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OLG Celle, Urteil vom 29. Januar 2009 - Az. 8 U 41/08

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am

  1. Dezember 2007 verkündete Urteil der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin ist die zentrale Einkaufs und Verwaltungsgesellschaft von neun N.Vertriebsgesellschaften, die in Deutschland und Österreich ein Filialnetz mit 180 Geschenkartikelläden betreiben. Sie nimmt die Beklagte auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens aus einem Versicherungsvertrag der H.Gruppe, vertreten durch die H. T. GmbH, mit der Beklagten im Zusammenhang mit von H. durchgeführten Geldtransporten in Anspruch. Die Klägerin schloss mit der H. T. GmbH am
  3. September 2005 einen Rahmenvertrag, der im wesentlichen den Geldtransport, die Geldbearbeitung und die Hartgeldversorgung ausweislich eines beigefügten Leistungsverzeichnisses umfasst (Anlage K
  4. ferner Filialliste Anl. K 2 und 3). Gemäß § 2 des Vertrages haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber für Verlust, Vernichtung oder Beschädigung der ihm zur Beförderung übergebenen Gegenstände ohne Rücksicht auf die Ursache von Verlust, Vernichtung und Beschädigung und ohne Rücksicht darauf, ob dies von H. verschuldet oder verursacht wurde. Gem. § 5 Ziff. 1 ist H. verpflichtet, einen Versicherungsschutz gem. Leistungsverzeichnis zu unterhalten und dies durch eine entsprechende Bestätigung nachzuweisen. Ferner ist H. berechtigt, sein Tochterunternehmen N. G. GmbH für die Geldbearbeitung zu beauftragen (§ 5 Ziff. 5). Nach § 6 tritt der Auftragnehmer alle gegenwärtigen und künftigen, mit diesem Vertrag zusammenhängenden Versicherungsansprüche an den Auftraggeber ab. Im dem dem Vertrag angefügten Leistungsverzeichnis heißt es u. a.: „Überweisung an: Wird gesondert mitgeteilt. Die bearbeiteten Gelder werden am folgenden Bankwerktag valutengleich nach der Abholung zugunsten des Kundenkontos bei der jeweiligen ortsnahen Bundesbank eingezahlt.“ Die tatsächliche Abwicklung gestaltete sich derart, dass von H. die Tageseinnahmen der verschiedenen Filialen der Vertriebsgesellschaften der Klägerin eingesammelt und in sog. CashCenter der H.Gruppe gebracht wurden, wo das Geld zur Einzahlung bei der Bundesbank vorbereitet wurde. Anschließend sollten Einzahlungen bei den jeweiligen Filialen der Bundesbank erfolgen (Bl. 72 d. A.). Die H. T. GmbH sowie die N. G. GmbH und weitere Unternehmen der H.Gruppe unterhielten bei der Beklagten zunächst eine sog. Transportversicherung zur PolicenNr. ... , die sich jeweils jährlich verlängerte (Anlagen K 81 und 250). Hieran war die Beklagte mit einem Anteil von 30 % beteiligt (Zeichnungsliste K 141). Im Anschluss an Schriftverkehr zwischen dem Versicherungsmakler, der M. GmbH, und der Beklagten im Oktober und November 2001 (vgl. Anl. K 164 - 169) bestätigte die M. GmbH mit Schreiben vom
  5. November 2001 H. die Inkraftsetzung eines ValorenVersicherungsvertrages Nr. ... zum
  6. Dezember 2001 (Bl. 843f. d. A.). In diesem Vertrag (Anl. K 6 nebst Prämienberechnung Bl. 158 f. d. A., und Deckungssummen, Anl. K 171), dessen Exemplar mit Wirkung ab dem
  7. Dezember 2004 vorliegt, sind weitere Unternehmen der H.Gruppe als Versicherungsnehmer aufgeführt, u.a. die F. D. D. GmbH. Ausweislich der Zeichnungsliste ist die Beklagte an diesem Vertrag als führender Versicherer seit dem
  8. Dezember 2002 mit 62,5 % beteiligt (Anlage K 12). Seit dem
  9. Dezember 2001 betrug der Anteil 40 % (Anl. K 147, Bl. 728 d. A.). In dem Vertrag heißt es zum „Gegenstand der Versicherung“ (Anl. K 6): „Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle ..., Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. Belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H. sowie im Gewahrsam von von H. eingesetzten Subunternehmen, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten.“ Zum Umfang der Versicherung ist in Ziff. 2 bestimmt: „2.1 Versicherte Gefahren und Schäden. 2.1.1 Gedeckt sind, soweit unter Ziff. 2.2 nichts anderes bestimmt ist: 2.1.11 Jegliche Verluste und/oder Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden, verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit H. hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat. ... 2.1.2 Die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern: 2.1.3 Die von H. übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer. ... 2.2.4 Die Selbstbeteiligung beträgt EUR 18.000,00 pro Schadensereignis. ...“ Zur Dauer der Versicherung bestimmt Ziff. 3: „3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin. 3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden.“ Weitere Vorschriften enthält der Vertrag in Ziff. 4 zur Haftungshöchstsumme, Ziff. 5 zur Prämie, Ziff. 10 zur Gefahränderung, Ziff. 11 für den Schadensfall, Ziff. 12 zur Verschollenheit, Ziff. 13 zu Obliegenheiten. Ferner bestimmt Ziff. 16.2, dass sämtliche Anzeigen, Erklärungen, Prämienzahlungen usw. dem Versicherer gegenüber erfüllt sind, sobald sie der M. GmbH zugegangen sind. Die M. GmbH ist berechtigt, im Auftrag der Versicherungsnehmerin einen Schadensfall dem Versicherer anzudienen. Am
  10. April 2003 übersandte die M. GmbH eine von der Beklagten abgezeichnete Police an H. (Anl. K 192). Ferner übersandte die M. GmbH der Klägerin am
  11. Dezember 2005 eine Versicherungsbestätigung (Anlage K 7), die eine Vertragsdauer ab dem
  12. Dezember 2005 vorsieht. In dieser heißt es zu „Versicherte Interessen“: „Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten und/oder Wertpapieren und/oder handelsüblichem Beleggut und/oder Datenträgern bzw. Belegen sowie Behältnissen wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H., einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, für die nach kaufmännischen Grundsätzen und/oder aufgrund eines besonderen Auftrages Versicherungsschutz von H. zu besorgen ist.“ Bezüglich der Dauer der Versicherung ist bestimmt, dass diese endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Versicherten vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. Die Haftungshöchstsumme beträgt bei einem Schadensereignis für alle Auftraggeber zusammen je Fahrzeug und/oder Aufbewahrungsstelle und/oder Bearbeitungsort bis zu 5 Mill. EUR, für das Bürgersteigrisiko bis zu 500.000, EUR, jedoch nur für den Teil des Schadens, der die Selbstbeteiligung von 18.000, EUR übersteigt. Die H.Gruppe schloss ferner bei den Streitverkündeten ab dem
  13. Dezember 2005 zur Absicherung weiterer Schäden eine sog. Exzedentenversicherung ab (Bl. 480 - 490 d. A.). Dem war eine weitere Exzedentenversicherung vom
  14. August 2001 zur Police ... vorausgegangen (Bl. 751 - 753 d. A.). Bereits seit den 90er Jahren kam es innerhalb der H.Gruppe zu finanziellen Verlusten durch Liquiditätslücken, zu geringen Einnahmen sowie Privatentnahmen (vgl. Seiten 11 - 14 des Strafurteils des Landgerichts Hildesheim vom
  15. Mai 2007, Anlage K 223 im Verfahren 8 U 11/08 , welche auch hier beigezogen wurde). Die auftretenden finanziellen Verluste wurden durch Verantwortliche der H.Gruppe mittels eines Schneeballsystems über Jahre verheimlicht, indem von Kunden eingesammelte Gelder zunächst nicht deren Konten gutgeschrieben wurden, sondern Fehlbestände bei anderen Kunden ausgeglichen wurden (Bl. 85 f. d. A.). 2000/2001 hatten die ungedeckten Fehlbeträge bereits einen dreistelligen Millionenbetrag erreicht. Am
  16. Februar 2006 holte H. in den Filialen der Vertriebsgesellschaften der Klägerin Tageseinnahmen von - so die Behauptung der Klägerin - 332.380, EUR ab (Bl. 8, Anl. K 9 und 10). Diese Beträge wurden nicht auf Konten der Klägerin gutgeschrieben. Ferner macht die Klägerin den Verlust von 1.005, EUR Bargeld geltend, welches am
  17. und
  18. Februar 2006 zur dann nicht mehr erfolgten Lieferung von Hartgeld bezahlt worden sein soll. Am
  19. Februar 2006 wurden bei der H.Gruppe Durchsuchungen vorgenommen und führende Mitarbeiter verhaftet, woraufhin das Schneeballsystem zusammenbrach. Am
  20. Februar 2006 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und später Rechtsanwalt S. zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erkannte die Forderung der Klägerin zur Tabelle an (Anlage K 54). Das Insolvenzverfahren war zuvor am
  21. April 2006 eröffnet worden. Seitens der Bundesbank wurden insgesamt 140 Mio. Euro, die H. zuvor bei ihr eingezahlt hatte, nicht weitergeleitet, sondern zunächst auf ein Asservatenkonto eingezahlt. Diese wurden im Laufe des Verfahrens anteilmäßig an die verschiedenen Geschädigten ausgeschüttet. Am
  22. Februar 2006 zeigte die Klägerin der M. GmbH den Schaden an, worauf sich außergerichtlicher Schriftverkehr entwickelte (Anlage K 16 - 27). Mit Schreiben vom
  23. Januar 2007 erklärte die Beklagte sowohl gegenüber dem Insolvenzverwalter als auch gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Versicherungsvertrages Nr. ... sowie der hierzu abgegebenen Versicherungsbestätigung (Anlagen K 47 und 48). Der Insolvenzverwalter sowie die Klägerin wiesen diese Anfechtungen zunächst mit Schreiben vom 10./
  24. Januar 2007 zurück (Anlagen K 49, 50). Mit Schreiben vom 29./
  25. Januar 2007 wiederholte die Beklagte die Anfechtung (Bl. 468 f. d. A.. Anlage K 52). Die Klägerin wies diese Anfechtung erneut am
  26. Februar 2007 zurück (Anlage K 53). Mit Schreiben vom
  27. August 2007 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber der Klägerin seine Zustimmung zur Geltendmachung der Forderung (Bl. 540f. d. A.. ferner Schreiben vom
  28. Januar 2008, Anl. K 215). Bereits am
  29. August 2006 hatten die Vertriebsgesellschaften sämtliche Ansprüche aus dem H.Komplex an die Klägerin abgetreten (Anl. K 5). Durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom
  30. Mai 2007 wurden der Geschäftsführer W. der H.Gruppe sowie drei weitere führende Mitarbeiter zu Freiheitsstrafen zwischen sechs Jahren und sechs Monaten und zehn Jahren verurteilt (Anlage K 223 zu 8 U 11/08 ). Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Aktivlegitimation ergebe sich bereits aus den vertraglichen Bestimmungen sowie der Abtretung der Vertriebsgesellschaften und der Ermächtigung durch den Insolvenzverwalter (Bl. 263 f. d. A.). Ferner hat sie behauptet, das eingesammelte Geld habe bei der Bundesbank direkt auf ein Konto der Hausbanken der Vertriebsgesellschaften im Wege des sog. NichtKontoVerfahrens (NikoVerfahren) eingezahlt werden sollen (Bl. 3 f., 7 f., 9 f., 12 - 14, 34, 203, 209 - 230, 498 - 500, 569 f., 596 d. A.). Hierbei habe für jede Vertriebsgesellschaft das Geld eines Tages gesammelt und dann auf das Hausbankkonto der Vertriebsgesellschaft eingezahlt werden sollen, welches es dann dem Konto der jeweiligen Vertriebsgesellschaften gutgeschrieben habe. Demgegenüber sei nicht vereinbart worden, dass das Geld zunächst durch H. mit den Geldern anderer Kunden vermischt und dann auf ein H.eigenes Konto bei der Bundesbank eingezahlt werde. Dieses Pooling der Gelder durch H. auf einem Eigenkonto sei ohne ihre Zustimmung erfolgt. Auch das von H. praktizierte Schneeballsystem sei der Klägerin tatsächlich nicht bekannt gewesen (Bl. 24 f., 206, 261 - 263 d. A.). Die erfolgten Einzelüberweisungen hätten die Vertriebsgesellschaften der Klägerin auch lediglich ihren Hausbanken zugeordnet und seien weiterhin von einer Direkteinzahlung im Wege des sog. NichtKontoVerfahrens ausgegangen, da es auch bei diesem Verfahren zu einer Überweisung komme. Die Einzahlungen bei der Bundesbank hätten nämlich nicht auf ein eigenes Konto der Klägerin, sondern lediglich auf ihr dortiges Hausbankkonto erfolgen können. Bis auf eine Ausnahme sei das Geld bei ihr bis zum Zusammenbruch von H. auch pünktlich eingegangen und sie habe keine Zinsen für verspätete Zahlungen erhalten. Anders als ihr seien der Beklagten die Unregelmäßigkeiten bei H. bekannt gewesen (Bl. 26 - 31, 254 - 261 d. A.). Sie habe bereits vor der Insolvenz verschiedentlich Schadensmeldungen erhalten, sei diesen aber nicht nachgegangen. Außerdem sei ihr zuständiger Mitarbeiter S. mit dem Geschäftsführer W. von H. befreundet gewesen und habe von diesem Geschenke erhalten. Entsprechend stehe der Klägerin ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag sowie der ihr gegenüber zusätzlich abgegebenen Versicherungsbestätigung zu, wobei hierbei auch vertragliche Ansprüche der Vertriebsgesellschaften der Klägerin gegenüber H. erfasst würden (Bl. 32 - 40, 233 f., 278 - 307 d. A.). Vom Versicherungsschutz werde nicht nur Bargeld, sondern auch Buchgeld erfasst, da von einer Übergabe an eine autorisierte Person im Sinne des Vertrages erst in dem Zeitpunkt gesprochen werden könne, wo die Gelder dem Konto der Vertriebsgesellschaften der Klägerin bzw. dem ihrer Hausbank gutgeschrieben worden seien (Bl. 37 f., 39 f., 204, 233 f., 289 - 294, 504, 557 - 567 d. A.). „Autorisierte Person“ im Sinne des Versicherungsvertrages sei daher das Kundenkonto. Zu einer derartigen Einzahlung sei es durch H. am
  31. Februar 2006 aber gerade nicht gekommen. Auch habe H. bei der Übergabe des Geldes an Mitarbeiter der Bundesbank nicht zugleich einen Überweisungsauftrag erteilt, das Geld auf ein Konto der Hausbanken der Vertriebsgesellschaften der Klägerin zu überweisen. Für die Einbeziehung des Giralgeldes spreche weiter der Umstand, dass als Versicherungsnehmerin auch die F. D. D. GmbH seit dem
  32. Dezember 2004 geführt werde, die nur mit Giralgeld befasst gewesen sei. Der weitere Verbleib des Bargeldes habe dann nicht geklärt werden können, weil H. über das eingezahlte Bargeld zugunsten von H.Konten oder Konten anderer Kunden verfügt habe (Bl. 205 f., 240, 286 - 288 d. A.). Tatsächlich sei der Versicherungsfall aber bereits am Bargeld durch die Nichteinzahlung auf die Konten der Vertriebsgesellschaften der Klägerin eingetreten, weil es vorher unterschlagen oder für andere Zwecke verwendet worden sei, was H. von Anfang an vorgehabt habe (Bl. 205 f., 240 - 252, 285 - 288, 300 - 304, 496 f., 550 - 562 d. A.). Es handele sich um einen gedehnten Versicherungsfall, bei dem schon die Abholung des Geldes eine schadensgleiche Vermögensgefährdung darstelle, da wegen der betrügerischen Absichten von H. keine ordnungsgemäße Weiterleitung des Geldes gesichert gewesen sei. Ferner sei es dann zu einer unzulässigen Vermengung des Bargeldes der Klägerin mit dem Bargeld anderer Kunden gekommen. Weiter habe H. bereits vor oder gleichzeitig mit der Einzahlung des Bargeldes bei der Bundesbank Anweisungen erteilt, wie hierüber verfügt werden solle. Schließlich sei dann die nicht vereinbarte Einzahlung auf das Sammelkonto von H. erfolgt, welches keine ordnungsgemäße Ablieferung darstelle, da H. weiter Gewahrsam gehabt habe. Von dort sei das Bargeld dann an andere Kunden überwiesen oder für andere Zwecke von H., z. B. für das Befüllen von Geldautomaten, verwendet worden. Die Parteien hätten auch keine reine Transportversicherung vereinbart, sondern eine mit dieser kombinierte Haftpflichtversicherung (Bl. 39 f., 279 - 281 d. A.). Gemäß Ziff. 2.1.1 des Vertrages sei die Beklagte für jegliche Verluste und Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, eintrittspflichtig, wobei ebenfalls Veruntreuungen und Unterschlagungen von H. umfasst würden. Die Klägerin habe ihrer Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles genügt, während die Beklagte für einen Verlust erst nach Ende des Versicherungsschutzes verantwortlich sei (Bl. 304 - 307). Ferner stehe der Klägerin auch ein eigenständiger Anspruch aus der Versicherungsbestätigung zu, die wie ein Versicherungsschein zu behandeln sei. Insoweit sei auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB gegeben (Bl. 45, 319 f. d. A.). Eine Anfechtung des Vertrages oder der Versicherungsbestätigung durch die Beklagte komme nicht in Betracht (Bl. 265 - 278, 492 - 495, 506 - 508, 572 - 582, 591 - 599, 607 f., 618 - 624 d. A.). Zunächst sei zum
