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OLG Celle, Urteil vom 23. Dezember 2008 - Az. 2 W 277/08

Oberlandesgericht Celle Beschluss In der Beschwerdesache R. H., G., H., Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte Dipl.Oek. B. K., R., H., Geschäftszeichen: ... Antragsteller und Beschwerdeführer gegen Sparkasse H., R., H., Beklagte, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. G., B. Straße, H., Geschäftszeichen: ... D. A., W., H., Streitverkündete, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. und Partner, F., W., Geschäftszeichen: ... hat der

  1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. als Einzelrichter am
  2. Dezember 2008 beschlossen: Die am
  3. Oktober 2008 beim Landgericht Hannover eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers vom selben Tage gegen den Beschluss der Rechtspflegerin der
  4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom
  5. September 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt. Gründe I. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig. Zwar bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des am
  6. Oktober 2008 unterschriebenen Empfangsbekenntnisses. Denn der Beschluss des Landgerichts ist bereits am
  7. September 2008 zum Zwecke der Zustellung abverfügt worden und dem Beklagtenvertreter aus H. am
  8. Oktober 2008 und dem Streitverkündetenvertreter mit Sitz in W. am
  9. August 2008 zugegangen. Es ist daher schlechterdings nicht nachvollziehbar, warum dieser Beschluss dem ebenfalls in H. ansässigen Antragsteller erst am
  10. August 2008 erreicht haben soll. Insoweit ist auch auffallend, dass das Empfangsbekenntnis zwei unterschiedliche Unterschriften trägt, nämlich einerseits die Unterschrift des Antragstellers persönlich und zum anderen die des ihn vertretenen Rechtsanwalts L., der in derselben Kanzlei tätig ist, wobei das Datum des Empfangsbekenntnisses - ausweislich der Handschrift i. V. m. der verwendeten Kugelschreiberfarbe - vom Antragsteller persönlich stammt. Mangels weiterer sicherer Anhaltspunkte geht der Senat aber zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die Angaben im Empfangsbekenntnis richtig sind, so dass die Beschwerdefrist des § 569 ZPO eingehalten ist. II. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat im Ergebnis zu Recht dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Wird einer sofortigen Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren in vollem Umfang durch den Rechtspfleger abgeholfen, hat dieser auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. Zöller/Heßler, ZPO,
  11. Aufl., § 572 Rdz. 15), wobei die Kostenentscheidung den §§ 91 f. ZPO zu folgen hat (vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., § 567 Rdz. 51). Dem gemäß hat bei einer erfolgreichen Beschwerde eine Kostenentscheidung auf der Grundlage von § 91 ZPO zu erfolgen (vgl. Zöller/Heßler, a. a. O.). Denn § 91 ZPO knüpft ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden der Partei ausschließlich an das Unterliegen der Partei an (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
  12. Aufl., § 91 Rdz.
  13. Zöller/Herget, a. a. O., § 91 Rdz. 3). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren auch nicht in entsprechender Anwendung von § 93 ZPO der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Es ist bereits umstritten, ob § 93 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren überhaupt anwendbar ist (verneinend Musielak/Wolst, ZPO,
  14. Aufl., § 93 Rdz.
  15. bejahend Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., § 104 Rdz. 20). Insoweit bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil § 93 ZPO allenfalls zu Gunsten des Schuldners eines prozessualen Kostenerstattungsanspruches, also des Erstattungspflichtigen, Anwendung finden kann (vgl. KG Berlin, KGR 2004, 69 f. zitiert nach JURIS Rdz. 4, das die analoge Anwendung zu Gunsten des Erstattungspflichtigen prüft). Gem. § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. § 93 ZPO gilt mithin nur zu Gunsten des Schuldners eines prozessualen Anspruches. An einer rechtlich vergleichbaren Konstellation fehlt es vorliegend aber. Der Antragsteller ist nicht Schuldner eines prozessualen Anspruchs, sondern Erstattungsberechtigter, der lediglich einräumt, dass die seitens der Beklagten (Erstattungspflichtige) erhobene sofortige Beschwerde begründet sei. Darin liegt indes kein Anerkenntnis eines (prozessualen) Anspruchs des Antragstellers im Rechtssinne. Eine reziproke Anwendung des § 93 ZPO auf den Antragsteller kommt hingegen nicht in Betracht. Der Senat teilt die herrschende Auffassung, wonach § 93 ZPO nicht auf einen Kläger entsprechend anwendbar ist (vgl. MüKo/Giebel, ZPO,
  16. Auflage, § 93 Rdz.
  17. Wieczorek/Schütze, ZPO,
  18. Auflage, § 93 Rdz.
  19. SteinJonas/Bork, ZPO,
  20. Aufl., § 93 Rdz. 1). Denn § 93 ZPO ist eine Vorschrift, die sich eindeutig auf das Anerkenntnisverfahren bezieht und der Ausnahmecharakter zukommt (vgl. BGH JZ 1994, 1009 ,
  21. Musielak/Wolst, a. a. O., § 93 Rdz. 21). Auf Fälle des Klageverzichts oder der Klagerücknahme ist diese Vorschrift daher nicht anwendbar (vgl. BGH, a. a. O.). Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller durch seine Bitte im Kostenfestsetzungsantrag, vom Kläger verauslagte oder zu tragende Gerichtskosten hinzuzusetzen eine unzutreffende Entscheidung der Rechtspflegerin veranlasst hat oder nicht. Zwar kommt ein Absehen von einer Kostenentscheidung nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt darüber hinaus auch dann in Betracht, wenn ausschließlich ein Rechenfehler des Gerichts vorliegt, nicht aber die Berechtigung einer Erstattungsposition im Streit steht (vgl. OLG Frankfurt NJWRR 2000, 362 ). Da aber auch dieser Sonderfall vorliegend nicht gegeben ist, erübrigt sich eine abschließende Entscheidung, ob dieser Rechtsprechung tatsächlich zu folgen ist (bejahend MüKo/Giebel, a. a. O., § 104 Rdz. 106). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/30509.html Kommentare

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