(6)Verg 13/05 – zitiert nach juris]. Aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die von der Antragstellerin benannten Nachunternehmer ihre Nachunternehmererklärungen im Formblatt 320 EG allein ihr gegenüber abgegeben haben. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin mit ihrem Angebot eingereichten Nachunternehmerverpflichtungserklärungen gegenüber einem anderen Unternehmen abgegeben wurden, sind ebenso wenig greifbar wie die Vermutung, es sollten überhaupt keine verbindlichen Erklärungen gegenüber der Antragstellerin abgegeben werden. Hierfür spricht schon der Umstand, dass die von der Antragsstellerin vorgelegten Eignungsnachweise hinsichtlich der von ihr angegebenen Nachunternehmer sämtlich mit den Nachunternehmern übereinstimmen, die Verpflichtungserklärungen abgegeben haben. Auch in dem Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (vgl. Anlage ASt 4) nimmt die Antragstellerin ausdrücklich auf die konkreten Verpflichtungserklärungen ihrer Nachunternehmer Bezug. Diese sind dort namentlich mit den auszuführenden Leistungen erwähnt und mit einer Anlagennummer sowie dem Hinweis auf das Formblatt 320 EG versehen. Diese Anlagennummer findet sich handschriftlich auf den jeweiligen Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmer wieder. Außerdem haben die Nachunternehmer nach dem Text des Formblatts 320 EG ihre Verpflichtungserklärung jeweils im ausdrücklichen Bezug auf die Nennung ihres Unternehmens im Formblatt 317 EG mit den betreffenden Ordnungsziffern und der zugehörigen Beschreibung der Teilleistungen abgegeben. Schließlich hat die Antragstellerin in ihrem Angebotsschreiben vom 19.10.2009 ausdrücklich auf die Verpflichtungserklärungen ihrer Nachunternehmererklärungen als Anlagen 10 bis 13 hingewiesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt der fehlende Bieterstempel auf dem Formblatt 320 EG vorliegend nicht ohne Weiteres einen Angebotsausschluss. Möglichen Zweifeln und Unklarheiten hätte die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs gemäß § 24 VOB/A nachgehen dürfen und im konkreten Fall auch nachgehen müssen. Im Hinblick auf die hier gegebenen Gesamtumstände hätte darin keine unzulässige Ergänzung oder Änderung des Angebots, sondern eine zulässige Aufklärung hinsichtlich der Eignung der Antragstellerin gelegen. Eine Informationsbeschaffung über die Eignung des Bieters ist im Rahmen des § 24 VOB/A zulässig [juris PK-VergR/Kullack,
- Aufl., § 24 VOB/A, Rn. 5]. Das gilt zumal dann, wenn die Unvollständigkeit auf einem offenkundigen Versehen des Bieters beruht [
- VK Bund, Beschluss vom 25.9.2002 – VK 1- 71/02 ]. Dabei kann hier offen bleiben, ob allein daraus schon eine Pflicht zur Nachfrage resultierte. Denn jedenfalls wäre die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu einer entsprechenden Nachfrage verpflichtet gewesen, nachdem sie der Beigeladenen im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs Gelegenheit gab, umfangreich Bedenken gegen ihre Eignung auszuräumen. Soweit die Antragstellerin zulässige Rügen hinsichtlich des Angebots der Beigeladenen erhoben hat, sind diese in der Sache jedoch nicht begründet. Es liegt ein ordnungsgemäßes Angebot der Beigeladenen vor. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, dieses sei gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A i.V.m. den Bestimmungen der Bewerbungsbedingungen von der Wertung zwingend auszuschließen, weil es dem Erfordernis einer rechtsverbindlichen Unterschrift nicht genüge und den Nachweis der wirksamen Bevollmächtigung nicht enthalte. Das Erfordernis der „Rechtsverbindlichkeit“ in § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A ist im Zuge der ab dem Jahre 2000 geltenden Neufassung der VOB/A aufgegeben worden. Auch in ihren Bewerbungsbedingungen ist die Antragsgegnerin nicht zu der früher geltenden strengeren Anforderung zurückgekehrt; in Ziffer 3.
