Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) ausgeführt, zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehörten auch die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wurde, folgt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trage die volle Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Mangels des rechtlichen Grundes ( BGHZ 128, 167 , 171; 154, 5 , 9; BGH WM 1995, 20 , 21; WM 2003, 640 , 641; WM 2004, 225 , 226; WM 1995, 189 , 190). Während der eine vertragliche Leistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen und zu beweisen hat, müsse der eine erbrachte Leistung zurückfordernde Bereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Beweis stellen (BGH WM 2004, 195 , 196; NJW-RR 2008, 273 ). Mache der Bereicherungsgläubiger geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, habe er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen; dazu gehöre, wie der Senat bereits entschieden habe (Urteil vom 6.12.1994 - XI ZR 19/94 , WM 1995, 189 , 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB das Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso seien bei einer Leistungskondiktion die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Vollmacht begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen
hierzu BGH NJW 1993, 2614 ). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 20.4.2004 ( XI ZR 164/03 , WM 2004, 1227 , 1228) eine andere Auffassung vertreten hat, werde daran nicht festgehalten. Danach tragen vorliegend die Kläger und nicht die Beklagte die Beweislast für das Nichtvorliegen der Vollmachtsausfertigung im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags. Auf der Grundlage der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3, Z4 und Z5 ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger diesen Beweis geführt haben. Grundlage der Beweiswürdigung ist das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme; Gegenstand der Beweiswürdigung sind Tatsachen und Indizien (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 286 Rn 2, 9, 9a). Erkenntnisquellen der Beweiswürdigung sind Sachvortrag und Prozessverhalten der Parteien sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme durch die in der ZPO normierten Beweismittel, etwa Zeugen nach §§ 373 -401 ZPO oder Urkunden nach §§ 415 -444 ZPO (vgl. Zöller-Greger § 286 Rn 14, 15). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Zöller-Greger § 286 Rn 13). Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (Scherzberg ZZP 117
Auf die rechtlichen Gesichtspunkte der Genehmigung, der Duldungs- bzw. Anscheins...vollmacht oder der Treuwidrigkeit der Berufung auf die Nichtigkeit der Treuhandvollmacht kann die Beklagte die Wirksamkeit der Darlehensverträge mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte sowie vor dem Hintergrund der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht stützen. Nach der einschlägigen, neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt entgegen der Auffassung der Beklagten das Vorliegen einer Duldungsvollmacht in Fällen wie diesem nicht in Betracht wegen des Charakters der eingereichten Unterlagen wie Selbstauskunft u.ä. als bloße Vorbereitungshandlungen, ferner mangels Geschehenlassen über einen längeren Zeitraum und insbesondere letztlich jedenfalls deshalb, weil die Kläger die Nichtigkeit der Vollmacht nicht kannten oder kennen mussten (so etwa BGH mit Urteil vom 13.3.2007, XI ZR 159/05 – dortige Homepage; zuvor mit Urteil vom 21.6.2005, WM 2005, 1520 ). Dasselbe gilt aus dem letztgenannten Grund auch für eine etwaige konkludente Genehmigung sowie ein in diesem Kontext mögliches treuwidriges Verhalten des Darlehensnehmers (Urteile des BGH vom 20.3.2007, XI ZR 175/06 und XI ZR 362/06 sowie vom 29.7.2008, XI ZR 394/06 - dortige Homepage; zuvor etwa Urteil vom 27.9.2005, XI ZR 79/04 – dortige Homepage); eine ausdrückliche Genehmigung durch die Kläger liegt hier nicht vor. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft spielen im vorliegenden Fall eines kreditfinanzierten Fondsbeitritts des einzelnen Anlegers keine Rolle, weil es dabei nicht um Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft geht (anders als beim Urteil des BGH vom 15.2.2005, XI ZR 396/03 – dortige Homepage). Darüber hinaus handelt es sich hier lediglich um eine wirtschaftliche, über einen Treuhänder vermittelte Gesellschaftsbeteiligung, so dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft allenfalls im Verhältnis zum Treuhänder relevant werden könnten, jedenfalls aber nicht in der vorliegenden Rechtsbeziehung (vgl. auch BGH XI ZR 191/06 , Urteil vom 24.4.2007 – dortige Homepage). Ein Beitritt der Kläger als Gesellschafter war nämlich niemals beabsichtigt, sie sollten vielmehr lediglich über den Treuhänder wirtschaftlich einem Gesellschafter gleichgestellt werden. Die Kläger müssen sich daher auch nicht so behandeln lassen, als wären sie dem Fonds – fehlerhaft – als Gesellschafter beigetreten. Wegen fehlender wirksamer Vertretungsbefugnis der Treuhänderin sowie nicht gegebener Rechtsscheinhaftung des Vertretenen nach §§ 171 ff. BGB sind die Kläger nicht aus den Darlehensverträgen vom 30.12.1996 verpflichtet. Ob zudem die Darlehensverträge wegen Verstoßes gegen Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes gemäß §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG (in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung) nichtig sind, wie die Kläger in der ersten Instanz vorgebracht haben, kann angesichts dessen dahingestellt bleiben. Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 3.6.2008, XI ZR 239/07 und 13.11.2007, XI ZR 55/07 – dortige Homepage) grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar, weshalb sich auch hieraus kein Rechtsgrund für die erfolgte Tilgung des Darlehens ergeben kann. Die zur Darlehensablösung dienende Zahlung der Kläger an die Beklagte in unstreitiger Höhe von 227.269,24 € erfolgte danach mangels wirksamer Darlehensverträge ohne Rechtsgrund, weshalb ihnen insoweit ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zusteht. In diesem bereicherungsrechtlichen Zusammenhang ist eine anspruchsmindernde Berücksichtigung von erlangten Steuervorteilen - wie von der Beklagten gefordert - aus Rechtsgründen nicht möglich, auch wenn sie von der Interessenlage her und zur Vermeidung von unbilligen Ergebnissen durchaus angezeigt erscheinen könnte. Die Steuervorteile wurden aber nicht auf Kosten (oder durch Leistung) der Beklagten erlangt (ebenso OLG München Urteil vom 26.4.2005 5 U 4726/02 – dortige Homepage). Etwas anderes würde nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.2.2007 XI ZR 17/06 – dortige Homepage) bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages gelten, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft nach § 9 VerbrKrG bildet mit der Folge, dass unverfallbare und nicht anderweitig erzielte Steuervorteile den Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in entsprechender Anwendung des schadensersatzrechtlichen Gedankens der Vorteilsausgleichung mindern, was der Billigkeit entspreche. In Fällen der vorliegenden Art sind hingegen Steuervorteile und Fondsausschüttungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( XI ZR 468/07 , Urteil vom 11.11.2008 – dortige Homepage) nicht vom bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch in Abzug zu bringen, da das Nichtzustandekommen der Darlehensverträge zwischen der Beklagten und den Klägern nicht zu einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung führt, weshalb dem Anleger die aus dieser Kapitalanlage resultierenden Vorteile, d.h. die Fondsausschüttungen und Steuervorteile, zu belassen sind (BGH a.a.O.). Eine Aufrechnung mit einem Gegenanspruch der Beklagten ist nicht erfolgt. Im Übrigen kann ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und - wie vorliegend - die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Urteil vom 23.9.2008, XI ZR 253/07 – dortige Homepage unter Verweis auf BGH WM 2008, 1356 , 1358). Gesellschafter einer GbR haften zwar grundsätzlich akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056 ; BGH, WM 2007, 110 ; WM 2007, 62 ff.; WM 2007, 1648 , 1650). Diese Rechtsprechung ist jedoch vorliegend nicht anwendbar, weil die Kläger nicht Gesellschafter der GbR geworden sind. Da die Kläger unstreitig eine Beteiligung über den Treuhänder wählten, wurden nicht sie Gesellschafter der GbR, sondern der Treuhänder. Dies ergibt sich aus dem Zeichnungsschein (Anlage K 1 Anlagenband), der mehrfach von einer wirtschaftlichen Beteiligung spricht. Ein Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, haftet für Gesellschaftsschulden aber nicht analog §§ 128 , 130 HGB