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Hessisches LAG, Urteil vom 22.03.2010 - 17 Sa 1303/09

Obsah (4)§ 622§ 623§ 123§ 620

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 08. Juli 2009, Az.: 1 Ca 383/08 , abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Kläge

§ 622Nr.

64; BGH

  1. November 2006 – IV ZR 122/05 – NJW-RR 2007, 351 ). Das den Nachnamen des Zeugen F wiedergebende Gebilde ist nicht lesbar. Dies ist auch nicht erforderlich. Es beginnt links mit einer bogenförmigen Linie, das dem Beginn eines abgeschliffenen "S" ähnelt, woran sich kürzere, zunächst nach links, dann nach rechts verlaufende Linien anschließen, denen sich dann kurz nach links und dann nach einem Bogen länger nach rechts laufende Linien anschließen, wobei letztere einen kleineren Kreis vollzieht, dann zunächst weiter nach rechts und dann nach einem Bogen nach links führt, von wo aus sich schließlich wieder eine längere gerade nach rechts führende Linie anschließt. Die Linienführung ab dem kleineren Kreis könnte als stark abgeschliffene Form der Endbuchstaben "dt" angesehen werden, die zwischen Beginn und Ende des Schriftzugs liegenden Richtungswechsel als abgeschliffene Andeutungen der zwischen "S" und "dt" liegenden Buchstaben. Hierauf kommt es nicht entscheidend an. Für die Wiedergabe nur einer Abkürzung ist das Gebilde zu lang. Gegen die Wiedergabe einer bloßen Abkürzung im Sinne eines Handzeichens bzw. einer Paraphe spricht, dass kein für eine Abkürzung typischer Punkt gesetzt wurde. Gegen die Wiedergabe einer bloßen Paraphe spricht insbesondere, dass erkennbar nicht nur mit dem Nachnamen unterzeichnet wurde, sondern auch mit dem Vornamen (H), wobei der Anfangsbuchstabe und das "d" identifizierbar sind und dazwischen und danach weitere Linien existieren, die erkennbar weitere wenn auch abgeschliffene Buchstaben andeuten. Die Annahme einer bloßen Namensabkürzung ist aber nicht gerechtfertigt, wenn daneben auch noch erkennbar mit dem vollen Vornamen unterzeichnet werden sollte. Da die Identität des Ausstellers gesichert ist und die Unterschrift darüber hinaus auch in Anwesenheit der Klägerin erfolgte, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, dem die Unterschriftsleistung durch den Zeugen F noch gerecht wird. Der Aufhebungsvertrag ist auch nicht wegen der von der Klägerin erklärten Anfechtung gemäß §§ 123 Abs. 1 Alt. 2, 142 Abs. 1 BGB nichtig, denn die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat einen Anfechtungsgrund nicht nachgewiesen. Nach dem Vortrag der Klägerin kommt ausschließlich eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung in Betracht. Nach § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die Erklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Eine Drohung i. S. d. § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig dargestellt wird. Die Androhung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer nicht selbst kündige oder einen Aufhebungsvertrag abschließe, stellt die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels dar, dessen Verwirklichung in der Macht des ankündigenden Arbeitgebers liegt(st. Rspr. BAG
  2. Dezember 2001 – 2 AZR 396/00 – AP ZPO § 286 Nr. 33; BAG
  3. Dezember 2005 – 6 AZR 197/05 – BGB § 123 Nr. 66; BAG
  4. November 2006 – 6 AZR 394/06 –

§ 623Nr.

8). Die Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wobei sie auch von einer Hilfsperson des Arbeitgebers ausgehen kann(BAG

  1. Dezember 2005 – 6 AZR 197/05 – aaO). Die Drohung mit einer Kündigung ist dabei widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, wobei allerdings nicht erforderlich ist, dass die Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte(BAG
  2. Dezember 2001 – 2 AZR 396/00 – aaO; BAG
  3. Dezember 2002 – 2 AZR 478/01 –

§ 123Nr.

63). Nur wenn unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls der Arbeitgeber davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Fall ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu veranlassen(BAG

  1. Dezember 2001 – 2 AZR 396/00 – aaO). Ob ein verständiger Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ernsthaft erwogen hätte, richtet sich nicht nur nach dem tatsächlichen subjektiven Wissensstand des konkreten Arbeitgebers. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch – ggf. erst im Prozess gewonnene – Ergebnisse weiterer Ermittlungen, die ein verständiger Arbeitgeber zur Aufklärung des Sachverhalts angestellt hätte. Maßgeblich ist der objektiv mögliche und damit hypothetische Wissensstand des Arbeitgebers(BAG
  2. November 1979 – 2 AZR 1041/77 –

§ 123Nr.