- wird über ein lediglich „unterschriebenes“ Angebot hinaus weder die Rechtsverbindlichkeit der Angebotserklärung noch der Nachweis einer entsprechenden Bevollmächtigung des Unterzeichners bereits zusammen mit dem Angebot gefordert. Gleichermaßen wird in Ziffer 6.
- für Bietergemeinschaften eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung mit dem dort aufgeführten Inhalt verlangt. Unter dem Angebotsleistungsverzeichnis findet sich schließlich der Vermerk „rechtsgültige Unterschrift“. Damit genügt dieser Anforderung jede Unterschrift eines Erklärenden, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Vorlagefrist tatsächlich bevollmächtigt war. Den Nachweis über seine Vertretungsmacht kann er jederzeit, auch nachträglich, führen. Die allgemeinen zivil- und handelsrechtlichen Vorschriften, die mangels ausdrücklicher Regelung im Vergaberecht subsidiär anzuwenden sind, sehen eine Pflicht zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde bei einem Handeln in Vertretung nicht vor, sondern lediglich die Pflicht, dass der Wille, im fremden Namen aufzutreten, deutlich zu Tage tritt, und dass das Handeln im Rahmen einer dem Vertreter bereits eingeräumten Vertretungsmacht erfolgt [Weychard, IBR-Online-Kommentar, VergabeR, § 21 VOB/A, Rn. 5013/1]. Diesen Anforderungen ist hier genügt. Soweit die Antragstellerin auch das Vorliegen der tatsächlichen Berechtigung des für die B GmbH & Co. KG unterzeichnenden Herrn E im Innenverhältnis bestreitet, muss der Senat dieser Frage nicht im Wege einer Beweiserhebung nachgehen. Für die hier anzuwendende VOB/A 2006 ist davon auszugehen, dass für die Angebotsabgabe keine über das BGB hinausgehenden Anforderungen gestellt werden. Dies hat vor allem zur Folge, dass sowohl die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht als auch über das Handeln eines vollmachtslosen Vertreters im Vergabeverfahren uneingeschränkt Anwendung finden, so dass dessen Handeln auch noch nach dem Beginn der Angebotswertung nachträglich genehmigt werden kann [OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.7.2004 - 11 Verg 14/04 – zitiert nach ibr online]. Auch die Bewerbungsbedingungen für Bietergemeinschaften sind vorliegend eingehalten. Insbesondere enthält die von der Beigeladenen im Angebotsschreiben abgegebene Erklärung vom 19.10.2009 sämtliche geforderte Angaben gemäß Ziffer 6.
- der Bewerbungsbedingungen (vgl. Anlage AG 4). Aufgrund der dortigen Erklärung der Beigeladenen, dass die im Briefkopf bezeichneten Firmen im Auftragsfall als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrags haften, ergibt sich bereits die Ankündigung, im Auftragsfall eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden. In dem Angebotsschreiben sind weiter die Mitglieder der Bietergemeinschaft aufgeführt und der bevollmächtigte Vertreter, nämlich die B GmbH & Co. KG. Außerdem ist erklärt, dass diese die Mitglieder der Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber vertritt. Ebenfalls enthält das Angebotsschreiben der Bietergemeinschaft die Erklärung, im Auftragsfall als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrags zu haften. Ferner hat die Beigeladene mit ihrem Angebot formwirksame Nachunternehmererklärungen abgegeben. Aus den als Anlagen AG 6 vorgelegten Erklärungen der Nachunternehmer folgt, dass diese ausdrücklich gegenüber der Bietergemeinschaft abgegeben worden sind. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch teilweise begründet, soweit die Antragstellerin im Anschluss an die gewährte Akteneinsicht in den Vergabevermerk für das Los 1 mit Schriftsatz vom 21.12.2009 weitere Rügen erhoben hat. Allerdings hat die Antragsgegnerin die Grenze der Beteiligung externer Dritter nicht überschritten. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehindert, sich bei der Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe Dritter zu bedienen, die über einen qualifizierten Sachverstand verfügen. Externe Dritte dürfen die Vergabestelle bei ihrer Entscheidung indes lediglich unterstützen. Nicht zulässig ist es, die Verantwortung für die Vergabe an diese zu übertragen. Die Vergabestelle muss eigenverantwortlich das Vergabeverfahren durchführen, also auch die Angebote prüfen und eigenverantwortlich über mögliche Ausschlussgründe und den Zuschlag entscheiden und ihre Mitwirkung an dem Vergabeverfahren nicht auf ein bloßes „Abnicken“ beschränken. Dieser Pflicht und Verantwortung im Hinblick auf die Vergabeentscheidung genügt die Vergabestelle, wenn sie die Wertung durch einen Freiberufler und dessen Zuschlagsvorschlag genehmigt. Diese Genehmigung soll zumindest durch einen billigenden Prüfungsvermerk mit verantwortlicher Unterschrift zum Ausdruck kommen [OLG München, Beschluss vom 29.9.2009 – Verg 12/09 – zitiert nach juris]. Ein solcher Zustimmungsvermerk liegt hier vor. Mit der Unterschrift durch ihre Mitarbeiterin mit dem Vermerk „inhaltlich richtig“ auf dem Vergabevermerk der Fa. H AG für die Lose 1 bis 3 hat die Antragsgegnerin letztlich zu erkennen gegeben, dass sie die vorgeschlagene Vergabeentscheidung auf ihre Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und inhaltliche Richtigkeit überprüft und gebilligt hat. Den in der Stellungnahme des Büros I vom 27.11.2009 unter Ziffer 1 in Bezug genommenen, in der Vergabeakte nicht auffindbaren Vergabevorschlag der H AG vom 17.11.2009 hat die Antragsgegnerin mit einem Datumsversehen erklärt. Hierdurch ist die Antragstellerin nicht beschwert. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin ferner, dass es in Bezug auf die gemäß Ziffer 6.1.
- des Vergabevermerks als „auffällig hoch“ bezeichnete Preisgestaltung der Beigeladenen für den Titel Baustelleneinrichtung an einer Prüfung durch die Antragsgegnerin fehlt. Diese hat im Rahmen des Aufklärungsgesprächs vom 24.11.2009 dargetan, die Kalkulation entsprechend der Vorgaben gemäß Pos. 3.1.
- der Leistungsbeschreibung vorgenommen und alle Container und Geräte nicht in den betreffenden Leistungspositionen, sondern in den Titel Baustelleneinrichtung einkalkuliert zu haben. Dass diese Kosten im Angebot höher ausgefallen sind, vermag am Gesamtangebot der Beigeladenen nichts zu ändern. Die Antragstellerin hat auch keine Gründe dafür dargelegt, ob und aus welchen Gründen sie durch die von ihr beanstandete mangelnde Überprüfung der auffällig hohen Angebotspreise der Beigeladenen beschwert sein könnte, insbesondere woraus sich Anhaltspunkte hinsichtlich einer vermeintlichen Mischkalkulation ergeben sollten. Eine Mischkalkulation liegt nur dann vor, wenn ein Bieter in seinem Angebot Preise „versteckt“, indem er sie nicht in der im Leistungsverzeichnis dafür vorgesehenen Position ausgibt. Allein aus den höheren Preisen folgt solches nicht, zumal die Beigeladene die Baustelleinrichtungskosten entsprechend Position 3.1.1 LV ausgewiesen hat [VK Nordbayern, Beschluss vom 25.2.2010 – 21 V – 3194 - 04/10 – Vergaberechts-Rep. 2010, 13]. Insoweit handelt es sich ersichtlich um eine unzulässige Pauschalrüge. Soweit die Antragstellerin des Weiteren rügt, dass die Beigeladene nach Ziffer 12.3.
