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VG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.02.2010 - 1 K 2319/09.F

gesetz eröffnet für die Bundesbank lediglich die Möglichkeit, unter Beachtung der Aufgaben in § 3 Satz 2 Bundesbankgesetz, aber ohne Berücksichtigung subjektivrechtlicher Interessen, Giroeinlagen anzu

Art. 108

und

Art. 121

EGV, die die Mitgliedstaaten verpflichteten, sicher zu stellen, dass spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem EG-Vertrag und der Satzung des ESZB in Einklang stehen. Die heutige Fassung des § 3 Satz 1 und 2 Bundesbankgesetz stellt die kraft Europarechts unmittelbar geltende Regelung von Art. 14.3 S. 1 ESZB Satzung dar, wonach die Deutsche Bundesbank nach Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion integraler Bestandteil des ESZB ist und an der Erfüllung seiner Aufgaben mitwirkt. Insoweit übernimmt § 3 Satz 2 Bundesbankgesetz die in Art. 127 Abs 1 AEUV (

Art.105Abs.

1 EGV) und Art. 2 ESZB Satzung bestimmte Zielsetzung, wonach es vorrangige Aufgabe des ESZB und damit auch der Deutschen Bundesbank ist, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unter den aufgezählten Aufgaben spielt die in § 3 Satz 2 Bundesbankgesetz an erster Stelle genannte Gewährleistung der Preisstabilität als vorrangiges Ziel die beherrschende Rolle (vgl. Leitlinie der EZB, Kapitel 1 Nr. 1.2). Alle anderen Aufgaben sind in den Dienst dieser Hauptaufgabe gestellt. Das Halten und Verwalten der Währungsreserven resultiert aus der Umsetzung des Art. 127 Abs. 2, dritter Gedankenstrich AEUV (

Art 105Abs.

2, dritter Gedankenstrich EGV) und Art. 3.1, dritter Gedankenstrich ESZB Statut. Ebenfalls zu den grundlegenden Aufgaben des ESZB gehört nach Art. 127 Abs. 2, vierter Gedankenstrich AEUV (

Art. 105Abs.

2, vierter Gedankensstrich EGV) und Art. 3.1, vierter Gedankenstrich, ESZB Statut „das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern“. Dies bedeutet jedoch nicht das Zurverfügungstellen eines Girokontos für Wirtschaftsunternehmen sondern das (Mit-) Zurverfügungstellen von Zahlungssystemen für den Interbankenverkehr und somit für Kreditinstitute. Aus Art. 22 ESZB Statut ergibt sich zudem die Verantwortung für die Gewährleistung effizienter und zuverlässiger Zahlung- und Verrechnungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Staaten. Auch insoweit geht es hierbei nicht um ein Girosystem für Jedermann sondern um die deutsche Komponente des Europäischen TARGET2 Zahlungsverkehrssystems sowie um das SFD. Insoweit wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom

  1. Dezember 2009 sowie vom 4.Februar 2010 Bezug genommen. Die Fassung des § 19 Bundesbankgesetz berücksichtigt die geldpolitischen Vorgaben aus Kapitel IV des ESZB Statuts und den für die nationalen Zentralbanken verbindlichen allgemeinen Regelungen zur Geldpolitik innerhalb des ESZB, so insbesondere die Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom
  2. August 2000 über Geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2000/7, Amtsblatt EG L 310 v. 11.12.2000). Mit dem Inkrafttreten des siebten Bundesbankänderungsgesetzes wurde die bis dato grundsätzliche Beschränkung der Geschäftstätigkeit der Deutschen Bundesbank auf Kreditinstitute aufgehoben und den EG rechtlichen Vorgaben durch die Ausweitung des Kreises der Geschäftspartner über diesen Geltungsbereich hinaus Rechnung getragen. Die Ausweitung auf andere, allerdings zugelassene Marktteilnehmer folgt der Regelung in Art. 18.1, zweiter Gedankenstrich ESZB Statut. Mit § 19 Nr. 2 Bundesbankgesetz wurde die Möglichkeit zur Hereinnahme von Einlagen über Giroeinlagen hinaus erweitert (vgl. Bundestagsdrucksache 14/6879, S. 13 ). Diese Normen begründen keine subjektiven Rechte auf Einrichtung eines Girokontos für Jedermann. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin als Jedermann kommt insoweit nicht in Betracht. Das von diesen Normen nicht erfasste Zurverfügungstellen von Girokonten muss in einer marktwirtschaftlichen Ordnung auch nicht von einem Träger hoheitlicher Gewalt erfolgen. Es besteht insoweit keinen Anspruch auf Grundversorgung beziehungsweise die Grundversorgung wird dadurch erbracht, dass die Bundesbank die Rahmenbedingungen des privaten Kreditgewerbes in der Bundesrepublik Deutschland schafft beziehungsweise umsorgt. Mit dem Betreiben von Geschäften im Sinne des § 22 Bundesbankgesetz in der Form der Annahme von Giroeinlagen von Jedermann nimmt die Bundesbank – unter Beachtung ihrer Kernaufgaben – lediglich andere Aufgaben nach Art. 14.4 ESZB Satzung i.V.m. § 3 S. 3 Bundesbankgesetz wahr. Diese Befugnis der Beklagten beruht weder auf der Zielsetzung des Art. 2 ESZB Satzung, der Wahrung der Preisstabilität, noch auf der expliziten und abschließenden Aufgabenzuweisungen des Art. 3 ESZB Satzung. Mit den Jedermanngeschäften befindet sich die Bundesbank somit außerhalb ihrer Kernfunktion der Gewährleistung der Preisstabilität und der sonstigen Aufgaben nach § 3 Satz 2 Bundesbankgesetz. Das Girogeschäft mit Jedermann kann sich im Rahmen der Aufgabenzuweisung nach § 3 Satz 2 Bundesbankgesetz überhaupt nur dadurch legitimieren, dass immerhin gewisse, wenn auch nicht sehr erhebliche Mittel „in währungspolitisch erwünschter Weise gebunden werden“ (vgl. Bundestagsdrucksache II/2781, S. 40 ). Diese anderen Aufgaben liegen vornehmlich auf administrativen, bank- und finanzrechtlichem Gebiet und stehen mit der Tätigkeit der Bundesbank als Teil des ESZB nur insoweit im Zusammenhang, als durch solche akzidentiellen Aufgaben die Funktion der Gewährleistung der Preisstabilität nicht beeinträchtigt werden darf. Es besteht hingegen kein Anspruch wie etwa im Bereich der Daseinsvorsorge seitens der Sparkassen, die in ihrem Geschäftsbereich die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen haben (z.B. § 2 Abs 1 SparkG Hessen), wozu auch die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung von Girokonten gehört (vergleiche BGH, Urteil vom 11.3.2003, Az.: XI ZR 403/01 ). Auch eine eventuelle Systemrelevanz eines Jedermann würde allenfalls dazu führen, dass die Bundesbank diesem im öffentlichen Interesse ein Girokonto einrichtet, nicht jedoch im Hinblick auf dessen subjektivrechtliches Sicherheits- bzw. Existenzsicherungsbedürfnis. Überdies muss, ohne dass es entscheidungserheblich wäre, daran gezweifelt werden, dass die Klägerin systemrelevant ist. Nach einer Definition des FSB (Financial Stability Board) gelten Institute als systemrelevant, wenn sie ausreichend vernetzt, mit ihren Dienstleistungen nicht ersetzbar und so groß sind, dass ihre Schieflage die Stabilität des gesamten Marktes gefährden würde. Hinzu kommt die Geschwindigkeit, mit der der Ausfall eines Unternehmens sich auf das System auswirken würde. In einem Bericht der „Geneva Association“ wird jedoch festgestellt, dass anders als von Banken von der Assekuranz kein systemisches Risiko