  33. Dezember 2002, nicht dagegen überhaupt bereits zum
  34. Dezember 2001, kein neuer Vertrag geschlossen worden, sondern lediglich eine Umstellung des alten Vertrages wegen der EuroUmstellung erfolgt. Eine erneute Risikoprüfung habe es nicht gegeben. Eine Risikoerhöhung sei mit der Police ... gegenüber der Vorgängerpolice ... nicht verbunden gewesen. Das Vorhandensein eines Schneeballsystems bereits 2001 sei ebenfalls nicht ersichtlich. Jedenfalls habe die Beklagte aber Kenntnis von Unterschlagungen bei H. gehabt, wobei nie irgendeine Überprüfung bei H. erfolgt sei. Die Beklagte habe hier auch durch ihren Mitarbeiter S. zahlreiche Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei H. gehabt, die 1993 sogar zu einer Kündigung geführt hätten. Insoweit sei schon die Anfechtungsfrist abgelaufen. Bei der Umstellung des Vertrages habe H. die Beklagte ferner nicht ungefragt über Straftaten aufklären müssen. Auch sei die Anfechtungserklärung unwirksam, weil bereits nur eine pauschale Bezeichnung erfolgt sei. Weiter fehle es an einer Vollmacht der Mitversicherer, weshalb eine Zurückweisung nach § 174 BGB erfolgt sei. Das Anfechtungsrecht sei ferner nach Ziff. 13.4 und 6.1 des Vertrages ausgeschlossen, da der Kunde vor Pflichtverletzungen durch H. habe geschützt werden sollen. Die Beklagte habe ferner noch 2005 den Versicherungsschutz trotz Kenntnis der Probleme bei H. bestätigt. Schließlich könne die Versicherungsbestätigung gegenüber der Klägerin, die ihr eigenständige Rechte einräume, ohnehin nicht nach § 123 BGB angefochten werden. Selbst im Falle einer Anfechtung stünde der Klägerin jedenfalls Versicherungsschutz aus der früheren Police ... zu. Auf die Geltendmachung weiterer Einwendungen habe die Beklagte durch den Versicherungsvertrag verzichtet, sodass auch §§ 130 , 131 VVG nicht eingriffen, deren Voraussetzungen ohnehin nicht vorlägen (Bl. 310 f. d. A.). Weiter habe es seitens der Klägerin weder eine Gefahrerhöhung (Bl. 312 f. d. A.) noch eine verspätete Schadensanzeige gegeben (Bl. 313 d. A.). Mitverschulden sei ihr ebenfalls nicht vorzuwerfen (Bl. 311 f. d. A.). Die Klägerin hat ursprünglich einen Gesamtschaden von 333.385, EUR geltend gemacht, wozu 316.430, EUR aus in CashCentern gezählten und vermengten Geldern zählten sowie 16.955, EUR aus Geldern, die abgeholt wurden und nicht in CashCenter gelangten (Bl. 17, 197, 237 - 239, 562 - 564 d. A.). Hinzu kämen 1.005, EUR, weil am
  35. Februar 2006 die Filiale I. 100, EUR Hartgeld bestellt und durch Vorkasse bezahlt habe sowie am
  36. Februar 2006 die Filiale A. weitere 905, EUR (Bl. 18 f., Anl. K 13 - 15, Bl. 250, 285 d. A.). Eine Auszahlung des Münzgeldes sei dann aber gerade nicht erfolgt. Durch Rückzahlung bei der Bundesbank asservierter Gelder in Höhe von 42.570,74 EUR habe der Schaden sich dann auf 290.814,26 EUR reduziert, woran der Anteil der Beklagten mit 62,5 % insgesamt 181.758,91 EUR betrage. Eine Summenbegrenzung komme nicht in Betracht, da es sich um einzelne Schadensfälle handele und die Voraussetzungen des § 156 VVG nicht vorlägen (Bl. 207 f., 313 - 319, 564 f. d. A.). Der Anspruch sei ferner fällig (Bl. 41 - 43, 307 - 310 d. A.). Außerdem sei der Klägerin ein Zinsschaden entstanden (Bl. 43 f., 320 d. A.). Die Klägerin hat zunächst einen Betrag von 208.365,63 EUR geltend gemacht und nach den erfolgten Teilzahlungen aus den bei der Bundesbank sichergestellten Geldern unter Erledigungserklärung im übrigen zuletzt beantragt (Bl. 197, 370 d. A.), die Beklagte zu verurteilen, an sie 181.758,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent vom 22.03.2006 bis 10.08.2006 und in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.08.2006 sowie einen Zinsschaden von 1.518,48 EUR zu zahlen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt (Bl. 57, 345, 370 d. A.), die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Klägerin fehle bereits die Aktivlegitimation (Bl. 114 f., 426 f. d. A.). Ferner hat sie behauptet, das sog. NichtKontoVerfahren sei mit der Klägerin weder vereinbart noch zu irgendeinem Zeitpunkt praktiziert worden (Bl. 74 f., 86 - 89, 93 - 100, 389 - 398, 470 - 476 d. A.). Tatsächlich habe H. die gesammelten Kundengelder immer zunächst auf eigene Konten bei der Bundesbank gezahlt und dann im Rahmen des von ihr praktizierten Schneeballsystems mit unterschiedlicher Verspätung an die Kunden weitergeleitet. Dieses Pooling der Gelder habe den Wünschen der Kunden nach einfacherer Abrechnung entsprochen und sei auch der Klägerin bekannt gewesen. Die Klägerin habe nämlich durch Überweisung immer nur eine Einzahlung pro Tag für eine Vertriebsgesellschaft erhalten, obwohl es eine wesentlich höhere Anzahl von CashCentern gegeben habe. Auch sei nur eine Bundesbankgebühr abgerechnet worden. Da den Vertriebsgesellschaften der Klägerin das Geld erst später überwiesen worden sei, es immer wieder Probleme gegeben habe und die Überweisungen teilweise auch durch andere Unternehmen erfolgt seien, hätten die Vertriebsgesellschaften der Klägerin die Praktizierung des Poolingverfahrens mit anschließender Überweisung erkannt und hiervon auch durch Zinszahlungen profitiert. Einwendungen gegen dieses Verfahren hätten sie nicht erhoben. Der Beklagten sei das bei H. praktizierte Schneeballsystem dagegen nicht bekannt gewesen (Bl. 101 - 106, 400 - 411 d. A.). Soweit vereinzelt Schadensmeldungen erfolgten, seien diese meist nach kurzer Zeit wieder zurückgenommen worden. Auffälligkeiten hätten sich trotz regelmäßiger Überprüfungen nicht ergeben und auch bei ihrem Mitarbeiter S. habe keine entsprechende Kenntnis vorgelegen. Das Wissen des Maklers M. GmbH müsse sie sich nicht zurechnen lassen, da diese für die Klägerin tätig geworden sei. Der Klägerin stehe hiernach kein Anspruch aus der Versicherung zu, bei der es sich um eine reine Transportversicherung handele (Bl. 77 - 80, 116 - 126, 442 - 445 d. A.). Eine Erweiterung der Versicherung auf die vertragliche Haftung von H. gegenüber seinen Kunden habe mangels Zustimmungserklärung der Beklagten nicht vorgelegen (Bl. 78, 137 f., 455 d. A.). Der Versicherungsschutz erstrecke sich nur auf Bargeld während der Transportstrecke, solange es sich im Gewahrsam von H. befinde, und ende mit der Ablieferung des Geldes beim zuständigen Mitarbeiter der jeweiligen Bundesbankfiliale (Bl. 81 f., 118 - 126, 373 f., 383 - 385, 412 - 417, 446 - 455 d. A.). „Autorisierte Person“ im Sinne von Ziff. 3 der Versicherungsbedingungen sei nach alledem der Schleusenmitarbeiter der Bundesbank, nicht dagegen das Geschäftskonto der Klägerin gewesen. Der Verlust werde daher nicht vom Versicherungsvertrag erfasst, weil er nur den Transport der Gelder bis zur Ablieferung bei der Bundesbank, nicht dagegen spätere Veruntreuungen im Rahmen des Buchgeldes erfasse. Allein an diesem spezifischen Transportrisiko habe sich auch die Prämie ausgerichtet. Eine Versicherung von Buchgeld sei dagegen zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden. Die Erwähnung der Firma F. GmbH im Versicherungsschein sei unerheblich, da hierdurch der Versicherungsschutz nicht habe ausgeweitet werden sollen. Ferner liege auch kein Fall der Verschollenheit oder ein Anerkenntnis der Beklagten vor. Auch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung durch die bloße Entgegennahme des Geldes seitens H. sei nicht gegeben. Es sei bereits nicht vereinbart worden, dass die Gelder der Klägerin getrennt von denen anderer Kunden aufzubewahren seien. Das bei der Klägerin eingesammelte Bargeld sei praktisch tatsächlich in vollem Umfang bei der Bundesbank eingezahlt worden, während es irgendwelche Verluste auf dem Transport gerade nicht gegeben habe (Bl. 106 - 109, 149 f., 373 c, 383 - 385 d. A.). Eine Leistungsfreiheit der Beklagten ergebe sich ferner daraus, dass die Klägerin wegen Kenntnis des Überweisungsverfahrens den Versicherungsfall schuldhaft gem. §§ 130 , 131 VVG herbeigeführt habe (Bl. 127 - 129, 456 f. d. A.). Ferner liege eine Gefahrerhöhung wegen Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Direkteinzahlung vor (Bl. 129 - 131 d. A.). Eine weitere Leistungsfreiheit resultiere aus verspäteter Schadensanzeige und Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit (Bl. 132 - 134 d. A.). Wegen der Teilnahme am Poolingverfahren sei ein möglicher Schadensersatzanspruch ohnehin wegen Mitverschuldens zu kürzen (Bl. 140 - 142 d. A.). Jedenfalls habe die Beklagte den Vertrag und die Versicherungsbestätigung aber wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten (Bl. 377 - 383, 427 - 441 d. A.). Die Beklagte habe mit H. einen neuen Vertrag zum
  37. Dezember 2001 wegen der anstehenden EuroUmstellung geschlossen, während es sich nicht nur um die Umstellung eines alten Vertrages gehandelt habe. Ihr Anfechtungsrecht ergebe sich daraus, dass H. bereits vor dem
  38. Dezember 2001 umfangreich das Schneeballsystem betrieben habe und faktisch insolvent gewesen sei. Dieses sowie einen früheren Großschadensfall „T.“ habe H. offenbaren müssen. Die Beklagte habe bei Abschluss dieses Zusatzvertrages demgegenüber keine Kenntnis von diesen Umständen gehabt. Die Anfechtung sei auch nicht ausgeschlossen, da ein derartiger umfassender Verzicht sich aus dem Versicherungsvertrag nicht ergebe und auch unwirksam wäre. Die Anfechtungserklärung sei ferner wirksam, da es nur um den Anteil der Beklagten gehe. Im Übrigen hätten die Mitversicherer ihre Erklärung nachgeholt. Eine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäftes durch die Beklagte liege ebenfalls nicht vor. Infolge der wirksamen Anfechtung des Vertrages könne die Klägerin als Versicherte keine Rechte aus der Versicherungsbestätigung ableiten. Ferner bestehe die alte Police ... nicht fort, da sie mit Abschluss des neuen Vertrages ... aufgehoben worden sei. Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 BGB komme nicht in Betracht (Bl. 147 - 149, 417 - 419 d. A.). Die Beklagte habe keine Kenntnis von den Vorgängen bei H. gehabt. Außerdem obliege ihr gegenüber der Klägerin keine eigenständige Prüfpflicht. Eine Haftungserweiterung durch die Versicherungsbestätigung, die ein rein deklaratorisches Informationsschreiben darstelle, habe nicht stattgefunden. Schließlich hat die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadens in Abrede gestellt (Bl. 70 f., 92 f., 354 f., 742 d. A.) und geltend gemacht, der Anspruch sei der Höhe nach begrenzt, da es sich um ein einheitliches Schadensereignis mit einer maximalen Deckungssumme von 5 Mio. Euro handele (Bl. 110 - 112, 423 - 425 d. A.). Wegen der Vielzahl der angemeldeten Ansprüche müsse ferner § 156 Abs. 3 VVG mit der Folge einer quotalen Verteilung angewendet werden, sodass auf die Klägerin nur ein Anspruch von 2.187,50 EUR entfalle. Bei der Versorgung mit Münzgeld sei ferner bereits nicht nachgewiesen, dass H. hier überhaupt Geld erhalten habe (Bl. 112 f., 458 - 462 d. A.). Außerdem handele es sich hier nicht um einen Versicherungsfall, sondern nur um die Nichtausführung eines Vertrages wegen eingetretener Insolvenz. Mit Urteil vom
  39. November 2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 626 - 633 d. A.. ferner Berichtigungsbeschluss vom
  40. Februar 2008, Bl. 633 a - h d. A.). Die Klägerin sei zwar aktivlegitimiert. Es fehle jedoch an einem Versicherungsfall, weil nur das Bargeld versichert sei und es bei dem Transport keinen Bargeldverlust gegeben habe. Dem Versicherungsvertrag lasse sich nicht entnehmen, dass auch Giralgeld vom Versicherungsschutz erfasst sein solle. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung handele es sich vielmehr um eine reine Transportversicherung, die die spezifischen Risiken des Transportes abdecken solle. Diese Risiken entfielen jedoch mit Einzahlung des Geldes bei der Bundesbankfiliale. Aus einer Bezugnahme auf den Transportvertrag der Klägerin mit H. sei kein weitergehender Versicherungsschutz zu entnehmen. Der zeitliche Versicherungsschutz sei eindeutig durch Ziff. 3 des Vertrages begrenzt. Auch die Einbeziehung der F. GmbH in den Kreis der mitversicherten Unternehmen spreche nicht dafür, dass Giralgeld in den Versicherungsschutz habe einbezogen werden sollen. Maßgeblich seien alleine die Bestimmungen des Versicherungsvertrages. Es gebe ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsvertrag habe erweitert werden und auch das Buchgeld beim PoolVerfahren habe umfassen sollen. Die Klägerin habe ferner nicht dargelegt, dass die Verluste des Geldes bereits vor Einzahlung bei der jeweiligen Filiale der Bundesbank entstanden seien. Verluste und Schäden seien erst durch die anderweitige Verwendung des Geldes auf dem Konto von H. entstanden. „Autorisierte Person“ im Sinne von Ziff. 3.2 der Versicherungspolice sei der für den Empfang des Geldes zuständige Mitarbeiter der Bundesbank gewesen. Das Pooling der Gelder auf einem Kundenkonto der H.Gruppe sei auch mit konkludenter Billigung der Klägerin erfolgt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin Sammelüberweisungen erhalten habe. Aus diesen ergebe sich, dass die Gelder nicht direkt auf die Konten der Vertriebsfirmen der Klägerin eingezahlt, sondern durch Überweisung von einem Konto der „N.C. GmbH“ bei der Bundesbank gutgeschrieben worden seien. Auch seien den Vertriebsgesellschaften der Klägerin weitere Unregelmäßigkeiten im Dezember 2005 und Januar 2006 aufgefallen. Die widerrechtliche Aneignung des Geldes habe auch noch nicht mit der Einzahlung, sondern erst mit der Überweisung zu anderen Zwecken stattgefunden, selbst wenn bereits Überweisungsaufträge vor der Einzahlung der eingesammelten Gelder erstellt worden sein sollten. Der Zugriff auf Poolgelder sei jedoch nicht versichert. Ein Verlust von Bargeld vor der Einzahlung habe die Klägerin dagegen nicht hinreichend dargelegt, wobei es unerheblich sei, ob diese mit Geldern anderer Kunden vermischt worden seien. Die Klägerin sei beweispflichtig für den Verlust der Gelder auf der versicherten Transportstrecke bis zur Übergabe an die Bundesbankfiliale, woran es jedoch fehle. Nach den vorliegenden Unterlagen seien vielmehr die Gelder der Klägerin weitgehend bei den verschiedenen CashCentern gesammelt und bei der Bundesbank eingezahlt worden. Auch bezüglich der nicht erfolgten Bargeldversorgung liege kein Versicherungsfall vor. Die Nichtauszahlung der angeforderten Hartgelder, wofür H. 1.005, EUR erhalten haben solle, sei alleine auf das zwischenzeitliche Insolvenzverfahren zurückzuführen, während sich eine Unterschlagung durch H. auf dem Transportweg nicht verwirklicht habe. Der Klägerin stehe schließlich auch kein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu, da es eine drittschützende Nebenpflicht zur Kontrolle der Versicherungsnehmerin aus dem Versicherungsvertrag nicht gebe. Ferner sei eine Kenntnis der Beklagten von der erheblichen Liquiditätslücke und dem entwickelten Schneeballsystem oder gar ein kollusives Zusammenwirken mit der H.Gruppe nicht erkennbar. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt zunächst, das Urteil sei ohne den am
