Gründe I. Die Beklagte verlangt im Berufungsverfahren jetzt noch die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Klägers aus einer unberechtigten aktienrechtlichen Anfechtungsklage. Der Kläger war und ist Aktionär der Beklagten, die 2006 gegründet worden war. Das Grundkapital von 200.000 € war eingeteilt in 200.000 nennwertlose Stückaktien, von denen die A AG (künftig nur: A) 180.000 Aktien hielt, der ehemalige Vorstand Z1 1.750, der Kläger 47, und die von ihm in der in der Hauptversammlung vom 29.5.2007 Vertretenen, B GmbH, Z2, Z3 und Z4, je eine oder zwei Aktien. Der aktuelle Kurs der im Freiverkehr der Frankfurter Börse gehandelten Aktie lag bei etwa 12,00 €, obwohl die Beklagte 2006 keine Geschäftstätigkeit hatte und in 2007 erst unter Umfirmierung Immobiliengeschäfte anstrebte. Auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.5.2007 erschienen neben dem Aufsichtsrat, dem Alleinvorstand, dem Notar und einigen Beratern vier Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter. Der Kläger widersprach in der vom Versammlungsleiter angeordneten Generaldebatte der vorgesehenen Kapitalerhöhung um 300.000 €. Streitig ist, ob er bei dieser Gelegenheit für sich und die von ihm vertretenen Aktionäre von der A je 2.000 Aktien bzw. Aktienbezugsrechte unter Androhung von Anfechtungsklagen verlangte. Der Kläger stimmte mit den eigenen und den von ihm vertretenen Anteilen gegen die Beschlüsse, die mit den Stimmen der Mehrheitsaktionärin und des ehemaligen Vorstands angenommen wurden, u.a. auch zur Kapitalerhöhung um 300.000,00 €. Zu den Einzelheiten des Ablaufs der Hauptversammlung wird auf die Urkunde des Notars N1 verwiesen (Anl. B 5 im Anlagenordner). Am Tag der Einreichung der Anfechtungsklage, dem 25.6.2007, die inzwischen durch Teilentscheidung rechtskräftig abgewiesen ist, kam es zu einem Telefonat zwischen einem Beauftragten der Beklagten, einem Herrn Z4, und dem Kläger, dessen Inhalt ebenfalls umstritten ist. Mit der Klage, auf die insoweit zu den Einzelheiten verwiesen wird, hat der Kläger die Nichtigerklärung der Entlastung des Aufsichtsrats und die Nichtigerklärung zur Kapitalerhöhung verlangt. Ob daraufhin am 5.7.2007 nochmals zwischen ihm und Z4 telefoniert wurde, ist streitig. Jedenfalls übermittelte die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten am 12.7.2007 einen mit dem Kläger abgestimmten Vergleichstext (Bezugnahme auf Anl. B 7 im Anlagenordner), indem vorgesehen war, dass die Beklagte unter Garantie der A jedem der Aktionäre, die ablehnend in der Hauptversammlung gestimmt hatten, je 3.500 Bezugrechte hinsichtlich der Aktien aus der Kapitalerhöhung einräume. Die Beklagte lehnte dieses Vergleichsangebot aber ab. In einem Freigabeverfahren hat die Klägerin schließlich die Feststellung erreicht, dass die Klage der Eintragung des Erhöhungsbeschlusses nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Eintragungswirkungen unberührt lassen. Der Kläger hat behauptet, es sei in der Hauptversammlung nur darüber gesprochen worden, die erschienen Aktionäre für ihre Teilnahme mit Bezugsrechten zu belohnen, die von anderen Aktionären nicht ausgenutzt worden seien (Beweis: Zeugnis Z1, eigene Parteivernehmung). Am 25.6.2007 habe er bei Z4 wegen des Protokolls und der Anschriften der Aufsichtsräte angerufen und sei gefragt worden, wieviel er für den Verzicht auf die Klage haben wolle. Er habe sich dahin erklärt, nicht in Anspruch genommene Bezugsrechte zu erhalten. Auch am 5.7.2007 habe es ein Telefonat mit Z4 gegeben, bei dem Z4 nach seiner, des Klägers, Vorstellungen gefragt habe. Im Anschluss daran sei über die Einräumung von Bezugrechten zu Gunsten der Aktionäre gesprochen worden, die ablehnend gestimmt hätten (Beweis jeweils: eigene Parteivernehmung). Der Kläger hat beantragt, die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse zu TOP 4 über die Entlastung des Aufsichtsrats und zu TOP 5 über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen und Satzungsänderung für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass die Beschlüsse nichtig sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, für den Fall der Klageabweisung widerklagend, festzustellen, dass der Kläger der Beklagten für alle entstandenen und noch entstehenden Schäden, die auf der durch die streitgegenständige Anfechtungsklage verursachten verzögerten Durchführung der Kapitalerhöhung beruhen, schadensersatzpflichtig ist, sowie festzustellen, dass der vorstehende Schaden auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Klägers beruht. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei ein sogenannter Berufsaktionär. Er habe in der Hauptversammlung erklärt, er werde Klage erheben, wenn nicht für ihn und jeden der von ihm vertretenen Aktionäre 2000 Aktien bereits gestellt würden (Beweis: 10 Zeugen wie Bl. 112 d.A.). Nach der Ablehnung habe er erklärt, dass es nun ausgeklagt werden müsse. Auch in dem Anruf vom 25.6.2007 habe er 15.000 Aktien gefordert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, weil die Klage missbräuchlich erhoben worden sei, wie schon aus dem Vergleichsvorschlag folge. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil verwiesen (Bl. 138- 149 d.A.). Die Berufung des Klägers zur Klage ist vom Senat aus aktienrechtlichen Gründen durch Teilentscheidung gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen worden. Auf das Anschreiben des Senats vom 20.3.2008 und die Entscheidung vom 16.5.2008 wird verwiesen (Bl. 328-333 und 346-348 d.A.). Gegenüber der Widerklage macht der Kläger mit der Berufung geltend, der Verzicht der Großaktionärin auf Bezugsrechte sei nicht unzulässig erstrebt worden, jedenfalls habe er auf seine damalige Prozessbevollmächtigte vertraut. Auf den Vergleichsvorschlag könne sich die Beklagte nicht berufen, weil dieser von Z4 initiiert worden sei. Zu seiner Darstellung des Ablaufs der Hauptversammlung und zum Inhalt der Telefonate beruft sich der Kläger jetzt neben seiner eigenen Vernehmung auch auf Zeugenbeweis (Zeugnis Z6 zur Hauptversammlung, Zeugnis Z4 zu den Telefonaten). Nach der Teilentscheidung beantragt der Kläger noch, das angefochtene Urteil im Übrigen abzuändern und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil und hält die neuen Verteidigungsmittel für ausgeschlossen. II. Die Berufung des Klägers ist im Übrigen unbegründet, weil das angefochtene Urteil dazu weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch nach § 529 ZPO beachtliche andere Tatsachen eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Die Berufung ist auch zur Widerklage zulässig, insbesondere gemäß § 520 Abs.3 Ziff.2 ZPO begründet worden. Durch den Einwand, allein aus dem Vergleichsentwurf sei nicht ausreichend auf eine Missbräuchlichkeit der Anfechtungsklage zu schließen, hat sich der Kläger mit einem Begründungselement der Entscheidung des Landgerichts auseinandergesetzt, das die Widerklage zu beiden Antragsteilen tragen soll. Die Widerklage, zu der die innerprozessuale Bedingung eingetreten ist, ist zulässig. Die Beklagte ist nach Beendigung des zur Klage geführten Rechtsstreits durch ihren Vorstand ausreichend vertreten. § 246 Abs.2 Satz 2 AktG, also die Regelung über die Gesamtvertretung von Vorstand und Aufsichtsrat bei der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage, findet zur Schadensersatzklage der Gesellschaft gegenüber einem Aktionär keine Anwendung. Insoweit bleibt es bei § 78 Abs.1 AktG, der Alleinvertretung durch den Vorstand. Der Widerklageantrag bestimmt in seinem erstem ersten Teil das festzustellende Rechtsverhältnis ausreichend, § 253 Abs.2 Ziff.2 ZPO. Die Dauer der sich aus der Klage ergebende Verzögerung betrifft nur den Umfang des Schadens. Die Voraussetzungen des § 256 Abs.1 ZPO sind gegeben. Das Feststellungsinteresse der Beklagten besteht angesichts des bei Klageeinreichung noch nicht abgeschlossenen Schadensverlaufs zur Hemmung der Verjährung. Der Eintritt irgendeines Schadens ist nicht nur wahrscheinlich, sondern jedenfalls in den der Klägerin bereits entstandenen Kosten des Freigabeverfahrens gewiss. Das Interesse besteht auch, soweit festgestellt werden soll, dass der Schaden auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Es handelt sich bei der Feststellung der vorsätzlich unerlaubten Handlung als Rechtgrund der Haftung um ein Rechtsverhältnis und nicht nur um eine Vorfrage, wie wiederholt entschieden worden ist (BGH vom 30.11.1989, III ZR 215/88 - BGHZ 109, 275 ; BGH vom 26.9.2002, IX ZB 180/02 – BGHZ 152, 148; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27.Aufl. 2009, § 322 Rz.9). Das rechtliche Interesse an dieser zusätzlichen Feststellung folgt aus der Zweckdienlichkeit der Feststellung für vollstreckungsrechtliche (§ 850 f Abs.2 ZPO), insolvenzrechtliche (§ 175 Abs.2 InsO) oder materiellrechtliche Folgen (etwa § 393 BGB), also aus Vorschriften, die Schadensersatzforderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen bei der Durchsetzung privilegieren. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte in der Hauptsache nur Feststellung verlangt, wegen der Leistung also ohnehin noch geklagt werden muss. Die schon jetzt erfolgende Klärung der besonderen Anspruchsqualitität als Vorsatztat führt jedenfalls nicht zu einer Verdoppelung der Befassung, also zu prozessunökonomischem Vorgehen. Die Widerklage ist begründet, weil der Kläger der Beklagten aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, nämlich aus § 826 BGB, schadenersatzpflichtig ist. Nach § 826 BGB hat derjenige, der einem anderen vorsätzlich sittenwidrig einen Schaden zufügt, diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Beklagten ist ein haftungsbegründender Schaden entstanden. Schaden in diesem Sinn ist jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage oder Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 826 Rz. 3; MüKo/Wagner, BGB, 4. Aufl. 2004, § 826 Rz.6). Dazu gehört auch die Vereitelung einer Erwerbsaussicht. Die Verzögerung der Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals der Beklagten ist in diesem Sinn ein Schaden, denn dadurch wurde nachteilig auf die Vermögenslage des Unternehmens eingewirkt. Ein vorgesehener Kapitalzufluss verzögerte sich. In welchem Umfang sich tatsächlich Zeichner für die Kapitalerhöhung gefunden hätten, kann offen bleiben. Denn es genügt, dass jedenfalls einzelne Zeichner bereitstanden, wofür aber die Durchführung des Freigabeverfahrens überzeugungskräftig spricht. Dieser Schaden beruhte auf einer Handlung des Klägers, nämlich auf der Erteilung des Klageauftrags an die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwältin RA1. Dieser Klageauftrag wurde nach den Umständen am 25.6.2007 erteilt, denn nach dem Vortrag des Klägers ermittelte er noch an diesem Tag telefonisch die Anschrift des Aufsichtsrats und am gleichen Tag ging die Klageschrift um 21.06 Uhr bei dem Landgericht per FAX ein. Es liegt Ursächlichkeit vor, denn infolge der Erhebung der Anfechtungsklage wurden die Anmeldung der Kapitalerhöhung und damit ihre Durchführung verzögert. Bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung ist zwar keine Negativerklärung erforderlich, wie bei Verschmelzung, Eingliederung oder Squeeze-Out (§ 16 Abs.2 UmWG, § 327e Abs.2 AktG, etc.). Aus der späteren Einleitung des Freigabeverfahrens ergibt sich aber ausreichend, dass die Beklagte eine Anmeldung angesichts der angekündigten und dann eingereichten Klage unterließ. Durch diese Entscheidung des Vorstands der Beklagten wurde der Ursachenzusammenhang zwischen dem Klageauftrag und der Verzögerung der Kapitalerhöhung nicht gestört. Denn das Zuwarten der Anmeldung wurde durch die Anfechtungsklage des Klägers herausgefordert (vgl. Palandt/Heinrichs, wie oben, vor § 249 Rz.77). Infolge der Anfechtungsklage war zu erwarten, dass das Registergericht von der Möglichkeit der Aussetzung der Eintragung nach § 127 FGG Gebrauch machen würde, wie dies regelmäßig bei Anfechtungen der Fall ist und zu einer sogenannten faktischen Registersperre führt (vgl. Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 243 Rz.53). Das Verhalten des Klägers war sittenwidrig. Sittenwidrig ist in diesem Sinn ein Verhalten, das entweder nach seinem Inhalt, das kommt hier nicht zum Tragen, oder nach seinem Gesamtcharakter mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. Palandt/Sprau, wie oben, § 826 Rz. 4). Das war der Fall, weil die Klage von dem Kläger missbräuchlich erhoben wurde. Missbräuchlichkeit einer aktienrechtlichen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage ist höchstrichterlich angenommen worden, wenn der Kläger die Klage mit dem Ziel führt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann (BGH vom 22.5.1989, II ZR 206/88 – BGHZ 109, 296, 311; BGH vom 14.10.1991, II ZR 249/90 – ZIP 1991, 1577 ; Senat vom 6.11.1990, 5 U 191/84 – AG 1991, 206; Hüffer, wie oben, § 245 Rz.22 bis 26). Daran hat sich durch die inzwischen geschaffene gesetzliche Möglichkeit, eine Freigabe in einem Eilverfahren zu erreichen, nichts geändert. Eine missbräuchliche Klage ist nicht deshalb erlaubt, weil der Geschädigte die Möglichkeit erlangt hat, sich einer missbräuchlichen Klage – mit zeitlicher Verzögerung – teilweise zu erwehren. Die Voraussetzungen für die Annahme missbräuchlichen Verhaltens gelten auch, obwohl das Verlangen des Klägers wirtschaftlich nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen einen Mitaktionär gerichtet war, hier gegen die Hauptaktionärin A, die Bezugsrechte nicht ausüben sollte. Der individuelle Rechtsmissbrauch hat nämlich seine Grundlage in einem Verstoß gegen § 242 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, wie oben, § 242 Rz.30, insbs. Rz.49) und Treuebindungen bestehen auch zwischen den Aktionären (Hüffer, wie oben, § 53a Rz.20). Aus der Sonderrechtsbeziehung der Aktionäre untereinander ergibt sich wegen § 705 BGB (vgl. Marsch/Barner ZHR 157
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