Obsah (6)
Art. 7Art. 17Art. 3Art. 33Art. 29§ 543Tenor Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2009 - 29 C 2033/08 -73 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.200,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentp
Art. 7(1) c) der Verordnung (EG) Nr.
261/2004 ist auch in der Sache begründet. Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten scheitert indes an mangelnder Darlegung der insoweit anspruchsbegründenden Umstände. 1. Zu Recht hat das Amtsgericht den geltend gemachten Anspruch nicht als Schadensersatzanspruch
Art. 17ff. des Montrealer Übereinkommens (MÜ), sondern als Ausgleichsanspruch nach Art. 7
(1)c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen Annulierung (Art.5) des gebuchten (Weitverkehrs-)Fluges von Stadt1 in die USA angesehen.
Art. 7
(1)der Verordnung erhalten Fluggäste entsprechend der Flugstrecke gestaffelte Ausgleichszahlungen bis zu 600.- €; im gegebenen Fall wäre die höchste Entfernungsklasse (c) mit 600.- € je Passagier zugrundezulegen. Die Kläger machen ausdrücklich diese „Pauschale“ geltend (… „Sie würden dort pauschal 600.- € erhalten“, … „Der [zugesagte] Betrag wird deshalb mit der Klage geltend gemacht“), und sie haben nichts zur konkreten Berechnung eines individuell entstandenen Schadens vorgetragen, wie dies für die Begründung eines Anspruchs nach Art. 19 MÜ erforderlich gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des EuGH (
- Juli 2009 - C 204/08 = NJW 2009, 2801) und des BGH (
- Dezember 2009 - X a ZR 61/09 - juris) bestehen Ansprüche auf eine pauschale und einheitliche Ausgleichszahlung wegen der Annulierung eines Fluges unabhängig von einem individuellen Schadensersatzanspruch; für solche Ausgleichszahlungen und für Schadensersatzansprüche im Sinne des Montrealer Übereinkommens bestehen unterschiedliche Regelungsrahmen. Die Verordnung ergänzt zwar die Schutzvorschriften des Montrealer Übereinkommens, beide Regelungswerke bilden aber kein einheitliches Luftverkehrsrecht, sondern bestehen mit unterschiedlich geregelten Ansprüchen nebeneinander: Art. 19 ff. MÜ regeln die individualisierte Wiedergutmachung unabhängig von der standardisierten Wiedergutmachung nach der Verordnung (EuGH -
- Dezember 2008 - C-549/07 = RRa 2009, 35 ;
- Juli 2009 - C 204/08 = NJW 2009, 2801; BGH a.a.O.). Die Verordnung (EU) Nr. 261/2004 ist auf die vorliegende Fallgestaltung auch anwendbar.
Art. 3
(1)- a)gilt die Verordnung in örtlicher Hinsicht für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, einen Flug antreten. Die in der Regelung unter
- b)bestimmte Einschränkung, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen eines der Gemeinschaft sein muss, gilt für die unter
- a)geregelte Fallgestaltung nicht. Dass es sich bei der Beklagten um ein US-amerikanisches Luftfahrtunternehmen handelt, steht der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs
Art. 7der Verordnung also materiell nicht entgegen.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 261/2004 trifft zur Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit der Gerichte keine Regelung. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) betrifft in erster Linie innergemeinschaftliche Streitigkeiten. Mit Recht hat schon das Amtsgericht ausgeführt, dass hinsichtlich besonderer Fallgestaltungen (Art. 4, 23 EuGGVO - Zuständigkeitsvereinbarung) nichts vorgetragen ist und ein Fall des Art. 22 EuGGVO (ausschließliche Zuständigkeiten ohne Rücksicht auf den Wohnsitz) nicht vorliegt. Die Regelung der internationalen Zuständigkeit in Art. 33 MÜ ist nicht einschlägig.
Art. 33Abs.
1 MÜ (Gerichtsstand) muß eine Klage auf Schadensersatz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes.
Art. 29
MÜ (Grundsätze für Ansprüche) kann ein Anspruch „auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, sei es dieses Übereinkommen, ein Vertrag, eine unerlaubte Handlung oder ein sonstiger Rechtsgrund, nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind“. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der VO jedoch „generell nicht als Schadensersatzanspruch im Sinne der Art. 19, 29 MÜ anzusehen“ (10. Dezember 2009 - X a ZR 61/09 - juris), weil beide Regelungswerke mit unterschiedlich geregelten Ansprüchen nebeneinanderstehen. 3. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich hier jedoch aus § 21 ZPO.