21), wobei Widerrechtlichkeit der Drohung auch dann angenommen werden kann, wenn lediglich aufgrund gewisser Verdachtsmomente eine Kündigung angedroht wird, ohne die Verdachtsmomente durch weitere Sachaufklärung näher aufzuklären(BAG 21. März 1996 – 2 AZR 543/95 –

§ 123Nr.

42). Die Drohung muss für die Erklärung des Bedrohten auch ursächlich gewesen sein, wobei es genügt, dass sie nach der Vorstellung des Drohenden mitursächlich gewesen ist. Das ist schon dann anzunehmen, wenn ohne die Beeinflussung die Willenserklärung entweder überhaupt nicht, nicht in der gewählten Form oder nicht zu dieser Zeit abgegeben worden wäre(BAG

  1. Dezember 2005 – 6 AZR 197/05 – aaO). Dieser Kausalzusammenhang fehlt, wenn der Anfechtende nicht einem auf die Bestimmung des Willens gerichteten Verlangen nachgegeben, sondern die Willenserklärung aus eigener, selbständiger Überlegung abgegeben hat(BAG
  2. November 2006 – 6 AZR 394/06 – aaO). Für alle genannten Voraussetzungen trägt der Anfechtende die Darlegungs- und Beweislast. Er hat damit auch die Tatsachen vorzutragen und ggf. nachzuweisen, die die angedrohte Kündigung als widerrechtlich erscheinen lassen, wobei hierfür eine abgestufte Darlegungslast besteht. Insoweit muss der Anfechtungsgegner im Einzelnen darlegen, weshalb er in vertretbarer Weise einen Kündigungsgrund annehmen durfte. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Umstände hat der beweisbelastete Anfechtende dann zu widerlegen(BAG
  3. November 2007 – 6 AZR 1108/06 –

§ 620Aufhebungsvertrag Nr.

36 ). Nach diesen Grundsätzen ist ein Anfechtungsgrund von der Klägerin nicht nachgewiesen. Zugunsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass der Zeuge F ihr gegenüber den Ausspruch einer Kündigung für den Fall androhte, dass sie den Aufhebungsvertrag nicht abschließen würde, wobei zugunsten der Klägerin weiter davon ausgegangen werden kann, dass der Zeuge F hierbei den Ausspruch einer Kündigung als in seiner Macht liegend darstellte und eine Drohung – die unstreitig nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde – durch schlüssiges Verhalten erfolgte. Hierbei kann ebenfalls zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass dies daraus folgt, dass der Zeuge F ihr auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erklärte, das Vertrauensverhältnis sei zerstört, er könne sich eine weitere Zusammenarbeit nicht vorstellen, er könne eine weitere Tätigkeit der Klägerin als Kassiererin nicht befürworten, er zu dem Gespräch ein – wenn auch noch nicht ausgefülltes – Formular eines Aufhebungsvertrages mitbrachte und er das Gespräch mit dem Hinweis auf den Vorfall mit der Arbeitnehmerin E begann, die kurze Zeit zuvor, nämlich zwischen dem

