Worten: Dreiunddreißigtausendneunhundertvierundneunzig und 23/100 Euro) brutto nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.334,08 EUR (
Worten: Fünftausenddreihundertvierunddreißig und 08/100 Euro) seit dem 10.01.2007, aus 13.679,75 EUR (
Worten: Dreizehntausendsechshundertneunundsiebzig und 75/100 Euro) seit dem 10.01.2008, aus 14.980,40 EUR (
Worten: Vierzehntausendneunhundertachtzig und 40/100 Euro) seit dem 10.01.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
der Funktion des Produktionshelfers eingesetzt worden. Die Parteien schlossen unter dem 18.09.2000 einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab. Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages betrug die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit ohne Pausen 37,5 Stunden. Wegen des Urlaubs wurde
des Arbeitsvertrages auf § 18 des Manteltarifvertrages Bezug genommen.
nerhalb von 4 Wochen nach Abrechnung des Zeitraums, bei dem sie hätten abgerechnet werden müssen; alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
nerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit.
als „ergänzende Vorschriften“ vereinbart: „Soweit
diesem Vertrag einzelne Bestimmungen des Manteltarifvertrages einbezogen sind, handelt es sich hierbei um den Manteltarifvertrag für das Metallbauer-Handwerk, das Maschinenbaumechaniker-Handwerk, das Werkzeugmacher-Handwerk, das Dreher-Handwerk, das Feinmechaniker-Handwerk, das Metallformer- und das Metallgießer-Handwerk
Hessen
der jeweils gültigen Fassung. Über die ausdrücklich
diesem Vertrag bezeichneten Bestimmungen hinaus findet der Manteltarifvertrag aber keine Anwendung.“ Auch nach dem Wechsel des Klägers als Leiharbeitnehmer zu der Eisengießerei Firma F. W. erfolgte keine Änderung und Ergänzung dieses Arbeitsvertrages. Die Beklagte zahlte dem Kläger zuletzt eine Vergütung
Höhe von 10,00 Euro brutto pro Stunde. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers bei der Entleiherfirma F. W. gemäß den §§ 10 Abs. 4, 9 Ziff. 2 AÜG. Er ist der Ansicht, dass seine arbeitsvertragliche Vereinbarung über einen schlechteren Lohn, als vergleichbarer Arbeitnehmer der Firma F.W. bekommen, rechtsunwirksam sei. Der Kläger bestreitet, dass ein entsprechender Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche im Betrieb der Beklagten angewandt wird bzw. auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand. Die Beklagte sei weder Mitglied
einem entsprechenden Arbeitgeberverband noch seien Tarifverträge der Zeitarbeitswirtschaft bei der Beklagten vereinbart und eingesetzt worden. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die niedrigste der bei der Firma F.W. verwandten und gezahlten Lohngruppen, nämlich die Lohngruppe 2 des Metalltarifvertrages Hessen. Der Stundenlohn betrug im Jahr 2006 für diese Lohngruppe 2 10,27 Euro brutto pro Stunde, ab 01.07.2006 10,58 Euro brutto pro Stunde. Der Kläger begehrt mit seiner Klage für das Jahr 2006 den Differenzlohn zwischen dem tatsächlich gezahlten Lohn und dem Lohn der Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages der Metallindustrie
Hessen
Höhe von 2.988,83 Euro brutto. Zusätzlich begehrt er Urlaubsgeld nach § 18 des Manteltarifvertrages
Höhe von 1.459,31 Euro brutto und Sonderzahlungen nach § 2 des Sonderzahlungstarifvertrages
Höhe von 885,94 Euro brutto. Dies ergibt den Nachforderungsbetrag für das Jahr 2006
Höhe von 5.334,08 Euro brutto. Für das Jahr 2007 begehrt der Kläger Differenzvergütung sowie tarifliches Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzahlung
Höhe von
sgesamt 13.679,75 Euro brutto. Dabei beläuft sich die vom Kläger begehrte Differenzvergütung für 2007 auf 10.806,34 Euro brutto, das Urlaubsgeld auf 1.761,38 Euro brutto und die Sonderzahlung auf 1.112,03 Euro brutto. Für das Jahr 2008 begehrt der Kläger von der Beklagten Differenzvergütung
Höhe von 11.964,43 Euro brutto, Urlaubsgeld
Höhe von 1.862,07 Euro brutto und Sonderzahlungen
Höhe von 1.153,90 Euro brutto,
sgesamt einen Nachzahlungsbetrag von 14.980,40 Euro brutto. Der gesamte Nachforderungsbetrag des Klägers beträgt somit 33.994,23 Euro brutto. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Grundsatz des gleichen Lohnes für gleiche Arbeit (equal pay) für ihn gelte, da entsprechende Tarifverträge nicht vereinbart wurden und bei der Beklagten nicht gelten. Er bestritt energisch, dass die Beklagte Mitglied eines entsprechenden Arbeitgeberverbandes für Leiharbeitsunternehmen sei. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass die vertragliche Ausschlussfrist des § 11 des Arbeitsvertrages rechtsunwirksam sei. Diese Ausschlussfrist verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 BGB. Die Stufe 1 der Ausschlussfrist mit einer Geltendmachungsfrist von vier Wochen sei zu kurz und damit rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung seien mindestens drei Monate Frist verlangt. Da die Regelung nicht teilbar sei, müsse von der Unwirksamkeit der gesamten Regelung ausgegangen werden. Im Übrigen sei es der Beklagten aus Gründen von Treu und Glauben auch verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen.
soweit liege eine unzulässige Rechtsausübung vor. Schließlich gehe auch aus § 12 des Arbeitsvertrages hiervor, dass Tarifverträge für die Zeitarbeit zwischen den Parteien nicht vereinbart worden seien und keine Geltung hätten.
des Arbeitsvertrages würde nämlich ausdrücklich geregelt, dass über die im Vertrag enthaltenen Bezugnahmen auf den Manteltarifvertrag des Handwerks keine Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Der Kläger begehrt darüber hinaus die Abrechnung der entsprechenden Vergütungsansprüche. Der Kläger beantragt,
teressenverbandes der deutschen Leiharbeitsunternehmen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Aus diesem Grunde seien die Ansprüche des Klägers wegen der Geltung der entsprechenden Ausschlussfrist verfallen. Die Beklagte beruft sich
soweit auf § 11 des Arbeitsvertrages vom 18.09.2000 und auf die darin geregelte vertragliche Ausschlussfrist. Die Beklagte meint auch, dass der Lohntarifvertrag für die Metallbauer anzuwenden sei. Der Kläger sei
die Lohngruppe 1 einzugruppieren. Dies ergebe einen Stundenlohn von 10,39 Euro brutto. Im Übrigen sei die Geltung der Tarifverträge des
teressenverbandes deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. vereinbart worden. Die Beklagte bestreitet auch die Zahlen und Berechnungen des Klägers hinsichtlich der Differenzlöhne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen
halt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom
Stadtallendorf eingesetzt worden. Bei diesem Unternehmen gelten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie
Hessen. Nach § 10 Abs. 4 AÜG kann der Leiharbeitnehmer im Falle der Unwirksamkeit der Lohnvereinbarungen mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 AÜG von dem Verleiher/Arbeitgeber die Gewährung des Lohnes verlangen, der dem vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gezahlt wird einschließlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen.