- a)Wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 25. März 2010 erörtert und durch Telefonanruf aus dem Sitzungssaal heraus unter der Nummer der inländischen Niederlassung der Beklagten in Stadt1 verifiziert, beruht die seine Entscheidung tragende Rechtsansicht des Amtsgerichts auf unvollständiger Tatsachengrundlage: Denn über den erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalt hinaus ist die Stadt1 Niederlassung der Beklagte telefonisch unter der u. a. mittels Internet (z.B: www…..html) beworbenen kostenfreien Nummer …. - einer Stadt1 Telefonnummer - erreichbar und bietet unter dieser Nummer (trotz durch die Beklagte behaupteter zwischenzeitlicher organisatorischer Änderungen) nach einleitenden Erläuterungen zum Datenschutz und US - amerikanischen Sicherheitsbestimmungen die Auswahloption zur Buchung von Flugtickets an. Diese Tatsache ist nicht nur jedermann durch Recherche über allgemein zugängliche Informationsquellen zugänglich und damit im Sinne des § 291 ZPO offenkundig, sie ist nunmehr zwischen den Parteien auch unstreitig. Ein Hinweis der Beklagten darauf, dass ihre inländische Niederlassung insoweit überhaupt nicht oder nicht selbst agiere, sondern lediglich die Telefonnummer bereitstelle oder in irgendeiner Form sonst als Vermittlungsstelle handele, ist weder dem Ansagetext zu entnehmen noch sonst erkennbar. Damit erweckt die Beklagte hinsichtlich ihrer inländischen Niederlassung - ungeachtet ihrer internen Organisation und Zuständigkeiten - gegenüber Interessenten und Fluggästen jedenfalls den Anschein einer selbständigen inländischen Geschäftstätigkeit, die auch den Abschluss von Flugbeförderungsverträgen umfasst.
- b)Die Begründung der Zuständigkeit nach § 21 ZPO setzt nicht voraus, dass die in Rede stehenden Flugleistungen der Beklagten unmittelbar bei ihrer Niederlassung gebucht worden seien. Es ist im Gegenteil unerheblich, welchen Rechtsgrund der Kläger geltend macht, wo er den Vertrag abgeschlossen hat und wo er zu erfüllen ist; der erforderliche „Bezug“ zu der Niederlassung besteht dann, wenn es „von der Niederlassung ausgegangen“ ist und es sich um eine betriebstypische Leistung handelt (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 68. Aufl. 2010, § 21 Rn. 10); es reicht aus, wenn das Rechtsgeschäft mit Rücksicht auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung abgeschlossen ist oder als dessen Folge erscheint (so schon: RGZ 23, 242; 30, 326 ; Zöller, ZPO, 28, Aufl. 2008, § 21 Rn. 11). Daran kann hier nach Lage der Dinge letztlich kein Zweifel bestehen: Die Buchung einer Flugreise entspricht typischerweise dem Geschäftsgegenstand der Beklagten, und auch wenn die Kläger ihren Flug nicht unmittelbar bei der oder über die Stadt1 Niederlassung der Beklagten gebucht haben mögen, stellt sich der Vertragsschluss doch ersichtlich als Folge des werbenden Auftretens und Handelns der Beklagten im Inland - nämlich durch ihre inländische Niederlassung - dar. Mehr ist nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. 4. Dem geltend gemachten Anspruch steht materiell nicht entgegen, dass der Durchführung des Fluges nach dem Vorbringen der Beklagten technische Defekte entgegenstanden. Die Annullierung beruht nicht auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung eng auszulegen. Unerwartete Flugsicherheitsmängel, wie sie im Streitfall vorgelegen haben und in Erwägungsgrund 14 der Verordnung erwähnt werden, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist ( EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07 , RRa 2009, 35 = NJW 2009, 347 - Wallentin-Hermann/Alitalia Tz. 23). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (11. Dezember 2009 - X a ZR 76/07 = RRa 2010, 34 ) ergibt sich daraus, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Solche Defekte sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die technischen Defekte, die im Streitfall zur Annullierung des Fluges geführt haben, auf einem außergewöhnlichen Umstand im vorstehend genannten Sinne beruhten. Damit greift der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung hier nicht, unabhängig davon, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung zu vermeiden. 5. Soweit die Kläger darüber hinaus Ersatz ihnen entstandener vorgerichtlicher Anwaltskosten beanspruchen, fehlt - abgesehen von einem Hinweis auf ein nicht vorgelegtes oder inhaltlich vorgetragenes Schreiben „der Kläger“ vom 21. Februar 2008 - Vortrag zur näheren Konkretisierung erbrachter anwaltlicher Leistungen; die Beklagte hat die Entstehung von Anwaltskosten bestritten. Bei dieser Sachlage kommt die Zuerkennung eines entsprechenden Schadensanspruchs nicht in Betracht. 6. Eine Verzinsung des zuerkannten Betrages mit dem gesetzlichen Zinssatz der § 291 , 288 BGB kann erst seit Rechtshängigkeit der Klage angeordnet werden, weil es auch hinsichtlich einer früheren Inverzugsetzung der Beklagten an zureichendem Sachvortrag der Kläger fehlt. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 bzw. 713 ZPO. 8. Die Revision der Beklagten ist
§ 543Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundlegende Bedeutung hat. Zu der Frage, ob für die auf Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7
(1)c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gerichtete Klage die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach § 21 ZPO begründet ist, wenn die inländische Niederlassung des mit Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union ansässigen Flugreiseanbieters zumindest den Anschein eigener Buchungsangebote erweckt und unterhält, ist bisher noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen. Permalink: https://openjur.de/u/305593.html ( https://oj.is/305593 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.