  1. September 2008 und dem
  2. September 2008, das Unternehmen ebenfalls nach vom Beklagten behaupteten Unregelmäßigkeiten anlässlich eines Testkaufs verlassen hatte. Zugunsten der Klägerin kann ferner unterstellt werden, dass die damit vorliegende Drohung ursächlich für ihre Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag war und sie nicht aufgrund einer durch die Drohung nicht mehr maßgeblich beeinflussten autonomen Willensbildung handelte, beispielsweise aufgrund der Streichung der auf einen Diebstahl hinweisenden Passage im Text des Aufhebungsvertrages. Die Klägerin hat aber im Rahmen der sie treffenden Beweislast die Widerrechtlichkeit einer Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung nicht nachgewiesen. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass der Testkauf nicht bei ihr, sondern bei der Zeugin D stattfand. Sie hat somit nicht nachgewiesen, dass der Beklagte von einem objektiv nicht vorliegenden Sachverhalt ausging. Weder die Zeugin C noch die Zeugin D konnten Angaben dazu machen, bei wem der Testkauf nun eigentlich stattfand. Die Zeugin C erklärte auf die Frage, ob sie das Geld der Klägerin übergeben habe, zwar, ja, aber die Klägerin sei damals doch blond gewesen. Gleichzeitig erklärte die Zeugin C aber auch, nicht zu wissen, ob sie das Geld doch der Zeugin D gegeben habe. Für irgendeine Identifizierung ist die Aussage der Zeugin C ungeeignet. Dies gilt umso mehr, als die Zeugin D eindeutig blond ist, die Klägerin dagegen jedenfalls im Zeitpunkt des Verhandlungstermins allenfalls dunkelblond, die Klägerin und die Zeugin D nahezu gleich alt und beide Brillenträgerinnen sind. Die Zeugin D bekundete ebenfalls nicht, der Testkauf sei bei ihr durchgeführt worden, sondern lediglich, sie hätte ja auch die Person sein können, die die 8,00 € entgegengenommen habe, wobei sie allerdings ebenfalls erklärte, dies nicht zu wissen und an die Zeugin C keine Erinnerung zu haben. Damit bleibt nach den Aussagen der Zeuginnen C und D offen, ob das Geld der Klägerin oder der Zeugin D gegeben wurde. Der Klägerin ist einzuräumen, dass zu Beginn des Gesprächs vom
  3. September 2008 beim Beklagten ein Kenntnisstand vorlag, der die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen F und der weiteren vom Beklagten im Rechtsstreit vorgebrachten Argumente. Auch wenn die Zeugin C dem Zeugen F nach dessen Bekundung unmittelbar nach dem durchgeführten Testkauf berichtete, das Geld einer blonden Dame übergeben zu haben, konnte hieraus allein noch nicht auf die Klägerin geschlossen werden. Diese Beschreibung passte zumindest ebenso gut zur Zeugin D. Auch die vom Beklagten vorgelegten Kassenleistungsübersichten und der für den
  4. September 2008 geltende Arbeitszeit- und Pausenplan rechtfertigten nicht den dringenden Verdacht, die Klägerin müsse die 8,00 € entgegengenommen haben. Der Testeinkauf fand am
  5. September 2008 unstreitig um 13.15 Uhr statt. Ab 13.15 Uhr müsste sich die Klägerin jedenfalls nach dem Arbeitszeit- und Pausenplan in ihrer Pause befunden haben. Wenn am
  6. September 2008 ausschließlich mit der Kasse 1 gearbeitet und die Kasse 2 überhaupt nicht in Betrieb genommen wurde, wenn die Arbeitnehmerin E am
  7. September 2008 ab 13.30 Uhr Feierabend hatte und zuvor seit einem jedenfalls vor 13.15 Uhr liegenden Zeitpunkt im Büro die Kassenabrechnung durchführte, wenn die weitere Mitarbeiterin der Verkaufsstelle I an diesem Tag Urlaub hatte und wenn schließlich die Klägerin am
  8. September 2008 dienstplanmäßig von 13.15 Uhr bis 14.15 Uhr Pause hatte, muss die Zeugin D am
  9. September 2008 Kassiertätigkeiten durchgeführt haben, und zwar an der Kasse 1, nämlich zumindest während der Pause der Klägerin. Dass die Verkaufsstelle auch zwischen 13.15 Uhr und 14.15 Uhr geöffnet war, haben die Parteien auf Befragen übereinstimmend angegeben. Der Kenntnisstand des Beklagten änderte sich aber, wenn die Klägerin während des Gesprächs vom
  10. September 2008 einräumte, sich an den Vorgang und den Erhalt der 8,00 € erinnern zu können. Diese Behauptung des Beklagten hat die Klägerin wiederum nicht widerlegt. Die Zeugen F und G haben vielmehr übereinstimmend bekundet, die Klägerin habe dies bei dem Gespräch erklärt. Der Vortrag der Klägerin, keine entsprechende Erklärung abgegeben zu haben, ist damit durch die Beweisaufnahme gerade nicht bestätigt. Die Angaben der Zeugen F und G waren in sich widerspruchsfrei und plausibel. Selbst wenn aufgrund der Stellung der Zeugen als damaliger Verhandlungspartner der Klägerin bzw. nach wie vor im Unternehmen des Beklagten beschäftigter Mitarbeiterin Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben angebracht wären, würden diese nicht dazu führen, dass das Gegenteil ihrer Aussagen bewiesen wäre. Inhaltlich spricht gegen die Aussagen der Zeugen F und G lediglich die Einlassung der Klägerin, die sie im Anschluss an die Beweisaufnahme im Rahmen ihrer Anhörung wiederholte, nämlich, dass sie eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben habe. Bei der Würdigung dieser Angaben der Klägerin ist aber zu berücksichtigen, dass sie im Rahmen des Rechtsstreits ein zumindest ebenso hohes Eigeninteresse verfolgt wie die Zeugen F und G. Gegen ein gezieltes und gegen die Klägerin gerichtetes abgestimmtes Verhalten der Zeugen F und G spricht im Übrigen auch, dass der Testeinkauf vom