  41. November 2007 ausgeschiedenen Richter Dr. D. beraten worden (Bl. 693f. d. A.). Ferner handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, weil das Landgericht keinen Hinweis dahin erteilt habe, dass es auf das - tatsächlich nicht vorliegende - Einverständnis der Klägerin mit dem Poolingverfahren ankommen solle (Bl. 694 f., 851 - 853 d. A.). Es sei auch ein Versicherungsfall eingetreten, da H. im Februar 2006 angesichts der vorhandenen erheblichen Deckungslücken nicht berechtigt gewesen sei, überhaupt noch Bargeld bei den Vertriebsgesellschaften der Klägerin abzuholen, dieses mit dem Geld anderer Kunden zu vermengen, Überweisungsaufträge zugunsten eigener Konten bzw. Konten anderer Kunden auszustellen und das Geld auf eigene Konten von H. einzuzahlen (Bl. 695f., 854 - 862, 869 f. d. A.). Insoweit sei ein Versicherungsfall durch Unterschlagung bzw. Untreue schon an dem Bargeld wegen der vertragswidrigen Einzahlung eingetreten, wenn H. nicht - was nicht geschehen sei - zugleich die Anweisung erteilt habe, das Geld unmittelbar auf das Konto des jeweiligen Kunden zu überweisen (Bl. 1116f. d. A.). „Autorisierte Person“ im Sinne von Ziff. 3 des Vertrages sei ferner die Hausbank der Klägerin bzw. deren eigenes Kundenkonto, woraus auch der Versicherungsschutz für Buchgeld folge. Die Einbeziehung von Giralgeld in den Vertrag werde ferner durch die Aufnahme der F. GmbH in den Versicherungsschutz bestätigt. Auch habe die M. GmbH selbst im Namen der Beklagten der C....bank ebenfalls zur Police ... mit Schreiben vom
  42. Juli 2004 (Anl. K 155) bestätigt, dass auch Verluste aus der Veruntreuung von Werten auf Treuhandkonten versichert seien, woraus sich ebenfalls ergebe, dass auch Giralgeld habe versichert werden sollen. Es sei gerade der Sinn und Zweck der Versicherung gewesen, den versicherten Banken und Handelsunternehmen eine Sicherheit dafür zu geben, dass der Wert der von H. übernommenen Bargelder nicht in deren Sphäre verloren gehe. Mit einer Vermengung des Bargeldes mit dem anderer Kunden sei die Klägerin nicht einverstanden gewesen (Bl. 696 f. d. A.). Soweit Schäden durch die N. G. GmbH verursacht worden seien, die die CashCenter betrieben habe, sei eine Eintrittspflicht ebenfalls gegeben, da es H. gestattet gewesen sei, Subunternehmer einzusetzen. Zu einer Billigung des PoolVerfahrens durch die Klägerin sei es ebenfalls nicht gekommen (Bl. 698 - 701, 705f., 712, 864 - 869, 1117 - 1119 d. A.). Tatsächlich sei das NikoVerfahren vereinbart gewesen (Bl. 1115 d. A.). Die Vornahme einer Überweisung pro Tag und Vertriebsgesellschaft spreche nicht dafür, dass das Geld zuvor bei H. gepoolt worden sei, da die Klägerin auch im Wege des NichtKontoVerfahrens auf ein Asservatenkonto der Bundesbank eingezahltes Geld durch eine Überweisung auf das Konto ihrer Hausbank erhalten habe. Es sei auch durchaus möglich gewesen, Gelder mehrerer Filialen einer Vertriebsgesellschaft physisch zusammenzufassen und dann erst einzuzahlen. Ferner sei nicht einmal das gesamte gezählte Geld überhaupt bei der Bundesbank eingezahlt worden (Bl. 701 f., 708 - 711 d. A.). Weiter sei Geld bei der gescheiterten Hartgeldversorgung verloren gegangen (Bl. 702 d. A.). Der Klägerin stehe ferner ein eigener Anspruch aus der Versicherungsbestätigung zu, durch die ihr eigene Rechte verliehen worden seien (Bl. 703, 713, 853, 905, 949 - 957, 1128 f. d. A.). Insoweit sei sie als „anerkannter Kunde” nach Ziff. 14.2 der Polce anzusehen. Ebenfalls komme ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB in Betracht (Bl. 703, 714 f., 958 d. A.). Durch diese Versicherungsbestätigung sei ein eigenständiger Anspruch der Klägerin begründet worden, sodass die Beklagte die Pflicht gehabt habe, sie über die kriminellen Machenschaften von H. aufzuklären. Eine Anfechtung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte komme nicht in Betracht (Bl. 707, 711 - 714, 1122 - 1170 d. A.). So habe es zum
  43. Dezember 2001 bereits überhaupt keinen Neuabschluss einer Versicherung gegeben, da die Beklagte immer nur eine einheitliche Vertragsnummer verwendet habe und nur eine interne Umstellung durch die M. GmbH erfolgt sei (Bl. 872 - 896, 1149 - 1162 d. A.). Eine neue Police sei H. überhaupt erst im Jahr 2003 übersandt worden. Es habe sowohl unter der Policennummer ... als auch unter der Nummer ... immer wieder Änderungen gegeben, so dass es sich um einen fließenden Übergang mit ständigen Anpassungen gehandelt habe, nicht dagegen um einen Neuabschluss. Die Erhöhung der Beteiligung der Beklagten von 30 % auf 40 % sei noch zur Police ... und nicht erst zur Police ... erfolgt. Es habe auch keine Risikoerhöhung, sondern eine reine Risikoverringerung gegeben. Weitere Prämien seien auch nur als Folgeprämien bezeichnet worden. Da es ständig fortlaufende Änderungen des Vertrages mit dem Überlassen immer neuer Austauschseiten gegeben habe, sei es alleine darum gegangen, zur Police ... das unübersichtliche Vertragswerk zusammenzuführen. Irgendeine neue Risikoprüfung mit Überprüfung der Salden habe es demgegenüber nicht gegeben. Weitere Vertragsergänzungen habe es dann erst zum
  44. Dezember 2002 gegeben. Auch die EuroUmstellung habe keinen neuen Vertrag erfordert, da es hierfür ohnehin einen gesonderten Vertrag gegeben habe. Änderungen des örtlichen Geltungsbereichs habe es ebenfalls bereits zur Police ... gegeben. Ein Anfechtungsrecht sei ferner durch die vertraglichen Regelungen in Ziff. 6.1., 10., 13.1., 13.4., 14.4a) und 15.3 ausgeschlossen (Bl. 896 - 905, 1122 - 1127 d. A.). Anzeigepflichten könnten sich nur auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses beziehen, da sonst Versicherungsschutz beim Verschweigen von Unterschlagungen bei jeder Vertragsänderung entfiele und die Kunden von H. hierdurch rechtlos gestellt würden. Insoweit sei auch § 334 BGB konkludent abbedungen. Das Anfechtungsrecht sei insoweit auch gesetzlich ausgeschlossen (Bl. 909 - 913 d. A.). Ferner komme eine Anfechtung auch nach den Grundsätzen des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB nicht in Betracht, da die Klägerin durch die Versicherungsbestätigung selbst Erklärungsempfänger und mit eigenen Rechten ausgestattet sei (Bl. 1127 - 1133 d. A.). Weiter sei eine Anfechtung auch nach Treu und Glauben ausgeschlossen, weil die Kunden nicht über den Abschluss einer angeblichen Neuversicherung unterrichtet worden seien (Bl. 1133 - 1143). Die Anfechtungserklärung der Beklagten sei ebenfalls unwirksam (Bl. 912 - 957 d. A.). Es fehle an der Vorlage einer Vollmacht sowie einer Begründung der Anfechtungserklärung. H. habe auch keine Anzeigepflichten verletzt, da keine Aufklärungspflicht über die angespannte eigene finanzielle Lage bestehe, insbesondere wenn es um die Verwirklichung von Straftaten oder um drohende Insolvenz gehe. H. habe auch schon deshalb nicht täuschen können, weil sie selbst überhaupt keine Kenntnis vom Neuabschluss einer Versicherung gehabt habe und ihr durch die Beklagte auch gar keine Fragen gestellt worden seien (Bl. 1143 - 1147 d. A.). Die Beklagte habe sich selbst nach Liquiditätslücken erkundigen müssen, wobei ihr etwa der Schadensfall „T.” bereits bekannt gewesen sei. Der Vortrag der Beklagten zu einer Täuschung durch H. sei auch völlig unsubstantiiert, zumal alleine die M. GmbH den neuen Versicherungsschutz ohne Beteiligung von H. organisiert habe. Auch sei bei der Beklagten kein Irrtum erregt worden, da ihr die Deckungslücke bei H. bekannt gewesen sei, sie sich hierfür aber nicht interessiert und keine Risikoprüfung vorgenommen habe. Der Beklagten seien die Verhältnisse bei H. bekannt gewesen, wofür die Kündigung des Vertrages ... , die Vorgänge bezüglich einer Unterschlagung ... , Prämienrückstände von H. 1998 - 2000, das persönliche Verhältnis mit finanziellen Zuwendungen zwischen dem Mitarbeiter S. der Beklagten und dem Geschäftführer W. von H. sowie die Vorlage der Bilanzen von H. gegenüber der Beklagten im Januar 2006 spreche (Bl. 1148, 1163 - 1167 d. A.). Die Beklagte habe den Vertrag ferner gem. § 144 BGB bestätigt, so noch durch eine Erklärung vom
  45. März 2006 (Anl. K 131). Auch vor Erteilung der Versicherungsbestätigung habe die Beklagte Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten bei H. gehabt, etwa bezüglich der Vermengung von Bargeld in den CashCentern und der Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften (Bl. 1167 f. d. A.). Wegen der Kenntnis der Beklagten von den Unregelmäßigkeiten bei H. sei die Anfechtung gem. § 174 BGB auch verfristet. Jedenfalls gelte aber, soweit überhaupt eine Anfechtung in Betracht komme, die frühere Police ... fort. Schließlich komme eine Anfechtung der Versicherungsbestätigung überhaupt nicht in Betracht, da H. Dritter im Sinne von § 123 BGB sei. Nachdem die Klägerin zunächst die Zahlung von 181.758,91 EUR nebst Zinsen verlangt hat (Bl. 692 d. A.), hat sich ihr Schaden durch weitere Zahlungen des Insolvenzverwalters vermindert (Bl. 958f. d. A.). Hierzu macht sie ergänzend einen Zinsschaden einschließlich der Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses geltend (Bl. 959 - 961 d. A.). Die Klägerin beantragt - nach Umstellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung - nunmehr unter Reduzierung der Erledigungserklärung vom
  46. Februar 2007 (Bl. 667, 847, 961, 1174 f. d. A.), das Urteil des Landgerichts Hannover vom
  47. November 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 172.714,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  48. Juni 2008 sowie einen Zinsschaden von 41.302,48 EUR zu zahlen, sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 4.818, EUR seit dem
  49. September 2006 (Einzahlungszeitpunkt) bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung zu zahlen. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen beantragen (Bl. 789, 1173, 1174 f d. A.), die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, ein verfahrensfehlerhaftes Urteil liege nicht vor, weil das Ausscheiden eines Richters nach der Beratung die Verkündung des Urteils ohne ihn nicht hindere (Bl. 791f. d. A.). Eine Überraschungsentscheidung sei ebenfalls nicht gegeben, da das Gericht zuvor nur eine vorläufige Rechtsansicht geäußert habe (Bl. 792 - 794 d. A.). In der Sache bestehe kein Versicherungsschutz, weil nur Bargeld auf der Transportstrecke versichert sei (Bl. 796 - 803, 1007 - 1010 d. A.). Es fehle an einem „stofflichen“ Zugriff auf der Transportstrecke. Diese Transportstrecke sei durch Übergabe des Geldes an den entsprechenden Bundesbankmitarbeiter beendet worden. Auf den Inhalt des von der Klägerin mit H. geschlossenen Geldentsorgungsvertrages komme es nicht an, da dieser der Beklagten nicht bekannt sei. Das NichtKontoVerfahren sei im übrigen auch gar nicht vereinbart worden. Zu einem Bargeldverlust während der Transportstrecke sei es nicht gekommen, da es nicht ersichtlich sei, dass gezähltes Geld nicht eingezahlt wurde (Bl. 804 - 807, 813 d. A.). An einer schadensgleichen Vermögensgefährdung davor fehle es. Auf das danach vorgenommene Pooling komme es mithin schon gar nicht an, weil Giralgeld nicht versichert sei (Bl. 809 - 812, 1001 - 1007). Jedenfalls sei die Klägerin aber mit diesem Verfahren einverstanden gewesen. Sie habe pro Vertriebsgesellschaft nur eine Einzahlung pro Tag erhalten, obwohl sie bei Praktizierung des NichtKontoVerfahrens so viele Einzahlungen hätte erhalten müssen, wie CashCenter vorhanden seien. Tatsächlich hätten die Vertriebsgesellschaften der Klägerin aber Überweisungen erhalten. Das NichtKontoVerfahren sei auch weder branchenüblich noch im konkreten Fall vereinbart worden. Der behauptete Verlust des Hartgeldes stelle ebenfalls keinen Versicherungsfall dar (Bl. 813 f., 1012 d. A.). Ein Anspruch aus der Versicherungsbestätigung komme nicht in Betracht, da sie nur eine reine Information sei und über den Inhalt der Police nicht hinausgehe sowie inhaltlich zutreffend sei (Bl. 795 f., 824 f., 1010 f. d. A.). Ferner bestehe auch kein Anspruch aus § 280 BGB (Bl. 823 - 827 d. A.). Es gebe keine Überwachungspflicht des Versicherungsnehmers durch den Versicherer zugunsten der versicherten Person. Die Beklagte habe keine Kenntnis von den Vorgängen bei H. gehabt, die sicher einen Schluss auf das praktizierte Schneeballsystem zugelassen hätten. Jedenfalls habe die Beklagte den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Vertrag zur Police ... stelle einen Neuabschluss dar und bilde nicht mit der früheren Police ... einen einheitlichen Vertrag (Bl. 817 - 820,1014 - 1028 d. A.). Es sei um ein verändertes Versicherungskonzept anlässlich der Euroeinführung gegangen. Andere Versicherer seien zuvor aus der Versicherung ausgestiegen. Die bei der Beklagten intern einheitlich verwendete Nummer betreffe nur die Geschäftsbeziehung als solche, sei aber unabhängig vom konkreten Vertrag. Die Anteilserhöhung von 30 auf 40 % sei erst zum
  50. Dezember 2001 zur neuen Police ... erfolgt. Wegen veränderter Deckungssummen, der Hereinnahme der vertraglichen Haftung und der Haftung für Subunternehmer sei auch eine Risikoerhöhung erfolgt. Durch die Beklagte sei auch eine Risikoprüfung erfolgt und H. am Abschluss des neuen Vertrages beteiligt gewesen. Auf die Prämienanforderung nach § 38 VVG a. F. komme es demgegenüber nicht an. Das Anfechtungsrecht sei auch nicht vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen (Bl. 1028 - 1036 d. A.). Insbesondere Ziff. 13.
