Tenor Der Bescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 1. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 121,03 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar Tatbestand Die Beteiligten streiten darum, ob ausschließlich zu beruflichen Zwecken verwendete internetfähige Personalcomputer (PC) als „neuartige Rundfunkgeräte“ rundfunkgebührenpflichtig sind bzw. eine Rundfunkgebührenpflicht für diese Geräte jedenfalls dann entfällt, wenn auf demselben Grundstück, allerdings von einem anderen Gebührenpflichtigen, Rundfunkgebühren für ein herkömmliches Rundfunkgerät gezahlt werden. Der Kläger nutzt Büroräume im Ve..., in denen sich über LAN internetfähige PC befinden, die für Schreib-, Verwaltungs-und Rechercheaufgaben genutzt werden. Der Kläger trägt vor, es bestehe gegenüber seinen Mitarbeitern die dienstliche Anweisung, dass die PC ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt werden dürfen. In Hinblick auf die zum 1. Januar 2007 eintretende Gebührenpflicht für „neuartige Rundfunkgeräte“ meldete der Kläger diese Computer am 27. November 2006 bei dem Beklagten an und entrichtete – unstreitig -für das Jahr 2007 für die PC Rundfunkgebühren in Höhe von 66,24 €, für das Jahr 2008 in Höhe von 76,46 €. Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 meldete der Kläger die PC beim Beklagten ab und gab hierfür als Grund an, die im selben Gebäude ansässige DE... entrichte Rundfunkgebühren für ein herkömmliches Rundfunkgerät. Nachdem der Beklagte auf der Gebührenpflicht für die PC des Klägers bestand, entrichtete der Kläger Anfang 2008 zunächst die Rundfunkgebühren nicht mehr. Daraufhin erließ der Beklagte am 1. Juni 2008 einen Gebührenbescheid, mit dem er die Rundfunkgebühr für den Zeitraum Januar bis März 2008 zuzüglich Säumniszuschlags auf 21,67 € festsetzte; mit weiterem Gebührenbescheid vom 4. Juli 2008 wurde die Rundfunkgebühr für April bis Juni 2008 zuzüglich Säumniszuschlags auf ebenfalls 21,67 € festgesetzt. Mit am 7. Juli 2008 eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Widerspruch ausdrücklich gegen den Gebührenbescheid vom 1. Juni 2008 und überwies die festgesetzten Gebühren. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2008 – zugestellt am 1. August 2008 -wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger hat am 29. August 2008 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die PC als multifunktionale Geräte, die zudem nicht zum Empfang von Rundfunksendungen genutzt würden, keiner Gebührenpflicht unterlägen. Selbst wenn dies anders beurteilt würde, wären nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV für seine PC keine Gebühren zu entrichten, da auf demselben Grundstück von einem Anderen ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten werde. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 142,70 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, internetfähige PC seien seit dem 1. Januar 2007 rundfunkgebührenpflichtig, da mit ihnen die Internetangebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen werden könnten. Auf die konkrete Nutzung der PC komme es dabei nicht an. Die Gebühr entfalle nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV nur dann, wenn ein Rundfunkgerät von derselben Person zum Empfang bereitgehalten werde, die auch für die PC gebührenpflichtig sei. Bei anderer Auslegung sei die Vorschrift nicht praktikabel. Die Kammer hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Gründe Über die Klage konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden ( § 6 Abs. 1 VwGO ). Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-und Leistungsklage zulässig. Die Anfechtungsklage ist begründet, da der Gebührenbescheid vom 1. Juni 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2008 rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen ( § 113 Abs. 1 VwGO – dazu nachfolgend I. -), die auf Erstattung der gezahlten Rundfunkgebühren gerichtete Klage ist nur teilweise begründet, nämlich nur insoweit, als die vom Kläger entrichteten Rundfunkgebühren nicht durch den Bescheid vom 4. Juli 2008 bestandskräftig festgesetzt worden sind (dazu nachfolgend II.). I. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides ist, dass der Kläger für die PC nach §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – RGebStV – in der seit dem 1. April 2005 geltenden Fassung des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GVBl. 2005, 82) im festgesetzten Zeitraum – Januar bis März 2008 -rundfunkgebührenpflichtig gewesen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall: 1. Es kann allerdings keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen, dass PC nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV als Rundfunkempfangsgeräte anzusehen sind. Denn sie sind – auch – geeignet, Rundfunkdarbietungen hörbar oder sichtbar zu machen oder solche aufzuzeichnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die PC internetfähig sind oder nicht, weil auch nicht internetfähige Rechner durch die technisch unaufwendige Einbringung einer Radio-oder DVBT-Karte oder durch den Anschluss eines entsprechenden USB-Sticks die tatsächliche Möglichkeit des Empfangs von Rundfunkdarbietungen erhalten; die erforderliche Karte oder der USB-Stick sind wie die zum terrestrischen Fernsehempfang notwendigen DVBT-Set-Top-Boxen als Zusatzgeräte anzusehen, deren Vorhandensein für die Beurteilung der Frage, ob das Grundgerät als Rundfunkempfangsgerät anzusehen ist, ohne Belang ist (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Juni 2006 – VG 27 A 276.04 – betr. Set-Top-Box). Die Rundfunkgebührenpflicht für ein Rundfunkempfangsgerät wird durch die Rundfunkteilnehmerschaft begründet ( § 2 Abs. 2 RGebStV ). Nach § 1 Abs. 2 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Die Definition des Begriffes „zum Empfang bereithält“ erfolgt gesetzlich in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV : Danach wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können; ob das Gerät tatsächlich zum Empfang von Rundfunkdarbietungen genutzt wird, ist aufgrund des Wortlauts der Vorschrift, die allein auf eine Nutzungsmöglichkeit abstellt, irrelevant (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfGE 90, 60 [90 f, 106]). 2. Obgleich der Wortlaut des Gesetzes damit für eine – im Rahmen des § 5 RGebStV – bestehende Rundfunkgebührenpflicht für die vom Kläger an seinem Standort zu Büro-zwecken genutzten PC spricht, bedarf dieses Ergebnis einer Korrektur. Denn die durch §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 2 Abs. 2 RGebStV erfolgte Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an die bloße Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ist nur dann gerechtfertigt, wenn typischerweise – wie bei den „herkömmlichen“ monofunktionalen Empfangsgeräten wie Radio, Fernsehgerät, Recorder -davon ausgegangen werden kann, dass der Verfügungsberechtigte das Gerät auch tatsächlich zum Empfang von Rundfunkdarbietungen nutzt. Dagegen widerspricht es dem Prinzip der Gebührengerechtigkeit, auch dann ausschließlich auf die Möglichkeit eines Empfangs abzustellen, wenn der Eigentümer oder Besitzer typischerweise das Gerät nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen nutzt, da die Rundfunkgebühr in einem solchen Falle zu einer bloßen Besitzabgabe werde (vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. März 2007 – 19 A 378/06 -, betr. originalverpackt abgegebene Rundfunkempfangsgeräte beim Lebensmitteldiscounter, juris, RdNr. 28).
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