persönlich, wie der Senat mehrfach entschieden hat und was vom Bundesgerichtshof mit o.g. Urteil vom 11.11.2008 ( XI ZR 468/07 – dortige Homepage) bestätigt worden ist. Zwar kann dem Treugeber intern eine Stellung eingeräumt werden, als ob er unmittelbar Gesellschafter wäre, dies führt aber nach außen nicht zu einer analogen Anwendung des § 128 HGB und damit einer Haftung für Gesellschaftsschulden (BGH a.a.O). Die gesetzliche Haftungsverfassung auf der Grundlage der §§ 128 , 130 HGB setzt nämlich das Bestehen einer „wirklichen“ Gesellschafterstellung voraus (BGH a.a.O.). Es kann dem Bereichungsanspruch auch nicht entgegengehalten werden, dass einem Rückforderungsanspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt der ohnehin bestehenden Haftung der Kläger entgegenstehe. Eine etwaige anteilige Haftung der Kläger über einen vermeintlichen Freistellungsanspruch der Fondsgesellschaft, den die Beklagte ggf. pfänden und vollstrecken könnte, besteht nämlich nicht. Denn dieser würde das Bestehen einer wirksamen Treuhandvollmacht zwischen der Fondsgesellschaft und den Klägern voraussetzen, die jedoch nicht gegeben ist. Ein Freistellungsanspruch zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten kommt daher nicht in Betracht. Schließlich hat auch der BGH in seinem Urteil vom 11.11.2008 ( XI ZR 468/07 – dortige Homepage) betreffend die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung keinen Rechtsgrund gesehen, der dem Kondiktionsanspruch des Anlegers gegen die Bank entgegen stehen würde. Eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs der Kläger ist ebenfalls nicht eingetreten. Für eine Verwirkung fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Ein Recht ist erst dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGHZ 105, 298; Palandt-Heinrichs § 242 Rn 87). Die Verwirkung ist damit ein typischer Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens, und der Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB liegt in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung (BGH NJW 1984, 1864). Die Verwirkung ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Voraussetzungen der Verwirkung sind ein gewisser Zeitablauf als so genanntes Zeitmoment, wobei u.a. die Art des Anspruchs zu berücksichtigen ist, sowie der Vertrauenstatbestand als so genanntes Umstandsmoment. Der Verpflichtete muss sich nach Ablauf einer längeren Zeit aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein vermeintliches Recht nicht mehr geltend machen, und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (BGH NJW-RR 1995, 109; Palandt-Heinrichs § 242 Rn 95). Für einen solchen Vertrauenstatbestand seitens der Beklagten ist jedoch nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Der unstreitige Zinsanspruch der Kläger hat seine Grundlage in §§ 291 , 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Den Klägern steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.481,44 € zu. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die nach dem am 1.7.2004 in Kraft getretenen RVG nur noch teilweise auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden, können nach h.M. nicht im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, da es sich nicht um Prozesskosten handelt. Sie setzen vielmehr das Bestehen eines materiellrechtlichen Anspruchs voraus (vgl. Steenbuck MDR 2006, 423 f., OLG Frankfurt, 6 W 105/02 , JurBüro 2003, 201 ). Dabei ist jedoch § 19 RVG zu beachten, wonach bloße Tätigkeiten zur Vorbereitung einer Klage keine besondere, eigene Angelegenheit darstellen. Dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger hier vorgerichtlich auftragsgemäß in einer Art und Weise tätig geworden ist, die vor diesem Hintergrund eine besondere Vergütung rechtfertigt – etwa durch eine entsprechende vorgerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite, die nicht nur der Klagevorbereitung diente –, hat er hinreichend dargelegt und durch Vorlage des vorprozessualen Schriftsatzes vom 13.5.2005 (Anlage K 7 Anlagenband) ausreichend substantiiert. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 iVm 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/305392.html ( https://oj.is/305392 ) Volltext Druckansicht Zitate 55 Zitiert 4 Referenzen 6 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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