  51. betreffe nicht die Fälle arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss, so dass auch keine Ausnahme von § 334 BGB vorliege. Versicherte seien auch nicht Dritte im Sinne von § 123 II 2 BGB. Schließlich sei auch die Anfechtungserklärung wirksam (Bl. 1036 - 1055 d. A.). Es habe eine Vollmacht der Mitversicherer zur Anfechtung bestanden und diese sei gegenüber allen H.Unternehmen erfolgt. Eine Täuschung durch H. habe wegen des seit den 90er Jahren praktizierten Schneeballsystems und einem im Jahr 2001 bereits vorhandenen Fehlbetrag von 200 Mill. DM sowie wegen des Falles „T.“ bestanden. H. habe auch eine Aufklärungspflicht über das Schneeballsystem und die schon bestehende Insolvenz getroffen, da es bei dem neuen Vertrag zu einer Risikoerweiterung der Beklagten gekommen sei. Eine Kenntnis der Beklagten von den Verhältnissen bei H. habe nicht vorgelegen und könne auch nicht aus den erfolgten Prämienstundungen abgeleitet werden. Das Wissen der M. GmbH sei der Beklagten nicht zurechenbar, da diese für H. tätig geworden sei. Nach der erfolgten Anfechtung gelte auch die bisherige Police ... nicht fort. Schließlich sei auch eine wirksame Anfechtung der Versicherungsbestätigung erfolgt, da die Klägerin nicht als Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB anzusehen sei. Im Übrigen wird auf den wechselseitigen Vortrag nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat ferner eine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der
  52. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom
  53. Januar 2009 eingeholt (Bl. 1107 d. A.). II. Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1,
  54. Alt., 546, § 561 analog ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (Bl. 513 Abs. 1,
  55. Alt. ZPO). Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 172.714,66 EUR nebst Zinsen gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 , 75 , 129 VVG a. F. (soweit im folgenden Vorschriften des VVG genannt werden, handelt es sich um diejenigen in der Fassung bis zum
  56. Dezember 2007) i. V. m. Ziff. 2.1.11 der Valorenversicherung zur Police Nr. ... zu. Ebenso wenig ist ein Anspruch aus der Transportversicherung zur Police Nr. ... , aus der Versicherungsbestätigung vom
  57. Dezember 2005 oder ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegeben. Der Senat bestätigt insoweit seine Rechtsprechung zum H.Komplex, wie sie in den Urteilen vom
  58. September 2008 zu 8 U 11/08 ( VersR 2008, 1532 ) und 8 U 63/08 zum Ausdruck gekommen ist.
  59. Zunächst liegt kein Verfahrensverstoß gegen § 309 , § 156 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO vor. Nach § 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt habe. Ist zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung ein Richter ausgeschieden, so hat das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen (§ 156 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO). Hier fand die mündliche Verhandlung am
  60. August 2007 mit der Besetzung der
  61. Zivilkammer des LG Hannover mit VRiLG Sch., RiLG S. und dem Richter Dr. D. statt (Bl. 370 d. A.). Der für den
  62. November 2007 angesetzte Verkündungstermin wurde zunächst auf den
  63. November 2007 (Bl. 586 d. A.), dann auf den
  64. November 2007 (Bl. 611 d. A.) und schließlich wegen Urlaubs des Berichterstatters auf den
  65. Dezember 2007 verlegt (Bl. 613 d. A.). Zum
  66. November 2007 ist der Richter Dr. D. aus der Kammer ausgeschieden. Auf der Grundlage der vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der
  67. Zivilkammer des Landgerichts Hannover, VRiLG Sch., vom
  68. Januar 2009 liegt kein Verstoß gegen § 309 ZPO vor. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nämlich nur dann zwingend geboten, wenn ein Richter zwischen mündlicher Verhandlung und vor abgeschlossener Urteilsfällung aus dem Spruchkörper ausgeschieden ist (Zöller - Vollkommer, ZPO,
  69. Aufl., § 309 Rdnr. 4). Das Ausscheiden eines Richters nach abgeschlossener Beratung und Abstimmung hindert die Verkündung des ordnungsgemäß zustande gekommenen Urteils dagegen nicht. Vor der Verkündung noch erforderliche Entscheidungen über die Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung trifft das Gericht in der verbleibenden Besetzung (BGH MDR 2002, 658 . Zöller, a. a. O.). Hier ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung, dass die Sache in der im Urteil angegebenen Besetzung abschließend beraten wurde. Lediglich bei der Absetzung des schriftlichen Urteils ist es zu Verzögerungen gekommen, so dass die beabsichtigte Verkündung der Entscheidung vor dem Ausscheidens des Richters Dr. D. nicht mehr möglich war. Jedenfalls Tenor und tragende Gründe des Urteils sind hiernach nicht erst nach dem Ausscheidens des Richters Dr. D. beraten worden. Lediglich ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass der erst nach dem Ausscheiden des Richters Dr. D. eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom
  70. Dezember 2007 die verbliebenen Richter bereits deshalb nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nötigte, weil er nur Ausführungen zur Frage der Anfechtung enthält, das Landgericht hierauf seine Entscheidung aber nicht gestützt hat.
  71. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Es handelte sich um eine Versicherung für fremde Rechnung gemäß § 74 Abs. 1 VVG. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß Ziff. 11.3.1 der Police ... Schadenszahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber der Versicherungsnehmerin für die vom Schaden betroffenen Transporte erfolgen können. Gemäß § 75 Abs. 2 VVG kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheins ist. Hierbei kann die Frage, ob eine derartige Zustimmung bereits in § 6 des Transportvertrages zwischen der H. T. GmbH und der Klägerin liegt, wonach H. alle gegenwärtigen und künftigen, mit diesem Vertrags zusammenhängenden Versicherungsansprüche an die Klägerin abtritt, offen bleiben. Jedenfalls hat der Insolvenzverwalter durch sein Schreiben vom
  72. August 2007 die erforderliche Zustimmung nach § 75 Abs. 2 VVG erteilt (Anlage K 95, Bl. 540 f.). Unschädlich ist auch der Umstand, dass H. für die Klägerin selbst überhaupt keinen Geldtransport und keine Geldverarbeitung vorgenommen hat, weil es sich bei ihr nur um die Einkaufs und Verwaltungsgesellschaft ihrer Vertriebsgesellschaften handelt, für die vertragsgemäß der eigentliche Transport durchgeführt wurde. Insoweit handelt es sich wegen der vorgenommenen Schadensverlagerung um einen Fall der Drittschadensliquidation (PalandtHeinrichs, BGB,
  73. Aufl., Vorb. § 249 Rdnr. 112 ff.), bei dem die Klägerin als Anspruchsinhaberin berechtigt ist, den Schaden ihrer Vertriebsgesellschaften im eigenen Namen geltend zu machen. Vorsorglich haben diese der Klägerin ihre Ansprüche auch am
  74. August 2006 abgetreten (Anl. K 5).
  75. Ein Anspruch der Klägerin aus der Valorenversicherung zur Policen - Nr. ... ist nicht gegeben, weil nach dem Versicherungsvertrag nur das von H. transportierte Bargeld versichert ist (zu a). Ein derartiger Bargeldverlust liegt jedoch - im Wesentlichen - nicht vor (zu b). Unabhängig hiervon hat die Beklagte den Versicherungsvertrag jedenfalls wirksam angefochten und auch der vorherige Vertrag zur PolicenNr. ... ist nicht wiederhergestellt worden (zu c). Infolgedessen kann auch eine weitere Sachaufklärung zu dem allenfalls in Betracht kommenden Versicherungsfall über einen Teilbetrag von 17.960, EUR offen bleiben. a) Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Police ... lediglich Verluste von Bargeld abdeckt und deshalb der Versicherungsschutz mit der Ablieferung des Geldes an den zuständigen Mitarbeiter bei der jeweiligen Filiale der Bundesbank bzw. der Einzahlung des Geldes auf das Konto von H. endete. Eine Versicherung von Buch bzw. Giralgeld ist demgegenüber nicht vereinbart worden (so bereits Urteile des Senats vom
  76. September 2008 - 8 U 11/08 , VersR 2008, 1532 , und 8 U 63/08 . ferner für ähnliche vertragliche Regelungen Urteile des OLG Düsseldorf vom
  77. November 2008 - I - 18 U 188/07 , des OLG Köln vom
  78. April 2008 - 9 U 243/06 , RuS 2008, 435, und des LG Köln vom
  79. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ). Die Klägerin konnte hier nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Sinnzusammenhang der Police ... nicht davon ausgehen, dass von dieser auch Buchgeld umfasst wird. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (BGH VersR 1993, 957 ). Hierbei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. aa) Zunächst ergibt sich bereits aus dem auf Seite 2 der Police genannten „Gegenstand der Versicherung“ eindeutig, dass lediglich Sachen, nicht dagegen Forderungen versichert werden sollen. Dort werden als Gegenstand der Versicherung Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle, Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten und Taschen erwähnt. Diese müssen sich im Gewahrsam von H. befinden. Das kommt mithin nur für Bargeld während des eigentlichen Transportes in Betracht, nicht dagegen für bereits auf ein Konto eingezahltes Buchgeld. Dieses stellt lediglich eine Forderung gegen das jeweilige Geldinstitut dar, welche sich auch nicht „in Gewahrsam“ von H. befinden kann. Bei dieser Art der Valorenversicherung handelt es sich mithin um eine Sachversicherung von Gütern, nicht dagegen um eine Geld oder Geldwertversicherung (vgl. BGH VersR 2008, 395 ). Soweit es in der Bestimmung zum Gegenstand der Versicherung weiter heißt, dass Versicherungsschutz während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommener Tätigkeiten besteht, geht es hierbei lediglich um die Art und Weise der von H. übernommenen Tätigkeiten. In jedem Fall muss es sich aber wegen der Beschreibung des Gegenstandes der Versicherung um einen „stofflichen Zugriff“ auf die versicherte Sache handeln. Ein derartiger „stofflicher Zugriff“ kommt bei vertragswidriger Verfügung über sich auf Konten befindliches Buchgeld dagegen von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, a. a. O.). Diese Beschränkung auf Bargeld kommt auch noch einmal deutlich in der Versicherungsbestätigung vom
  80. Dezember 2005 zum Ausdruck, wo es zu „Versicherte Interessen“ heißt, erfasst würden Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten und/oder Wertpapieren und/oder handelsüblichem Beleggut und/oder Datenträgern bzw. belegen sowie Behältnissen wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H.. Gerade diese Beschränkung auf Transporte und Lagerungen zeigt, dass hiermit lediglich die Transportstrecke von der Abholung des Geldes beim Kunden bis zur Einzahlung bei der zuständigen Bundesbankfiliale gedeckt ist. Abredewidrige Verfügungen über ein Konto stellen weder einen Transport noch eine Lagerung dar. bb) Hierfür spricht auch die Regelung über die Dauer der Versicherung in Ziffer 3 der Police. Hiernach beginnt sie mit der Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin und endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. Sowohl die Begriffe „Übergabe“ als auch „Versicherte Güter“ passen von vornherein nur auf Sachen, nicht dagegen auf Forderungen, so dass Buchgeld hiervon nicht erfasst werden kann. Lediglich Bargeld kann an einer vom Auftraggeber bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben werden, nicht dagegen Forderungen. Hätten die Parteien demgegenüber eine Geldversicherung oder Geldwertversicherung vereinbaren wollen, so hätte nichts nähergelegen, als dies ausdrücklich vertraglich beim Gegenstand und Umfang der Versicherung zu regeln. Hier hätte ausdrücklich bestimmt werden können, dass auch Buchgeld, welches in Forderungen von H. gegenüber Kreditinstituten verkörpert ist, vom Versicherungsschutz erfasst ist, jedenfalls so lange, bis dieses auf ein Eigenkonto der Klägerin oder ein Konto der Hausbank der Klägerin überwiesen wird, Zugriffsmöglichkeiten von H. also nicht mehr gegeben sind. Eine derartige Erweiterung des Versicherungsschutzes haben die Parteien nach dem Wortlaut der Versicherungspolice aber nicht vorgenommen. cc) In Ziffer 4 der Police werden ferner verschiedene Haftungshöchstsummen festgelegt, bei denen keine der Regelungen dafür spricht, dass hier auch Buchgeld mitversichert sein könnte. Vielmehr werden zunächst verschiedene Haftungshöchstsummen für Transporte in gepanzerten und ungepanzerten Fahrzeugen genannt. Ferner beschreibt Ziffer 4.1.7 das sog. Bürgersteigrisiko. Dieses beginnt in dem Augenblick, in dem die versicherten Gegenstände aus dem geschützten Bereich des Fahrzeuges herausgenommen worden sind, um über die freie, ungeschützte Straße und/oder den Hof in das Gebäude gebracht zu werden. Dieses Bürgersteigrisiko endet in dem Augenblick, in welchem die Tür des betreffenden Gebäudes hinter dem mit der Beförderung beauftragten Besatzungsmitglied geschlossen wird. Diese Regelung spricht mithin ebenfalls dafür, dass die Versicherung zu dem Zeitpunkt endet, in dem das Bargeld dem zuständigen Mitarbeiter der Bundesbank zur Einzahlung auf das Konto übergeben wird. Weitere Regelungen finden sich dann für das Risiko des Einbruchs sowie der Lagerung und/oder Bearbeitung bei Gewahrsam der Versicherungsnehmerin. Auch dies kommt lediglich für Bar, nicht dagegen für Buchgeld in Betracht. dd) Weiter enthält Ziffer 5 der Police Regelungen zur Prämie (Anlage B 1, Bl. 158 f. d. A.), die ebenfalls ausschließlich für die Fälle der Versicherung von Bargeld infrage kommen können. So werden unterschiedliche Prämien vorgesehen für Papiergeldtransporte, Papiergeldlagerung und bearbeitung, Hartgeldlagerung, Bearbeitung und Transport sowie Belegguttransporte und Kurierdienste. An keiner Stelle ist demgegenüber von gesondert ausgewiesenen Prämien für den Fall die Rede, dass eingesammelte Gelder bereits auf Konten eingezahlt und dann an die jeweiligen Auftragnehmer weitergeleitet wurden. Eine derart gesonderte Prämie für die Bearbeitung von Buchgeld wäre aber zu erwarten gewesen, wenn dieses auch hätte versichert werden sollen. ee) Weiter enthält Ziffer 12 der Police Regelungen über die Verschollenheit, die ebenfalls nur auf Bargeld Anwendung finden können. Hiernach leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle eines Totalverlustes, wenn Güter verschollen sind oder die Güter durch Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand angehalten oder zurückgehalten werden. Die Güter sind verschollen, wenn zum Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Eine derartige Verschollenheit mit einer fehlenden Nachricht über den Verbleib von „Gütern“ kann indessen nur bei Sachen, nicht dagegen bei Forderungen wie Buchgeld in Betracht kommen. ff) Für die Versicherung von Buchgeld spricht auch nicht die Regelung in Ziffer 2 der Police über den Umfang der Versicherung. Hier ist zwar bestimmt, dass versichert sind jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Ferner wird ausdrücklich die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern mitversichert. Diese Regelung bezieht sich indessen nur auf den Umfang der Versicherung und regelt eine „Allgefahrendeckung“, die eine Deckung für jede Art des Eintritts des Versicherungsfalles vorsieht. Hierbei wird ausdrücklich über eine reine Transportversicherung hinaus auch ein Haftpflichtrisiko abgedeckt, soweit der Verlust des Geldes auf Veruntreuungen oder Unterschlagungen durch die Versicherungsnehmerin beruht. Diese Vorschrift regelt dagegen nicht den Gegenstand und die Dauer der Versicherung, für die die Police gesonderte Bestimmungen enthält. Insoweit ergibt sich aus den Vereinbarungen indessen, dass gerade nur Bargeld versichert sein soll. Lediglich dieses ist dann gegen jede Art der eingetretenen Gefahr versichert. Demgegenüber kann die Allgefahrendeckung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie insgesamt eine Geldversicherung oder Geldwertversicherung darstellt, die die Klägerin gegen jedes auch von H. verwirkte Haftpflichtrisiko absichern soll. Vielmehr handelt es sich vorliegend, wie sich auch aus der Bezeichnung der Police ergibt, um eine Valorenversicherung. Gegenstand einer solchen Versicherung sind ausschließlich die einzelnen Valoren, d. h. die Sachen während des Transportes durch das befördernde Unternehmen (BGH VersR 2008, 395 . 