Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterinder 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom30.11.2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung inHöhe von 115 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betragesabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitin Höhe von 115 % des zur Vollstreckung gebrachten Betragesleistet. Gründe I. Der Kläger - von Beruf selbständiger …Meister - nimmt dieBeklagte auf Erbringung von Leistungen aus einerBerufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch. Er betreibt in Ort1 ein …Unternehmen .. Nach dentatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hält er 98 %der Gesellschaftsanteile, die Übrigen 2 % sollen von einem imUnternehmen beschäftigten …Installateur, dem Zeugen Z1,gehalten werden. Das Einkommen des Klägers entwickelte sich von1998 bis 2001 von ca. DM 84.000 nach DM 106.000 brutto. Der Kläger schloss mit der Beklagten auf seinen Antrag vom9.12.1998 hin eine Risikolebensversicherung mit verbundenerBerufsunfähigkeitszusatzversicherung (Blatt 5-11 der Akte). DerBeginn der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wurde auf den1.08.1999 bei einer Laufzeit von 27 Jahren vereinbart. DieBerufsunfähigkeitsrente sollte jährlich DM 60.000 betragen und biszum 60. Lebensjahr des Klägers bezahlt werden. DemVersicherungsvertrag lagen die Bedingungen für dieBerufsunfähigkeitszusatzversicherung zum Stand Oktober 1998zugrunde (Anlage B1, Blatt 84 der Akte). Bei Antragstellung gab der Kläger auf die Frage nach bestehendenanderen Versicherungsverträgen an, er habe eine Lebensversicherungbei der Beklagten und eine Lebensversicherung bei derX-Versicherung über eine Versicherungssumme von DM 80.000; dieFrage, ob der Kläger bereits gegen Berufsunfähigkeit versichert istoder gewesen ist, beantwortete der Kläger mit nein (Anlage B2,Blatt 89, 91 der Akte). Auch in einer Anlage zumVersicherungsantrag verneinte der Kläger Ansprüche aufBerufsunfähigkeitsleistungen aus bestehenden oder beantragtenVersicherungsverträgen (Anlage B3, Blatt 94 der Akte). Tatsächlich bestand zu seinen Gunsten Berufsunfähigkeitsschutzbei der X-Versicherung seit 1991 mit einer Rentenleistung vonjährlich ca. DM 26.000 und bei dem Y seit August 1995 mit einerRentenleistung von jährlich zunächst DM 39.600. Wegen derBerufsunfähigkeitsversicherung bei der X-Versicherung hat dieBeklagte mit Schreiben vom 22.07.2002 erklärt, aus derÜberversicherung keine Konsequenzen zu ziehen (Blatt 519 der Akte).Sie richtet sich nach einer Absicherung des Einkommens durch eineBerufsunfähigkeitsversicherung mit höchstens 75 % des Einkommensund lehnt weit darüber liegende Übersicherungen ab. Der Versicherung bei dem Y liegt ein Antrag vom 11.05.1995zugrunde. Danach beantragte die Ehefrau des Klägers im Rahmen einerBaufinanzierung für das von der Firma des Klägers genutzte Objekteine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.Während in einem ersten nur vom Kläger unterschriebenenAntragsformular die Ehefrau als zu versichernde Person derBerufsunfähigkeitszusatzversicherung benannt ist, wobei dieweiteren Daten wie Vertragsdauer, Tarifart und Rentenhöhe nichtausgefüllt sind (Blatt 661 f der Akte), ist ein zweitesAntragsformular unter dem gleichem Datum komplett ausgefüllt undvom Kläger, seiner Ehefrau und dem Vermittler, dem Zeugen Z2,unterschrieben (Blatt 663 f der Akte). Nunmehr wird der Kläger alszu versichernde Person der Berufsunfähigkeitszusatzversicherungbenannt bei einer Vertragsdauer von 30 Jahren und einergarantierten monatlichen Rente in Höhe von DM 3.300. Als bestehendeVorversicherungen auf Leben, Unfall, Berufsunfähigkeit oder Pflegewerden solche bei der Beklagten und bei der X-Versicherungangegeben. Zum Inhalt des Versicherungsschutzes bei dem Y wird aufden Versicherungsschein (Blatt 525 der Akte) Bezug genommen.Zusätzlich zur Antragstellung unterzog sich der Kläger vorAbschluss der Lebensversicherung einer ärztlichen Untersuchung.. Der Kläger stellte am 13.04.2001 einen Antrag auf Erbringung vonLeistungen wegen behaupteter Berufsunfähigkeit seit Juli 2000(Blatt 12-16 der Akte). Er gab an, seit Juli 2000 an einemKnorpelschaden des rechten Knies erkrankt zu sein. Auf die Frage,bei welchen anderen Versicherungen er für den Fall derBerufsunfähigkeit versichert sei, nannte er nur die Beklagte. Mit Schreiben vom 13.08.2003 (Blatt 524 der Akte) bestätigte derY gegenüber dem Kläger, dass dieser bei ihm für den Fall derBerufsunfähigkeit versichert sei. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am11.11.2004 die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegenarglistiger Täuschung erklärt. Sie zog dennoch bis Januar 2005Beiträge auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ein, die siegemäß Ankündigung vom 28.02.2005 an den Kläger zurückzahlte (Blatt567 der Akte). Der Kläger behauptet, er leide unter einer hochgradigenGonarthrose im rechten Kniegelenk, die ihn auf Dauer zu mindestens50 % in seiner beruflichen Tätigkeit einschränke. Wegen dermedizinischen Befunde wird auf die vorgelegten Arztberichte (Blatt282 ff der Akte) verwiesen. Er sei angestellter Gesellschaftereiner GmbH, an der er 98% der Anteile halte. Er habe vor und nachder Erkrankung sechs bis acht Mitarbeiter beschäftigt. Er sei zu 80bis 90 % handwerklich tätig gewesen. Zum Zuschnitt seinesTätigkeitsfeldes wird auf die klägerische Darstellung vom 2.04.2003(Blatt 269 ff der Akte) verwiesen. Diese Arbeiten könne er nichtmehr ausführen. Eine Ersatzkraft könne er nicht einstellen. DenBetrieb leite nun ein weiterer Meister. Er arbeite nunmehr nochdrei bis vier Stunden pro Tag an drei bis vier Tagen pro Woche.Weitere zumutbare Umorganisationen könne er nicht durchführen. DieLage des Unternehmens verschlechtere sich immer mehr. Die Anfechtung sei unwirksam. Dem Kläger sei bis August 2003nicht bewusst gewesen, beim Y über eineBerufsunfähigkeitszusatzversicherung zu verfügen. Diese habe fürseine Ehefrau im Rahmen der Baufinanzierung abgeschlossen werdensollen. Die ärztlichen Untersuchungen … habe er nur inVerbindung mit dem Abschluss der Lebensversicherungen für ihn undseine Ehefrau gesehen. Erst nach Ankündigung einerBeitragsanpassung seitens des Y sei ihm auf weitere Nachfrage derBerufsunfähigkeits-Versicherungsschutz bekannt geworden. DieBeklagte habe, da sie die Beiträge weiterhin eingezogen habe, aufihre Rechte aus der Anfechtungserklärung verzichtet. Zudem sei ihrder Anfechtungsgrund bereits im November 2003 mit seinerAntragstellung auf Leistungserbringung beim Y bekannt geworden. Der Kläger hat beantragt, 1.
- a)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine monatlicheRente von jeweils € 2.594,81 für die Zeit vom 1.03.2002 bis31.07.2002, von jeweils € 2.652,21 für die Zeit vom 1.08.2002bis 31.07.2003, von jeweils € 2.681,32 für die Zeit vom1.08.2003 bis 31.07.2004 und von jeweils € 2.692,02 ab dem1.08.2004 bis auf weiteres zu zahlen -Erhöhungen kraftDynamisierung vorbehaltend- jedoch längstens bis zum Ablauf dervertraglichen Leistungsdauer am 1.08.2026; 1.
- b)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Verzugszinsen inHöhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatznach § 247 BGB aus jeweils € 2.594,81 ab dem 2.03., 3.04.,3.05., 3.06. und 2.07.2002, aus jeweils € 2.652,21 ab dem2.08., 3.09., 2.10., 2.11., 3.12.2002 sowie dem 3.01., 3.02.,3.03., 2.04., 3.05., 3.06. und 2.07.2003, aus jeweils €2.681,32 ab dem 2.08., 2.09., 2.10., 3.11., 2.12.2003 sowie dem3.01., 3.02., 3.03., 2.04., 3.05., 3.06. und 2.07.2004 sowie ausjeweils € 2.692,02 ab dem 3.08.2004 zu zahlen; und künftig abdem jeweils zweiten Werktag eines jeden Monats im Falle derNichtzahlung zum ersten Werktag, jedoch längstens bis zum Ablaufder vertraglichen Leistungsdauer am 1.08.2026; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere €2.756,71 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten überdem Basiszinssatz hieraus aus € 918,99 ab dem 3.01.2001 sowieaus jeweils € 918,87 ab dem 2.08.2002 und dem 4.08.2003 zuzahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, denBeklagten beitragsfrei zu stellen in der bei ihr bestehendenLebensversicherung und verbundenenBerufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer… für den Zeitraum ab August 2004. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung der Anfechtung darauf bezogen, derKläger habe beim Abschluss des Versicherungsvertrags arglistigverschwiegen, über zwei weitere Berufsunfähigkeitsversicherungenverfügt zu haben, die eine erhebliche Überversicherung darstellten.Der Kläger selbst habe im Jahr 2003 ausdrücklich gegenüber dem Yerklärt, dass er bezüglich der Berufsunfähigkeit Versicherter seiund um entsprechende Bestätigung gebeten. Sie habe Kenntnis von derÜberversicherung beim Y erst im Herbst 2004 erhalten, weshalb dasSchreiben vom 22.07.2002 auch nur die X-Versicherung betreffe. Siebestreitet eine Berufsunfähigkeit des Klägers und ist derAuffassung, er könne seinen Betrieb seinen Fähigkeiten gemäßumorganisieren. Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Ausgestaltung derTätigkeit des Klägers durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z3 und Z4sowie über den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Beklagten vonder Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beim Y durch Vernehmungder Zeugin. Es hat weiterhin ein Sachverständigengutachten desSachverständigen SV1 zur Frage der Berufsunfähigkeit des Klägerseingeholt. Dieses Gutachten vom 20.01.2007 bestätigt, dass derKläger nicht in der Lage sei, seinen Beruf zu mindestens 50 %auszuüben (Aktenlasche Bd. III). Das Landgericht hat mit Urteil vom 30.11.2007 die Klageabgewiesen. Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungensei nicht gegeben, weil der Kläger als selbständiger in seinemBetrieb mitarbeitender Versicherungsnehmer seinen Betrieb inzumutbarer und angemessener Weise habe umorganisieren können. Gegen dieses am 4.12.2007 zugestellte Urteil wendet sich die am18.12.2007 eingelegte Berufung des Klägers, die er am 1.02.2009begründet hat und mit der er die Verurteilung nach denerstinstanzlichen Anträgen weiter verfolgt. Er sei aufgrund der nachgewiesenen Erkrankungen spätestens seitJanuar 2001 berufsunfähig. Das Sachverständigengutachten aus demParallelprozess gegen den Y belege, dass er seine frühere Tätigkeitnur zu 40 % ausüben könne. Die Versicherungsbedingungen sähen eineUmorganisation nicht in für den Kläger verständlicher Weise vor.Auch könne der Kläger seinen Betrieb nicht in für ihn zumutbarerund angemessener Weise umorganisieren. Er sei bereits nichtAlleininhaber, da der Zeuge Z1 mit 26,17 % beteiligt sei. WeitereUmorganisationen seien nicht möglich, er müsse in diesem FallMitarbeiter entlassen. Die damit frei werdende Bürotätigkeit seiihm medizinisch nicht zumutbar. Die Jahresabschlüsse 2002 und 2003belegten Einkommensverluste von mehr als 20 %. Die Aussagen derZeugin Z6 zu den Umständen der Antragstellung gegenüber dem Yunterlägen einem Verwertungsverbot, da der Kläger die gegenüber derBeklagten erklärte Entbindung des Y von der Schweigepflichtwiderrufen habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1.
- a)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine monatlicheRente von jeweils € 2.594,81 für die Zeit vom 1.03.2002 bis31.07.2002, von jeweils € 2.652,21 für die Zeit vom 1.08.2002bis 31.07.2003, von jeweils € 2.681,32 für die Zeit vom1.08.2003 bis 31.07.2004 und von jeweils € 2.692,02 ab dem1.08.2004 bis auf weiteres zu zahlen -Erhöhungen kraftDynamisierung vorbehaltend- jedoch längstens bis zum Ablauf dervertraglichen Leistungsdauer am 1.08.2026; 1.
- b)die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Verzugszinsen inHöhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatznach § 247 BGB aus jeweils € 2.594,81 ab dem 2.03., 3.04.,3.05., 3.06. und 2.07.2002, aus jeweils € 2.652,21 ab dem2.08., 3.09., 2.10., 2.11., 3.12.2002 sowie dem 3.01., 3.02.,3.03., 2.04., 3.05., 3.06. und 2.07.2003, aus jeweils €2.681,32 ab dem 2.08., 2.09., 2.10., 3.11., 2.12.2003 sowie dem3.01., 3.02., 3.03., 2.04., 3.05., 3.06. und 2.07.2004 sowie ausjeweils € 2.692,02 ab dem 3.08.2004 zu zahlen; und künftig abdem jeweils zweiten Werktag eines jeden Monats im Falle derNichtzahlung zum ersten Werktag, jedoch längstens bis zum Ablaufder vertraglichen Leistungsdauer am 1.08.2026; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere €2.756,73 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten überdem Basiszinssatz hieraus aus € 918,99 ab dem 3.01.2001 sowieaus jeweils € 918,87 ab dem 2.08.2002 und dem 4.08.2003 zuzahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, denBeklagten beitragsfrei zu stellen in der bei ihr bestehendenLebensversicherung und verbundenenBerufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer… für den Zeitraum ab August 2004. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil. Der Kläger sei nicht berufsunfähig,weil ihm eine Umorganisation der zuletzt von ihm in gesunden Tagenausgeübten beruflichen Tätigkeit zumutbar sei. Der Kläger habenicht substanziiert dargelegt, dass eine zumutbareBetriebsorganisation keine von ihm noch zu bewältigendeBetätigungsmöglichkeit von wenigstens 51 % eröffnen könnte. Siewiederholt und vertieft ihr Vorbringen zur Anfechtung wegenarglistiger Täuschung. Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage der Kenntnis des Klägersvom Bestehen einer zu seinen Gunsten abgeschlossenenBerufsunfähigkeitsversicherung und den Umständen der Antragstellunggegenüber dem Y gemäß Beweisbeschluss vom 15.07.2009 (Blatt 909 f.der Akte) durch Vernehmung der Zeugen Z2, Z7, Z8 und Z6. ZumErgebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom2.12.2009 (Blatt 967 ff. der Akte) verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweitenRechtszug wird ergänzend auf die Schriftsätze des Klägers vom1.02.2008 (Blatt 834 ff der Akte), 30.07.2008 (Blatt 870 ff derAkte), 11.08.2009 (Blatt 917 ff der Akte) und 15.10.2009 (Blatt 960ff der Akte) sowie der Beklagten vom 14.05.2008 (Blatt 853 ff derAkte) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie hat jedoch in derSache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht imErgebnis weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage aufLeistungen aus der bei der Beklagten bestehendenBerufsunfähigkeitszusatzversicherung abgewiesen. Dem Kläger stehendie begehrten Leistungen aus der bei der Beklagten abgeschlossenenBerufsunfähigkeitszusatzversicherung jedoch bereits deshalb nichtzu, weil die Beklagte ihre Vertragserklärung zu Recht wegenarglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB, § 22 VVG a. F.)angefochten hat mit der Folge, dass der Versicherungsvertrag alsvon Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Infolge derNichtigkeit muss die Beklagte in den geltend gemachtenVersicherungsfall nicht eintreten. Demzufolge ist sowohl derZahlungsantrag als auch der (zulässige) Feststellungsantragunbegründet. Der Kläger hat, wie unstreitig ist, die in dem Antrag gestelltenFragen nach Vorversicherungen in verschiedener Hinsicht falschbeantwortet. Er hat weder im Antrag selbst noch im Anlagefragebogenhierzu auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen bei derX-Versicherung oder beim Y hingewiesen, sondern auf die Frage nachbestehenden oder früheren Berufsunfähigkeitsversicherungen mit„nein“ geantwortet. Tatsächlich bestanden sowohl eineBerufsunfähigkeitsversicherung bei der X-Versicherung als auch beimY. Nach bestehenden oder früheren Berufsunfähigkeitsversicherunghat die Beklagte ausdrücklich und mehrfach gefragt. Es handelt sichdaher um erhebliche Gefahrumstände, § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. Der Kläger kannte bei Antragstellung auch die bereitsbestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen. Seine Einlassung, erhabe hinsichtlich des Y nur Kenntnis von einer Lebensversicherungzu seinen Gunsten gehabt, ist widerlegt. Zwar hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Kläger imJahr 2003 beim Y telefonisch seine Eigenschaft als Versichertergeltend gemacht hätte, woraus die Beklagte auf eine Kenntnis auchim Jahr 1998 hat schließen wollen. Weder der Zeuge Z8 noch dieZeugin Z6 konnten dies bestätigen. Die Kenntnis des Klägers von den schon zuvor bestehendenBerufsunfähigkeitsversicherungen ergibt sich aber zum einen aus demtatsächlich beim Y eingereichten Antragsformular vom Mai 1995, indem der Kläger als zu versichernde Person bezüglich derBerufsunfähigkeitsversicherung bezeichnet ist. Dieses Formularhaben alle Beteiligte unterzeichnet, weshalb davon auszugehen ist,dass der Kläger dessen Inhalt wahrgenommen hat. Wie der Zeuge Z2ausgeführt hat, war der erste Antrag noch unvollständig und konntenicht weiter geleitet werden. Vollständig war erst der zweiteAntrag, der auch weiter geleitet wurde. Die darin enthaltenenAngaben hatte der Zeuge Z2 