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ArbG Marburg, Urteil vom 14. Mai 2010 - Az. 2 Ca 693/09

Obsah (4)§ 5§ 11§ 12§ 9

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.994,23 EUR (

Worten: Dreiunddreißigtausendneunhundertvierundneunzig und 23/100 Euro) brutto nebst Zinsen

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.334,08 EUR (

Worten: Fünftausenddreihundertvierunddreißig und 08/100 Euro) seit dem 10.01.2007, aus 13.679,75 EUR (

Worten: Dreizehntausendsechshundertneunundsiebzig und 75/100 Euro) seit dem 10.01.2008, aus 14.980,40 EUR (

Worten: Vierzehntausendneunhundertachtzig und 40/100 Euro) seit dem 10.01.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33.994,23 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Klage Differenzlohn als Leiharbeitnehmer für die Jahre 2006, 2007 und
  3. Der Kläger ist bei der Beklagten zum 18.09.2000 als Putzer von Gussteilen eingestellt worden. Der Kläger war zunächst als Putzer im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Seit sechs oder sieben Jahren ist er als Leiharbeitnehmer bei der Firma W.

der Funktion des Produktionshelfers eingesetzt worden. Die Parteien schlossen unter dem 18.09.2000 einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab. Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages betrug die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit ohne Pausen 37,5 Stunden. Wegen des Urlaubs wurde

§ 5

des Arbeitsvertrages auf § 18 des Manteltarifvertrages Bezug genommen.

§ 11wurde zu Ausschlussfristen unter anderem vereinbart: „

(1)Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen wie folgt geltend gemacht werden: Ansprüche auf Zuschläge aller Art sofort, spätestens

nerhalb von 4 Wochen nach Abrechnung des Zeitraums, bei dem sie hätten abgerechnet werden müssen; alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis

nerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit.

(2)Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter Ziffer 1 festgesetzten Frist ist ausgeschlossen.“ Im Übrigen wurde

§ 12

als „ergänzende Vorschriften“ vereinbart: „Soweit

diesem Vertrag einzelne Bestimmungen des Manteltarifvertrages einbezogen sind, handelt es sich hierbei um den Manteltarifvertrag für das Metallbauer-Handwerk, das Maschinenbaumechaniker-Handwerk, das Werkzeugmacher-Handwerk, das Dreher-Handwerk, das Feinmechaniker-Handwerk, das Metallformer- und das Metallgießer-Handwerk

Hessen

der jeweils gültigen Fassung. Über die ausdrücklich

diesem Vertrag bezeichneten Bestimmungen hinaus findet der Manteltarifvertrag aber keine Anwendung.“ Auch nach dem Wechsel des Klägers als Leiharbeitnehmer zu der Eisengießerei Firma F. W. erfolgte keine Änderung und Ergänzung dieses Arbeitsvertrages. Die Beklagte zahlte dem Kläger zuletzt eine Vergütung

Höhe von 10,00 Euro brutto pro Stunde. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers bei der Entleiherfirma F. W. gemäß den §§ 10 Abs. 4, 9 Ziff. 2 AÜG. Er ist der Ansicht, dass seine arbeitsvertragliche Vereinbarung über einen schlechteren Lohn, als vergleichbarer Arbeitnehmer der Firma F.W. bekommen, rechtsunwirksam sei. Der Kläger bestreitet, dass ein entsprechender Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche im Betrieb der Beklagten angewandt wird bzw. auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand. Die Beklagte sei weder Mitglied

einem entsprechenden Arbeitgeberverband noch seien Tarifverträge der Zeitarbeitswirtschaft bei der Beklagten vereinbart und eingesetzt worden. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die niedrigste der bei der Firma F.W. verwandten und gezahlten Lohngruppen, nämlich die Lohngruppe 2 des Metalltarifvertrages Hessen. Der Stundenlohn betrug im Jahr 2006 für diese Lohngruppe 2 10,27 Euro brutto pro Stunde, ab 01.07.2006 10,58 Euro brutto pro Stunde. Der Kläger begehrt mit seiner Klage für das Jahr 2006 den Differenzlohn zwischen dem tatsächlich gezahlten Lohn und dem Lohn der Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages der Metallindustrie

Hessen

Höhe von 2.988,83 Euro brutto. Zusätzlich begehrt er Urlaubsgeld nach § 18 des Manteltarifvertrages

Höhe von 1.459,31 Euro brutto und Sonderzahlungen nach § 2 des Sonderzahlungstarifvertrages

Höhe von 885,94 Euro brutto. Dies ergibt den Nachforderungsbetrag für das Jahr 2006

Höhe von 5.334,08 Euro brutto. Für das Jahr 2007 begehrt der Kläger Differenzvergütung sowie tarifliches Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzahlung

Höhe von

sgesamt 13.679,75 Euro brutto. Dabei beläuft sich die vom Kläger begehrte Differenzvergütung für 2007 auf 10.806,34 Euro brutto, das Urlaubsgeld auf 1.761,38 Euro brutto und die Sonderzahlung auf 1.112,03 Euro brutto. Für das Jahr 2008 begehrt der Kläger von der Beklagten Differenzvergütung

Höhe von 11.964,43 Euro brutto, Urlaubsgeld

Höhe von 1.862,07 Euro brutto und Sonderzahlungen

Höhe von 1.153,90 Euro brutto,

sgesamt einen Nachzahlungsbetrag von 14.980,40 Euro brutto. Der gesamte Nachforderungsbetrag des Klägers beträgt somit 33.994,23 Euro brutto. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Grundsatz des gleichen Lohnes für gleiche Arbeit (equal pay) für ihn gelte, da entsprechende Tarifverträge nicht vereinbart wurden und bei der Beklagten nicht gelten. Er bestritt energisch, dass die Beklagte Mitglied eines entsprechenden Arbeitgeberverbandes für Leiharbeitsunternehmen sei. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass die vertragliche Ausschlussfrist des § 11 des Arbeitsvertrages rechtsunwirksam sei. Diese Ausschlussfrist verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 BGB. Die Stufe 1 der Ausschlussfrist mit einer Geltendmachungsfrist von vier Wochen sei zu kurz und damit rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung seien mindestens drei Monate Frist verlangt. Da die Regelung nicht teilbar sei, müsse von der Unwirksamkeit der gesamten Regelung ausgegangen werden. Im Übrigen sei es der Beklagten aus Gründen von Treu und Glauben auch verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen.

soweit liege eine unzulässige Rechtsausübung vor. Schließlich gehe auch aus § 12 des Arbeitsvertrages hiervor, dass Tarifverträge für die Zeitarbeit zwischen den Parteien nicht vereinbart worden seien und keine Geltung hätten.

§ 12

des Arbeitsvertrages würde nämlich ausdrücklich geregelt, dass über die im Vertrag enthaltenen Bezugnahmen auf den Manteltarifvertrag des Handwerks keine Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Der Kläger begehrt darüber hinaus die Abrechnung der entsprechenden Vergütungsansprüche. Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 5.334,08 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem
  2. Januar 2007 zu zahlen,
  3. die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 13.679,75 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem
  4. Januar 2007 zu zahlen,
  5. die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 14.980,40 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem
  6. Januar 2007 zu zahlen,
  7. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger über 33.994,23 Euro spezifizierte Brutto-/Nettoabrechnungen zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Vergütungszahlung rechtmäßig sei. Der Kläger besitze keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Tarifverträge des

teressenverbandes der deutschen Leiharbeitsunternehmen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Aus diesem Grunde seien die Ansprüche des Klägers wegen der Geltung der entsprechenden Ausschlussfrist verfallen. Die Beklagte beruft sich

soweit auf § 11 des Arbeitsvertrages vom 18.09.2000 und auf die darin geregelte vertragliche Ausschlussfrist. Die Beklagte meint auch, dass der Lohntarifvertrag für die Metallbauer anzuwenden sei. Der Kläger sei

die Lohngruppe 1 einzugruppieren. Dies ergebe einen Stundenlohn von 10,39 Euro brutto. Im Übrigen sei die Geltung der Tarifverträge des

teressenverbandes deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. vereinbart worden. Die Beklagte bestreitet auch die Zahlen und Berechnungen des Klägers hinsichtlich der Differenzlöhne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen

halt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom

  1. Januar 2010 (Bl. 27 d.A.) und vom
  2. Mai 2010 (Bl. 149 d.A.) Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet. I. An der Zulässigkeit der Zahlungsklage bestehen keine Bedenken. II. Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
  3. Der Kläger hat Anspruch auf die eingeklagte Vergütung gemäß § 10 Abs. 4 AÜG i.V.m. § 9 Ziff. 2 AÜG. Nur hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen war die Klage teilweise abzuweisen. Der Kläger war unstreitig die letzten Jahre seiner Beschäftigung bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer bei der Firma F.W. Eisengießerei

Stadtallendorf eingesetzt worden. Bei diesem Unternehmen gelten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie

Hessen. Nach § 10 Abs. 4 AÜG kann der Leiharbeitnehmer im Falle der Unwirksamkeit der Lohnvereinbarungen mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 AÜG von dem Verleiher/Arbeitgeber die Gewährung des Lohnes verlangen, der dem vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gezahlt wird einschließlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen.

§ 9Ziff.

