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Hessisches LSG, Urteil vom 21.05.2010 - L 7 AL 108/09

1. Zum Sperrzeitbeginn bei einer Freistellung des Arbeitnehmers ; Abgrenzung zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung. 2. Ein Arbeitnehmer setzt eine wesentliche Ursache für das Eintr

§ 144Nr.

17 Rdnr. 35 m.w.N.). Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag hat das BSG seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist ( BSGE 89, 243 , 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 ; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 ; BSGE 92, 74 =

§ 144Nr.

6 ; BSGE 95, 232 =

§ 144Nr.

11 ). Des Weiteren kommt nach der Rechtsprechung des BSG bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag ein wichtiger Grund keineswegs nur in Fällen in Betracht, in denen die Unzumutbarkeit des Abwartens der arbeitgeberseitigen Kündigung darauf beruht, dass Nachteile für das berufliche Fortkommen zu befürchten sind; dies ist vielmehr nur einer der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte (vgl. etwa die Urteile des BSG vom

  1. April 1984 - 7 RAr 28/83 - und vom
  2. April 2002 - B 11 AL 100/01 R -, jeweils veröffentlicht in juris). Demgemäß können auch sonstige Umstände zu einem wichtigen Grund führen (vgl. BSGE 89, 243 , 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 mit Hinweis auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S. 34, 36; BSG-Urteil vom
  3. September 2004 - B 7 AL 18/04 R - veröffentlicht in juris). Zwar ist nach der bisherigen Rechtsprechung das Interesse, eine Abfindung zu erhalten, für sich allein nicht geeignet, die Annahme eines wichtigen Grundes zu rechtfertigen (vgl. etwa BSGE 66, 94 , 98 = SozR 4100 § 119 Nr. 36 ; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S. 25 f). Umgekehrt ist jedoch eine Abfindung auch kein Ausschlussgrund für die Annahme eines wichtigen Grundes. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle eine Entlassungsentschädigung nur dann als für den Anspruch auf Arbeitslosengeld schädlich ansieht, wenn die für den Arbeitgeber geltende ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten ist (§ 143a SGB III), was beim Kläger nicht der Fall war. Es bedarf daher in der vorliegenden Konstellation keiner weiteren besonderen Umstände, die ein Abwarten der Kündigung unzumutbar erscheinen lassen. Denn es besteht im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt der Beschäftigungslosigkeit kein Interesse der Versichertengemeinschaft daran, den Arbeitnehmer von der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen abzuhalten (vgl. bereits in anderem Zusammenhang - Abwicklungsvertrag - BSGE 92, 74 , 81 =

§ 144Nr. 6 Rdnr. 17). Wie das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 25. April 2002 ( BSGE 89, 243 , 248 = Soz

R 3-4300 § 144 Nr. 8 ) ausgeführt hat, unterliegt im Übrigen das Vorgehen der Beklagten, die Arbeitnehmern anscheinend grundsätzlich zumuten will, die drohende Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten, unter Beachtung des Zwecks der Sperrzeit und des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots durchgreifenden Bedenken. Es wird vielmehr umgekehrt bei einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung im Regelfall - also nicht nur bei leitenden Angestellten (vgl. insoweit BSG, Urteil vom

  1. November 2005, B 11a/11 AL 69/04 R) - ein wichtiger Grund anzunehmen sein (anders wohl
  2. Senat in BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S. 36 mit Hinweis u.a. auf Urteil vom
  3. April 1984 - 7 RAr 28/83 - DBlR 2959 zu § 119 AFG, wobei jedoch der letztgenannten Entscheidung keine drohende rechtmäßige Kündigung zu Grunde lag). Vor diesem Hintergrund dürfte dem Kläger bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom
  4. Juni 2005 durchaus ein wichtiger Grund zur Seite gestanden haben; einer abschließenden Klärung bedarf dies jedoch – wie bereits oben ausgeführt – an dieser Stelle nicht.

(2)Demnach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom
  1. Januar bis
  2. März 2006 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Dem steht nach Auffassung des Senats insbesondere nicht die Tatsache entgegen, dass – infolge der Minderung der Anspruchsdauer, bei der es aufgrund des bloß geänderten Sperrzeitzeitraumes bei Verneinung eines wichtigen Grundes ja verbleibt – der dem Kläger zustehende Gesamtanspruch (960 Tage – 240 Tage =720Tage) durch die Gewährung von Arbeitslosengeld vom
  3. März 2006 bis
  4. März 2008 (= 730 Tage) bereits verbraucht ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger Arbeitslosengeld nicht losgelöst von einem konkreten Leistungszeitraum zusteht. Dieser Zeitraum beginnt vorliegend – was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist – nach Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen am
  5. Januar 2006 nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom
  6. Januar bis
  7. März 2006 ist somit gerade nicht erfüllt (vgl. § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Dass die Beklagte demgegenüber „am Ende“ Leistungen für Zeiträume erbracht hat, für die keine Leistungen mehr zugestanden haben, muss insoweit unberücksichtigt bleiben (vgl. insoweit schon angedeutet von BSG, Urteil vom
  8. November 2005, B 11a/11 AL 69/04 R, juris-Rdnr. 10, obiter dictum:„Ihr Einwand, eine Klaglosstellung sei gleichwohl nicht geboten, weil wegen der späteren Zahlung von Alg von einer Erfüllung analog § 362 BGB auch schon für die Zeit ab
  9. April 2000 auszugehen sei, dürfte nicht durchgreifen. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da….“; wohl auch schon BSG, Urteil vom
  10. April 2002, B 11 AL 65/01 R , wo das BSG den Leistungsanspruch des Klägers in einer vergleichbaren Fallkonstellation ohne Weiteres als gegeben angesehen hat, weil die Sperrzeit jedenfalls nicht in dem von der BA verfügten Zeitraum eingetreten sei; a.A. wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  11. Januar 2006, L 12 AL 34/05 , juris, wobei dort jedoch eine andere Fallkonstellation – Ruhen des Anspruchs wegen Urlaubsabgeltung – betroffen ist). Für deren Rückabwicklung sind ggf. – da die Leistungen ab
  12. März 2006 auch nicht vorläufig (vgl. § 328 SGB III) bewilligt worden sind – die hierfür maßgeblichen Aufhebungs- und Erstattungsvorschriften (§§ 45 ff., 50 SGB X) zu prüfen. Allein dadurch kann der durch die Überschreitung der Höchstanspruchsdauer eingetretene gesetzwidrige Zustand ggf. korrigiert werden (so auch Bienert, SGB 2009, Heft 10, S. 576, 580). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Senat hat im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht (abschließend) geklärte Rechtsfrage, ob sich die Beklagte in vorliegenden Fallkonstellationen auf Erfüllung analog § 362 BGB berufen kann, wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen. Permalink: https://openjur.de/u/305654.html ( https://oj.is/305654 ) Volltext Druckansicht Zitate 23 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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