(2)Die Annahme eines Versicherungsfalles durch Unterschlagung des Bargeldes bei der Einzahlung auf ein H.eigenes Konto, ohne zeitgleich oder bereits davor einen Überweisungsauftrag an die Bundesbank zu erteilen, genau dieses Geld sofort weiter auf ein Konto der Hausbank der jeweiligen Vertriebsgesellschaft der Klägerin zu überweisen, kommt ferner auch deshalb nicht in Betracht, weil überhaupt nicht ersichtlich ist, dass das von der Klägerin behauptete NikoVerfahren überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt der Vertragsbeziehung tatsächlich praktiziert wurde. Die Abwicklung spricht vielmehr dafür, dass tatsächlich das Pooling und Überweisungsverfahren praktiziert wurde. Für die Handhabung des kontogebundenen Verfahrens mit Überweisungen mit Kenntnis der Vertriebsgesellschaften der Klägerin spricht zunächst, dass die Klägerin mehrfach Überweisungen erhalten hat. So ergibt sich aus einem Kontoauszug einer Vertriebsgesellschaft der Klägerin vom 6. Februar 2006, dass dort Überweisungen der N. Geldverarbeitungsgesellschaft mbH vom 6. Februar 2006 über 13.065, EUR und 105.396, EUR erfolgten, die auf Abholungen von H. vom 3. Februar 2006 und 4. Februar 2006 beruhten (Anl. B 5, Bl. 168 d. A.). Die Vertriebsgesellschaft der Klägerin konnte daher nicht davon ausgehen, dass hier im Wege des sog. NichtKontoVerfahrens von H. bei den einzelnen BundesbankFilialen eingezahlte Gelder unmittelbar dem Konto ihrer Hausbank gutgeschrieben wurden. Aus einem weiteren Kontoauszug ergibt sich eine Überweisung über 7.885, EUR durch eine „S. M.“ vom 1. Februar 2006. Hier ist mithin eine Überweisung von Geld durch eine Gesellschaft erfolgt, die nicht einmal unmittelbar Vertragspartnerin der Klägerin war. Ferner ergibt sich aus Schriftwechsel zwischen der Klägerin und H. im Zeitraum Dezember 2005 bis Januar 2006, dass es hier verschiedentlich zu Unregelmäßigkeiten kam, die ebenfalls darauf schließen lassen konnten, dass hier das Direkteinzahlungsverfahren nicht praktiziert wurde (Anlagenkonvolut B 12). So kam es zu Differenzen zwischen Gutschriften und dem tatsächlich von H. abgeholten Geld oder zur fehlerhaften Zuordnung von einzelnen Geschäften zu unterschiedlichen Vertriebsgesellschaften. Weiter ist in einer email vom 28. Dezember 2005 wieder von einer Überweisung die Rede. Andererseits haben allerdings die Vertriebgesellschaften der Klägerin auch zahlreiche Kontoauszüge ihrer jeweiligen Hausbanken erhalten, aus denen nicht zu entnehmen war, ob sie das Geld durch Überweisung von H. oder im Wege des NikoVerfahrens erhalten haben. So ist etwa in Kontoauszügen der B. L. ...bank vielfach nur von einer „Gutschrift“ unter Verweis auf die N. ... gesellschaft mbH sowie Abholungen von H. an bestimmten Tagen die Rede (Anlagenkonvolut K 146). Ganz entscheidend für die Praktizierung des Pooling und Überweisungsverfahrens durch H. und gegen die Handhabung des NikoVerfahrens spricht allerdings der Umstand, dass unstreitig jede der einzelnen Vertriebsgesellschaften der Klägerin immer nur eine Einzahlung pro Tag erhalten hat. Hier müssen mithin zuvor die Gelder für die einzelnen Vertriebsgesellschaften durch H. zusammengeführt worden sein, um sie dann einheitlich an die jeweilige Vertriebsgesellschaft zu überweisen. Wäre demgegenüber das NikoVerfahren praktiziert worden, so hätte es wesentlich mehr Einzahlungen für eine Vertriebsgesellschaft pro Tag geben müssen. Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin über 9 Vertriebsgesellschaften verfügt, von H. aber zunächst 65 und später 85 Filialen in die Geldentsorgung einbezogen waren (Bl. 2f. d. A.). Am 17. Februar 2006 erfolgte eine Entsorgung durch H. alleine in 78 Filialen (Bl. 315 d. A.). Jede der Vertriebsgesellschaften verfügt mithin über mehrere Filialen, so alleine die A. Gesellschaft über 18 Filialen (Anl. K 4). Bei strikter Handhabung des NikoVerfahrens hätte das Geld jeder einzelnen Filiale in einem der 40 CashCenter von H. (Bl. 92 d. A.) gezählt und dann bei einer der 61 Filialen (Anl. B 4, Bl. 165 - 167 d. A.) der Bundesbank eingezahlt werden müssen. Da die Filialen gerade räumlich verteilt liegen, hätte es hier mithin so viele Einzahlungen pro Vertriebsgesellschaft geben müssen, wie CashCenter von H. und Bundesbankfilialen für diese Region vorhanden sind. So waren etwa für die A. und N. Vertriebsgesellschaft je 5 CashCenter und für die F. Vertriebsgesellschaft 6 CashCenter zuständig (Bl. 92 f. d. A.). Wenn demgegenüber für die gesamte Region der Vertriebsgesellschaft nur eine einzelne Einzahlung pro Tag erfolgt ist, kann dies nur darauf beruhen, dass H. die Gelder der einzelnen Filialen und CashCenter zuvor gebündelt hat. Hier liegt es nahe, dass dies durch Einzahlung der Gelder aller Filialen und CashCenter einer Vertriebsgesellschaft auf ein Konto von H. und die anschließende Überweisung des Gesamtbetrages auf ein Konto der Hausbank der Vertriebsgesellschaft erfolgt. Die Klägerin behauptet dagegen, sie sei davon ausgegangen, dass H. die Gelder aller Filialen im Einzugsbereich einer Vertriebsgesellschaft zunächst physisch bündele und sie dann als einzelne Summe im Wege des NikoVerfahrens einzahle (Bl. 217 - 219, 222 f. d. A.). Gegen eine derartige Vorgehensweise spricht indessen, dass sie gänzlich unpraktisch und unwirtschaftlich wäre. Dies würde bei Vertriebsgesellschaften, die sich flächenmäßig über ein größeres Gebiet erstrecken, wie dies ausweislich der Karte Anl. 144 (Bl. 720 d. A.) etwa für Bayern und die neuen Bundesländer der Fall ist, zur Folge haben, dass hier Fahrzeuge von H. ständig quer durch das Land fahren müssten, um die Gelder der verschiedenen Filialen und der einzelnen CashCenter zunächst körperlich zusammenzufassen und sie dann bei einer einzigen Filiale der Bundesbank im Wege des NikoVerfahrens einzuzahlen. Von einer derartigen Vorgehensweise konnten die Klägerin und deren Vertriebsgesellschaften ernsthafterweise nicht ausgehen. Allerdings hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, im Rahmen der Vertragsverhandlungen sei bei zwei Gesprächen am 23. August 2005 und 14. September 2005 vereinbart worden, dass die Zusammenfassung des Geldes in dieser physischen Form für alle Filialen einer Vertriebsgesellschaft mit einer einzigen Einzahlung tatsächlich erfolgen solle (Bl. 217 - 2190, 222f. d. A.). Letztlich kann aber auch dieser Vortrag offen bleiben, da sich selbst bei einer Bestätigung dieser Behauptung der Klägerin angesichts des Textes des Rahmenvertrages immer noch nicht die Vereinbarung des NikoVerfahrens ergäbe und im übrigen ein Anspruch ohnehin wegen der erfolgten Anfechtung nicht in Betracht kommt. Schließlich kann die Klägerin ihre Zustimmung zu der von H. praktizierten Verfahrensweise auch nicht anfechten. Soweit sie sich in ihrem Anfechtungsschreiben vom 3. Januar 2008 (Anl. K 160) zunächst darauf beruft, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Hinnahme von Überweisungen als Einverständnis zum Pooling verstanden werden könne, ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin bzw. ihre