Übung beachtet werden (vgl. BSG SozR 2200 § 81 Nrn. 15, 22, 23; siehe auch Wiester, NZS 2001, S. 635). Darüber hinausgehende durch den Unfall rechtlich wesentlich verursachte Gesundheitsschäden sind nicht nachgewiesen. Nach den Grundsätzen der im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden objektiven Beweislast bzw. materiellen Feststellungslast hat derjenige die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht oder einen Vorteil herleiten will (s. BSGE 6, 70 , 72 sowie BSGE 19, 52 , 53). Dies gilt für alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale zur Gewährung einer Verletztenrente und damit auch für die erforderliche Kausalität zwischen dem versicherten Unfallereignis und den festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen; diese Feststellungslast trägt in der Regel der Versicherte. Auch die Bildung einer Gesamt-MdE in Höhe von 20 v.H. bei einem isolierten Wirbelkörperbruch ohne Bandscheibenbeteiligung mit einem statisch wirksamen Achsknick in Höhe von 10 v.H. bis 20 v.H. sowie einem Fersenbeinbruch in Höhe von 10 v.H. ist nach Auffassung des Senates im Hinblick auf eine integrierende Betrachtungsweise nicht zu beanstanden, weil die tatsächlichen Gesamtauswirkungen zu betrachten sind und die Gesamt-MdE daher in der Regel niedriger ist als die addierte (vgl. BSGE 48, 82 ). Das Urteil des SG war daher zu bestätigen und die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/305081.html ( https://oj.is/305081 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.