ausgeht (FAZ vom 27.2.2010, Seite 21). Dies dürfte umso mehr gelten, als es vorliegend „nur“ um die jeweiligen Giroeinlagen der Klägerin geht und nicht um Anlagevermögen. Das Interesse von großen Wirtschaftsteilnehmern an einem funktionierenden Giroverkehr wird - auf Basis der oben dargestellten Absicherung seitens der Bundesbank sowie der Einlagensicherungssysteme – über die privatwirtschaftliche Kreditwirtschaft geleistet. Insoweit bieten auch die Grundrechte keinen Schutz vor dem verbleibenden Restrisiko der Insolvenz. Dieses Risiko ist vielmehr der Preis der grundrechtlichen Freiheit, sich den Vertragspartner frei aussuchen zu können. Insoweit kommt hinzu, dass es die Klägerin in der Hand hat, Insolvenzrisiken zu vermindern. Auf je mehr Kreditinstitute sie das Girogeschäft verteilt, desto geringer ist der Geschäftsumfang, der im Krisenfall gefährdet ist. Ohne das Gefühl der von der Klägerin begehrten absoluten Sicherheit wird sie auch strenger darauf achten, welche Risiken die Kreditinstitute eingehen, die sie als Vertragspartner wählt, was systemstabilisierend wirkt. Dieses Ergebnis verstößt auch nicht etwa gegen Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz, da das Grundgesetz umfassenden Rechtsschutz nur zum Zweck der des Schutzes subjektiver Rechte garantiert und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, die die Rechtsordnung im Interesse des einzelnen gewährt. Hingegen genügt weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, die lediglich Reflexwirkungen haben, weil in ihnen der einzelne allein aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 23.5.2006 Az.: 1 BvR 2530/04 , Juris). Die Möglichkeit, mit Jedermann im sogenannten Geschäftskreis Geschäfte einzugehen, bedeutet allerdings keinen Dispens von Verfassungsrechtsgeboten. Für die Klägerin verbleibt deshalb die subjektiv rechtlich geprägte Möglichkeit, die aus den objektiv rechtlichen Normen des § 22, 19 Nr. 2 Bundesbankgesetzes resultierende Verwaltungspraxis, in bestimmten Fällen Giroeinlagen anzunehmen, am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG überprüfen zu lassen. Dabei kann aber nicht mit Erfolg angeführt werden, es fehle ein schlüssiges Abwägungskonzept. Der Gleichheitssatz verlangt Gleiches gleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart zu behandeln. Insoweit hat die Beklagte jedoch im Einzelnen dargelegt, was der Grund für die Kontenführung für zwei großen Clearingstellen, für die Bankbediensteten, für den Postrentendienst, für die Betriebe der öffentlichen Hand, für karitative Einrichtungen sowie für die Unternehmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben beitragen, ist. Insoweit wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 4.2.2010 Bezug genommen. Eine Gleichheit mit der Klägerin besteht nicht. Der Umstand, dass mit dieser Kontoführung - wie es auch bei der Klägerin wäre - die Liquiditätslage der Kreditinstitute verschlechtert werde, ist jedenfalls nicht geeignet, die Klägerin als mit diesen Girokontoinhabern Gleichzustellende zu bewerten. Ganz im Gegenteil handelt es sich – in Abgrenzung zu den genannten Unternehmen, Einrichtungen bzw. Privatpersonen - bei einem großen Versicherungsunternehmen um etwas Ungleiches, insbesondere auch im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete Systemrelevanz. Vor dem Hintergrund der offensichtlichen Ungleichheit konnte die Klägerin auch nicht verlangen, dass die Ablehnung ihres Begehrens mit einer ausführlichen Ermessensentscheidung (in Form eines Verwaltungsaktes !) begründet wird. Insoweit reichte es vielmehr aus, dass die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass sie hinsichtlich der Führung von Girokonten für Wirtschaftsunternehmen seit jeher eine restriktive Linie verfolgt und zum 31.12.2003 die Kontenführung für Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich eingestellt hat, da es sich hierbei nicht um ein Kerngeschäft einer Notenbank handelt und auch in der gegenwärtigen Situation (also in der Krise !) keine Veranlassung besteht, von dieser Handhabung abzuweichen (Schreiben der Beklagten vom 19.11.2008). Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/305377.html ( https://oj.is/305377 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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