Vertriebsgesellschaften sich überhaupt in einem Irrtum nach § 119 Abs. 1 BGB befunden hätten. Immerhin stammt die vertragliche Formulierung hinsichtlich des Zahlungsverfahrens im Leistungsverzeichnis zum Rahmenvertrag von ihr selbst und daraus lässt sich bereits nicht die Vereinbarung des NikoVerfahrens entnehmen. Wenn die Vertriebsgesellschaften der Klägerin ferner erkannten, dass nur eine Einzahlung pro Vertriebsgesellschaft und Tag erfolgte, so musste ihnen damit zugleich bewusst sein, dass gerade keine Abwicklung im NikoVerfahren mehr erfolgt war. Wenn die Vertriebsgesellschaften dieses Verfahren mit den damit verbundenen Vorteilen der einfacheren Handhabung für die interne Abrechnung und der Ersparnis von Bundesbankgebühren hinnahmen, unterlagen sie keinem Irrtum. Auch eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung durch H. infolge Veruntreuung von Kundengeldern durch Handhabung des Poolingverfahrens, um das Schneeballsystem finanzieren zu können, kommt jedenfalls wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist nach § 124 BGB nicht in Betracht, da das von H. praktizierte System im Februar 2006 zusammenbrach und dort auch bekannt wurde. Hinzu kommt, dass H. auch nicht von vornherein die Absicht hatte, mit der Einrichtung des eigenen Kontos bei der Bundesbank die für die Klägerin eingesammelten Gelder bei dieser generell nicht mehr abzuliefern. Tatsächlich funktionierte das von H. praktizierte Schneeballsystem zunächst weitgehend reibungslos und ohne Nachteile für die Klägerin. Die Klägerin will selbst bis auf eine Ausnahme am 18. Januar 2006 keine Unregelmäßigkeiten in der Abrechnungspraxis von H. festgestellt habe. Außer den Ablieferungen am 15. und 17. Februar 2006 macht sie auch keine weiteren Schäden geltend. Aus diesen zuvor dargelegten Gründen weicht der Senat auch nicht von den tragenden Erwägungen des Urteils des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 (I - 18 U 188/07 ) ab, da diesem Fall eine andere vertragliche Regelung zugrunde lag (ausweislich des Abdrucks bei juris, Rdnr. 102, war der Transporteur hier verpflichtet, die gezählten Geldbeträge in bar auf das ihm benannte Konto einzuzahlen) und auch nicht ersichtlich ist, dass die tatsächliche Handhabung in beiden Fällen miteinander zu vergleichen wäre.
- dd)Ein Versicherungsfall könnte demgegenüber darin liegen, dass nach der Behauptung der Klägerin am 15. Februar 2006 durch die Filiale I. 100, EUR Hartgeld bestellt und durch Vorkasse bezahlt wurden sowie am 17. Februar 2006 weitere 905, EUR Hartgeld durch die Filiale A., die ebenfalls per Vorkasse bezahlt wurden, die Lieferung des Hartgeldes dann aber ausblieb (Bl. 18 f., Anl. K 13 - 15). Die Beklagte hat bereits die Übergabe des Notengeldes sowie die Nichtablieferung des Münzgeldes bestritten, so dass dies grundsätzlich durch Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen aufgeklärt werden müsste. Das kann auch nicht deshalb offen bleiben, weil bereits kein Versicherungsfall vorliegt. Zunächst hat H., wenn das Notengeld zwecks Umtausch zu Hartgeld übergeben wurde, kein Eigentum an dem Notengeld erhalten, da nach § 1 Ziff. 1 des Rahmenvertrages ein Eigentumsübergang an den übergebenen Werten auf H. nicht stattfindet. Hierunter fällt nicht nur der Transport von Bargeld, sondern auch die Hartgeldversorgung. Sollte es mithin nach der Empfangnahme des Notengeldes gar nicht mehr zu einer Ablieferung bei der Bundesbank und einem Umtausch gegen Hartgeld gekommen sein, so könnte ein „stofflicher