entsprechender Verlängerung am
den §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Ziffer 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. a. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über die Lieferung näher bezeichneter Küchenmöbel nebst Montage zustande gekommen. Ihre Vertragserklärungen haben die Beklagten nicht wirksam widerrufen. Allerdings waren die Beklagten
den §§ 312 Abs. 1, 355 BGB berechtigt, ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, weil sie zu dem Vertrag durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt worden waren. Ihr mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2007 erklärter Widerruf hat jedoch nicht die Widerrufsfrist von zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB) gewahrt.
2 S. 1 beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Das war hier mit Übergabe der die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsurkunde am … 2007. Allerdings beginnt die Widerrufsfrist nicht, wenn die Belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Darauf beruft sich der Beklagte zu Unrecht, weil die Widerrufsbelehrung der Klägerin aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden ist. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die Klägerin auf eine gleichlautende Formulierung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoV berufen kann, oder ob diese unwirksam ist, weil sie mit den gesetzlichen Vorgaben nicht übereinstimmt. Denn die Belehrung der Klägerin genügt aus Sicht des Senats den gesetzlichen Anforderungen.
2 BGB muss die Belehrung auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen.
1 S. 1 BGB finden die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechend Anwendung.
1 BGB sind im Falle des Rücktritts (hier der Ausübung des Widerrufsrechts) die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Auf diese Folgen ist in der Belehrung deshalb hinzuweisen. Dem genügt die Belehrung der Klägerin nicht in vollem Umfang, weil unter „Widerrufsfolgen“ nur darauf hingewiesen wird, dass bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren sind, nicht aber auch gezogene Nutzungen herauszugeben sind. Gleichwohl macht dieses Versäumnis die Belehrung nicht unwirksam.
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Das kommt auch darin zum Ausdruck, dass § 355 Abs. 2 BGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte deutlich macht. Diesem Deutlichkeitsgebot entsprechend muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen (vgl. zu allem BGH NJW 2009, 3572 ; NJW 2009, 3020 mit weiteren
weisen). Soweit es um die sich aus § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB ergebenden Rechte geht, erfordert der Schutzzweck jedenfalls eine Belehrung über die wesentlichen Rechte, die sich aus den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ergeben (BGH NJW 2007, 1946 ). Entscheidend für die Verständlichkeit ist die Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers (vgl. BGH NJW 2009, 3020 mit weiteren
weisen). Danach war es nicht erforderlich, in der Widerrufsbelehrung auf die Herausgabe gezogener Nutzungen hinzuweisen. Eine Belehrung muss sich nur darauf erstrecken, was
der konkreten Vertragsgestaltung in Frage kommen kann. Eine Nutzungsziehung war hier
dem Inhalt des Vertrages nicht vorgesehen und auch
der Lebenserfahrung nicht anzunehmen. Der Beklagte hatte zwar eine Anzahlung zu leisten, allerdings erst acht Monate
Ablauf der Widerrufsfrist. Von daher konnte sich die Frage, ob im Falle eines Widerrufs Nutzungen herauszugeben sind, nicht stellen. Diese Möglichkeit war nur gegeben, worauf das Landgericht abgestellt hat, wenn der Beklagte bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist die Anzahlung geleistet hätte. Für ein solches Verbraucherverhalten gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt. Durch eine vorzeitige Zahlung hätte der Beklagte nicht den geringsten Vorteil erlangt, wohl aber – auf der Hand liegend – einen Zinsverlust für die Dauer von mehr als acht Monaten erlitten. Angesichts des sehr langfristigen Liefertermins und einer erst
mehr als acht Monaten vorgesehenen Anzahlung gab es nicht den geringsten Anlass und war
der Lebenserfahrung auch nicht anzunehmen, der Beklagte werde bereits während der zweiwöchigen Widerrufsfrist die für viel später vereinbarte Anzahlung leisten. Ein solches völlig untypisches Verhalten durfte die Klägerin bei der Abfassung der Belehrung außer Acht lassen. Selbst wenn man annehmen wollte, die Klägerin habe auch einen solchen Fall in Betracht ziehen müssen, ist der unterbliebene Hinweis auf die Rückgewähr gezogener Nutzungen
Auffassung des Senats unschädlich. Wie dargelegt, soll der Verbraucher durch die Belehrung in die Lage versetzt werden, sein Widerrufsrecht auszuüben. Hierfür ist naturgemäß von Bedeutung, was geschieht, wenn Leistungen bereits empfangen wurden und etwa erworbene Sachen bereits benutzt wurden. Für den hier angenommenen Fall einer vorzeitigen Leistung der Anzahlung bereits während der zweiwöchigen Widerrufsfrist war für die Ausübung des Widerrufsrechts wohl von Bedeutung zu erfahren, dass die Anzahlung in vollem Umfang zurückzugewähren ist. Dass die Klägerin auch einen etwaigen Zinsgewinn hätte herausgeben müssen, ist von derart untergeordneter Bedeutung, dass der durchschnittlich verständige Verbraucher derartige Überlegungen nicht anstellen und die Ausübung des Widerrufsrechts schon gar nicht davon abhängig machen wird. Selbst wenn ein Verbraucher die Überlegung anstellen sollte, ob der Unternehmer nicht auch gewonnene Zinsen herausgeben müsse, hat dies im hier gegebenen Fall keine wirtschaftliche Bedeutung. Ein verständiger Verbraucher wird sich nicht deshalb von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten lassen, weil er in Erwägung zieht, dem Unternehmer den – völlig unbedeutenden – Zinsgewinn belassen zu müssen. Die Widerrufsbelehrung der Klägerin verstößt auch nicht deshalb gegen das Deutlichkeitsgebot, weil die Frist „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginne. Die Auffassung des Landgerichts, das sich der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
weis, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale wird ausdrücklich gestattet. Die Pauschale übersteigt auch nicht den
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, wozu auch der branchenübliche Durchschnittsgewinn gehört. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Klägerin dem Handelsvertreter Provision zu zahlen hat und auch ein Gewinn von 5 % nicht unwahrscheinlich ist, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Pauschale der Höhe
dem gewöhnlichen branchenüblichen Schaden entspricht. 2. Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten schuldet der Beklagte, weil er in Verzug geraten ist (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 , 709 S. 2 ZPO. Der Senat hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil er von der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts abweicht. Die Frage, ob eine Pauschale wegen des Formulierungszusatzes „frühestens“ dem Deutlichkeitsgebot widerspricht, war zwar für die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts nicht tragend, weil es die dortige Belehrung auch formal als unzureichend angesehen hat. Es ist aber davon auszugehen, dass das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht diese Frage auch in anderen Fällen, wie geschehen, beantworten wird. Da diese Formulierung dem früheren Muster der BGB-InfoV entspricht, sind auch häufigere Entscheidungen nicht auszuschließen. Permalink: http://openjur.de/u/305596.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.