2 AÜG ist geregelt, dass Vereinbarungen rechtsunwirksam sind, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung schlechtere Arbeitsbedingungen und Löhne vorsehen, als im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer gelten. Für diese Regelung gilt jedoch unter anderem dann eine Ausnahme, wenn ein Tarifvertrag der Leiharbeitsbranche eine abweichende Regelung zulässt. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung dieser tariflichen Regelungen vereinbaren. Im vorliegenden Falle zahlte die Beklagte dem Kläger einen deutlich schlechteren Lohn, als vergleichbare Arbeitnehmer bei der Firma F.W. Eisengießerei bekamen. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass vergleichbare Arbeitnehmer bei der Firma F.W. möglicherweise sogar

der Entgeltgruppe 4 einschließlich einer Erschwerniszulage eingruppiert seien und sich danach ein Stundenlohn von 11,70 bis 14,06 Euro brutto ergebe. Diese Behauptung kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Kläger nur einen Lohn nach der Entgeltgruppe 2 des einschlägigen, bei der Firma F.W. angewandten Tarifvertrages verlangt. 2. Entgegen den Behauptungen der Beklagten fand bei der Beklagten auf deren Arbeitsverhältnisse der Leiharbeitnehmer wie auch auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kein einschlägiger Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche Anwendung. Die Beklagte hat zwar behauptet, dass sie Mitglied im

teressenverband der Deutschen Zeitarbeitsunternehmen e.V. sei. Diese vom Kläger bestrittene Behauptung hat die Beklagte jedoch

keiner Weise substantiiert oder gar nachgewiesen. Das Gericht kann deshalb von der Richtigkeit dieser Behauptung nicht ausgehen. Darüber hinaus ist der Kläger mangels Gewerkschaftszugehörigkeit nicht tarifgebunden. Die Parteien haben auch nicht einen Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche arbeitsvertraglich vereinbart. Dies hat zwar die Beklagte behauptet und der Kläger bestritten. Die Behauptung der Beklagten ist jedoch

keiner Weise substantiiert oder nachgewiesen worden. Aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages steht vielmehr fest, dass

§ 12

des Arbeitsvertrages vom 18.09.2000 gerade ausdrücklich geregelt wurde, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien über wenige Bezugnahmen auf den Manteltarifvertrag für das Metallbauerhandwerk hinaus kein Tarifvertrag Anwendung findet. Es steht somit aufgrund des Arbeitsvertrages fest, dass Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche auf das Arbeitsverhältnis gerade nicht angewandt wurden. Damit ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den gleichen Lohn zu zahlen, wie vergleichbare Arbeitnehmer bei der Firma F.W. erhalten.

  1. Der Kläger hat seinen Lohnanspruch der Höhe nach substantiiert und sehr gründlich dargelegt. Die Beklagte hat zwar die geltend gemachte Lohnhöhe bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch völlig unsubstantiiert und unzureichend. Das Bestreiten der Beklagten ist deshalb unbeachtlich.
  2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand die vertragliche Ausschlussfrist des § 11 entgegen der Ansicht der Beklagten keine Anwendung. Der Kläger hat zu recht darauf hingewiesen, dass die Stufe 1 dieser Ausschlussfrist

§ 11Abs.

1 wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 BGB rechtsunwirksam ist. Bei dem vorgelegten Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, der eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der § 305 ff BGB darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung muss die

einem solchen Vertrag vereinbarte Ausschlussfrist mindestens eine gegenseitige Dauer der Geltendmachung von drei Monaten enthalten. Dies ist jedoch für Ansprüche auf Zuschläge aller Art nicht der Fall, wo lediglich eine Ausschlussfrist von vier Wochen vereinbart wurde. Zwar ist für die restlichen Ansprüche dann eine Ausschlussfrist von drei Monaten geltend gemacht. Der Kläger hat jedoch zu recht darauf verwiesen, dass die Regelung der Ausschlussfrist

soweit nicht teilbar ist. Da ein Teil der Ausschlussfrist wegen zu kurzer Dauer rechtsunwirksam ist, ist die gesamte Regelung rechtsunwirksam und nicht anwendbar. Eine geltungserhaltende Reduktion der Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

diesem Falle nicht möglich. Somit ist festzuhalten, dass die klägerischen Ansprüche nicht durch die unwirksame vertragliche Ausschlussfrist beeinträchtigt wurden.

  1. Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Zinsansprüche teilweise abzuweisen. Die Zinsansprüche wurden uni sono seit dem
  2. Januar 2007 verlangt, obwohl die Ansprüche für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig waren. Das Gericht hat versehentlich auch den Antrag zu 4 mit der Geltendmachung einer Lohnabrechnung für die streitigen Zeiträume abgewiesen.

soweit ist das Urteil falsch, da dem Kläger entsprechende korrigierte Lohnabrechnungen nachvertraglich zustehen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim klägerischen Anspruch auf Zahlung nach § 10 Abs. 4 AEG um einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung der Differenzvergütung bezüglich eines vergleichbaren Arbeitnehmers beim Entleiher handelt (vgl. Schüren/Hamann, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. Aufl., § 10 Rdz. 229). Diesem Anspruch war stattzugeben. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie im Wesentlichen unterlegen ist, § 92 ZPO. Die gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 3 ZPO und ist an der Höhe des Klagebetrages orientiert. Permalink: http://openjur.de/u/305697.html Kommentare

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