Zugriff“ während der Transportstrecke und damit ein Versicherungsfall vorliegen. Anders würde es dagegen liegen, wenn H. das Notengeld bereits gegen Hartgeld umgetauscht und nur dieses nicht mehr abgeliefert hat. Da nicht ersichtlich ist, dass H. bei dem Erwerb des Hartgeldes nur als Stellvertreter oder Bote einer Vertriebsgesellschaft der Klägerin handelt, wäre es in das Eigentum von H. übergegangen, so dass ein reiner nicht versicherter vertraglicher Nichterfüllungsschaden vorläge. Ebenfalls kein Versicherungsfall läge vor, wenn es - wie das Landgericht annimmt - zu der Ablieferung des Hartgeldes nur deshalb nicht kam, weil zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dann hätte sich lediglich das vertraglich nicht gedeckte Insolvenzrisiko verwirklicht. Da die Klägerin, wenn ihr der Nachweis der Ablieferung des Notengeldes an H. gelingt, aber nicht vortragen kann, weshalb es nicht mehr zu einer Belieferung mit Hartgeld kam, trifft H. und damit die Beklagte jedenfalls die Darlegungs und Beweislast dafür, was mit dem Geld nach der Übergabe geschehen ist. Die Ablieferung an eine berechtigte Person muss der Frachtführer beweisen (BGH NJWRR 2000. 1633). Diese aufklärungsbedürftigen Fragen können indessen wegen der erfolgten Anfechtung des Versicherungsvertrages ebenfalls offen bleiben.
- c)Ergibt sich mithin, dass zur Police Nr. ... lediglich eine Versicherung von Bargeld erfolgt ist, ein entsprechender Versicherungsfall nicht feststeht, und aufklärungsbedürftig nur die beiden Teilbereiche der abgeholten und nicht bei den CashCentern angekommenen 16.955, EUR sowie der Hartgeldversorgung über 1.005, EUR sind, so kommt ein Anspruch der Klägerin jedenfalls aber bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich das Urteil des Landgerichts auch aus einem anderen Grund als richtig erweist (§ 561 ZPO analog). Die Beklagte hat den Vertrag nämlich wirksam wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB, § 22 VVG angefochten.
- aa)Die Parteien haben den Vertrag zur Police Nr. ... zum 1. Dezember 2001 in Kraft gesetzt, wie sich aus dem Schreiben der M. GmbH vom 26 November 2001 (Bl. 843 f. d. A.) ergibt. Soweit in einem weiteren Schreiben der M. GmbH vom 16. Juli 2003 (Anlage K 150, Bl. 754) auf eine Neuordnung des Versicherungskonzeptes erst zum 1. Dezember 2002 Bezug genommen wird, handelt es sich hier lediglich um eine weitere Änderung des bereits zur Police ... laufenden Vertrages. Für die Beklagte bestand jedenfalls ein Anfechtungsgrund, da H. ihr gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hatte. Gefahrerheblich sind die Umstände, bei deren Kenntnis der Versicherer den Vertrag gar nicht oder jedenfalls nicht mit dem später vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte. Dazu zählen alle objektiven und subjektiven Umstände, die für die Risikobeurteilung von Bedeutung sein können (vgl. BGH VersR 1994, 711 ). Hier steht nach den vorliegenden Unterlagen fest, dass die H.Gruppe 2001 bis 2002 in erheblichem Umfang das oben geschilderte Schneeballsystem praktizierte, gravierende Fehlbeträge entstanden waren und sie sich praktisch im Zustand der Insolvenzreife befand. So ergibt sich aus dem Strafurteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. August 2007, dass H. bereits seit Mitte der 90er Jahre permanent das Schneeballsystem betrieb, indem ausstehende Verbindlichkeiten durch neu eingenommene Gelder ausgeglichen wurden (S. 11 des Urteils). Gleichwohl konnten hierdurch die erheblichen Fehlbeträge nicht