2003, 1171). Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des Sachzugriffs ausgesetzt wird. Eine derartige Gefahr besteht bei Buchgeld nicht bzw. nur in geringerem Maße. Soll dieses mitversichert werden, bedürfte es einer speziellen Regelung, die sich aus dem Versicherungsschein nicht ergibt. gg) Diese Einbeziehung auch von Buchgeld in den Versicherungsschutz ergibt sich ferner nicht daraus, dass während des laufenden Vertragsverhältnisses noch die der Versicherungsnehmer einbezogen wurde. Hierbei spielt es zunächst keine Rolle, ob diese Gesellschaft im Wesentlichen im Bereich der Bearbeitung von Buchgeld oder gerade auch bei dem Transport von Bargeld tätig werden sollte. Ebenfalls kann offen bleiben, inwieweit der Beklagten genaue Einzelheiten der Tätigkeit dieser Gesellschaft aus der H.Gruppe bekannt waren oder nicht. Es bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass alleine durch die nachträgliche Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf diese Gesellschaft inhaltlich für diese sowie für sämtliche anderen Gesellschaften der H.Gruppe der Versicherungsschutz auf Buchgeld erweitert werden sollte. Dies hätte angesichts der übrigen vertraglichen Regelungen, die eindeutig nur für eine Versicherung von Bargeld sprechen, einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Für den Umfang des Versicherungsschutzes sind insoweit alleine die vertraglichen Regelungen über Gegenstand, Dauer und Umfang der Versicherung maßgeblich, nicht dagegen die Frage, welche Gesellschaften vom Versicherungsschutz erfasst sind. Sollte die Beklagte hier die F. D. D. GmbH in den Kreis der Versicherungsnehmer aufgenommen haben, obwohl für diese nach deren Tätigkeitsfeld bedingungsgemäß gar kein Versicherungsschutz in Betracht kommen konnte, würde dies allenfalls einen Schadensersatzanspruch dieser Gesellschaft gegen die Beklagte wegen Falschberatung begründen, nicht dagegen den Inhalt des Versicherungsschutzes auch zugunsten der anderen Versicherungsnehmer der H.Gruppe erweitern. hh) Ebenfalls nicht für eine von vornherein vereinbarte Einbeziehung des Giralgeldes in den Versicherungsschutz spricht der Umstand, dass die H.Gruppe Ende 2005 bei Abschluss der Exzedentenversicherung mit den Streitverkündeten versucht hat, auch derartiges Buchgeld mit in den Versicherungsschutz einzubeziehen (vgl. Bl. 360 f., 369 d. A.): „Coverage for nonphysical exposure per Electronic Funds Transfer and the like to be included, subject to satisfactory exposure and security arrangements provided to underwriters hereon.“ Dieser Schutz auch des unbaren Zahlungsverkehres wurde von den Streitverkündeten ausdrücklich abgelehnt (Bl. 360 f. d. A.). Hieraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass H. bereits von vornherein davon ausging, dass in dem Vertrag mit der Beklagten ebenfalls Buchgeld versichert ist. Vielmehr kann der Versuch der Haftungserweiterung in der Exzedentenversicherung auch so verstanden werden, dass H. hier eine Versicherung für Buchgeld vornehmen wollte, die bisher bei der Beklagten nicht abgedeckt war. ii) Auch der Inhalt des von der Klägerin mit der H. T. GmbH geschlossenen Rahmenvertrages spricht nicht zwingend dafür, dass hier Buchgeld mitversichert werden sollte. Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob und inwieweit die Beklagte sich überhaupt den Inhalt des Vertrages im Rahmen der Auslegung des Versicherungsvertrages entgegenhalten lassen muss. Zwar wird im Versicherungsvertrag beim Gegenstand der Versicherung erwähnt, versichert seien Hartgeld etc. „in Gewahrsam von H. sowie von eingesetzten Subunternehmern, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommener Tätigkeiten.“ Ferner wird in Ziff. 2.1.3 des Versicherungsvertrages die von H. übernommene vertragliche Haftung erwähnt. Insoweit bestimmt allerdings bereits Ziff. 2.1.3, dass Versicherungsschutz für eine über die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern hinausgehende vertragliche Haftung nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer in Betracht kommt, die hier nicht erteilt wurde. Ferner wird jedenfalls nicht ausdrücklich auf die von H. mit den Kunden abgeschlossenen Verträge Bezug genommen, insbesondere werden diese nicht unter Ziffer 1 bei den Grundlagen der Versicherung genannt. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte sich überhaupt den Inhalt des Rahmenvertrages zwischen der Klägerin und der H. T. GmbH entgegenhalten lassen muss und diesen kannte, ergibt sich jedenfalls auch aus dessen Inhalt nicht eindeutig, dass hier auch Buchgeld versichert sein sollte. So ist in § 2 des Vertrages zwischen der Klägerin und der H. T. GmbH lediglich davon die Rede, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber für Verlust, Vernichtung oder Beschädigung der ihm zur Beförderung übergebenen Gegenstände im Rahmen der bestehenden Versicherung haftet. Bloßes Buchgeld kann indessen nicht als ein derartiger Gegenstand angesehen werden, der zu befördern ist, und der verloren, vernichtet oder beschädigt werden könnte. Im Leistungsverzeichnis als Anlage zum Vertrag ist dann zur Geldbearbeitung vorgesehen, dass die bearbeiteten Gelder am folgenden Bankwerktag valutengleich nach der Abholung zugunsten des Kundenkontos bei der jeweiligen ortsnahen Bundesbank eingezahlt werden. Auch diesem Leistungsverzeichnis lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der von der Klägerin mit der H. T. GmbH geschlossene Rahmenvertrag sich auch auf die Bearbeitung von Buchgeld bezieht, und auf dieser Grundlage entsprechend auch der Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und H. auszulegen wäre. jj) Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich demgegenüber auf Schreiben der M. GmbH vom
  81. Juli 2004 an die C...bank zur Versicherungsbestätigung zur Police ... (Anl. K 155) sowie vom
  82. November 2004 an die D... bank (Anl. K 156). In diese Schreiben heißt es insoweit gleichlautend: „auf Veranlassung von H. bestätigen wir Ihnen im Namen der M. in Ergänzung bzw. als Klarstellung zur o.a. Versicherungsbestätigung, ...
  83. dass Verluste aus Veruntreuung von Werten auf Treuhandkonten und die missbräuchliche Verwendung von ... Schecks mitversichert sind.“ Zunächst sind die Schreiben nicht an die Klägerin, sondern an die C....bank bzw. die D...bank gerichtet, so dass aus diesen unmittelbar ohnehin nicht folgt, dass auch im Verhältnis zur Klägerin eine Versicherung der Veruntreuung von Werten auf Treuhandkonten erfolgen soll. Welchen Hintergrund diese Schreiben haben, auf wessen Veranlassung sie verfasst wurden und welche Verhandlungen bzw. Vereinbarungen diesen vorausgingen, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls lässt sich ihnen nicht entnehmen, dass die M. GmbH hier eine verbindliche Auslegung der Police Nr. ... nicht nur gegenüber der C...bank und der D...bank, sondern gegenüber allen Versicherten aus diesem Vertrag vornehmen wollte. Dagegen spricht bereits, dass im Eingang des Schreibens nicht nur von einer Klarstellung, sondern auch von einer Ergänzung der Versicherungsbestätigung gesprochen wird. Dies kann dahin verstanden werden, dass einzelne Punkte dieses Schreibens eine reine Klarstellung darstellen, was etwa für Ziff. 4 gilt mit dem Hinweis, dass Obliegenheitsverletzungen durch H. im Außenverhältnis zum Auftraggeber nicht zu Deckungseinschränkungen führen (vgl. Ziff. 13.4 der Police... ), oder für Ziff. 5 mit der subsidiären Deckung für Subunternehmer (vgl. Ziff. 2.2.5 der Police... ). Andere Punkte wie etwa Ziff. 3 mit der Versicherung auch für Treuhandgeld deuten demgegenüber auf der Grundlage der obigen Erwägungen auf eine Ergänzung des bestehenden Versicherungsschutzes hin, was auf einem entsprechenden Wunsch des Versicherten beruhen kann. Im Verhältnis zur Klägerin lässt sich hieraus dagegen nichts herleiten. Dagegen spricht insbesondere auch der Umstand, dass in der Versicherungsbestätigung der M. GmbH vom
  84. Dezember 2005 zugunsten der Klägerin, die zeitlich nach den Schreiben vom
  85. Juli 2004 an die C...bank und vom
  86. November 2004 an die D....bank datiert, von einer derartigen Versicherung auch von Werten auf Treuhandkonten an keiner Stelle die Rede ist. Hinzu kommt, dass die Schreiben vom
  87. Juli 2004 und
  88. November 2004 sich unmittelbar nur auf Treuhandkonten bezieht. Ihnen kann dagegen nicht entnommen werden, dass sie sich darüber hinaus auf eine Versicherung jeder Form von Buchgeld beziehen. Vorliegend handelte es sich bei dem Konto von H. bei der Bundesbank, auf das die eingesammelten Gelder eingezahlt wurden, nämlich ohnehin bereits nicht um ein Treuhandkonto im eigentlichen Sinn. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass zwischen H. und der Beklagten von Anfang an Einigkeit darüber bestanden hätte, dass Buchgeld mitversichert ist, es sich also trotz der abweichenden Regelungen in der Police um den Fall einer bloßen Falschbezeichnung handelt („falsa demonstratio non nocet“), H. und die Beklagte mithin den Vertrag dahin verstanden hatten, dass auch Buchgeld versichert ist. Auch für eine nachträgliche Vertragsabänderung in dieser Hinsicht fehlt es an Vortrag der Klägerin oder in diese Richtung gehenden Anhaltspunkten. Dagegen spricht insbesondere auch der Sinn und Zweck einer derartigen Versicherung. Es handelt sich um eine ValorenTransportversicherung als Sachversicherung von Gütern, die mithin grundsätzlich die Verwirklichung eines spezifischen Transportrisikos voraussetzt und lediglich für den Bereich der Transportstrecke auch auf gesetzliche Haftpflichtansprüche gegenüber H. als Transportunternehmen erweitert wird. Gerade für den Bereich dieser Transportstrecke von der Abholung des Geldes in den Filialen der Klägerin bis zur Ablieferung bei den jeweiligen Filialen der Bundesbank besteht in erhöhtem Maße die Gefahr eines stofflichen Zugriffs auf die versicherte Sache. Demgegenüber bestehen derartige besondere Risiken nach Einzahlung der gesammelten Gelder bei der Bundesbankfiliale grundsätzlich nicht, da hier in der Regel der weitere Verbleib des Geldes durch Einzahlungs und Überweisungsbelege sowie Kontoauszüge nachprüfbar ist und nur ein beschränkter Personenkreis Zugriff auf die betreffenden Konten hat. Hätte die Klägerin demgegenüber umfassend den Schutz einer Geldversicherung oder Geldwertversicherung gewünscht, so hätte es hierzu einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung bedurft, an der es indessen fehlt. Aus diesen Gründen kann auch nicht der entgegenstehenden Entscheidung des LG Hamburg vom
  89. September 2007 ( 409 O 53/06 ) in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt gefolgt werden, wo das Landgericht angenommen hatte, der Versicherungsvertrag decke sämtliche Risiken bis zur Einzahlung der der Firma H. übergebenen Geldbeträge auf ein Konto des Auftraggebers. b) Auf dieser Grundlage einer reinen Versicherung für Bargeld kommt der Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles im Wesentlichen nicht in Betracht. Darlegungs und beweispflichtig hierfür ist die Klägerin (zu aa). Hier hat sie - bis auf einen aufklärungsbedürftigen Betrag über 16.955, EUR (vorbehaltlich der Anfechtung) - nicht schlüssig vorgetragen und Beweis dafür angetreten, dass das Geld bereits auf der Transportstrecke bis zur Ablieferung bei der Bundesbank verlorengegangen ist (zu bb). Bis auf diesen Teilbetrag stellt die Einzahlung des ganz überwiegenden Teils des Geldes auf ein Eigenkonto von H. bei der Bundesbank am
  90. Februar 2006 keinen Versicherungsfall in Form einer Unterschlagung des Bargeldes dar (zu cc). Aufklärungspflichtig wäre dagegen, was indessen wegen der erfolgten Anfechtung offen bleiben kann, die von der Klägerin behauptete nicht erfolgte Versorgung mit Bargeld über 1.005, EUR (zu dd). aa) Bei dem zwischen H. und der Beklagten vereinbarten Versicherungsvertrag, bei welchem es sich primär um eine Transportversicherung handelt, die lediglich einzelne Elemente einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung aufweist, muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (vgl. BGH VersR 2008, 395 ). Es muss sich mithin um einen körperlichen Zugriff auf eine gegenständliche und zudem für einen Transport vorgesehene Sache handeln. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Parteien eine sog. Allgefahrenversicherung vereinbart haben, die gem. Ziff. 2.1.1 des Vertrages jegliche Verluste und/oder Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, ersetzt. Diese Regelung betrifft lediglich den Umfang der Versicherung und nicht die Art und Weise des Zugriffs auf die versicherte Sache. Auch lässt sie den Gegenstand der Versicherung und insbesondere den zeitlichen Rahmen unberührt. Insoweit muss allein die Klägerin darlegen und beweisen, dass versichertes Bargeld bis zur Ablieferung an die autorisierte Person gem. Ziff. 3.2 des Vertrages abhanden gekommen ist. Es bedarf mithin des Nachweises der Übergabe des Gutes an das Transportunternehmen sowie des Verlustes des Transportgutes während des versicherten Transportes, wohingegen dem Versicherer der Nachweis obliegt, dass das Schadensereignis auf der Verwirklichung einer nicht versicherten Gefahr beruht (OLG Frankfurt VersR 2002, 354 ). Die Klägerin muss mithin den Nachweis eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles innerhalb der zeitlichen Grenzen der Versicherung auf der Grundlage einer reinen Versicherung von Bargeld führen. bb) Zunächst hat die Klägerin - im wesentlichen - bereits nicht hinreichend dargelegt, dass es zu dem Verlust des Bargeldes bereits auf der Transportstrecke zwischen Abholung bei ihren Filialen und der Ablieferung bei den Zweigstellen der Bundesbank gekommen ist.