- des Vergabevermerks für die in Los 1 benannten Nachunternehmer nur unvollständige Unterlagen vorgelegt hat, ist ihr zwar zuzugeben, dass teilweise Nachweise fehlten, nämlich zu Berufsregister, Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft bzw. des Finanzamts und der Haftpflichtversicherung. Deren Nachforderung war indes nicht zulässig, da sie weder in der Vergabebekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen gefordert waren. Gefordert war dort lediglich ein Auszug aus dem zentralen Gewerberegister. Insoweit waren von der Beigeladenen innerhalb der ihr gesetzten Frist Eigenerklärungen sämtlicher von ihr angegebenen Nachunternehmer vorgelegt worden, nachdem die von der Antragsgegnerin beauftragte Fa. H AG mit Schreiben vom 30.10.2009 von ihr u. a. eine aktuelle Eintragung in das Gewerbezentralregister für diese angefordert und hierbei auch die Vorlage von Eigenerklärungen als ausreichend angesehen hatte. Diese Vorgehensweise ist von der Antragstellerin nicht gerügt worden. Ferner ergibt sich aus der Vergabeakte, dass die Beigeladene auch für das Los 3 die Firmen M sowie N GmbH benannt hat. Das Angebot der Beigeladenen ist jedoch gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A zwingend auszuschließen, weil es nicht alle von der Antragsgegnerin zulässig geforderten Angaben enthält. Es fehlen die für die Prüfung der Eignung der B GmbH & Co. KG geforderten Referenzen. Unstreitig stammen die von der Bietergemeinschaft vorgelegten Referenzen nicht von der B GmbH & Co. KG, sondern von einem anderen Unternehmen. Dem Bekunden der Beigeladenen zufolge sollen diesen Arbeiten der J GmbH + Co KG zugrunde liegen; nach Darstellung der Antragsgegnerin handelt es sich um Leistungen der Fa. B GmbH. Die vorgelegten Referenzen sind damit nicht geeignet, die Eignung und Leistungsfähigkeit der B GmbH & Co. KG und damit der Bietergemeinschaft zu belegen. Anhand von Referenzen und Umsatzzahlen will der Auftraggeber feststellen, ob der potentielle Auftraggeber Erfahrungen auf dem Gebiet der nachgefragten Leistung hat und ob er in der Lage sein wird, den Auftrag auch tatsächlich auszuführen. Er will also eine gewisse Leistungskonstanz durch die Anforderung entsprechender Nachweise erhalten. Wird bei der Vorlage von Referenzen auf die Tätigkeit anderer Firmen zurückgegriffen, so taugt dies nicht zum Nachweis der Eignung des Bieters, weil damit nicht dokumentiert werden kann, dass sich dieser konkrete Bieter auch wirklich hinsichtlich der nachgefragten Leistung am Markt bereits bewährt hat [VK Münster, Beschluss vom 20.7.2004 – VK 19/04 – zitiert nach ibr online]. Die früheren Leistungen eines anderen Unternehmers können nur dann die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens für einen konkreten Auftrag belegen, wenn sichergestellt ist, dass dieses den ausgeschriebenen Auftrag vollständig oder zumindest zu einem ganz überwiegenden Teil durch dasselbe Personal des Unternehmens durchführen wird [OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2001 - Verg 33/01 – zitiert nach juris]. Grundsätzlich wird die Fachkunde eines Unternehmens durch die personelle Ausstattung geprägt und beruht auf den Erfahrungen und Kenntnissen seiner Mitarbeiter. Werden Referenzen vorgelegt, die sich auf Leistungen von „Fremdfirmen“ beziehen, ist letztlich entscheidend, welche Personen an der Durchführung der Aufträge beteiligt waren, auf die sich diese Referenzen beziehen. Nur soweit eine weitgehende Identität zwischen den Personen, die für die Referenzaufträge zuständig waren und den Mitarbeitern in den neu gegründeten Unternehmen festgestellt werden kann, können die Referenzen des bisherigen Unternehmens berücksichtigt werden. Denn nur bei einer derartigen Fallkonstellation kann der Auftraggeber sicher sein, dass das neu gegründete Unternehmen die Gewähr dafür bietet, dass die bisherigen Leistungen des vorherigen Unternehmens und Referenzgebers auch weiterhin erbracht werden [VK Münster, a.a.O.]