ausgeglichen werden, was dazu führte, dass in der H.Unternehmensgruppe 2000 und 2001 die ungedeckten Fehlbeträge bereits einen dreistelligen Millionenbetrag in DM erreicht hatten (S. 14, 49 des Strafurteils). Ferner ist in dem Strafurteil festgehalten, dass in den Jahren 2001 und 2002 umfangreiche Überweisungen von eingenommenen Kundengeldern für andere Zwecke erfolgten (vgl. Bl. 23 - 25 des Strafurteils). Hierbei handelt es sich jeweils um Beträge in Höhe von mehreren Millionen Euro. Der Geschäftsführer W. der H.Gruppe hat in dem Strafverfahren auch ausdrücklich eingeräumt, ihm seien die schlechte finanzielle Lage seines Unternehmens und seine Verpflichtung, Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu stellen, schon seit Anfang der 90er Jahre bekannt und bewusst gewesen (Seite 75 f. des Strafurteils). Wie sich aus dem Strafurteil ergibt, ist die andauernde Verletzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der von der H. T. GmbH erwirtschafteten erheblichen jährlichen Fehlbeträge jedenfalls bereits seit 1998 feststellbar. Angesichts dieser detaillierten Feststellungen des Landgerichts kann die Klägerin auch nicht mit ihrem allgemeinen Vortrag gehört werden, dass sie die Deckungslücke, das Schneeballsystem und die Insolvenzreife der H.Gruppe für das Jahr 2001 bestreite. Bei der besonders sensiblen Versicherung von Werttransporten liegt es auf der Hand, dass massive wirtschaftliche Schwierigkeiten des Transportunternehmens sowie bereits in der Vergangenheit erfolgte zweckwidrige Verwendungen von Geldern in der Form eines Schneeballsystems mit der Folge sich zunehmend aufhäufender Deckungslücken einen für die Übernahme der Gefahr seitens des Versicherers wesentlichen Umstand darstellen (vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785 , zur Vorlage gefälschter Bilanzen, sowie LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ). Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob es sich bei der Police ... gegenüber der VorgängerPolice ... um den Abschluss eines neuen Vertrages oder lediglich um den eines Änderungsvertrages handelte. Die §§ 16 ff. VVG sind auch bei einem Änderungsvertrag anwendbar, wenn die bisherige Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich oder zeitlich erweitert wird (BGH VersR 1994, 39 ). Das ist vorliegend schon deshalb der Fall, da der Vertrag über den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstreckt wurde, in Ziffer 2.12 auch teilweise die vertragliche Haftung von H. gegenüber den Auftragnehmern übernommen, der Anteil der Beklagten als Mitversicherer von 30 % auf 40 % und die Deckungssumme für die Lagerung je Betriebsstätte deutlich erhöht wurde (vgl. die Gegenüberstellung der Änderungen in Anl. K 106). Insoweit handelt es sich mithin nicht lediglich um rein interne Umstellungen im Bereich des Maklers, sondern jedenfalls um eine mit einer entsprechenden Willenserklärung der Beklagten verbundene Abänderung bzw. Neuordnung des bisherigen Vertrages.
- bb)Die H.Gruppe war auch verpflichtet, dieses praktizierte Schneeballsystem sowie ihre tatsächlich schon bestehende Überschuldung der Beklagten bei Vertragsschluss anzuzeigen. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Beklagte hiernach ausdrücklich gefragt hat und gar einen schriftlichen Fragenkatalog vorgelegt hat. Abgesehen davon, dass beim Abschluss von Versicherungen dieser Art und Größe die Verwendung standardisierter Fragebögen ohnehin unüblich ist, sondern es sich um individuell konzipierte Verträge nach entsprechenden Vertragsverhandlungen handelt, ist die Verneinung einer schriftlich gestellten Frage nicht Anfechtungsvoraussetzung. Vielmehr kommt bei Arglist, wie § 18 VVG zeigt, auch das Verschweigen von Umständen in Betracht, nach denen der Versicherer nicht ausdrücklich gefragt hat. Eine Anzeigepflicht von H. entfiel auch nicht deshalb, weil das Unternehmen hierdurch eigene Straftaten eingeräumt hätte (vgl. auch LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ). Die im Strafrecht nicht bestehende Verpflichtung, sich eigener Straftaten zu bezichtigen, kann nicht ohne weiteres auf das vertragliche Verhältnis zu einem Versicherer übertragen werden. Entsprechend hat auch bereits das BVerfG entschieden, die Verfassung garantiere nicht, dass ein Tatverdächtiger sich einerseits der Gefahr einer Bestrafung entziehe, andererseits aber zugleich private Rechte gegen einen Versicherer voll durchsetzen könne ( NStZ 1995, 599 ). Der Versicherer hat vielmehr bei Abschluss eines Vertrages ein legitimes Interesse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang durch frühere Handlungen des Versicherungsnehmers die Gefahr des Eintritts von Versicherungsfällen erhöht wird. Dem steht auch nicht die Entscheidung BGH VersR 1996, 1089 entgegen. Zwar hat der BGH dort ausgesprochen, bei Abschluss eines Versicherungsvertrages obliege es dem Versicherungsnehmer nicht, sich unaufgefordert der Begehung strafbarer Handlungen, die bisher unentdeckt geblieben seien, zu bezichtigen und sich so überhaupt erst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Dort ging es indessen um einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, bei dem der Versicherungsnehmer einen früheren Brandschaden, der mit dem aktuellen Versicherungsverhältnis nichts zu tun hatte, nicht offenbart hatte. Vorliegend handelt es sich bei dem praktizierten Schneeballsystem und der Überschuldung demgegenüber gerade nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt, sondern um ein von H. seit den 90er Jahren praktiziertes Verhalten, welches sich ständig fortsetzte und auch für die weitere Übernahme des Risikos 2001/2002 von entscheidender Bedeutung war. Soweit das OLG Hamm ( VersR 1988, 173 ) ferner entschieden hat, der Versicherungsnehmer sei bei Vertragsschluss nicht verpflichtet, von sich aus seine sehr angespannte finanzielle Lage zu offenbaren, da es bei Abschluss des Vertrages nur um die Brand und Betrugsgefahr, nicht dagegen um die Prämiengefahr gehe, ist diese Fallgestaltung mit dem vorliegenden Sachverhalt ebenfalls nicht vergleichbar. Hier erhöhte nämlich die desolate wirtschaftliche Lage der H.Gruppe gerade die Gefahr, dass es zu unerlaubten Entnahmen von Kundengeldern und damit zum Eintritt eines Versicherungsfalles kommen würde. Schließlich trifft den Geschäftsführer einer GmbH gemäß §§ 64 , 84 GmbHG ohnehin bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages. Hiervon ist er auch dann nicht befreit, wenn er durch eigene Taten zu dieser wirtschaftlichen Lage beigetragen hat. Bei Abschluss der Police ... hat H. durch das Verschweigen des Schneeballsystems und der Insolvenz auch arglistig gehandelt. Dem Geschäftsführer W. der H.Gruppe waren das von ihm praktizierte Schneeballsystem sowie die schlechte wirtschaftliche Lage seiner Unternehmensgruppe bekannt (vgl. S. 11, 75 des Strafurteils). Er hat gerade das Schneeballsystem entwickelt, um hierdurch über die schlechte wirtschaftliche Lage seines Unternehmens hinwegzutäuschen und einen Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu verhindern. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in der sich die H.Gruppe befand, kann das Verschweigen dieser Umstände auch nur dem Ziel gedient haben, die Beklagte zum Abschluss des Vertrages zu bewegen. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte der H.Gruppe bei Kenntnis der kriminellen Machenschaften und der massiven Deckungslücke keinen weiteren Versicherungsschutz gewährt hätte. Dieser Vorwurf der Arglist gilt auch für die an dem Versicherungsvertrag beteiligte N. G. GmbH. Zwar war - nur - bei dieser Gesellschaft der H.Gruppe W. nicht der Geschäftsführer. Allerdings traf W. auch für diese Gesellschaft die maßgeblichen geschäftlichen Grundentscheidungen (S. 9 f. des Strafurteils). Außerdem war der Geschäftsführer We. dieser Gesellschaft über die bestehenden Deckungslücken der H.Gruppe, insbesondere der H. T. GmbH, unterrichtet und hat sich „maßgeblich als Hintermann am Setzen der Rahmenbedingungen und der regelhaften Abläufe des Schneeballsystems beteiligt“ (S. 124 des Strafurteils).
- cc)Das Verschweigen des Schneeballsystems und der Liquiditätslücke bei H. ist auch ursächlich für den Abschluss des Vertrages zur PolicenNr. ... geworden. An der Ursächlichkeit der Täuschung würde es nur dann fehlen, wenn der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages die Liquiditätslücke und das praktizierte Schneeballsystem positiv bekannt gewesen wären. Fahrlässige Unkenntnis oder bloßes Mitverschulden schließen dagegen die Arglistanfechtung nicht aus (vgl. PalandtHeinrichs/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 123, Rdnr. 24). Da die Ursächlichkeit im Wege des Anscheinsbeweises bejaht werden kann, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung zu beeinflussen (BGH NJW 1958, 177. 1995, 2361), wovon vorliegend beim Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten von H. auszugehen ist, müsste die Klägerin Umstände dartun, die diesen Anscheinsbeweis erschüttern. Das ist ihr nicht gelungen. Zwar hat sie im Einzelnen vorgetragen, die Beklagte habe bereits seit 1990 Kenntnis von immer wiederkehrenden Schadensfällen bei H. und den dortigen Verhältnissen gehabt, wofür u. a. die Kündigung des Vertrages 1993, die Vorgänge bezüglich einer Unterschlagung 1997, Prämienrückstände von H. 1998 - 2000, das persönliche Verhältnis mit finanziellen Zuwendungen zwischen dem Mitarbeiter S. der Beklagten und dem Geschäftführer W. von H. sowie die Vorlage der Bilanzen von H. gegenüber der Beklagten im Januar 2006 sprächen. Die Beklagte habe demgegenüber trotz einer 1993 einmal ausgesprochenen Kündigung keinerlei Überprüfungen dieser Unregelmäßigkeiten bei H. vorgenommen. Selbst wenn die Beklagte indessen Kenntnis von einzelnen Unregelmäßigkeiten bei H. in den 90er Jahren und seit 2000 gehabt haben sollte, folgt hieraus nicht, dass ihr positiv das von H. sowie ihrem Geschäftsführer W. betriebene Schneeballsystem bekannt war oder sie aktuelles und positives Wissen über die erheblichen Fehlbeträge und die Insolvenzreife der H.Firmengruppe im Jahr 2000/2001 hatte. Bloße Verdachtsmomente genügen für eine derartige aktuelle Kenntnis gerade nicht. Das gilt selbst dann, wenn der Beklagten diese Umstände aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein sollten. Hierbei muss zunächst berücksichtigt werden, dass es sich im Verhältnis zur Anzahl der Transportvorgänge sowie dem Umfang des transportierten Geldes nicht um derart häufige und inhaltlich schwerwiegende Vorfälle handelte, dass sie