(1)Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass gerade am
  1. Februar 2006 von der Klägerin eingesammelte Gelder durch H. nicht bei der Bundesbank abgeliefert und auf ein Konto, sei es auch das von H., eingezahlt worden wären, sondern für andere Zwecke verwendet wurden. Insbesondere hat die Klägerin nicht konkret unter Beweisantritt vorgetragen, wann, in welchem CashCenter von H. und in welcher Art und Weise ein bei ihr eingesammelter Bargeldbetrag nicht in einer der Filialen der Bundesbank abgeliefert, sondern zweckwidrig anderweitig verwendet wurde. Soweit die Klägerin allgemein auf die chaotischen Zustände in den CashCentern von H. verweist, wo Gelder der verschiedenen Kunden untrennbar miteinander vermischt worden sein sollen, unsachgemäße Lagerungen des Geldes in Kühlschränken und Mülleimern erfolgten, durch Mitarbeiter von H. Bargelder abgeholt wurden oder Bargeld für die Bestückung von Geldautomaten verwendet wurde, ist nicht ersichtlich, dass es eine derartige Vorgehensweise gerade auch am
  2. Februar 2006 zulasten der Klägerin gegeben hätte. Insoweit kann aus allgemeinen Unregelmäßigkeiten oder auch aufgrund von H. bereits während der Transportphase begangener Straftaten nicht darauf geschlossen werden, dass es auch hier zu einem stofflichen Zugriff auf das Geld als Sache gekommen wäre. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob H. eine Vermischung von Geld in den CashCentern vertraglich untersagt war. Maßgebend sind vielmehr im Gegenteil die Ergebnisse aus den Ermittlungen der vom Insolvenzverwalter eingeschalteten Wirtschaftsprüfer E. u. Y.. Aus deren Ermittlungen ergibt sich, dass in den CashCentern, in denen am
  3. Februar 2006 auch die Gelder der Klägerin eingegangen sind, diese auch fast vollständig bei den einzelnen Filialen der Deutschen Bundesbank eingezahlt wurden. Ausweislich der Aufstellung Anlage K 151 (Bl. 755 - 757 d. A.) liegt die sog. Einzahlungsquote ganz überwiegend bei 97 % bis über 99 %. Größere Abweichungen werden lediglich für G. mit ca. 91 % Einzahlungsquote und insbesondere für I. mit ca. 28 % Einzahlungsquote angegeben, was für I. auf der Verwendung von Geldern zur Automatenauffüllung beruht. Auch hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass gerade Gelder der Klägerin in dem Fehlbetrag enthalten sind und nicht bei der Bundesbank eingezahlt wurden. Insbesondere das CashCenter I. (bzw. M.), wo von 4.127.740,55 EUR nur 1.143.020 EUR bei der Bundesbank eingezahlt wurden, ist für die Klägerin nur von untergeordneter Bedeutung, weil es sich nach ihrer eigenen Aufstellung Bl. 710 d. A. hier nur um einen Betrag von 3.570, EUR handelt. Unzulässig ist es auf dieser Grundlage ferner, wenn die Klägerin einen Bargeldverlust schlicht damit zu begründen versucht, dass sie in einer Auflistung die am
  4. Februar 2006 insgesamt für alle Kunden gezählte und nicht eingezahlte Gelder mit dem gezählten Geld ihrer Vertriebsgesellschaften vergleicht, den jeweils niedrigeren Betrag zugrunde legt und hieraus eine Summe von 191.433,28 EUR errechnet, die am
  5. Februar 2006 gezählt und bei der Bundesbank nicht eingezahlt wurde (Bl. 709 f. d. A.). Abgesehen davon, dass die Klägerin - ohne Berücksichtigung der Rückzahlung später asservierter Gelder - einen Gesamtschaden von 333.385, EUR geltend macht (Bl. 564 d. A.), der mithin deutlich über den 191.433,28 EUR liegt, steht keinesfalls fest, dass sich in dem am
  6. Februar 2006 gezählten und nicht bei der Bundesbank eingezahlten Geld gerade (nur) solches der Vertriebsgesellschaften der Klägerin befunden hat. Es kann genauso gut von anderen Kunden stammen. Ausgehend von einer Einzahlungsquote von 96,9 % bei insgesamt in den CashCentern von H. gezählten 194,2 Mill. EUR (vgl. den von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten Bl. 109 d. A. sowie die Aufstellung K 151) läge rein statistisch der Schaden der Klägerin an gezähltem und nicht eingezahltem Bargeld ohnehin nur bei ca. 9.800, EUR (3,1 % von 316.430, EUR, vgl. Bl. 562 f. d. A.). Es liegt auch kein Fall der Verschollenheit nach Ziffer 12 der Police vor. Verschollenheit ist nur dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der geplanten Ankunft der Güter 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Hiermit sind indessen lediglich die Fälle gemeint, in denen durch den Versicherungsnehmer als Transporteur Güter abgesandt wurden, aus tatsächlich nicht mehr für ihn aufklärbaren Gründen aber nicht am Bestimmungsort angelangten. Hier ist demgegenüber kein Bargeld „verschollen“. Vielmehr hatte H. als Versicherungsnehmerin selbst immer Kenntnis über den Verbleib des transportierten Geldes und hat dieses lediglich im Ergebnis bestimmungswidrig nicht an die Vertriebsgesellschaften der Klägerin als Auftraggeberin weitergeleitet. Die Klägerin kann grundsätzlich auch nicht mit ihrer Auffassung gehört werden, wonach es einen Versicherungsfall bereits vor der abredewidrigen Verwendung des sich auf dem Konto von H. bei der Bundesbank befindlichen Geldes gegeben hätte. Insoweit hat die Klägerin sich darauf berufen, bereits in der Entgegennahme der Gelder durch Transportmitarbeiter von H. habe ein Eingehungsbetrug gelegen. Weiter habe es Untreue und Unterschlagung bei der Vermischung der Gelder in den CashCentern gegeben. Ferner seien entsprechende Straftaten bei der Erteilung von Überweisungsaufträgen vor Einzahlung bei der Bundesbank begangen worden. Spätestens läge eine Unterschlagung bzw. Untreue aber in der Einzahlung der Gelder auf das H.eigene Bundesbankkonto. Insoweit wird indessen verkannt, dass die bloße Absicht von H., das bei der Klägerin eingesammelte Geld im Ergebnis nicht ordnungsgemäß an diese weiterzuleiten, sondern vom H.eigenen Konto bei der Bundesbank für andere Zwecke zu verwenden, noch keinen Eintritt eines Versicherungsfalles darstellt. Ohne Erfolg versucht die Klägerin hier im Ergebnis, mit einer Art „schadensgleicher Vermögensgefährdung“ zu argumentieren. Hierbei wird indessen übersehen, dass versichert nur das Bargeld während des Transportes gegen Verluste und/ oder Schäden ist. Bargeld ist indessen - wie oben dargelegt - weitgehend nicht verlorengegangen, sondern jedenfalls ganz überwiegend bei der Bundesbank eingezahlt worden. Voraussetzung für einen Versicherungsfall ist aber gerade die Verwirklichung einer Gefahr, die sich auf einen stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache bezieht (BGH VersR 2008, 395 ). An einem derartigen stofflichen Zugriff fehlt es indessen auch dann, wenn H. von Anfang an nicht die Absicht gehabt haben sollte, seine Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen. Diese mangelnde Erfüllungsbereitschaft hat sich vielmehr erst in dem Augenblick manifestiert, in dem H. das auf seinem Konto bei der Bundesbank eingezahlte Geld nicht vertragsgerecht an die Klägerin weitergeleitet hat. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Mitarbeiter von H. sich vor dem Zeitpunkt der abredewidrigen Verfügung über das Buchgeld bereits eines Betruges, einer Untreue oder einer Unterschlagung schuldig gemacht haben. Entscheidend ist, dass Versicherungsschutz nur für Verluste und Schäden infolge von Eigentumsdelikten besteht, die sich unmittelbar im körperlichen Zugriff auf die versicherte Sache zeigen, was im Wesentlichen bei Diebstahl, einfacher und veruntreuender Unterschlagung in Betracht kommt. Allgemeine vermögensrechtliche Straftaten wie Betrug und Untreue werden dagegen nicht vom Versicherungsschutz erfasst, weil es an einem stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache fehlt und der Vertrag gerade nicht als Geldversicherung oder Geldwertversicherung ausgestaltet ist. Diese vertraglichen Vorgaben können nicht „durch die Hintertür“ der Konstruktion von Straftatbeständen umgangen werden, indem der tatsächliche Zeitpunkt des Schadenseintrittes, der erst in der abredewidrigen Verfügung über das Buchgeld liegt, künstlich nach vorn in den Bereich der Transportstrecke verlagert wird, um so einen gedeckten Versicherungsfall zu konstruieren. Anderenfalls hätte ein weitergehender Versicherungsschutz in Form einer Geldversicherung oder Geldwertversicherung vereinbart werden müssen, der unabhängig vom konkreten Schicksal der einzelnen Sache ist. Daran fehlt es hier indessen. Aus diesem Grund kommt mangels stofflichen Zugriffs auch kein Versicherungsfall nach Ziff. 2.1.2 der Police wegen Einbeziehens der gesetzlichen Haftpflicht von H. in Betracht.
(2)Die Klägerin hat allerdings in erster Instanz mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2007 vorgetragen, neben abgeholten und gezählten 316.430, EUR, die nicht auf ihrem Konto angelangt seien, gebe es weitere 16.955, EUR, die noch vor Erreichen eines CashCenters von H. abhanden gekommen seien (Bl. 563 d. A.). Hierbei soll es sich um acht in der Liste Anl. K 102 aufgeführte Safebags (Transportbehältnisse für das Bargeld) handeln, die in Filialen der Vertriebsgesellschaften der Klägerin abgeholt worden, aber nicht in den CashCentern angekommen sein sollen. Sollte dieser Vortrag zutreffen, könnte es sich wegen Diebstahl, Unterschlagung etc. dieser Safebags unmittelbar auf der Transportstrecke um einen Versicherungsfall des Verlustes von Bargeld handeln. Die Beklagte hat zu diesem Punkt, der von den Parteien im weiteren Verlauf des Prozesses nicht mehr thematisiert wurde, nicht Stellung genommen. Hier müsste die Klägerin im einzelnen unter Beweisantritt vortragen, wann und insbesondere von welchen Filialen diese Safebags abgeholt wurden und dann nicht in ein CashCenter von H. gelangt sind. Diese Frage kann indessen wegen der in jedem Fall durchgreifenden Anfechtung des Vertrages offen bleiben. cc) Kein Verlust oder Schaden im Sinne von Ziff. 2.1.1 der Police Nr. ... liegt auch darin, dass H. das eingesammelte Bargeld nicht unmittelbar auf ein Konto der Vertriebgesellschaften der Klägerin oder ein Konto der Hausbanken der Vertriebsgesellschaften eingezahlt hat, sondern diese Einzahlung zunächst auf Konten von H. bei der Deutschen Bundesbank erfolgte (von wo es dann im Wege des praktizierten Schneeballsystems weiterverteilt wurde), ohne dass zeitgleich der Auftrag an die Bundesbank erteilt wurde, das Geld auf ein Konto der Hausbank der jeweiligen Vertriebsgesellschaft einzuzahlen.
(1)Insoweit steht bereits nicht fest, dass die H. T. GmbH überhaupt verpflichtet war, das eingesammelte Geld der Klägerin unmittelbar und in bar auf ein Konto einer der Vertriebsgesellschaften der Klägerin einzuzahlen. Im Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der H. T. GmbH ist im Leistungsverzeichnis als Anlage zum Vertrag zur Einzahlung der abgeholten und gezählten Gelder folgende Regelung vorgesehen (Anl. K 1): „Überweisung an: Wird gesondert mitgeteilt. Die bearbeiteten Gelder werden am folgenden Bankwerktag valutengleich nach der Abholung zugunsten des Kundenkontos bei der jeweiligen ortsnahen Bundesbank eingezahlt.“ Ebenfalls zum Vertrag gehört dann eine weitere Liste, in der die Vertriebsgesellschaften der Klägerin mit den jeweiligen Bankverbindungen angegeben sind. Zunächst kam eine Einzahlung unmittelbar auf ein Kundenkonto einer Vertriebsgesellschaft der Klägerin bei einer der Zweigstellen der Deutschen Bundesbank ohnehin nicht in Betracht, da Privatpersonen und Privatunternehmen grundsätzlich keine eigenen Konten bei der Deutschen Bundesbank unterhalten können. Möglich wäre deshalb allenfalls die Einzahlung auf ein Kundenkonto der Hausbank der Vertriebsgesellschaft der Klägerin bei der Deutschen Bundesbank gewesen. Die Bundesbank stellte hierbei im fraglichen Zeitraum zwei verschiedene Einzahlungsmodelle bei der Bargeldentsorgung durch Wertdienstleister zur Verfügung (vgl. deren Leitfaden Anl. K 99). Beim NichtKontoVerfahren (im folgenden: NikoVerfahren) wird das eingezahlte Bargeld unmittelbar auf ein Konto des Begünstigten unter Zwischenschaltung eines bankinternen Asservatenkontos eingezahlt. Bis zum
  1. März 2007 war es außerdem möglich, dass der Wertdienstleister Gelder von Kunden zunächst auf ein Eigenkonto bei der Bundesbank einzahlt, von wo aus er dann weiter über sie per Überweisung verfügen kann. Insoweit lässt sich aus der vertraglichen Regelung nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass angesichts der hier möglichen Einzahlungsarten überhaupt die Vereinbarung des NikoVerfahren erfolgte. Zunächst ist nach dem vorgedruckten Feld „Überweisung an:“ lediglich „Wird gesondert mitgeteilt“ aufgeführt. Das kann im Zusammenhang mit der Liste der Vertriebsgesellschaften der Klägerin als Anlage K 2 zum Vertrag mit den dort angegebenen Kontonummern dahin verstanden werden, dass das eingezahlte Geld auf eines der dort genannten Konten überwiesen werden soll. Das spricht jedenfalls nicht für die Vereinbarung des NikoVerfahrens. Anschließend folgt dann zwar die Regelung, dass die bearbeiteten Gelder am folgenden Bankwerktag zugunsten des Kundenkontos bei der jeweiligen ortsnahen Bundesbank eingezahlt werden. Die Verwendung des Begriffes „Einzahlung“ könnte dafür sprechen, dass das am Tag nach der Abholung bei der Bundesbank einzuzahlende Bargeld im Wege des NikoVerfahrens unmittelbar auf ein Konto der Hausbank der jeweiligen Vertriebsgesellschaft der Klägerin eingezahlt werden soll. Andererseits kann aber auch der Begriff der Einzahlung durchaus dahin verstanden werden, dass er nicht wörtlich die Einzahlung des Bargeldes über das Asservatenkonto der Bundesbank auf das Hausbankkonto der jeweiligen Vertriebsgesellschaft der Klägerin meint, sondern es alleine darauf ankommt, dass das Geld „valutengleich“ tatsächlich auf einem Konto der Hausbank der jeweiligen Vertriebsgesellschaft der Klägerin am folgenden Bankwerktag eingegangen ist. Das kann bei ordnungsgemäßer Abwicklung sowohl im Wege des NikoVerfahrens als auch durch das kontogebundene Verfahren mit einem Eigenkonto des Wertdienstleisters und einer Überweisung durch diesen auf das Konto der Hausbank der jeweiligen Vertriebsgesellschaft erfolgen. Berücksichtigt man zudem, dass in derselben Rubrik noch das Wort Überweisung benutzt wird, so lässt sich aus den schriftlichen Unterlagen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass hier ausschließlich das NikoVerfahren vereinbart war. Eine derartige ausdrückliche Vereinbarung des NikoVerfahrens wäre bei sorgfältiger Vertragsgestaltung, sofern die Parteien des Rahmenvertrages hierüber bei Vertragsschluss überhaupt nachgedacht haben, auch durchaus möglich gewesen, wenn hierüber entweder eine ausdrückliche Regelung getroffen worden wäre oder zumindest eine, aus der sich nach den Umständen zweifelsfrei die Vereinbarung dieses Verfahrens unter Ausschluss des Überweisungsverfahrens ergäbe. Daran fehlt es hier indessen. Gegen die Vereinbarung des NikoVerfahrens spricht ferner, dass in der Anlage zum Rahmenvertrag die Rubrik über die zu zahlende Bundesbankgebühr nicht ausgefüllt ist. Eine solche wäre aber jeweils zu Lasten der Klägerin angefallen, wenn für jede einzelne Filiale eine Einzahlung des gezählten Geldes in bar bei einer der Bundesbankfilialen erfolgt wäre. Die Klägerin trägt schließlich auch im Übrigen nicht vor, wann, wo und zwischen wem bei den Vertragsverhandlungen gerade das NikoVerfahren vereinbart und das Überweisungsverfahren ausgeschlossen wurde. Entsprechendes lässt sich auch aus der email der Klägerin vom
  2. September 2005 nicht entnehmen, mit der sie den Rahmenvertrag mit den von ihr gewünschten Änderungen an H. übersandt hat (Anl. K 40). Zwar ergibt sich hieraus, dass bis auf das Wort „Überweisung“ die Mitteilung der weiteren in der Anlage zum Rahmenvertrag genannten Zahlungsmodalitäten von der Klägerin stammt. Diesen kann aber - wie oben gezeigt - gerade nicht die ausdrückliche Vereinbarung des NikoVerfahrens entnommen werden. Hätte die Klägerin dies gewünscht, hätte sie dies ausdrücklich klarstellen müssen. Jedenfalls kann aber auch beim reinen Abstellen auf den Inhalt des Rahmenvertrages nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsschutz erst mit der Gutschrift des Geldes auf dem Konto der Hausbank der Klägerin bei der Bundesbank enden sollte, weil es sich erst hierbei um die Übergabe der „versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person“ im Sinne von Ziff. 3.2 der Police handelt. Gegen eine derartige Auslegung spricht, dass der Versicherungsschutz dann entgegen den obigen Ausführungen auf Buchgeld erstreckt würde. Der Status als Bargeld endete nämlich mit der Übergabe des Geldes durch die H.Mitarbeiter an die zuständigen Mitarbeiter der Bundesbank. Weitere Manipulationen im Zeitpunkt zwischen der Einzahlung des Geldes bei der Bundesbank und einer zu erfolgenden Gutschrift auf dem Konto der Hausbank der Klägerin würden bereits nur Buchgeld betreffen.