ausgefüllt, nachdem er zuvor wegen derÄnderung mit den Antragstellern Rücksprache gehalten hatte. Sodannunterschrieben diese. Damit musste der Kläger wissen, dass er dieversicherte Person der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung war.Auch wenn der Zeuge Z2 keine konkrete Erinnerung an alle Abläufeder damaligen Antragstellung hatte, so ist seine Schilderung zurhier interessierenden Änderung des Antragsinhalts nachvollziehbarund glaubhaft. Es entspricht den Kriterien einer guten Beratung,Antragsänderungen nur nach Rücksprache mit den Antragstellern zuvollziehen und diese erst das komplett ausgefüllte Antragsformularunterschreiben zu lassen. Die entsprechende Schilderung des ZeugenZ2 ist deshalb auch plausibel. Zwar entspricht es auch durchaus derLebenserfahrung, dass einmal ein unvollständiger Antrag dem Kundenmitgegeben wird, um unwesentliche oder einfach formulierte Fragennachzutragen und zu beantworten. Dies war hier beim Wechsel derbezugsberechtigten Person gerade nicht der Fall. Es bestanden auchobjektive Gründe für den Wechsel der Bezugsberechtigung. DieEinbeziehung des Klägers in die Lebensversicherung war aus Sichtder finanzierenden Bank geboten, da dessen Unternehmen das zuerstellende Objekt mieten und nutzen sollte und die Finanzierungdurch die Mieten sicher gestellt werden sollte. In dieser Situationwar gerade auch die Absicherung der Berufsfähigkeit des Klägers undnicht die der nur gering verdienenden Ehefrau geboten. Der Wechselentsprach damit einer fürsorglichen, die Finanzierung sichernden,Vorgehensweise. In dieser Situation sind auch keine Umständeersichtlich, warum der Zeuge Z2 die Änderung eigenmächtig und ohneRücksprache vorgenommen haben sollte. Schließlich hat auch die Zeugin Z7 nicht bestätigen können, dassdie Eheleute das Antragsformular dem Zeugen Z2 „blanko“unterschrieben hätten. Soweit sie erklärte, ihnen sei dasAntragsformular mitgegeben worden, sie habe ihreKrankheitsgeschichte eingetragen und das Formular dem Kläger wiedermitgegeben, wird dies zwar durch die Kopie des erstenAntragsformulars bestätigt, in dem die Krankheitsgeschichte derZeugin Z7 in ihrer Schrift geschrieben ist. Im zweiten, weitergeleiteten Antrag ist hingegen die Krankheitsgeschichte in derSchrift des Zeugen Z2 geschrieben, der nach seiner Einlassung denText für den zweiten Antrag abgeschrieben hat, sodass das derZeugin mitgegebene Formular nicht jenes sein kann, dass dannweitergeleitet wurde. Vielmehr muss die Zeugin erneut beim ZeugenZ2 vorgesprochen und unterschrieben haben. Nach ihrer Aussage warenauch beide Eheleute mehrmals bei dem Zeugen Z2 im Büro. Die Kenntnis des Klägers folgt zudem daraus, dass er für denAbschluss der Lebensversicherung bei dem Y einen Zusatzfragebogenausfüllen musste. Dieser Zusatzfragebogen wurde von der Zeugin Z6im Rahmen ihrer Zeugenaussage vorgelegt. Dessen Inhalt hat sich dieBeklagte zu Eigen gemacht. Daraus ist abzulesen, dass der Klägereindeutig nach Umständen gefragt wurde, die Bedeutung für eineBerufsunfähigkeitsversicherung haben. In dieser vom Kläger am30.06.1995 unterschriebenen Erklärung (Blatt 991 der Akte) wurdeder Kläger „Im Hinblick auf die Höhe der beantragtenBUZ-Leistung“ um Beantwortung weiterer Fragen gebeten. UnterZiffer 4 der Zusatzerklärung wurde er nach anderweitiger BU-Deckunggefragt: „Haben sie Rentenansprüche für den Fall derBerufsunfähigkeit an andere Versicherungsträger?“ Diese Fragebeantwortete der Kläger nicht. Auf die nachfolgende Frage, ob„gleichzeitig bei anderen VersicherungsunternehmenVersicherungen für den Fall der Berufsunfähigkeit beantragt“sind, antwortete er mit „ja“ und benannte die„X“. Schließlich versicherte er, dass „sämtlicheAnsprüche bei Berufsunfähigkeit (...) 