auch für die Beklagte ohne weiteres und offensichtlich auf der Hand liegend nur mit einer massiven Liquiditätslücke sowie einem dauerhaft betriebenen Schneeballsystem zu erklären wären. Entscheidend kommt hinzu, dass trotz möglicherweise zunächst aufgetretener Probleme diese tatsächlich von H. wieder „beseitigt“ wurden und es weitgehend gerade nicht zur Notwendigkeit der Abwicklung von Versicherungsfällen kam. So heißt es auch im Strafurteil des Landgerichts Hildesheim ausdrücklich, Beschwerden der vom Schneeballsystem betroffenen Kunden habe es bis Anfang 2004 kaum gegeben (dort S. 41). Die den Kunden von Mitarbeitern der H.Gruppe gegebenen Ausreden wie Computerprobleme, liegengebliebene Transportfahrzeuge, Personalprobleme, die Wetterlage u. a. hätten diese vielfach überzeugt. Einige größere Kunden hätten H. auch vereinbarungsgemäß Verzugszinsen in Rechnung gestellt und sich mit deren anstandsloser und prompter Bezahlung zufriedengegeben. So habe die H.Gruppe alleine zwischen 2001 und Februar 2006 etwa 20 Mio. Euro Verzugszinsen gezahlt. Gab es aber gerade keine wesentlichen Kundenbeschwerden, die jedenfalls zu einer Eintrittspflicht der Beklagten führten, so musste diese auch keine positive Kenntnis von der desolaten wirtschaftlichen Lage von H. sowie dem dort praktizierten Schneeballsystem haben. Dem entsprechen auch die eigenen Angaben der Klägerin, die vorgebracht hat, es sei bis auf wenige geringfügige Verzögerungen bei ihr zu keinen Auffälligkeiten gekommen und sie habe ihr Geld überwiegend fristgerecht erhalten (Bl. 12 - 14, 219 - 221, 226 d. A.). Da die Klägerin überhaupt erst ab Oktober 2005 Kundin von H. war und selbst in dieser Spätphase das Schneeballsystem mithin noch weitgehend problemlos funktionierte, ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte bereits 2001 Kenntnis von der Insolvenzreife und dem Schneeballsystem gehabt haben soll. Entsprechend hat auch die Beklagte unwidersprochen geltend gemacht, ihr zugegangene Schadensmeldungen seien regelmäßig noch am selben Tag des Eingangs wieder zurückgezogen worden. Ebenso kann allein aus dem Umstand der Freundschaft zwischen dem Geschäftsführer W. von H. und dem Mitarbeiter S. der Beklagten nicht geschlossen werden, dass die Beklagte konkret in das „Schneeballsystem“ von H. eingeweiht worden wäre und Kenntnis von deren tatsächlicher wirtschaftlicher Lage hatte. Daran ändert auch der Umstand, dass dem Mitarbeiter S. von H. Geschenke gemacht worden sein sollen, nichts. Auch wenn diese erfolgt sind, folgt hieraus nicht, dass der Mitarbeiter S. der Beklagten positive Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen bei H. hatte. Dagegen sprechen auch die Angaben des Geschäftsführers W. von H. anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 2. März 2006 (Anl. K 32, S. 7 f.). Dort heißt es u. a.: „Ich nehme an, dass die Versicherungen bis 2004 nicht wussten, dass wir nicht taggleich und fristgerecht einzahlten. Danach hat es Kunden gegeben, die dem Versicherer ein Fax schickten, dass sie nicht taggleich von uns Geld erhielten. Der Makler fragte dann bei uns nach und bekam die Quittung der Abendeinzahlung, so dass der Betrag für die Versicherung als eingezahlt nachgewiesen war. Auch hier nutzten wir wieder unsere üblichen Ausreden, mit denen wir die nicht taggleiche Einzahlung begründeten. Meines Wissens setzten sich nur die Kunden „N.“ und /oder „Ne.“ mit der Versicherung in Verbindung. Andere Kunden, die sich nicht beschwerten, wurden geschoben, d. h. die Rückzahl