2 AÜG ist geregelt, dass Vereinbarungen rechtsunwirksam sind, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung schlechtere Arbeitsbedingungen und Löhne vorsehen, als im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer gelten. Für diese Regelung gilt jedoch unter anderem dann eine Ausnahme, wenn ein Tarifvertrag der Leiharbeitsbranche eine abweichende Regelung zulässt. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung dieser tariflichen Regelungen vereinbaren. Im vorliegenden Falle zahlte die Beklagte dem Kläger einen deutlich schlechteren Lohn, als vergleichbare Arbeitnehmer bei der Firma F.W. Eisengießerei bekamen. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass vergleichbare Arbeitnehmer bei der Firma F.W. möglicherweise sogar
der Entgeltgruppe 4 einschließlich einer Erschwerniszulage eingruppiert seien und sich danach ein Stundenlohn von 11,70 bis 14,06 Euro brutto ergebe. Diese Behauptung kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Kläger nur einen Lohn nach der Entgeltgruppe 2 des einschlägigen, bei der Firma F.W. angewandten Tarifvertrages verlangt. 2. Entgegen den Behauptungen der Beklagten fand bei der Beklagten auf deren Arbeitsverhältnisse der Leiharbeitnehmer wie auch auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kein einschlägiger Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche Anwendung. Die Beklagte hat zwar behauptet, dass sie Mitglied im
teressenverband der Deutschen Zeitarbeitsunternehmen e.V. sei. Diese vom Kläger bestrittene Behauptung hat die Beklagte jedoch
keiner Weise substantiiert oder gar nachgewiesen. Das Gericht kann deshalb von der Richtigkeit dieser Behauptung nicht ausgehen. Darüber hinaus ist der Kläger mangels Gewerkschaftszugehörigkeit nicht tarifgebunden. Die Parteien haben auch nicht einen Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche arbeitsvertraglich vereinbart. Dies hat zwar die Beklagte behauptet und der Kläger bestritten. Die Behauptung der Beklagten ist jedoch
keiner Weise substantiiert oder nachgewiesen worden. Aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages steht vielmehr fest, dass
des Arbeitsvertrages vom 18.09.2000 gerade ausdrücklich geregelt wurde, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien über wenige Bezugnahmen auf den Manteltarifvertrag für das Metallbauerhandwerk hinaus kein Tarifvertrag Anwendung findet. Es steht somit aufgrund des Arbeitsvertrages fest, dass Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche auf das Arbeitsverhältnis gerade nicht angewandt wurden. Damit ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den gleichen Lohn zu zahlen, wie vergleichbare Arbeitnehmer bei der Firma F.W. erhalten.
1 wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 BGB rechtsunwirksam ist. Bei dem vorgelegten Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, der eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der § 305 ff BGB darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung muss die
einem solchen Vertrag vereinbarte Ausschlussfrist mindestens eine gegenseitige Dauer der Geltendmachung von drei Monaten enthalten. Dies ist jedoch für Ansprüche auf Zuschläge aller Art nicht der Fall, wo lediglich eine Ausschlussfrist von vier Wochen vereinbart wurde. Zwar ist für die restlichen Ansprüche dann eine Ausschlussfrist von drei Monaten geltend gemacht. Der Kläger hat jedoch zu recht darauf verwiesen, dass die Regelung der Ausschlussfrist
soweit nicht teilbar ist. Da ein Teil der Ausschlussfrist wegen zu kurzer Dauer rechtsunwirksam ist, ist die gesamte Regelung rechtsunwirksam und nicht anwendbar. Eine geltungserhaltende Reduktion der Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
diesem Falle nicht möglich. Somit ist festzuhalten, dass die klägerischen Ansprüche nicht durch die unwirksame vertragliche Ausschlussfrist beeinträchtigt wurden.
soweit ist das Urteil falsch, da dem Kläger entsprechende korrigierte Lohnabrechnungen nachvertraglich zustehen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim klägerischen Anspruch auf Zahlung nach § 10 Abs. 4 AEG um einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung der Differenzvergütung bezüglich eines vergleichbaren Arbeitnehmers beim Entleiher handelt (vgl. Schüren/Hamann, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. Aufl., § 10 Rdz. 229). Diesem Anspruch war stattzugeben. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie im Wesentlichen unterlegen ist, § 92 ZPO. Die gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 3 ZPO und ist an der Höhe des Klagebetrages orientiert. Permalink: http://openjur.de/u/305697.html Kommentare
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