. Entscheidend war deshalb, ob die Beigeladene den ausgeschriebenen Auftrag vollständig oder zumindest zu einem ganz überwiegenden Teil durch das Personal des in den Referenzen genannten Unternehmens durchführen wird. Hierzu hätte es seitens der Beigeladenen Angaben bereits bei Einreichung der Referenzen mit Schreiben vom 6.11.2009 bedurft. Solche fehlen indes vollständig. Die Antragsgegnerin hat die Eignung der Beigeladenen ausweislich der Vergabeakte anhand der vorgelegten Referenzen deshalb nicht geprüft und auch gar nicht prüfen können. Ob die vorgelegten Referenzen – wie die Beigeladene und die Antragsgegnerin nunmehr behaupten – Gegenstand des Aufklärungsgesprächs vom 24.11.2009 waren, geht aus dem Vermerk über das Aufklärungsgespräch nicht hervor. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein nicht dokumentierter Vorgang grundsätzlich als nicht geschehen zu behandeln ist und eine Nachbesserung der Dokumentation durch Zurückversetzung des Vergabeverfahrens schon deshalb ausscheidet. Denn selbst wenn die fehlenden Referenzen Gegenstand des Aufklärungsgesprächs gewesen wären, läge insoweit ein Verstoß gegen § 24 VOB/A durch unzulässiges Nachverhandeln vor. In diesem Falle hätte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot des § 24 Abs. 1 und 3 VOB/A die Gelegenheit gegeben, ihr Angebot nachträglich zu ergänzen und damit zu verändern. Erlaubt sind nach § 24 VOB/A so genannte Aufklärungsverhandlungen, bei denen es in erster Linie um die Eignung des Bieters, insbesondere seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geht. Allerdings kommt ein Nachfordern fehlender Eignungsnachweise seitens des Auftraggebers auch insoweit nicht in Betracht, da sonst den Geboten der Transparenz und des chancengleichen Wettbewerbs des § 97 Abs. 1, 2 GWB nicht Rechnung getragen würde. Die Nachverhandlung ist dem Auftraggeber ausschließlich als eine Aufklärungsmaßnahme im engeren Sinne gestattet. Aufklärungsgespräche können insgesamt nur dazu dienen, einen feststehenden Sachverhalt aufzuklären, nicht aber, dem Bieter eine inhaltliche Änderung oder Ergänzung seines Angebots zu ermöglichen; folglich können insbesondere nicht im Angebot fehlende oder zwingende Angaben nachgeholt werden [Weychard, IBR-Online-Kommentar, VergabeR, § 24 VOB/A, Rn. 5248 m.w.N.]. Im vorliegenden Fall wäre das Wettbewerbsergebnis daher verfälscht, wenn die Antragsgegnerin der Beigeladenen im Rahmen des Aufklärungsgesprächs vom 24.11.2009 die Gelegenheit gegeben hätte, die von ihr mit Schreiben vom 6.11.2009 überreichte Referenzliste durch weitere Erklärungen dazu zu ergänzen, inwieweit sie auf dasselbe Personal zurückgreifen kann, das die in den Referenzlisten benannten Objekte ausgeführt hat. Insoweit läge nicht bloß ein Dokumentationsmangel vor. Vielmehr wäre eine solche Ergänzung zu Angaben, die bereits mit Einreichung der nachgeforderten Unterlagen zu erfolgen hatten, einem Aufklärungsgespräch überhaupt nicht zugänglich [vgl. auch VK Brandenburg, IBR 2007, 1263 ]. Die vorgelegten Referenzen sind damit ungeeignet, so dass das Angebot der Beigeladenen mangels vollständig vorgelegter Eignungsnachweise auszuschließen ist. Unerheblich ist, dass die Beigeladene mit Schreiben vom 6.11.2009 auch entsprechende Nachweise für das zweite Mitglied der Bietergemeinschaft C vorgelegt hatte. Denn bei der Beigeladenen handelt es sich um eine Bietergemeinschaft, von deren beiden Partnern Referenzen angefordert worden waren. Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, von den gegenüber allen Bietern gestellten Anforderungen abzugehen oder gegenüber einzelnen Bietern nachträglich geringere Anforderungen zu stellen. Da sie entsprechende Referenzen von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft verlangt hat, bleibt sie an ihre eigenen Maßstäbe gebunden und kann nicht nachträglich von der Vorlage von Referenzen eines Mitglieds der Bietergemeinschaft absehen. Die aus der Referenzliste der C ersichtlichen Objekte sind daher für sich gesehen nicht geeignet, hinreichenden Aufschluss über die Leistungsfähigkeit der Bietergemeinschaft zu geben und deren fachliche Eignung insgesamt zu belegen. Gleichermaßen ist der in Ziffer 6.
- des Vergabevermerks angeführte Jahresumsatz der Fa. … GmbH & Co. KG aus dem Jahre 2008 irrelevant, da diese nicht an der Bietergemeinschaft beteiligt ist. Beteiligt ist vielmehr ein selbständiges Unternehmen, die Firma B GmbH & Co. KG. Im Hinblick auf diese Wertung kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin die in Ziffer 12.3.
- des Vergabevermerks festgestellten und dokumentierten Eignungszweifel in Bezug auf die seitens der Beigeladenen für Los 1 angegebenen Nachunternehmer hinsichtlich der als zu gering erkannten Anzahl der jahresdurchschnittlich beschäftigten Mitarbeiter bzw. der unterbliebenen Benennung des vorgesehenen technischen Personals aufgrund des Aufklärungsgesprächs vom 24.11.2009 als ausgeräumt ansehen durfte Gleiches gilt für die Frage, ob das Angebot der Beigeladenen auch wegen der unvollständigen Rückgabe des Leistungsverzeichnisses und – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit dieser Rüge – wegen der fehlenden Eintragung in die Handwerkrolle für Metallbau- bzw. Schlosserarbeiten auszuschließen war. Nach allem war der Antragsgegnerin aufzugeben, das Angebot der Beigeladenen auszuschließen, da ihr insoweit kein Ermessen mehr zusteht. Der Senat sieht davon ab, die Antragsgegnerin zu einer Wertung der Angebote einschließlich des Angebots der Antragstellerin zu verpflichten, da die Antragsgegnerin selbst frei entscheiden kann, ob und wie sie das Vergabeverfahren fortführen wird. Für den Fall der Fortführung kommt indes ein Ausschluss des Angebots der Antragstellerin aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht. Die Pflicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten, folgt aus §§ 128 Abs. 3 Satz 1, 120 Abs. 2 GWB. Da die Beigeladene eigene Anträge gestellt und zu den entscheidungserheblichen Fragen Stellung genommen hat, ist sie als unterliegende Beteiligte anzusehen. Da die Antragstellerin im Wesentlichen ihr mit der Beschwerde verfolgtes Ziel erreicht, war es angemessen, die Kosten des Verfahrens insgesamt der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin vor der Vergabekammer war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten sich im Zusammenhang mit den von dieser erhobenen Rügen Rechtsfragen, deren Komplexität und Schwierigkeit anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben. Der Streitwert war gemäß § 50 Abs. 2 GKG festzusetzen (5 % der Bruttoauftragssumme). Permalink: https://openjur.de/u/305944.html ( https://oj.is/305944 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.