75% meines Netto-Einkommensnicht übersteigen“. Wenn auch vom Kläger nicht unbedingt erwartet werden kann, dasser die Abkürzungen BUZ und BU kennt und zuordnen kann, so geht dochaus dem Zusatzfragebogen eindeutig hervor, dass der Kläger nachBerufsunfähigkeitsversicherung gefragt wird. Gerade im Text derentscheidenden Fragen zu Vorversicherungen ist der BegriffBerufsunfähigkeit nicht abgekürzt, sondern ausformuliert. DieErklärung des Klägers, die ärztlichen Untersuchungen und derFragebogen seien nur in Zusammenhang mit der Lebensversicherungverlangt und von Bedeutung gewesen, ist somit nicht zutreffend.Deshalb ist auch die Schilderung des Klägers nicht glaubhaft, erhabe nicht gewusst, beim Y gegen Berufsunfähigkeit versichert zusein. Durch die falschen Angaben des Klägers ist die Beklagte dazubestimmt worden, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in dervorliegenden Form einzugehen. Hätte der Kläger die bereitsbestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen wahrheitsgemäßoffenbart, hätte die Beklagte, was auf der Hand liegt, den Vertragnicht unverändert abgeschlossen. Dies erschließt sich schon aus demUmstand, dass der Kläger im Jahr 1998 tatsächlich ein beruflichesEinkommen von rund DM 84.000 angab. Der Versicherungsschutz allerdrei Berufsunfähigkeitsversicherungen beläuft sich hingegen auf ca.DM 125.000 (X: DM 25.000/ Y: DM 39.600/ Z: DM 60.000). Die von derBeklagten als adäquater Versicherungsschutz vorgegebene Grenze von75 % des Einkommens ist damit weit überschritten. Der Kläger handelte arglistig, weil er die nicht angegebenenVorversicherungen kannte und er zumindest damit rechnete und es fürmöglich hielt, dass die Beklagte diese verschwiegenen Umstände inihre Risikoprüfung einbeziehen und zu einem ihm ungünstigerenErgebnis bei der Annahmeentscheidung gelangen würde. Arglist ist von der Beklagten zu beweisen, was in aller Regelnicht unmittelbar möglich ist, da es sich um eine innere Tatsachehandelt. Daher ist die Arglist nur durch Indizien zu beweisen, dieden Schluss auf Arglist rechtfertigen. Maßgebend dafür sind dieUmstände des Einzelfalls, wobei bestimmte Beweisregeln nichtverbindlich sind. Den Versicherungsnehmer, der falsche Angabengemacht hat, trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, nachständiger Rechtsprechung eine sekundäre Darlegungslast. Er mussplausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschenAngaben gekommen ist (BGH VersR 2008, 809 ; OLG Frankfurt ZfS 2001,117 ; RuS 2003, 208 f.), wobei nach der ständigen Rechtsprechung desBGH jedoch falsche Angaben in einem Versicherungsantrag alleinnicht genügen, um den Schluss auf eine arglistige Täuschung zurechtfertigen. Die Annahme von Arglist setzt in subjektiverHinsicht vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmererkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag beiKenntnis des wahren Sachverhalts nicht oder nicht zu diesenKonditionen annehmen werde, und deshalb bewusst und willentlich aufdie Entscheidung des Versicherers einwirkt (BGH aaO.; NJW-RR 2009,1036 ). So liegt der Fall hier, denn die unstreitigen und erwiesenenUmstände lassen keine andere vernünftige Erklärung zu, als dass derKläger in dem Bewusstsein handelte, er werde sonst dieAbschlussbereitschaft der Beklagten gefährden. Die Erklärungen, die der Kläger für die Nichtangabe derVorversicherungen gegeben hat, erscheinen dem Senat nicht plausibeloder sind widerlegt. Hinsichtlich der nicht angegebenenBerufsunfähigkeitsversicherung bei der X-Versicherung steht fest,dass der Kläger diese noch im Antrag an den Y 1995 kannte und dortangab. Einen Grund, warum er diese Berufsunfähigkeitsversicherunggegenüber der Beklagten nicht mehr angegeben hat, nennt der Klägernicht. Jedenfalls diese Berufsunfähigkeitsversicherung musste ihmknapp drei Jahre später im Jahr 1998 noch im Bewusstsein gewesensein. Eine andere Erklärung als die des bewussten Verschweigens istnicht ersichtlich, wenn der Kläger 1995 die Versicherung aus demJahr 1991 noch in Erinnerung hatte, 1998 trotz konkreter Nachfrageaber nicht mehr. Der Umstand, dass die Beklagte auf Konsequenzenwegen dieser Übersicherung verzichtete, sodass darauf einearglistige Täuschung nicht gestützt wird, führt nicht dazu, diesesVerhalten im Rahmen der Indizienbeweisführung für eine arglistigeTäuschung wegen des Verschweigens derBerufsunfähigkeitsversicherung beim Y nicht mit heranziehen zukönnen. Denn dies lässt mit darauf schließen, dass andere Gründeals „Vergessen“ oder „Unbekanntsein“vorlagen. Hinsichtlich der Berufsunfähigkeitszusatzversicherungbeim Y ist die Erklärung des Klägers widerlegt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die bei derBeklagten beantragte Rente prozentual mit 72 % benannte und