(2)Die Annahme eines Versicherungsfalles durch Unterschlagung des Bargeldes bei der Einzahlung auf ein H.eigenes Konto, ohne zeitgleich oder bereits davor einen Überweisungsauftrag an die Bundesbank zu erteilen, genau dieses Geld sofort weiter auf ein Konto der Hausbank der jeweiligen Vertriebsgesellschaft der Klägerin zu überweisen, kommt ferner auch deshalb nicht in Betracht, weil überhaupt nicht ersichtlich ist, dass das von der Klägerin behauptete NikoVerfahren überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt der Vertragsbeziehung tatsächlich praktiziert wurde. Die Abwicklung spricht vielmehr dafür, dass tatsächlich das Pooling und Überweisungsverfahren praktiziert wurde. Für die Handhabung des kontogebundenen Verfahrens mit Überweisungen mit Kenntnis der Vertriebsgesellschaften der Klägerin spricht zunächst, dass die Klägerin mehrfach Überweisungen erhalten hat. So ergibt sich aus einem Kontoauszug einer Vertriebsgesellschaft der Klägerin vom 6. Februar 2006, dass dort Überweisungen der N. Geldverarbeitungsgesellschaft mbH vom 6. Februar 2006 über 13.065, EUR und 105.396, EUR erfolgten, die auf Abholungen von H. vom 3. Februar 2006 und 4. Februar 2006 beruhten (Anl. B 5, Bl. 168 d. A.). Die Vertriebsgesellschaft der Klägerin konnte daher nicht davon ausgehen, dass hier im Wege des sog. NichtKontoVerfahrens von H. bei den einzelnen BundesbankFilialen eingezahlte Gelder unmittelbar dem Konto ihrer Hausbank gutgeschrieben wurden. Aus einem weiteren Kontoauszug ergibt sich eine Überweisung über 7.885, EUR durch eine „S. M.“ vom 1. Februar 2006. Hier ist mithin eine Überweisung von Geld durch eine Gesellschaft erfolgt, die nicht einmal unmittelbar Vertragspartnerin der Klägerin war. Ferner ergibt sich aus Schriftwechsel zwischen der Klägerin und H. im Zeitraum Dezember 2005 bis Januar 2006, dass es hier verschiedentlich zu Unregelmäßigkeiten kam, die ebenfalls darauf schließen lassen konnten, dass hier das Direkteinzahlungsverfahren nicht praktiziert wurde (Anlagenkonvolut B 12). So kam es zu Differenzen zwischen Gutschriften und dem tatsächlich von H. abgeholten Geld oder zur fehlerhaften Zuordnung von einzelnen Geschäften zu unterschiedlichen Vertriebsgesellschaften. Weiter ist in einer email vom 28. Dezember 2005 wieder von einer Überweisung die Rede. Andererseits haben allerdings die Vertriebgesellschaften der Klägerin auch zahlreiche Kontoauszüge ihrer jeweiligen Hausbanken erhalten, aus denen nicht zu entnehmen war, ob sie das Geld durch Überweisung von H. oder im Wege des NikoVerfahrens erhalten haben. So ist etwa in Kontoauszügen der B. L. ...bank vielfach nur von einer „Gutschrift“ unter Verweis auf die N. ... gesellschaft mbH sowie Abholungen von H. an bestimmten Tagen die Rede (Anlagenkonvolut K 146). Ganz entscheidend für die Praktizierung des Pooling und Überweisungsverfahrens durch H. und gegen die Handhabung des NikoVerfahrens spricht allerdings der Umstand, dass unstreitig jede der einzelnen Vertriebsgesellschaften der Klägerin immer nur eine Einzahlung pro Tag erhalten hat. Hier müssen mithin zuvor die Gelder für die einzelnen Vertriebsgesellschaften durch H. zusammengeführt worden sein, um sie dann einheitlich an die jeweilige Vertriebsgesellschaft zu überweisen. Wäre demgegenüber das NikoVerfahren praktiziert worden, so hätte es wesentlich mehr Einzahlungen für eine Vertriebsgesellschaft pro Tag geben müssen. Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin über 9 Vertriebsgesellschaften verfügt, von H. aber zunächst 65 und später 85 Filialen in die Geldentsorgung einbezogen waren (Bl. 2f. d. A.). Am 17. Februar 2006 erfolgte eine Entsorgung durch H. alleine in 78 Filialen (Bl. 315 d. A.). Jede der Vertriebsgesellschaften verfügt mithin über mehrere Filialen, so alleine die A. Gesellschaft über 18 Filialen (Anl. K 4). Bei strikter Handhabung des NikoVerfahrens hätte das Geld jeder einzelnen Filiale in einem der 40 CashCenter von H. (Bl. 92 d. A.) gezählt und dann bei einer der 61 Filialen (Anl. B 4, Bl. 165 - 167 d. A.) der Bundesbank eingezahlt werden müssen. Da die Filialen gerade räumlich verteilt liegen, hätte es hier mithin so viele Einzahlungen pro Vertriebsgesellschaft geben müssen, wie CashCenter von H. und Bundesbankfilialen für diese Region vorhanden sind. So waren etwa für die A. und N. Vertriebsgesellschaft je 5 CashCenter und für die F. Vertriebsgesellschaft 6 CashCenter zuständig (Bl. 92 f. d. A.). Wenn demgegenüber für die gesamte Region der Vertriebsgesellschaft nur eine einzelne Einzahlung pro Tag erfolgt ist, kann dies nur darauf beruhen, dass H. die Gelder der einzelnen Filialen und CashCenter zuvor gebündelt hat. Hier liegt es nahe, dass dies durch Einzahlung der Gelder aller Filialen und CashCenter einer Vertriebsgesellschaft auf ein Konto von H. und die anschließende Überweisung des Gesamtbetrages auf ein Konto der Hausbank der Vertriebsgesellschaft erfolgt. Die Klägerin behauptet dagegen, sie sei davon ausgegangen, dass H. die Gelder aller Filialen im Einzugsbereich einer Vertriebsgesellschaft zunächst physisch bündele und sie dann als einzelne Summe im Wege des NikoVerfahrens einzahle (Bl. 217 - 219, 222 f. d. A.). Gegen eine derartige Vorgehensweise spricht indessen, dass sie gänzlich unpraktisch und unwirtschaftlich wäre. Dies würde bei Vertriebsgesellschaften, die sich flächenmäßig über ein größeres Gebiet erstrecken, wie dies ausweislich der Karte Anl. 144 (Bl. 720 d. A.) etwa für Bayern und die neuen Bundesländer der Fall ist, zur Folge haben, dass hier Fahrzeuge von H. ständig quer durch das Land fahren müssten, um die Gelder der verschiedenen Filialen und der einzelnen CashCenter zunächst körperlich zusammenzufassen und sie dann bei einer einzigen Filiale der Bundesbank im Wege des NikoVerfahrens einzuzahlen. Von einer derartigen Vorgehensweise konnten die Klägerin und deren Vertriebsgesellschaften ernsthafterweise nicht ausgehen. Allerdings hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, im Rahmen der Vertragsverhandlungen sei bei zwei Gesprächen am 23. August 2005 und 14. September 2005 vereinbart worden, dass die Zusammenfassung des Geldes in dieser physischen Form für alle Filialen einer Vertriebsgesellschaft mit einer einzigen Einzahlung tatsächlich erfolgen solle (Bl. 217 - 2190, 222f. d. A.). Letztlich kann aber auch dieser Vortrag offen bleiben, da sich selbst bei einer Bestätigung dieser Behauptung der Klägerin angesichts des Textes des Rahmenvertrages immer noch nicht die Vereinbarung des NikoVerfahrens ergäbe und im übrigen ein Anspruch ohnehin wegen der erfolgten Anfechtung nicht in Betracht kommt. Schließlich kann die Klägerin ihre Zustimmung zu der von H. praktizierten Verfahrensweise auch nicht anfechten. Soweit sie sich in ihrem Anfechtungsschreiben vom 3. Januar 2008 (Anl. K 160) zunächst darauf beruft, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Hinnahme von Überweisungen als Einverständnis zum Pooling verstanden werden könne, ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin bzw. ihre Vertriebsgesellschaften sich überhaupt in einem Irrtum nach § 119 Abs. 1 BGB befunden hätten. Immerhin stammt die vertragliche Formulierung hinsichtlich des Zahlungsverfahrens im Leistungsverzeichnis zum Rahmenvertrag von ihr selbst und daraus lässt sich bereits nicht die Vereinbarung des NikoVerfahrens entnehmen. Wenn die Vertriebsgesellschaften der Klägerin ferner erkannten, dass nur eine Einzahlung pro Vertriebsgesellschaft und Tag erfolgte, so musste ihnen damit zugleich bewusst sein, dass gerade keine Abwicklung im NikoVerfahren mehr erfolgt war. Wenn die Vertriebsgesellschaften dieses Verfahren mit den damit verbundenen Vorteilen der einfacheren Handhabung für die interne Abrechnung und der Ersparnis von Bundesbankgebühren hinnahmen, unterlagen sie keinem Irrtum. Auch eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung durch H. infolge Veruntreuung von Kundengeldern durch Handhabung des Poolingverfahrens, um das Schneeballsystem finanzieren zu können, kommt jedenfalls wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist nach § 124 BGB nicht in Betracht, da das von H. praktizierte System im Februar 2006 zusammenbrach und dort auch bekannt wurde. Hinzu kommt, dass H. auch nicht von vornherein die Absicht hatte, mit der Einrichtung des eigenen Kontos bei der Bundesbank die für die Klägerin eingesammelten Gelder bei dieser generell nicht mehr abzuliefern. Tatsächlich funktionierte das von H. praktizierte Schneeballsystem zunächst weitgehend reibungslos und ohne Nachteile für die Klägerin. Die Klägerin will selbst bis auf eine Ausnahme am 18. Januar 2006 keine Unregelmäßigkeiten in der Abrechnungspraxis von H. festgestellt habe. Außer den Ablieferungen am 15. und 17. Februar 2006 macht sie auch keine weiteren Schäden geltend. Aus diesen zuvor dargelegten Gründen weicht der Senat auch nicht von den tragenden Erwägungen des Urteils des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 (I - 18 U 188/07 ) ab, da diesem Fall eine andere vertragliche Regelung zugrunde lag (ausweislich des Abdrucks bei juris, Rdnr. 102, war der Transporteur hier verpflichtet, die gezählten Geldbeträge in bar auf das ihm benannte Konto einzuzahlen) und auch nicht ersichtlich ist, dass die tatsächliche Handhabung in beiden Fällen miteinander zu vergleichen wäre.
  1. dd)Ein Versicherungsfall könnte demgegenüber darin liegen, dass nach der Behauptung der Klägerin am 15. Februar 2006 durch die Filiale I. 100, EUR Hartgeld bestellt und durch Vorkasse bezahlt wurden sowie am 17. Februar 2006 weitere 905, EUR Hartgeld durch die Filiale A., die ebenfalls per Vorkasse bezahlt wurden, die Lieferung des Hartgeldes dann aber ausblieb (Bl. 18 f., Anl. K 13 - 15). Die Beklagte hat bereits die Übergabe des Notengeldes sowie die Nichtablieferung des Münzgeldes bestritten, so dass dies grundsätzlich durch Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen aufgeklärt werden müsste. Das kann auch nicht deshalb offen bleiben, weil bereits kein Versicherungsfall vorliegt. Zunächst hat H., wenn das Notengeld zwecks Umtausch zu Hartgeld übergeben wurde, kein Eigentum an dem Notengeld erhalten, da nach § 1 Ziff. 1 des Rahmenvertrages ein Eigentumsübergang an den übergebenen Werten auf H. nicht stattfindet. Hierunter fällt nicht nur der Transport von Bargeld, sondern auch die Hartgeldversorgung. Sollte es mithin nach der Empfangnahme des Notengeldes gar nicht mehr zu einer Ablieferung bei der Bundesbank und einem Umtausch gegen Hartgeld gekommen sein, so könnte ein „stofflicher Zugriff“ während der Transportstrecke und damit ein Versicherungsfall vorliegen. Anders würde es dagegen liegen, wenn H. das Notengeld bereits gegen Hartgeld umgetauscht und nur dieses nicht mehr abgeliefert hat. Da nicht ersichtlich ist, dass H. bei dem Erwerb des Hartgeldes nur als Stellvertreter oder Bote einer Vertriebsgesellschaft der Klägerin handelt, wäre es in das Eigentum von H. übergegangen, so dass ein reiner nicht versicherter vertraglicher Nichterfüllungsschaden vorläge. Ebenfalls kein Versicherungsfall läge vor, wenn es - wie das Landgericht annimmt - zu der Ablieferung des Hartgeldes nur deshalb nicht kam, weil zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dann hätte sich lediglich das vertraglich nicht gedeckte Insolvenzrisiko verwirklicht. Da die Klägerin, wenn ihr der Nachweis der Ablieferung des Notengeldes an H. gelingt, aber nicht vortragen kann, weshalb es nicht mehr zu einer Belieferung mit Hartgeld kam, trifft H. und damit die Beklagte jedenfalls die Darlegungs und Beweislast dafür, was mit dem Geld nach der Übergabe geschehen ist. Die Ablieferung an eine berechtigte Person muss der Frachtführer beweisen (BGH NJWRR 2000. 1633). Diese aufklärungsbedürftigen Fragen können indessen wegen der erfolgten Anfechtung des Versicherungsvertrages ebenfalls offen bleiben.
  2. c)Ergibt sich mithin, dass zur Police Nr. ... lediglich eine Versicherung von Bargeld erfolgt ist, ein entsprechender Versicherungsfall nicht feststeht, und aufklärungsbedürftig nur die beiden Teilbereiche der abgeholten und nicht bei den CashCentern angekommenen 16.955, EUR sowie der Hartgeldversorgung über 1.005, EUR sind, so kommt ein Anspruch der Klägerin jedenfalls aber bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich das Urteil des Landgerichts auch aus einem anderen Grund als richtig erweist (§ 561 ZPO analog). Die Beklagte hat den Vertrag nämlich wirksam wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB, § 22 VVG angefochten.