  11. September 2008 überhaupt nicht bei der Klägerin oder der Zeugin D durchgeführt werden sollte, sondern eigentlich bei der Arbeitnehmerin E, wie vom Beklagten unbestritten vorgetragen, vom Zeugen F in seiner Aussage ebenfalls erwähnt und schließlich ebenfalls belegt durch das von der Zeugin C vorgelegte Protokoll des Testeinkaufs, das ursprünglich den Namen der Mitarbeiterin E als zu testende Person aufwies. Selbst wenn Zweifel an den Angaben der Zeugen F und G verbleiben sollten und selbst wenn im Rahmen der Beweiswürdigung die entgegenstehenden Angaben der Klägerin Berücksichtigung finden, besteht für die Kammer kein Anhaltspunkt, den durch die Beweisaufnahme gerade nicht bekräftigten Parteiangaben der Klägerin mehr Glauben zu schenken als den ihnen widersprechenden Angaben der Zeugen F und G. Das dann vorliegende non-liquet geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin. Als tatsächlicher Wissensstand des Beklagten ist damit nicht nur zugrunde zu legen, dass unstreitig einer der beiden im Verkaufsraum der Verkaufsstelle tätigen Mitarbeiterinnen (beide gleich alt, blond und Brillenträgerinnen) die 8,00 € übergeben wurden, dass dieser Betrag in der Kasse nicht registriert wurde und dass die Kasse auch keinen entsprechenden Überschuss aufwies, wobei der Testkauf zu einem Zeitpunkt stattfand, zu dem sich die Klägerin möglicher Weise bereits in der Pause befunden haben könnte. Der tatsächliche Kenntnisstand zeichnet sich vielmehr dadurch aus, dass die Klägerin darüber hinaus von ihr unwiderlegt einräumte, die 8,00 € tatsächlich entgegengenommen zu haben. Weitere Ermittlungen waren vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Wenn die Klägerin einräumte, die 8,00 € erhalten zu haben, bedurfte es keiner Gegenüberstellung mit der Zeugin C und auch keiner Befragung der Zeugin D, ob nicht vielleicht doch sie das Geld empfangen habe. Der Beklagte hat damit einen Sachverhalt dargelegt, bei dem ein verständiger Arbeitgeber den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung in Erwägung ziehen kann, nämlich die nicht ordnungsgemäße Registrierung eines von der Klägerin eingenommenen Betrages, dessen Zuführung zum Kassenbestand jedenfalls nicht feststellbar ist und dessen Entgegennahme von der Klägerin selbst eingeräumt wurde. Diese Umstände würden eine Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung nicht als widerrechtlich erscheinen lassen und sind von der beweisbelasteten Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegt. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Verhandlungstermin im Anschluss an die Beweisaufnahme darauf hinwies, jedenfalls zu Beginn des Gesprächs vom
  12. September 2008 habe überhaupt noch kein eine Drohung rechtfertigender Kenntnisstand des Beklagten vorliegen können, mag dies zutreffen. Zutreffen mag auch, dass der Beginn der Drohung durch konkludentes Handeln bereits in dem Hinweis auf den Vorfall mit der Arbeitnehmerin E gesehen werden könnte. Hierdurch wurde die Klägerin aber noch nicht zum Abschluss des Aufhebungsvertrages veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Zeuge F der Klägerin überhaupt noch keinen Aufhebungsvertrag angeboten. Die Klägerin unterzeichnete den Aufhebungsvertrag erst, nachdem sie nach dem nicht widerlegten Vortrag des Beklagten eingeräumt hatte, die 8,00 € entgegengenommen zu haben. Selbst wenn zu Beginn des Gesprächs vom
  13. September 2008 eine Drohung mit einer Kündigung ungerechtfertigt gewesen sein sollte, war sie dies im Zeitpunkt der Willenserklärung der Klägerin nicht mehr. Eine Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages vom
  14. September 2008 kann sich schließlich nicht etwa aus § 307 Abs. 1 BGB ergeben. Der Aufhebungsvertrag unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Abreden über Hauptleistungspflichten unterliegen keiner Inhaltskontrolle. Ist die Beendigungsvereinbarung ein selbständiges Rechtsgeschäft, bei dem die Hauptleistung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, ist der Vertragsgegenstand betroffen, der weder einer Inhaltskontrolle noch einer Angemessenheitsprüfung unterworfen ist(BAG
  15. April 2004 – 2 AZR 281/03 –

§ 620Aufhebungsvertrag Nr.

27 ). Es liegt auch kein formularmäßiger Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage(hierzu BAG 06. September 2007 – 2 AZR 722/06 – AP KSchG 1969 § 4 Nr. 62 )vor, sondern eine Hauptabrede eines selbständigen Vertrags. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink: https://openjur.de/u/305470.html ( https://oj.is/305470 ) Verweise Volltext Zitate 16 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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