damitnur knapp unter dem für die Beklagte maßgeblichen Wert blieb. DerKläger wurde damit direkt nach einer Relation seiner Absicherungzur beantragten Rente im Falle einer Berufsunfähigkeit gefragt,womit ihm diese Relation bewusst war. Ihm musste klar sein, dasseine Relation von Renten zum Einkommen in Höhe von etwa 150 % nichtden Vorgaben der Beklagten entsprach. Umstände, die ein „Vergessen“ seitens des Klägerserklären könnten, sind angesichts dieses Ergebnisses derBeweisaufnahme nicht ersichtlich. Vielmehr ist daher nur dieErklärung plausibel, dass der Kläger diese Vorversicherungenverschwieg, weil ihm bewusst war, dass die Summe derBerufsunfähigkeitsrenten eine erhebliche Übersicherung darstellten,die die Beklagte in der Risikobewertung zu seinen Lasten einstellenund infolgedessen einen Vertragsabschluss jedenfalls in dieser Höheablehnen könnte. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht keinVerwertungsverbot in Bezug auf die durch die Nachfrage derBeklagten bei der Zeugin Z6 gewonnenen Informationen. Ein solches Verwertungsverbot kommt bereits deshalb nicht inBetracht, weil die Zeugin Z6 verpflichtet war, vor Gerichtwahrheitsgetreu auszusagen. Sie hat daher entsprechend demBeweisthema über die Umstände der Antragstellung des Klägers undseiner Ehefrau gegenüber dem Y berichten müssen. Zudem hat dieZeugin erklärt, dass sie nach der Rücknahme derSchweigepflichtentbindung keine Informationen an die Beklagtegegeben habe. Daraus folgt kein Verwertungsverbot im vorliegendenVerfahren. Die Zivilprozessordnung sieht kein Verwertungsverbotvor. Sie überlässt es der freien Entscheidung des Geheimnisträgers,sich zu einer Preisgabe der Daten zu entschließen. Entschließtdieser sich nach Prüfung, Informationen preiszugeben, sind diesegrundsätzlich verwertbar (vgl. Zöller/Greger, 26. Aufl. 2007, § 383Rn. 22; Thomas/Putzo/Reichold, 28. Aufl. 2007, § 383 Rn. 11). EinRechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaftenBeweiserhebung die Verwertung der gewonnen Tatsachen stetsunzulässig sei, besteht nicht (BVerfG NJW 2000, 3557 ). Aber auch wenn man unterstellen würde, dass die Beklagteentgegen der Schweigepflicht von der Zeugin Informationen erhaltenund diese für ihren Vortrag und ihr Beweisangebot verwertet habensollte, folgt daraus kein Verwertungsverbot. Allerdings missbilligt es die Rechtsordnung, wenn derVersicherer sich die Daten des Versicherungsnehmers ohne dessenwirksame Einwilligung verschafft, und schützt hierdurch dessenDispositionsbefugnis über die ihn betreffenden Daten. Es ist aberauch im Gegenzug anerkannt, dass ein Versicherungsunternehmen einhohes, auch rechtlich schützenswertes Interesse daran hat, denEintritt des Versicherungsfalls überprüfen zu können (BVerfG VersR2006, 1669, 1672). Ein solches Interesse besteht auch daran,Angaben bei Vertragsschluss nachgehen und eine etwaige arglistigeTäuschung aufdecken zu können (vgl. OLG Nürnberg VersR 2002, 179 ).Ein derartiges schädigendes Verhalten betrifft nicht nur dasVersicherungsunternehmen, sondern mittelbar auch dessen Kunden undberührt damit die Leistungsfähigkeit derBerufsunfähigkeitsversicherung insgesamt. Die Kenntnis desVersicherers von diesen Daten und deren Verwendung werden alssolche nicht beanstandet, sondern als für die ordnungsgemäßeVertragsdurchführung letztlich unverzichtbar anerkannt (BGH VersR2010, 97). Danach ist hier schon von der Eingriffsintensität her einVerwertungsverbot nicht gegeben und der Sachverhalt nicht mitanderen Fällen zu vergleichen. Zum einen ist die Beklagte nichtverdeckt vorgegangen, sondern hat zunächst aufgrund der erteiltenEntbindungserklärung gehandelt, die lediglich auf Grund einerspäteren Entscheidung des Klägers widerrufen wurde. Zum anderenkonnte die Beklagte ein berechtigtes Interesse an den erhobenenDaten nachweisen. Den Kläger traf die versicherungsvertraglichePflicht, der Beklagten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls aufVerlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung desVersicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht desVersicherers erforderlich ist (§ 34 VVG a. F.). In Anbetrachtdessen, dass der Kläger ihr gegenüber Rentenleistungen geltendmacht, die der Höhe nach sein Netto-Einkommen