  3. aa)Die Parteien haben den Vertrag zur Police Nr. ... zum 1. Dezember 2001 in Kraft gesetzt, wie sich aus dem Schreiben der M. GmbH vom 26 November 2001 (Bl. 843 f. d. A.) ergibt. Soweit in einem weiteren Schreiben der M. GmbH vom 16. Juli 2003 (Anlage K 150, Bl. 754) auf eine Neuordnung des Versicherungskonzeptes erst zum 1. Dezember 2002 Bezug genommen wird, handelt es sich hier lediglich um eine weitere Änderung des bereits zur Police ... laufenden Vertrages. Für die Beklagte bestand jedenfalls ein Anfechtungsgrund, da H. ihr gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hatte. Gefahrerheblich sind die Umstände, bei deren Kenntnis der Versicherer den Vertrag gar nicht oder jedenfalls nicht mit dem später vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte. Dazu zählen alle objektiven und subjektiven Umstände, die für die Risikobeurteilung von Bedeutung sein können (vgl. BGH VersR 1994, 711 ). Hier steht nach den vorliegenden Unterlagen fest, dass die H.Gruppe 2001 bis 2002 in erheblichem Umfang das oben geschilderte Schneeballsystem praktizierte, gravierende Fehlbeträge entstanden waren und sie sich praktisch im Zustand der Insolvenzreife befand. So ergibt sich aus dem Strafurteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. August 2007, dass H. bereits seit Mitte der 90er Jahre permanent das Schneeballsystem betrieb, indem ausstehende Verbindlichkeiten durch neu eingenommene Gelder ausgeglichen wurden (S. 11 des Urteils). Gleichwohl konnten hierdurch die erheblichen Fehlbeträge nicht ausgeglichen werden, was dazu führte, dass in der H.Unternehmensgruppe 2000 und 2001 die ungedeckten Fehlbeträge bereits einen dreistelligen Millionenbetrag in DM erreicht hatten (S. 14, 49 des Strafurteils). Ferner ist in dem Strafurteil festgehalten, dass in den Jahren 2001 und 2002 umfangreiche Überweisungen von eingenommenen Kundengeldern für andere Zwecke erfolgten (vgl. Bl. 23 - 25 des Strafurteils). Hierbei handelt es sich jeweils um Beträge in Höhe von mehreren Millionen Euro. Der Geschäftsführer W. der H.Gruppe hat in dem Strafverfahren auch ausdrücklich eingeräumt, ihm seien die schlechte finanzielle Lage seines Unternehmens und seine Verpflichtung, Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu stellen, schon seit Anfang der 90er Jahre bekannt und bewusst gewesen (Seite 75 f. des Strafurteils). Wie sich aus dem Strafurteil ergibt, ist die andauernde Verletzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der von der H. T. GmbH erwirtschafteten erheblichen jährlichen Fehlbeträge jedenfalls bereits seit 1998 feststellbar. Angesichts dieser detaillierten Feststellungen des Landgerichts kann die Klägerin auch nicht mit ihrem allgemeinen Vortrag gehört werden, dass sie die Deckungslücke, das Schneeballsystem und die Insolvenzreife der H.Gruppe für das Jahr 2001 bestreite. Bei der besonders sensiblen Versicherung von Werttransporten liegt es auf der Hand, dass massive wirtschaftliche Schwierigkeiten des Transportunternehmens sowie bereits in der Vergangenheit erfolgte zweckwidrige Verwendungen von Geldern in der Form eines Schneeballsystems mit der Folge sich zunehmend aufhäufender Deckungslücken einen für die Übernahme der Gefahr seitens des Versicherers wesentlichen Umstand darstellen (vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785 , zur Vorlage gefälschter Bilanzen, sowie LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ). Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob es sich bei der Police ... gegenüber der VorgängerPolice ... um den Abschluss eines neuen Vertrages oder lediglich um den eines Änderungsvertrages handelte. Die §§ 16 ff. VVG sind auch bei einem Änderungsvertrag anwendbar, wenn die bisherige Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich oder zeitlich erweitert wird (BGH VersR 1994, 39 ). Das ist vorliegend schon deshalb der Fall, da der Vertrag über den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstreckt wurde, in Ziffer 2.12 auch teilweise die vertragliche Haftung von H. gegenüber den Auftragnehmern übernommen, der Anteil der Beklagten als Mitversicherer von 30 % auf 40 % und die Deckungssumme für die Lagerung je Betriebsstätte deutlich erhöht wurde (vgl. die Gegenüberstellung der Änderungen in Anl. K 106). Insoweit handelt es sich mithin nicht lediglich um rein interne Umstellungen im Bereich des Maklers, sondern jedenfalls um eine mit einer entsprechenden Willenserklärung der Beklagten verbundene Abänderung bzw. Neuordnung des bisherigen Vertrages.
  4. bb)Die H.Gruppe war auch verpflichtet, dieses praktizierte Schneeballsystem sowie ihre tatsächlich schon bestehende Überschuldung der Beklagten bei Vertragsschluss anzuzeigen. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Beklagte hiernach ausdrücklich gefragt hat und gar einen schriftlichen Fragenkatalog vorgelegt hat. Abgesehen davon, dass beim Abschluss von Versicherungen dieser Art und Größe die Verwendung standardisierter Fragebögen ohnehin unüblich ist, sondern es sich um individuell konzipierte Verträge nach entsprechenden Vertragsverhandlungen handelt, ist die Verneinung einer schriftlich gestellten Frage nicht Anfechtungsvoraussetzung. Vielmehr kommt bei Arglist, wie § 18 VVG zeigt, auch das Verschweigen von Umständen in Betracht, nach denen der Versicherer nicht ausdrücklich gefragt hat. Eine Anzeigepflicht von H. entfiel auch nicht deshalb, weil das Unternehmen hierdurch eigene Straftaten eingeräumt hätte (vgl. auch LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ). Die im Strafrecht nicht bestehende Verpflichtung, sich eigener Straftaten zu bezichtigen, kann nicht ohne weiteres auf das vertragliche Verhältnis zu einem Versicherer übertragen werden. Entsprechend hat auch bereits das BVerfG entschieden, die Verfassung garantiere nicht, dass ein Tatverdächtiger sich einerseits der Gefahr einer Bestrafung entziehe, andererseits aber zugleich private Rechte gegen einen Versicherer voll durchsetzen könne ( NStZ 1995, 599 ). Der Versicherer hat vielmehr bei Abschluss eines Vertrages ein legitimes Interesse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang durch frühere Handlungen des Versicherungsnehmers die Gefahr des Eintritts von Versicherungsfällen erhöht wird. Dem steht auch nicht die Entscheidung BGH VersR 1996, 1089 entgegen. Zwar hat der BGH dort ausgesprochen, bei Abschluss eines Versicherungsvertrages obliege es dem Versicherungsnehmer nicht, sich unaufgefordert der Begehung strafbarer Handlungen, die bisher unentdeckt geblieben seien, zu bezichtigen und sich so überhaupt erst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Dort ging es indessen um einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, bei dem der Versicherungsnehmer einen früheren Brandschaden, der mit dem aktuellen Versicherungsverhältnis nichts zu tun hatte, nicht offenbart hatte. Vorliegend handelt es sich bei dem praktizierten Schneeballsystem und der Überschuldung demgegenüber gerade nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt, sondern um ein von H. seit den 90er Jahren praktiziertes Verhalten, welches sich ständig fortsetzte und auch für die weitere Übernahme des Risikos 2001/2002 von entscheidender Bedeutung war. Soweit das OLG Hamm ( VersR 1988, 173 ) ferner entschieden hat, der Versicherungsnehmer sei bei Vertragsschluss nicht verpflichtet, von sich aus seine sehr angespannte finanzielle Lage zu offenbaren, da es bei Abschluss des Vertrages nur um die Brand und Betrugsgefahr, nicht dagegen um die Prämiengefahr gehe, ist diese Fallgestaltung mit dem vorliegenden Sachverhalt ebenfalls nicht vergleichbar. Hier erhöhte nämlich die desolate wirtschaftliche Lage der H.Gruppe gerade die Gefahr, dass es zu unerlaubten Entnahmen von Kundengeldern und damit zum Eintritt eines Versicherungsfalles kommen würde. Schließlich trifft den Geschäftsführer einer GmbH gemäß §§ 64 , 84 GmbHG ohnehin bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages. Hiervon ist er auch dann nicht befreit, wenn er durch eigene Taten zu dieser wirtschaftlichen Lage beigetragen hat. Bei Abschluss der Police ... hat H. durch das Verschweigen des Schneeballsystems und der Insolvenz auch arglistig gehandelt. Dem Geschäftsführer W. der H.Gruppe waren das von ihm praktizierte Schneeballsystem sowie die schlechte wirtschaftliche Lage seiner Unternehmensgruppe bekannt (vgl. S. 11, 75 des Strafurteils). Er hat gerade das Schneeballsystem entwickelt, um hierdurch über die schlechte wirtschaftliche Lage seines Unternehmens hinwegzutäuschen und einen Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu verhindern. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in der sich die H.Gruppe befand, kann das Verschweigen dieser Umstände auch nur dem Ziel gedient haben, die Beklagte zum Abschluss des Vertrages zu bewegen. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte der H.Gruppe bei Kenntnis der kriminellen Machenschaften und der massiven Deckungslücke keinen weiteren Versicherungsschutz gewährt hätte. Dieser Vorwurf der Arglist gilt auch für die an dem Versicherungsvertrag beteiligte N. G. GmbH. Zwar war - nur - bei dieser Gesellschaft der H.Gruppe W. nicht der Geschäftsführer. Allerdings traf W. auch für diese Gesellschaft die maßgeblichen geschäftlichen Grundentscheidungen (S. 9 f. des Strafurteils). Außerdem war der Geschäftsführer We. dieser Gesellschaft über die bestehenden Deckungslücken der H.Gruppe, insbesondere der H. T. GmbH, unterrichtet und hat sich „maßgeblich als Hintermann am Setzen der Rahmenbedingungen und der regelhaften Abläufe des Schneeballsystems beteiligt“ (S. 124 des Strafurteils).
  5. cc)Das Verschweigen des Schneeballsystems und der Liquiditätslücke bei H. ist auch ursächlich für den Abschluss des Vertrages zur PolicenNr. ... geworden. An der Ursächlichkeit der Täuschung würde es nur dann fehlen, wenn der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages die Liquiditätslücke und das praktizierte Schneeballsystem positiv bekannt gewesen wären. Fahrlässige Unkenntnis oder bloßes Mitverschulden schließen dagegen die Arglistanfechtung nicht aus (vgl. PalandtHeinrichs/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 123, Rdnr. 24). Da die Ursächlichkeit im Wege des Anscheinsbeweises bejaht werden kann, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung zu beeinflussen (BGH NJW 1958, 177. 1995, 2361), wovon vorliegend beim Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten von H. auszugehen ist, müsste die Klägerin Umstände dartun, die diesen Anscheinsbeweis erschüttern. Das ist ihr nicht gelungen. Zwar hat sie im Einzelnen vorgetragen, die Beklagte habe bereits seit 1990 Kenntnis von immer wiederkehrenden Schadensfällen bei H. und den dortigen Verhältnissen gehabt, wofür u. a. die Kündigung des Vertrages 1993, die Vorgänge bezüglich einer Unterschlagung 1997, Prämienrückstände von H. 1998 - 2000, das persönliche Verhältnis mit finanziellen Zuwendungen zwischen dem Mitarbeiter S. der Beklagten und dem Geschäftführer W. von H. sowie die Vorlage der Bilanzen von H. gegenüber der Beklagten im Januar 2006 sprächen. Die Beklagte habe demgegenüber trotz einer 1993 einmal ausgesprochenen Kündigung keinerlei Überprüfungen dieser Unregelmäßigkeiten bei H. vorgenommen. Selbst wenn die Beklagte indessen Kenntnis von einzelnen Unregelmäßigkeiten bei H. in den 90er Jahren und seit 2000 gehabt haben sollte, folgt hieraus nicht, dass ihr positiv das von H. sowie ihrem Geschäftsführer W. betriebene Schneeballsystem bekannt war oder sie aktuelles und positives Wissen über die erheblichen Fehlbeträge und die Insolvenzreife der H.Firmengruppe im Jahr 2000/2001 hatte. Bloße Verdachtsmomente genügen für eine derartige aktuelle Kenntnis gerade nicht. Das gilt selbst dann, wenn der Beklagten diese Umstände aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein sollten. Hierbei muss zunächst berücksichtigt werden, dass es sich im Verhältnis zur Anzahl der Transportvorgänge sowie dem Umfang des transportierten Geldes nicht um derart häufige und inhaltlich schwerwiegende Vorfälle handelte, dass sie auch für die Beklagte ohne weiteres und offensichtlich auf der Hand liegend nur mit einer massiven Liquiditätslücke sowie einem dauerhaft betriebenen Schneeballsystem zu erklären wären. Entscheidend kommt hinzu, dass trotz möglicherweise zunächst aufgetretener Probleme diese tatsächlich von H. wieder „beseitigt“ wurden und es weitgehend gerade nicht zur Notwendigkeit der Abwicklung von Versicherungsfällen kam. So heißt es auch im Strafurteil des Landgerichts Hildesheim ausdrücklich, Beschwerden der vom Schneeballsystem betroffenen Kunden habe es bis Anfang 2004 kaum gegeben (dort S. 41). Die den Kunden von Mitarbeitern der H.Gruppe gegebenen Ausreden wie Computerprobleme, liegengebliebene Transportfahrzeuge, Personalprobleme, die Wetterlage u. a. hätten diese vielfach überzeugt. Einige größere Kunden hätten H. auch vereinbarungsgemäß Verzugszinsen in Rechnung gestellt und sich mit deren anstandsloser und prompter Bezahlung zufriedengegeben. So habe die H.Gruppe alleine zwischen 2001 und Februar 2006 etwa 20 Mio. Euro Verzugszinsen gezahlt. Gab es aber gerade keine wesentlichen Kundenbeschwerden, die jedenfalls zu einer Eintrittspflicht der Beklagten führten, so musste diese auch keine positive Kenntnis von der desolaten wirtschaftlichen Lage von H. sowie dem dort praktizierten Schneeballsystem haben. Dem entsprechen auch die eigenen Angaben der Klägerin, die vorgebracht hat, es sei bis auf wenige geringfügige Verzögerungen bei ihr zu keinen Auffälligkeiten gekommen und sie habe ihr Geld überwiegend fristgerecht erhalten (Bl. 12 - 14, 219 - 221, 226 d. A.). Da die Klägerin überhaupt erst ab Oktober 2005 Kundin von H. war und selbst in dieser Spätphase das Schneeballsystem mithin noch weitgehend problemlos funktionierte, ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte bereits 2001 Kenntnis von der Insolvenzreife und dem Schneeballsystem gehabt haben soll. Entsprechend hat auch die Beklagte unwidersprochen geltend gemacht, ihr zugegangene Schadensmeldungen seien regelmäßig noch am selben Tag des Eingangs wieder zurückgezogen worden. Ebenso kann allein aus dem Umstand der Freundschaft zwischen dem Geschäftsführer W. von H. und dem Mitarbeiter S. der Beklagten nicht geschlossen werden, dass die Beklagte konkret in das „Schneeballsystem“ von H. eingeweiht worden wäre und Kenntnis von deren tatsächlicher wirtschaftlicher Lage hatte. Daran ändert auch der Umstand, dass dem Mitarbeiter S. von H. Geschenke gemacht worden sein sollen, nichts. Auch wenn diese erfolgt sind, folgt hieraus nicht, dass der Mitarbeiter S. der Beklagten positive Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen bei H. hatte. Dagegen sprechen auch die Angaben des Geschäftsführers W. von H. anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 2. März 2006 (Anl. K 32, S. 7 f.). Dort heißt es u. a.: „Ich nehme an, dass die Versicherungen bis 2004 nicht wussten, dass wir nicht taggleich und fristgerecht einzahlten. Danach hat es Kunden gegeben, die dem Versicherer ein Fax schickten, dass sie nicht taggleich von uns Geld erhielten. Der Makler fragte dann bei uns nach und bekam die Quittung der Abendeinzahlung, so dass der Betrag für die Versicherung als eingezahlt nachgewiesen war. Auch hier nutzten wir wieder unsere üblichen Ausreden, mit denen wir die nicht taggleiche Einzahlung begründeten. Meines Wissens setzten sich nur die Kunden „N.“ und /oder „Ne.“ mit der Versicherung in Verbindung. Andere Kunden, die sich nicht beschwerten, wurden geschoben, d. h. die Rückzahl

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