schon abdeckten undmit der Antragstellung eine frühere Berufsunfähigkeitsversicherungbekannt wurde, war die Beklagte berechtigt, für die Prüfung ihrerLeistungspflicht das Bestehen weitererBerufsunfähigkeitsversicherung des Klägers umfassend aufzuklärenund – wie zunächst geschehen – bei den betreffendenVersicherungen vertieft nachzufragen. Es kommt daher nicht daraufan, ob die Beklagte als berechtigt anzusehen wäre, Nachforschungenanzustellen, die nur für die Aufdeckung einer arglistigen Täuschungvon Bedeutung wären. Für sämtliche ihrer Nachfragen hätte dieBeklagte vom Kläger eine spezielle Entbindung von derSchweigepflicht verlangen dürfen, wogegen auch verfassungsrechtlichkeine Bedenken bestanden hätten. Im Weigerungsfall hätte der Klägergrundsätzlich mit einer Leistungsfreiheit der Beklagten rechnenmüssen. Bei dieser Lage ist das Recht des Klägers, über dieVerwendung seiner personalen Daten selbst zu bestimmen, nicht soschutzbedürftig, dass das ebenfalls mit besonderer Bedeutungausgestattete, im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde, rechtlichgeschützte Interesse an einer am Wahrheitsprinzip ausgerichtetenZivilrechtspflege (BVerfG NJW 2002, 3619 , 3624) zurückzutretenhätte. Entscheidend ist stets die Abwägung zwischen dem gegen eineVerwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf dereinen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlichgeschützten Interesse auf der anderen Seite (BVerfG, aaO.), diehier zu Gunsten der Beklagten ausfallen muss. Die Beklagte hat auch auf das Recht zur Anfechtung nichtverzichtet. Soweit sie schriftlich erklärt hat, keine Konsequenzenaus der Übersicherung zu ziehen, betraf diese Erklärung nach derglaubhaften Bekundung der Zeugen Z5 nur dieBerufsunfähigkeitsversicherung bei der X-Versicherung. Auch soweitdie Beklagte nach Erklärung der Anfechtung am 11.11.2004 nochweitere Beitragszahlungen vom Kläger einzog, ehe sie mit Schreibenvom 28.02.2005 die Rückzahlung ankündigte, liegt darin keinVerzicht. Die Abbuchung erfolgte nicht über einen längerenZeitraum, sondern nur über die unmittelbar sich an dieAnfechtungserklärung anschließenden zwei Monate. Es dürfte sichdaher um ein Verwaltungsversehen der Beklagten gehandelt haben,zumal die Anfechtungserklärung von den Prozessbevollmächtigten derBeklagten im laufenden Verfahren und damit nicht von in dieOrganisationsabläufe eingebundenen Mitarbeitern der Beklagtenangebracht worden ist. Davon musste auch der Kläger als naheliegend ausgehen, weil auch er wissen musste, dass es sich beieinem Verzicht auf ein kurz zuvor ausdrücklich im anhängigenRechtsstreit geltend gemachtes Recht um eine absolute, nur eng zuhandhabende Ausnahme handelt. Die Anfechtungserklärung ist auch nicht verfristet. Nach derAussage der Zeugin Z5 hat sie Kenntnis von derBerufsunfähigkeitszusatzversicherung beim Y erst im Herbst 2004erhalten. Sie hat dabei die Umstände dieser Kenntniserlangungnachvollziehbar geschildert, sodass ihre Aussage glaubhaft ist.Soweit dagegen der Kläger eine Kenntniserlangung bereits im Herbst2003 behauptet und dies mit seiner Antragstellung beim Y begründet,steht dies der Aussage der Zeugin Z5 nicht entscheidend entgegen.Denn es steht weder fest noch ist es nach der Lebenserfahrungzwingend, dass die Beklagte quasi automatisch von derAntragstellung beim Y Kenntnis erlangen würde. Diese Behauptung desKlägers bleibt vielmehr im Bereich der Vermutung stehen. ObjektiveAnhaltspunkte, die diese Vermutung stützen könnten, hat der Klägernicht genannt. Die Aussage der Zeugin Z5 wird hingegen von derZeugin Z6 bestätigt, wonach jedenfalls nach dem Widerruf derSchweigepflichtentbindung keine Informationen an die Beklagteweiter gegeben wurden. Hinweise auf frühere Kontaktaufnahmen hatdie Zeugin Z6 in den Akten nicht gefunden. Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg hat, fallenihm gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dessen Kosten zur Last. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen aufdie §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Permalink: https://openjur.de/u/305316.html ( https://oj.is/305316 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 3 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.